Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 20 AY 73/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 AY 1/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der im November 1992 in Afghanistan geborene Antragsteller wurde auf Grund seines Asylantrages vom 21. Mai 2010 gemäß §§ 46 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) einer Aufnahmeeinrichtung des Landes Brandenburg zugewiesen und daraufhin am 29. Juli 2010 in einem Übergangswohnheim im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin aufgenommen, in dem er auch gegenwärtig noch wohnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Unterbringung und gewährt dem Antragsteller darüber hinaus laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Zuletzt wurden ihm mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 1. November 2010 Leistungen in Höhe von 197,36 EUR für den Monat November 2010 sowie in Höhe von 199,40 EUR für die Monate Dezember 2010 bis März 2011 bewilligt, und zwar in Form von Warengutscheinen, bis auf einen monatlichen Barbetrag von 40,90 EUR. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Dezember 2010 beantragte der Antragsteller die Überprüfung des Bewilligungsbescheides gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X); die Entscheidung der Antragsgegnerin darüber steht noch aus.
Das Sozialgericht Cottbus hat den bei ihm am 22. Dezember 2010 eingegangenen Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ab sofort und bis zur Entscheidung in der Hauptsache, vorläufig, die Leistungen nach AsylbLG in angemessener Höhe und in bar an den Antragsteller auszuzahlen,
durch Beschluss vom 30. Dezember 2010 abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 86 b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lägen nicht vor. Der Antragsteller habe eine wirtschaftliche Notlage nicht ansatzweise glaubhaft gemacht.
Dagegen richtet sich die am 17. Januar 2011 eingelegte, mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verbundene Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Die gewährten Leistungen seien extrem niedrig und begegneten verfassungsrechtlichen Bedenken. Hinzukomme, dass die Ausgabe von Warengutscheinen diskriminierend sei, diese nur in bestimmten Geschäften akzeptiert würden und der Einkauf stets optimal geplant werden müsse, da kein Wechselgeld herausgegeben werde. Dies schränke ihn in der freien Entscheidung seines Einkaufes ein. Wenn er über sein Geld frei verfügen könnte, würde er bei den Ausgaben für Lebensmittel sparsamer sein und sich für 25,- EUR monatlich die Mitgliedschaft in einem Fitnesscenter leisten, da er früher gern Kraftsport betrieben habe. Das Bargeld sei zu knapp, er müsse davon u.a. Fahrscheine für dreimalige Vorsprachen im Sozialamt kaufen, um die Warengutscheine und das "Taschengeld" in Empfang zu nehmen.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen: Das von dem Antragsteller eingelegte Rechtsmittel hat nicht die erforderliche Aussicht auf Erfolg (§§ 153 Abs. 1, 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Auf die folgenden Ausführungen wird verwiesen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu gewähren und diese vollständig in bar auszuzahlen.
Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren Leistungen, die die Antragsgegnerin in der gewünschten Art und Höhe nicht erbracht hat. Eine einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin setzt in diesem Fall voraus, dass bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch nach materiellem Recht (Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit feststellbar sind (Anordnungsgrund; § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit §§ 920 Abs. 2, 916 bis 918 ZPO). Daran fehlt es hier. Der Antragsteller begehrt eine vorläufige Leistungsverpflichtung "ab sofort", d.h. ab Antragseingang beim Sozialgericht am 22. Dezember 2010, bis zur "Entscheidung in der Hauptsache". Dies kann hier nur die Bescheidung seines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X betreffend die Leistungsbewilligung für die Zeit von November 2010 bis März 2011 durch die Antragsgegnerin sein, die nach Aktenlage noch nicht ergangen ist. Ein darüber hinausgehender, künftiger Leistungszeitraum ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Im danach hier zulässigerweise nur streitigen Zeitraum vom 22. Dezember 2010 bis zum 31. März 2011 steht der vom Antragsteller begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin schon die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 1. November 2010 entgegen. Dessen derzeitige Bindungswirkung schließt eine andere Entscheidung des Gerichts im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes von vornherein aus. Nur "am Rande" ist deshalb anzumerken, dass auch aus der Sicht des Senats eine zum Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche existenzielle Notlage des Antragstellers bei summarischer Prüfung nicht glaubhaft gemacht ist. Seiner eigenen, zur Beschwerdebegründung eingereichten "eidesstattlichen Erklärung" vom 10. Januar 2011 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller weniger die Höhe als die Art der Hilfegewährung durch Gutscheine beanstandet. Dabei verkennt er, dass ihm als noch nicht einmal seit einem Jahr als Asylbewerber in Deutschland aufhältlichen Ausländer die Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 AsylbLG zur Deckung seines notwendigen Bedarfes an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushaltes grundsätzlich als Sachleistungen zu gewähren sind und als Barleistung für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens nur ein Betrag von umgerechnet 40,90 EUR zur Auszahlung zu gelangen hat. Für außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 AsylVfG untergebrachte Leistungsberechtigte – dazu gehören auch Wohnheime und Gemeinschaftsunterkünfte – eröffnet § 3 Abs. 2 AsylbLG Ausnahmen vom – auch für diesen Personenkreis vorrangigen – Sachleistungsprinzip, soweit es nach den Umständen erforderlich ist. Insoweit können die Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden. Da diese gesetzlich normierten drei Ersatzformen in einem Rangverhältnis stehen, ist die Gewährung von Geldleistungen nur dann zulässig, wenn die beiden zuerst genannten Ersatzformen ausscheiden und die Erforderlichkeitsklausel erfüllt ist (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, Rn. 25ff zu § 3 AsylbLG m.w.N.; vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2006 – 1 BvR 293/05, zitiert nach juris, Rdnr. 39). Dass für den Antragsteller weitere Barzahlungen anstelle von Wertgutscheinen "erforderlich" sind, ist auch nicht ansatzweise dargetan. Die gesetzlich normierte Leistungsgewährung in Form von Wertgutscheinen ist weder per se diskriminierend noch in der von der Antragsgegnerin dargelegten konkret praktizierten Weise bezüglich Stückelung und Akzeptanz im Einzelhandel unzumutbar. Eine genaue Planung des Einkaufes dürfte auch bei anderen Personen erforderlich sein, die nur über geringe finanzielle Mittel verfügen. Soweit der Antragsteller beklagt, dass er sich mangels ausreichender Barmittel nicht die Mitgliedschaft in einem Fitnesscenter leisten könne, ist darauf hinzuweisen, dass dies unter keinem Gesichtspunkt zum notwenigen Lebensunterhalt gehört. Ausdauer- und Muskeltraining ist auch in anderer Weise möglich, etwa durch Fußballspielen auf öffentlichen Plätzen oder Liegestütze. Zusätzliche Barmittel sind auch nicht für den Erwerb von Fahrscheinen für die monatlich dreimalige Vorsprache im Sozialamt zur Entgegennahme der Gutscheine und des "Taschengeldes" erforderlich. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, diesen Weg zu Fuß zurückzulegen, denn nach Internet-Recherche des Gerichts beträgt die Entfernung zwischen dem Wohnheim und dem Sozialamt nur ca. 3,5 km.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht ausgeschlossen (§ 177 SGG).
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der im November 1992 in Afghanistan geborene Antragsteller wurde auf Grund seines Asylantrages vom 21. Mai 2010 gemäß §§ 46 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) einer Aufnahmeeinrichtung des Landes Brandenburg zugewiesen und daraufhin am 29. Juli 2010 in einem Übergangswohnheim im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin aufgenommen, in dem er auch gegenwärtig noch wohnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Unterbringung und gewährt dem Antragsteller darüber hinaus laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Zuletzt wurden ihm mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 1. November 2010 Leistungen in Höhe von 197,36 EUR für den Monat November 2010 sowie in Höhe von 199,40 EUR für die Monate Dezember 2010 bis März 2011 bewilligt, und zwar in Form von Warengutscheinen, bis auf einen monatlichen Barbetrag von 40,90 EUR. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Dezember 2010 beantragte der Antragsteller die Überprüfung des Bewilligungsbescheides gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X); die Entscheidung der Antragsgegnerin darüber steht noch aus.
Das Sozialgericht Cottbus hat den bei ihm am 22. Dezember 2010 eingegangenen Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ab sofort und bis zur Entscheidung in der Hauptsache, vorläufig, die Leistungen nach AsylbLG in angemessener Höhe und in bar an den Antragsteller auszuzahlen,
durch Beschluss vom 30. Dezember 2010 abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 86 b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lägen nicht vor. Der Antragsteller habe eine wirtschaftliche Notlage nicht ansatzweise glaubhaft gemacht.
Dagegen richtet sich die am 17. Januar 2011 eingelegte, mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verbundene Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Die gewährten Leistungen seien extrem niedrig und begegneten verfassungsrechtlichen Bedenken. Hinzukomme, dass die Ausgabe von Warengutscheinen diskriminierend sei, diese nur in bestimmten Geschäften akzeptiert würden und der Einkauf stets optimal geplant werden müsse, da kein Wechselgeld herausgegeben werde. Dies schränke ihn in der freien Entscheidung seines Einkaufes ein. Wenn er über sein Geld frei verfügen könnte, würde er bei den Ausgaben für Lebensmittel sparsamer sein und sich für 25,- EUR monatlich die Mitgliedschaft in einem Fitnesscenter leisten, da er früher gern Kraftsport betrieben habe. Das Bargeld sei zu knapp, er müsse davon u.a. Fahrscheine für dreimalige Vorsprachen im Sozialamt kaufen, um die Warengutscheine und das "Taschengeld" in Empfang zu nehmen.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen: Das von dem Antragsteller eingelegte Rechtsmittel hat nicht die erforderliche Aussicht auf Erfolg (§§ 153 Abs. 1, 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Auf die folgenden Ausführungen wird verwiesen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu gewähren und diese vollständig in bar auszuzahlen.
Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren Leistungen, die die Antragsgegnerin in der gewünschten Art und Höhe nicht erbracht hat. Eine einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin setzt in diesem Fall voraus, dass bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch nach materiellem Recht (Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit feststellbar sind (Anordnungsgrund; § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit §§ 920 Abs. 2, 916 bis 918 ZPO). Daran fehlt es hier. Der Antragsteller begehrt eine vorläufige Leistungsverpflichtung "ab sofort", d.h. ab Antragseingang beim Sozialgericht am 22. Dezember 2010, bis zur "Entscheidung in der Hauptsache". Dies kann hier nur die Bescheidung seines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X betreffend die Leistungsbewilligung für die Zeit von November 2010 bis März 2011 durch die Antragsgegnerin sein, die nach Aktenlage noch nicht ergangen ist. Ein darüber hinausgehender, künftiger Leistungszeitraum ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Im danach hier zulässigerweise nur streitigen Zeitraum vom 22. Dezember 2010 bis zum 31. März 2011 steht der vom Antragsteller begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin schon die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 1. November 2010 entgegen. Dessen derzeitige Bindungswirkung schließt eine andere Entscheidung des Gerichts im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes von vornherein aus. Nur "am Rande" ist deshalb anzumerken, dass auch aus der Sicht des Senats eine zum Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche existenzielle Notlage des Antragstellers bei summarischer Prüfung nicht glaubhaft gemacht ist. Seiner eigenen, zur Beschwerdebegründung eingereichten "eidesstattlichen Erklärung" vom 10. Januar 2011 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller weniger die Höhe als die Art der Hilfegewährung durch Gutscheine beanstandet. Dabei verkennt er, dass ihm als noch nicht einmal seit einem Jahr als Asylbewerber in Deutschland aufhältlichen Ausländer die Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 AsylbLG zur Deckung seines notwendigen Bedarfes an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushaltes grundsätzlich als Sachleistungen zu gewähren sind und als Barleistung für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens nur ein Betrag von umgerechnet 40,90 EUR zur Auszahlung zu gelangen hat. Für außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 AsylVfG untergebrachte Leistungsberechtigte – dazu gehören auch Wohnheime und Gemeinschaftsunterkünfte – eröffnet § 3 Abs. 2 AsylbLG Ausnahmen vom – auch für diesen Personenkreis vorrangigen – Sachleistungsprinzip, soweit es nach den Umständen erforderlich ist. Insoweit können die Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden. Da diese gesetzlich normierten drei Ersatzformen in einem Rangverhältnis stehen, ist die Gewährung von Geldleistungen nur dann zulässig, wenn die beiden zuerst genannten Ersatzformen ausscheiden und die Erforderlichkeitsklausel erfüllt ist (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, Rn. 25ff zu § 3 AsylbLG m.w.N.; vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2006 – 1 BvR 293/05, zitiert nach juris, Rdnr. 39). Dass für den Antragsteller weitere Barzahlungen anstelle von Wertgutscheinen "erforderlich" sind, ist auch nicht ansatzweise dargetan. Die gesetzlich normierte Leistungsgewährung in Form von Wertgutscheinen ist weder per se diskriminierend noch in der von der Antragsgegnerin dargelegten konkret praktizierten Weise bezüglich Stückelung und Akzeptanz im Einzelhandel unzumutbar. Eine genaue Planung des Einkaufes dürfte auch bei anderen Personen erforderlich sein, die nur über geringe finanzielle Mittel verfügen. Soweit der Antragsteller beklagt, dass er sich mangels ausreichender Barmittel nicht die Mitgliedschaft in einem Fitnesscenter leisten könne, ist darauf hinzuweisen, dass dies unter keinem Gesichtspunkt zum notwenigen Lebensunterhalt gehört. Ausdauer- und Muskeltraining ist auch in anderer Weise möglich, etwa durch Fußballspielen auf öffentlichen Plätzen oder Liegestütze. Zusätzliche Barmittel sind auch nicht für den Erwerb von Fahrscheinen für die monatlich dreimalige Vorsprache im Sozialamt zur Entgegennahme der Gutscheine und des "Taschengeldes" erforderlich. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, diesen Weg zu Fuß zurückzulegen, denn nach Internet-Recherche des Gerichts beträgt die Entfernung zwischen dem Wohnheim und dem Sozialamt nur ca. 3,5 km.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht ausgeschlossen (§ 177 SGG).
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