Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 R 7465/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 467/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seit 1. November 2004.
Der 1954 geborene Kläger absolvierte von April 1970 bis Juli 1973 eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker ohne diese jedoch erfolgreich abzuschließen. Von Oktober 1973 bis März 1975 war er beim Bundesgrenzschutz und von Oktober 1975 bis Juni 1976 bei der Bundeswehr. Von Juli 1976 bis April 1980 folgten wechselnde Tätigkeiten in der Wirtschaft.
Am 15. September 1987 bestand er die Abschlussprüfung vor der Handelskammer Hamburg als Hafenfacharbeiter. In diesem Beruf war er von Mai 1980 bis Oktober 2003 tätig, zuletzt seit Oktober 1992 bei der G-Gesellschaft mbH, H(GHB). Anschließend nahm er eine selbstständi-ge Tätigkeit als Einzelhändler auf, die er im Dezember 2004 wieder aufgab. Von Juni 2005 bis April 2007 arbeitete er als Hauswart, von Februar bis August 2007 als Container-Staplerfahrer und von Oktober 2007 bis 2009 als Lagerarbeiter, Staplerfahrer und Packer bei der H GmbH, seitdem ist er arbeitsuchend.
Im Rahmen eines Antrages auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ließ die Beklagte den Kläger von der Internistin Dr. med. H K begutachten, die in ihrem medizinischen Sachverstän-digengutachten vom 8. Dezember 2003 zu der Einschätzung kam, bei dem Kläger liege eine rezidivierende Bewegungseinschränkung bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und bei Residuen nach juveniler Osteochondrose, Kopfschmerz ohne Nachweis von Organver-änderungen sowie kombinierter Fettstoffwechselstörung vor. Er könne sowohl seine bisherige Tätigkeit als stellvertretender Lademeister und Vorarbeiter im Hafen als auch körperlich mit-telschwere Tätigkeiten ausüben; Wegefähigkeit bestehe.
Ferner veranlasste die Beklagte das medizinische Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. med. CR, der in seinem Gutachten vom 5. März 2004 ausführte, der Kläger leide an einem chronischen Lumbalsyndrom bei degenerativ veränderter Lendenwirbelsäule und Bandscheibenprotrusion L4/L5 sowie an einem Schulter-Arm-Syndrom beidseits. Er sei in der Lage, seine bisherige Tätigkeit als Hafenfacharbeiter sowie leichte bis mittelschwere Tä-tigkeiten mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten – zu vermeiden sei häufiges Bücken, Ü-berkopfarbeit, häufiges Heben, Tragen, Bewegen von schweren Lasten, Leiter- und Gerüstar-beiten sowie Arbeiten mit Absturzgefahr. Schließlich holte die Beklagte noch eine Arbeitgeberauskunft der G-Gesellschaft mbH vom 13. April 2004 über die Tätigkeit des Klägers vom 1. Oktober 1992 bis 30. September 2003 ein.
Am 25. November 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und begründete den Antrag mit Arthrose in den Schultergelenken, Deformie-rung der Wirbelsäule, Schlafstörungen und Wirbelverschleiß. Die Beklagte ließ den Kläger von dem Arzt für Orthopädie Dr. med. M M untersuchen, der in seinem Gutachten vom 20. Januar 2005 bei dem Kläger ein pseudoradikuläres Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule, Zervi-kalneuralgie links und Teilsteife beider Schultergelenke feststellte. Mit diesen gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger seinen bisherigen Beruf als Hafenarbeiter nicht mehr aus-üben, er sei jedoch in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermei-dung von Heben von Lasten, häufigen Zwangshaltungen für Halswirbelsäule und Lendenwir-belsäule, häufigen Armvorhaltetätigkeiten und Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Mit Bescheid vom 4. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei. Auch Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Ausgehend von seinem bisherigen Beruf als Hafenfacharbeiter sei er in der Lage, Tätig-keiten auszuüben, die ihm nach der tariflichen Bewertung beziehungsweise Einordnung zu-mutbar seien, so z.B. die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter/Registrator BAT VIII.
Hiergegen hat der Kläger am 28. Juli 2005 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt und ergänzend vortragen hat, zutreffend gehe die Beklagte davon aus, dass er seine bisherige Tätigkeit als Hafenfacharbeiter nicht mehr ausüben könne. Allerdings sei er nicht auf zumutbare Tätigkeiten verweisbar. Bei der zuletzt ausgeübten Tätig-keit als Hafenfacharbeiter habe es sich um die Tätigkeit eines "Vorarbeiters mit Vorgesetzten-funktion" gehandelt, so dass eine Verweisung allenfalls auf "Facharbeiter" möglich sei. Eine solche Tätigkeit sei ihm jedoch nicht möglich. Darüber hinaus setze sich das im Verwaltungs-verfahren eingeholte Gutachten nur unzureichend mit den ärztlichen Berichten auseinander, aus denen sich eine fortschreitende Verschlechterung des Gesundheitszustandes ablesen lasse. Als Hafenfacharbeiter sei er Vormann bzw. Vize gewesen. Er habe im Rahmen von Reini-gungsarbeiten sechs bzw. sieben Leute beaufsichtigt. Zum Teil habe es sich um Facharbeiter gehandelt, überwiegend jedoch nicht. Als Brückenaufsicht habe er zur Einweisung der Contai-ner die Carrier- Fahrer angewiesen. Welche Qualifikation diese genau gehabt hätten, wisse er nicht. Ab Oktober 2007 habe er eine Tätigkeit als Lagerarbeiter aufgenommen, die er seitdem ausübe. Krankschreibungen oder Arztbesuche seien seit Oktober 2007 nicht erfolgt. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
Der Bescheid der Beklagten vom 04. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbe-scheides vom 28. Juni 2005 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, ihm, dem Kläger, ab 01. November 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufs-unfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat zunächst einen Befundbericht des behandelnden Facharztes für Orthopä-die C K vom 4. Januar 2006 eingeholt. Sodann hat es das fachorthopädische Gutachten des Chefarztes der orthopädischen Abteilung des e Wkrankenhauses Prof. Dr. med. WN vom 10. Mai 2006 veranlasst. Danach sei der Kläger in der Lage, körperlich mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen mindestens 8 Stunden täglich auszu-üben.
Mit Urteil vom 4. Februar 2008 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da er nicht berufsunfähig sei. Er könne seinen "bis-herigen" Beruf als Hafenfacharbeiter weiterhin vollschichtig ausüben, denn er arbeite seit April 2007 als Containerstaplerfahrer und Lagerarbeiter. Diese beiden Tätigkeiten stellten nach dem typischen Anforderungsprofil und der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zusammen betrachtet dieselben körperlichen Anforderungen wie die Tätigkeit als Hafenfacharbeiter. Diese tatsächliche Tätigkeitsausübung habe stärkeren Beweiswert als medi-zinische Gutachten. Er arbeite nicht auf Kosten seiner Gesundheit. Weder habe er einen Ortho-päden aufgesucht noch erfolgten Krankschreibungen wegen Verschlechterung des Gesund-heitszustandes. Gleiches gelte für die Zeit vor Tätigkeitsaufnahme im April 2007, da der Klä-ger keine Besserung seines Gesundheitszustandes behauptet habe.
Gegen das ihm am 28. Februar 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. März 2008 Beru-fung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, zutreffend gehe das Sozialgericht von seiner Tätigkeit als Hafenarbeiter als dem "bisherigen Beruf" aus. Entgegen der Auffassung des Sozi-algerichts könne er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben. Dies habe auch der erstinstanzlich ge-hörte Sachverständige Prof. Dr. med. N in seinem Gutachten vom 10. Mai 2006 bestätigt. Denn die Arbeit des Hafenfacharbeiters bedinge geradezu das Arbeiten unter Feuchtigkeit und star-ken thermischen Einflüssen, das Heben von Lasten über 20 kg, das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Überkopfarbeiten. Die Belastung gehe über mittelschwere Arbeiten deutlich hinaus. Der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Lagerarbeiter komme jedoch kein höherer Be-weiswert zu als dem eingeholten Gutachten des Prof. N. Er übe die jetzige Tätigkeit auf Kosten seiner Gesundheit aus. Dadurch, dass er trotz der auch gutachterlich belegten Einschränkungen weiter gearbeitet habe statt auf eine Rente zu warten, sei er nunmehr in Behandlung wegen des Verdachts auf einen Bandscheibenvorfall.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Februar 2008 aufzuheben sowie den Be-scheid der Beklagten vom 4. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm, dem Kläger, ab 1. November 2004 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Senat hat jeweils eine Arbeitgeberauskunft der
• G-Gesellschaft mbH (GHB) vom 3. September 2008 über die Tätigkeit des Klägers als Gesamthafenarbeiter vom 1. Oktober 1992 bis 30. September 2003 und die ergänzende Stellungnahme der GHB vom 10. Juni 2009, • H GmbH vom 21. Juli 2008 über die Tätigkeit des Klägers als gewerblicher Lagerarbei-ter seit 1. Oktober 2007
sowie einen Befundbericht des behandelnden Arztes für Orthopädie M. G vom 16. Januar 2007 eingeholt.
In einem vom Kläger übersandten Attest vom 25. Mai 2009 führt der behandelnde Arzt für Orthopädie M. G aus, der Kläger stehe wegen WS- Leiden in seiner Behandlung. Er solle schweres Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, Arbeiten in gebückter oder einseitiger Zwangshaltung sowie Arbeiten über Kopf vermeiden.
Sodann hat der Senat weiteren Beweis erhoben und das berufskundliche Sachverständigengut-achten des Dipl.-Verwaltungswirts (FH) HW von der Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung Agentur für Arbeit, H, vom 3. März 2010 veranlasst. Danach sei der Kläger als Gesamthafen-arbeiter wie ein Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungs-zeit von mehr als zwei Jahren einzustufen. Diesen Beruf könne er mit dem verbliebenen Leis-tungsvermögen nicht mehr ausüben. Er sei jedoch in der Lage, ihm zumutbare Tätigkeiten als Fachlagerist, Elektrogabelstaplerfahrer, Disponent im Güterverkehr, Kurierfahrer oder Citylo-gistiker zu verrichten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhand-lung wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorge-legen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und ver-letzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, denn er hat gegen die Beklagte keinen An-spruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI n.F. haben Versicherte auch Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen er-füllt haben, vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Der Kläger ist jedenfalls nicht berufsunfähig.
Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Um-fangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen in ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Grund-sätze zur Ermittlung des Hauptberufes und einer zumutbaren Verweisungstätigkeit haben auch nach dem ab 01. Januar 2001 geltenden Recht weiter Gültigkeit, da § 240 Abs. 2 SGB VI n.F. dem § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. im Wesentlichen entspricht (vgl. KassKomm-– SGB VI, 2010 – § 240 Rn 9 ff., 82 ff.).
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Be-schäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht [BSG] SozR 2200 § 1246 Nr. 53, 94, 130). Allerdings bleibt eine höher-wertige frühere versicherungspflichtige Beschäftigung auch dann maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nr. 33, 57 u. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158).
1. Hauptberuf des Klägers ist nach diesen Grundsätzen seine im Zeitraum von Mai 1980 bis Oktober 2003 ausgeübte Tätigkeit als Hafenfacharbeiter. Zugunsten des Klägers unterstellt der Senat dabei, dass er diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und sich daher nicht durch die nachfolgend aufgenommenen geringwertigeren Tätigkeiten von diesem Beruf gelöst hat.
Diese Tätigkeit als Hafenfacharbeiter ist dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar. Bei ihm liegen folgende Gesundheitsstörungen vor:
• Schmerzen bei degenerativen Veränderungen des Überganges zwischen Brust- und Lendenwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenprotrusionen in den unteren Etagen • leichtes Impingementsyndrom beider Schultergelenke, wahrscheinlich hervorgerufen durch eine Enge unter dem Schulterdach.
Zu dieser Schlussfolgerung gelangt der Senat aufgrund der schlüssigen und überzeugenden Feststellungen in dem Gutachten des Chefarztes der orthopädischen Abteilung des e Wkran-kenhauses Prof. Dr. med. W N vom 10. Mai 2005.
Aufgrund dessen ist das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt eingeschränkt:
Der Kläger kann vollschichtig mittelschwere Arbeiten verrichten. Feuchtigkeit sowie starke thermische Einflüsse sind zu vermeiden. Ein gelegentlicher Haltungswechsel sollte möglich sein, ist jedoch an keinen festen Rhythmus gebunden und muss nicht jederzeit spontan möglich sein. Arbeiten mit einseitiger körperlicher Belastung sind zu vermeiden. Arbeiten in festgeleg-tem Arbeitsrhythmus, auch unter Zeitdruck, sind möglich. Auch eine Arbeit im Wechsel von Schichten, einschließlich Nachtschicht, kann ausgeführt werden. Es sollten keine Lasten über 20 kg Gewicht gehoben werden. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sind nicht möglich. Arbei-ten, die insbesondere eine Belastbarkeit der Wirbelsäule erfordern, können nicht durchgeführt werden, gleiches gilt für Überkopfarbeiten aufgrund der Schmerzen in den Schultergelenken beim Heben über die Horizontale. Ansonsten sind die Fingergeschicklichkeit sowie die Belast-barkeit von Armen und Beinen nicht eingeschränkt. Arbeiten auch überwiegend am Computer sind möglich. Die festgestellten Leiden beschränken die geistige Leistungsfähigkeit nicht. Es besteht uneingeschränkte Wegefähigkeit. Auch hinsichtlich dieser Feststellung folgt der Senat uneingeschränkt den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. W N. Die festgestell-ten Leistungseinschrän¬kun¬gen ergeben sich nachvollziehbar aus den oben genannten Gesund-heitsstörungen des Klägers.
Demgegenüber sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass sich das Leistungsvermögen des Klägers seitdem wesentlich verändert haben könnte. Vielmehr hat der Kläger selbst ein Attest seines behandelnden Orthopäden M. G vom 25. Mai 2009 übersandt, wonach bei einer Tätig-keit des Klägers schweres Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, Arbeiten in gebückter oder einseitiger Zwangshaltung sowie Arbeiten über Kopf vermieden werden soll. Dies ent-spricht den Feststellungen in dem Gutachten von Prof. Dr. med. W N.
Aufgrund des genannten eingeschränkten Leistungsvermögens kann der Kläger nicht mehr in seinem Hauptberuf als Gesamthafenarbeiter tätig sein. Denn diese Tätigkeit im Hafenbereich ist, wie sich aus dem berufskundlichen Sachverständigengutachten des Dipl.-Verwaltungswirt (FH) HW vom 3. März 2010 ergibt, unter anderem mit Witterungseinflüssen, Temperaturun-terschieden bei Arbeiten in Kühlhäusern, mit Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten und mit Zwangshaltungen verbunden. Dies ist dem Kläger gesundheitlich nicht mehr zumutbar.
2. Die Unfähigkeit des Klägers, in seinem letzten Beruf zu arbeiten, begründet jedoch noch keine Berufsunfähigkeit, denn ausgehend von dem bisherigen Beruf muss er sich auf ihm zu-mutbare Tätigkeiten verweisen lassen. Denn Berufsunfähigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Vielmehr verlangt das Gesetz von dem Versicherten, dass er - bezogen auf seinen bisherigen Beruf - einen "zumutbaren" berufli-chen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer gegebenen-falls geringerwertigen Erwerbstätigkeit begnügen muss (vgl. z.B. BSGE 41, 129; SozR 2200 § 1246 Nr. 144).
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI n.F. können einem Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 50 m.w.N.). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschemas werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqua-lifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbil-dungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstu-fenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bishe-rigen Berufes, auf die jeweils niedrigere Gruppe verwiesen werden. Die Stufe des angelernten Arbeiters wird, da es sich um eine vielschichtige und inhomogene Gruppe handelt, in einen oberen Bereich (mit einer Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) und ei-nen unteren Bereich (mit einer Anlernzeit von drei Monaten bis zu zwölf Monaten) unterteilt (BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 45). Dabei bedarf es ab der Stufe des Angelernten, der inner-halb seiner Gruppe dem oberen Bereich angehört und höher, der konkreten Benennung mindes-tens einer in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 45) durch den Rentenversicherungsträger (BSG SozR 3 - 2600 § 43 Nr. 13 und 14).
a) Der Kläger ist ausgehend von seinem Hauptberuf als Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren einzuordnen.
Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer der Gruppen des Mehrstufenschemas ist allein die Wertigkeit der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehr-zahl von Faktoren zu ermittelnde qualitative Wert der Arbeit für den Betrieb. Anhand der in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI n. F. genannten Merkmale ist eine Gesamtschau aller maßgebli-chen Bewertungskriterien vorzunehmen. Als Kriterien bzw. Indizien sind hierbei die Ausbil-dung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausübung, die Höhe der Entlohnung und die Anforderungen des Berufes zu berücksichtigen (KassKomm-NieselSGB VI, 2010 - § 240 Rn 43).
Aufgrund der langjährigen Erfahrungen des Klägers auf diversen einschlägigen Gebieten und in diversen Tätigkeiten sowie der tariflichen Einstufung in die Lohngruppe VI/2 ist ihm die Qualifikation eines Facharbeiters zuzuerkennen. Der Senat folgt den nachvollziehbaren Aus-führungen des sachverständigen Berufskundlers HW in seinem Gutachten vom 3. März 2010 zur Einordnung des Hauptberufes. Danach ist zwar die Tätigkeit "Hafenfacharbeiter" eine Tä-tigkeitsbezeichnung, die nicht den üblichen Ausbildungsvoraussetzungen von klassischen Aus-bildungsberufen entspricht. Diese Tätigkeit innerhalb des Hafens wird jedoch wie eine übliche Facharbeiterausbildung angesehen und bewertet. Die im Blockunterricht durchgeführte Fort-bildung hierzu baut auf vorhandenen Vorerfahrungen (z.B. gewerbliche Berufsabschlüsse) oder auf langen Vorerfahrungen im Bereich des Hafens auf. Erst seit 2006 wird ein dreijähriger Be-ruf, "die Fachkraft für Hafenlogistik", ausgebildet. Zudem hat der Kläger zusätzliche Berechti-gungen für die Greiferbrücke, als Rangierer, Lokführer, Staplerfahrer sowie PKW- und LKW-Führerscheine erworben. Nach dem Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen See-hafenbetriebe, gültig ab 01. Juni 2003 wurde der Kläger nach der vorliegenden Arbeitgeber-auskunft in die Gruppe Lohngruppe VI/2 eingruppiert, die für
• Vorarbeiter in Landbetrieben des Hafens, die mit Führungsaufgaben für angelernte Ar-beitnehmer betraut und als solche vom Betrieb ernannt sind oder • Handwerker, die eine abgeschlossene Spezialausbildung haben und auf Anordnung des Betriebes selbständig Arbeitsgebiete betreuen, in denen sie diese Spezialausbildung anwenden müssen, d.h. insbesondere Handwerker mit Ausbildung auf den Gebieten der Elektronik, Hydraulik, Kälte- und Klimatechnik sowie anderen vergleichbaren Spezial-techniken, gilt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist damit eine herausragende Tätigkeit eines Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders qualifizierten Facharbeiters nicht verbunden. Für höherwertige Aufgaben gibt es mit besonderer Verantwortung betraute Mitarbeiter wie z.B. der 1. und 2. Stauervize, die dann ab Lohngruppe VII entlohnt werden. Auch insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des Berufskundlers an.
b) Ausgehend von diesem Hauptberuf als Facharbeiter kann der Kläger jedoch zumutbar auf Tätigkeiten verwiesen werden, die auch für ihn innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten wettbewerbsfähig auszuüben sind.
(1) Hierzu gehören Tätigkeiten im Berufsbild von zweijährig ausgebildeten Fachlageristen in Lagern von Großhandelsbetrieben und in Speditionen. Diese Lager sind heute häufig nicht mehr nach außen offen, sondern die zu be- und entladenden LKW werden an nummerierte Ga-tes (Tore) geleitet und dort von hinten beladen. Diese Gates sind weitgehend zugfrei. In der Lagerhalle wird schon im Vorfeld die zu transportierende Ware auf Euro-Paletten kommissio-niert und so für eine schnelle Abfertigung bereit gehalten, damit die Stehzeiten der LKW mög-lichst kurz bleiben. Großhandelsbetriebe gibt es für alle Gebrauchs- und Konsumgüter. Abhän-gig von der Branche und der dort gehandelten Waren ändern sich auch die Gewichtsbelastun-gen, die den Mitarbeitern abverlangt wird. Großhandelsbetriebe für Hygieneartikel, pharma-zeutisches Material oder Großapotheken halten Gebindegrößen vor, die den mittelschweren Bereich nur in Ausnahmefällen überschreiten. Dann sind in der Regel aber auch entsprechende Vorrichtungen zum Heben oder zum Transport vorhanden. Diese nachvollziehbaren Ausfüh-rungen des gehörten Berufskundlers zur fachlichen und gesundheitlich Zumutbarkeit einer sol-chen Tätigkeit werden auch durch die tatsächliche Arbeitsverrichtung des Klägers in einer ver-gleichbaren Tätigkeit als gewerblicher Lagerarbeiter bei der H GmbH von 2007 - 2009 bestä-tigt.
(2) Daneben nannte der berufskundliche Sachverständige zahlreiche andere zumutbare Verwei-sungstätigkeiten, die aufgrund der fachlich breiten Qualifikation eines Hafenfacharbeiters in Verbindung mit der körperlichen Belastbarkeit des Klägers im mittelschweren Bereich in Be-tracht kommen, wie z.B. Tätigkeiten als Elektrogabelstaplerfahrer, Disponent im Güterverkehr oder als Kurierfahrer oder Citylogistiker. Insoweit verweist der Senat auf die nachvollziehba-ren Ausführungen im eingeholten berufskundlichen Gutachten.
Da der Kläger mindestens eine ihm fachlich, sozial und gesundheitlich zumutbare Verwei-sungstätigkeit noch ausüben kann, ist er nicht berufsunfähig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seit 1. November 2004.
Der 1954 geborene Kläger absolvierte von April 1970 bis Juli 1973 eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker ohne diese jedoch erfolgreich abzuschließen. Von Oktober 1973 bis März 1975 war er beim Bundesgrenzschutz und von Oktober 1975 bis Juni 1976 bei der Bundeswehr. Von Juli 1976 bis April 1980 folgten wechselnde Tätigkeiten in der Wirtschaft.
Am 15. September 1987 bestand er die Abschlussprüfung vor der Handelskammer Hamburg als Hafenfacharbeiter. In diesem Beruf war er von Mai 1980 bis Oktober 2003 tätig, zuletzt seit Oktober 1992 bei der G-Gesellschaft mbH, H(GHB). Anschließend nahm er eine selbstständi-ge Tätigkeit als Einzelhändler auf, die er im Dezember 2004 wieder aufgab. Von Juni 2005 bis April 2007 arbeitete er als Hauswart, von Februar bis August 2007 als Container-Staplerfahrer und von Oktober 2007 bis 2009 als Lagerarbeiter, Staplerfahrer und Packer bei der H GmbH, seitdem ist er arbeitsuchend.
Im Rahmen eines Antrages auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ließ die Beklagte den Kläger von der Internistin Dr. med. H K begutachten, die in ihrem medizinischen Sachverstän-digengutachten vom 8. Dezember 2003 zu der Einschätzung kam, bei dem Kläger liege eine rezidivierende Bewegungseinschränkung bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und bei Residuen nach juveniler Osteochondrose, Kopfschmerz ohne Nachweis von Organver-änderungen sowie kombinierter Fettstoffwechselstörung vor. Er könne sowohl seine bisherige Tätigkeit als stellvertretender Lademeister und Vorarbeiter im Hafen als auch körperlich mit-telschwere Tätigkeiten ausüben; Wegefähigkeit bestehe.
Ferner veranlasste die Beklagte das medizinische Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. med. CR, der in seinem Gutachten vom 5. März 2004 ausführte, der Kläger leide an einem chronischen Lumbalsyndrom bei degenerativ veränderter Lendenwirbelsäule und Bandscheibenprotrusion L4/L5 sowie an einem Schulter-Arm-Syndrom beidseits. Er sei in der Lage, seine bisherige Tätigkeit als Hafenfacharbeiter sowie leichte bis mittelschwere Tä-tigkeiten mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten – zu vermeiden sei häufiges Bücken, Ü-berkopfarbeit, häufiges Heben, Tragen, Bewegen von schweren Lasten, Leiter- und Gerüstar-beiten sowie Arbeiten mit Absturzgefahr. Schließlich holte die Beklagte noch eine Arbeitgeberauskunft der G-Gesellschaft mbH vom 13. April 2004 über die Tätigkeit des Klägers vom 1. Oktober 1992 bis 30. September 2003 ein.
Am 25. November 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und begründete den Antrag mit Arthrose in den Schultergelenken, Deformie-rung der Wirbelsäule, Schlafstörungen und Wirbelverschleiß. Die Beklagte ließ den Kläger von dem Arzt für Orthopädie Dr. med. M M untersuchen, der in seinem Gutachten vom 20. Januar 2005 bei dem Kläger ein pseudoradikuläres Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule, Zervi-kalneuralgie links und Teilsteife beider Schultergelenke feststellte. Mit diesen gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger seinen bisherigen Beruf als Hafenarbeiter nicht mehr aus-üben, er sei jedoch in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermei-dung von Heben von Lasten, häufigen Zwangshaltungen für Halswirbelsäule und Lendenwir-belsäule, häufigen Armvorhaltetätigkeiten und Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Mit Bescheid vom 4. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei. Auch Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Ausgehend von seinem bisherigen Beruf als Hafenfacharbeiter sei er in der Lage, Tätig-keiten auszuüben, die ihm nach der tariflichen Bewertung beziehungsweise Einordnung zu-mutbar seien, so z.B. die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter/Registrator BAT VIII.
Hiergegen hat der Kläger am 28. Juli 2005 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt und ergänzend vortragen hat, zutreffend gehe die Beklagte davon aus, dass er seine bisherige Tätigkeit als Hafenfacharbeiter nicht mehr ausüben könne. Allerdings sei er nicht auf zumutbare Tätigkeiten verweisbar. Bei der zuletzt ausgeübten Tätig-keit als Hafenfacharbeiter habe es sich um die Tätigkeit eines "Vorarbeiters mit Vorgesetzten-funktion" gehandelt, so dass eine Verweisung allenfalls auf "Facharbeiter" möglich sei. Eine solche Tätigkeit sei ihm jedoch nicht möglich. Darüber hinaus setze sich das im Verwaltungs-verfahren eingeholte Gutachten nur unzureichend mit den ärztlichen Berichten auseinander, aus denen sich eine fortschreitende Verschlechterung des Gesundheitszustandes ablesen lasse. Als Hafenfacharbeiter sei er Vormann bzw. Vize gewesen. Er habe im Rahmen von Reini-gungsarbeiten sechs bzw. sieben Leute beaufsichtigt. Zum Teil habe es sich um Facharbeiter gehandelt, überwiegend jedoch nicht. Als Brückenaufsicht habe er zur Einweisung der Contai-ner die Carrier- Fahrer angewiesen. Welche Qualifikation diese genau gehabt hätten, wisse er nicht. Ab Oktober 2007 habe er eine Tätigkeit als Lagerarbeiter aufgenommen, die er seitdem ausübe. Krankschreibungen oder Arztbesuche seien seit Oktober 2007 nicht erfolgt. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
Der Bescheid der Beklagten vom 04. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbe-scheides vom 28. Juni 2005 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, ihm, dem Kläger, ab 01. November 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufs-unfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat zunächst einen Befundbericht des behandelnden Facharztes für Orthopä-die C K vom 4. Januar 2006 eingeholt. Sodann hat es das fachorthopädische Gutachten des Chefarztes der orthopädischen Abteilung des e Wkrankenhauses Prof. Dr. med. WN vom 10. Mai 2006 veranlasst. Danach sei der Kläger in der Lage, körperlich mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen mindestens 8 Stunden täglich auszu-üben.
Mit Urteil vom 4. Februar 2008 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da er nicht berufsunfähig sei. Er könne seinen "bis-herigen" Beruf als Hafenfacharbeiter weiterhin vollschichtig ausüben, denn er arbeite seit April 2007 als Containerstaplerfahrer und Lagerarbeiter. Diese beiden Tätigkeiten stellten nach dem typischen Anforderungsprofil und der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zusammen betrachtet dieselben körperlichen Anforderungen wie die Tätigkeit als Hafenfacharbeiter. Diese tatsächliche Tätigkeitsausübung habe stärkeren Beweiswert als medi-zinische Gutachten. Er arbeite nicht auf Kosten seiner Gesundheit. Weder habe er einen Ortho-päden aufgesucht noch erfolgten Krankschreibungen wegen Verschlechterung des Gesund-heitszustandes. Gleiches gelte für die Zeit vor Tätigkeitsaufnahme im April 2007, da der Klä-ger keine Besserung seines Gesundheitszustandes behauptet habe.
Gegen das ihm am 28. Februar 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. März 2008 Beru-fung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, zutreffend gehe das Sozialgericht von seiner Tätigkeit als Hafenarbeiter als dem "bisherigen Beruf" aus. Entgegen der Auffassung des Sozi-algerichts könne er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben. Dies habe auch der erstinstanzlich ge-hörte Sachverständige Prof. Dr. med. N in seinem Gutachten vom 10. Mai 2006 bestätigt. Denn die Arbeit des Hafenfacharbeiters bedinge geradezu das Arbeiten unter Feuchtigkeit und star-ken thermischen Einflüssen, das Heben von Lasten über 20 kg, das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Überkopfarbeiten. Die Belastung gehe über mittelschwere Arbeiten deutlich hinaus. Der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Lagerarbeiter komme jedoch kein höherer Be-weiswert zu als dem eingeholten Gutachten des Prof. N. Er übe die jetzige Tätigkeit auf Kosten seiner Gesundheit aus. Dadurch, dass er trotz der auch gutachterlich belegten Einschränkungen weiter gearbeitet habe statt auf eine Rente zu warten, sei er nunmehr in Behandlung wegen des Verdachts auf einen Bandscheibenvorfall.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Februar 2008 aufzuheben sowie den Be-scheid der Beklagten vom 4. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm, dem Kläger, ab 1. November 2004 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Senat hat jeweils eine Arbeitgeberauskunft der
• G-Gesellschaft mbH (GHB) vom 3. September 2008 über die Tätigkeit des Klägers als Gesamthafenarbeiter vom 1. Oktober 1992 bis 30. September 2003 und die ergänzende Stellungnahme der GHB vom 10. Juni 2009, • H GmbH vom 21. Juli 2008 über die Tätigkeit des Klägers als gewerblicher Lagerarbei-ter seit 1. Oktober 2007
sowie einen Befundbericht des behandelnden Arztes für Orthopädie M. G vom 16. Januar 2007 eingeholt.
In einem vom Kläger übersandten Attest vom 25. Mai 2009 führt der behandelnde Arzt für Orthopädie M. G aus, der Kläger stehe wegen WS- Leiden in seiner Behandlung. Er solle schweres Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, Arbeiten in gebückter oder einseitiger Zwangshaltung sowie Arbeiten über Kopf vermeiden.
Sodann hat der Senat weiteren Beweis erhoben und das berufskundliche Sachverständigengut-achten des Dipl.-Verwaltungswirts (FH) HW von der Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung Agentur für Arbeit, H, vom 3. März 2010 veranlasst. Danach sei der Kläger als Gesamthafen-arbeiter wie ein Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungs-zeit von mehr als zwei Jahren einzustufen. Diesen Beruf könne er mit dem verbliebenen Leis-tungsvermögen nicht mehr ausüben. Er sei jedoch in der Lage, ihm zumutbare Tätigkeiten als Fachlagerist, Elektrogabelstaplerfahrer, Disponent im Güterverkehr, Kurierfahrer oder Citylo-gistiker zu verrichten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhand-lung wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorge-legen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und ver-letzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, denn er hat gegen die Beklagte keinen An-spruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI n.F. haben Versicherte auch Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen er-füllt haben, vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Der Kläger ist jedenfalls nicht berufsunfähig.
Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Um-fangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen in ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Grund-sätze zur Ermittlung des Hauptberufes und einer zumutbaren Verweisungstätigkeit haben auch nach dem ab 01. Januar 2001 geltenden Recht weiter Gültigkeit, da § 240 Abs. 2 SGB VI n.F. dem § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. im Wesentlichen entspricht (vgl. KassKomm-– SGB VI, 2010 – § 240 Rn 9 ff., 82 ff.).
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Be-schäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht [BSG] SozR 2200 § 1246 Nr. 53, 94, 130). Allerdings bleibt eine höher-wertige frühere versicherungspflichtige Beschäftigung auch dann maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nr. 33, 57 u. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158).
1. Hauptberuf des Klägers ist nach diesen Grundsätzen seine im Zeitraum von Mai 1980 bis Oktober 2003 ausgeübte Tätigkeit als Hafenfacharbeiter. Zugunsten des Klägers unterstellt der Senat dabei, dass er diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und sich daher nicht durch die nachfolgend aufgenommenen geringwertigeren Tätigkeiten von diesem Beruf gelöst hat.
Diese Tätigkeit als Hafenfacharbeiter ist dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar. Bei ihm liegen folgende Gesundheitsstörungen vor:
• Schmerzen bei degenerativen Veränderungen des Überganges zwischen Brust- und Lendenwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenprotrusionen in den unteren Etagen • leichtes Impingementsyndrom beider Schultergelenke, wahrscheinlich hervorgerufen durch eine Enge unter dem Schulterdach.
Zu dieser Schlussfolgerung gelangt der Senat aufgrund der schlüssigen und überzeugenden Feststellungen in dem Gutachten des Chefarztes der orthopädischen Abteilung des e Wkran-kenhauses Prof. Dr. med. W N vom 10. Mai 2005.
Aufgrund dessen ist das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt eingeschränkt:
Der Kläger kann vollschichtig mittelschwere Arbeiten verrichten. Feuchtigkeit sowie starke thermische Einflüsse sind zu vermeiden. Ein gelegentlicher Haltungswechsel sollte möglich sein, ist jedoch an keinen festen Rhythmus gebunden und muss nicht jederzeit spontan möglich sein. Arbeiten mit einseitiger körperlicher Belastung sind zu vermeiden. Arbeiten in festgeleg-tem Arbeitsrhythmus, auch unter Zeitdruck, sind möglich. Auch eine Arbeit im Wechsel von Schichten, einschließlich Nachtschicht, kann ausgeführt werden. Es sollten keine Lasten über 20 kg Gewicht gehoben werden. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sind nicht möglich. Arbei-ten, die insbesondere eine Belastbarkeit der Wirbelsäule erfordern, können nicht durchgeführt werden, gleiches gilt für Überkopfarbeiten aufgrund der Schmerzen in den Schultergelenken beim Heben über die Horizontale. Ansonsten sind die Fingergeschicklichkeit sowie die Belast-barkeit von Armen und Beinen nicht eingeschränkt. Arbeiten auch überwiegend am Computer sind möglich. Die festgestellten Leiden beschränken die geistige Leistungsfähigkeit nicht. Es besteht uneingeschränkte Wegefähigkeit. Auch hinsichtlich dieser Feststellung folgt der Senat uneingeschränkt den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. W N. Die festgestell-ten Leistungseinschrän¬kun¬gen ergeben sich nachvollziehbar aus den oben genannten Gesund-heitsstörungen des Klägers.
Demgegenüber sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass sich das Leistungsvermögen des Klägers seitdem wesentlich verändert haben könnte. Vielmehr hat der Kläger selbst ein Attest seines behandelnden Orthopäden M. G vom 25. Mai 2009 übersandt, wonach bei einer Tätig-keit des Klägers schweres Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, Arbeiten in gebückter oder einseitiger Zwangshaltung sowie Arbeiten über Kopf vermieden werden soll. Dies ent-spricht den Feststellungen in dem Gutachten von Prof. Dr. med. W N.
Aufgrund des genannten eingeschränkten Leistungsvermögens kann der Kläger nicht mehr in seinem Hauptberuf als Gesamthafenarbeiter tätig sein. Denn diese Tätigkeit im Hafenbereich ist, wie sich aus dem berufskundlichen Sachverständigengutachten des Dipl.-Verwaltungswirt (FH) HW vom 3. März 2010 ergibt, unter anderem mit Witterungseinflüssen, Temperaturun-terschieden bei Arbeiten in Kühlhäusern, mit Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten und mit Zwangshaltungen verbunden. Dies ist dem Kläger gesundheitlich nicht mehr zumutbar.
2. Die Unfähigkeit des Klägers, in seinem letzten Beruf zu arbeiten, begründet jedoch noch keine Berufsunfähigkeit, denn ausgehend von dem bisherigen Beruf muss er sich auf ihm zu-mutbare Tätigkeiten verweisen lassen. Denn Berufsunfähigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Vielmehr verlangt das Gesetz von dem Versicherten, dass er - bezogen auf seinen bisherigen Beruf - einen "zumutbaren" berufli-chen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer gegebenen-falls geringerwertigen Erwerbstätigkeit begnügen muss (vgl. z.B. BSGE 41, 129; SozR 2200 § 1246 Nr. 144).
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI n.F. können einem Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 50 m.w.N.). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschemas werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqua-lifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbil-dungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstu-fenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bishe-rigen Berufes, auf die jeweils niedrigere Gruppe verwiesen werden. Die Stufe des angelernten Arbeiters wird, da es sich um eine vielschichtige und inhomogene Gruppe handelt, in einen oberen Bereich (mit einer Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) und ei-nen unteren Bereich (mit einer Anlernzeit von drei Monaten bis zu zwölf Monaten) unterteilt (BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 45). Dabei bedarf es ab der Stufe des Angelernten, der inner-halb seiner Gruppe dem oberen Bereich angehört und höher, der konkreten Benennung mindes-tens einer in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 45) durch den Rentenversicherungsträger (BSG SozR 3 - 2600 § 43 Nr. 13 und 14).
a) Der Kläger ist ausgehend von seinem Hauptberuf als Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren einzuordnen.
Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer der Gruppen des Mehrstufenschemas ist allein die Wertigkeit der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehr-zahl von Faktoren zu ermittelnde qualitative Wert der Arbeit für den Betrieb. Anhand der in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI n. F. genannten Merkmale ist eine Gesamtschau aller maßgebli-chen Bewertungskriterien vorzunehmen. Als Kriterien bzw. Indizien sind hierbei die Ausbil-dung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausübung, die Höhe der Entlohnung und die Anforderungen des Berufes zu berücksichtigen (KassKomm-NieselSGB VI, 2010 - § 240 Rn 43).
Aufgrund der langjährigen Erfahrungen des Klägers auf diversen einschlägigen Gebieten und in diversen Tätigkeiten sowie der tariflichen Einstufung in die Lohngruppe VI/2 ist ihm die Qualifikation eines Facharbeiters zuzuerkennen. Der Senat folgt den nachvollziehbaren Aus-führungen des sachverständigen Berufskundlers HW in seinem Gutachten vom 3. März 2010 zur Einordnung des Hauptberufes. Danach ist zwar die Tätigkeit "Hafenfacharbeiter" eine Tä-tigkeitsbezeichnung, die nicht den üblichen Ausbildungsvoraussetzungen von klassischen Aus-bildungsberufen entspricht. Diese Tätigkeit innerhalb des Hafens wird jedoch wie eine übliche Facharbeiterausbildung angesehen und bewertet. Die im Blockunterricht durchgeführte Fort-bildung hierzu baut auf vorhandenen Vorerfahrungen (z.B. gewerbliche Berufsabschlüsse) oder auf langen Vorerfahrungen im Bereich des Hafens auf. Erst seit 2006 wird ein dreijähriger Be-ruf, "die Fachkraft für Hafenlogistik", ausgebildet. Zudem hat der Kläger zusätzliche Berechti-gungen für die Greiferbrücke, als Rangierer, Lokführer, Staplerfahrer sowie PKW- und LKW-Führerscheine erworben. Nach dem Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen See-hafenbetriebe, gültig ab 01. Juni 2003 wurde der Kläger nach der vorliegenden Arbeitgeber-auskunft in die Gruppe Lohngruppe VI/2 eingruppiert, die für
• Vorarbeiter in Landbetrieben des Hafens, die mit Führungsaufgaben für angelernte Ar-beitnehmer betraut und als solche vom Betrieb ernannt sind oder • Handwerker, die eine abgeschlossene Spezialausbildung haben und auf Anordnung des Betriebes selbständig Arbeitsgebiete betreuen, in denen sie diese Spezialausbildung anwenden müssen, d.h. insbesondere Handwerker mit Ausbildung auf den Gebieten der Elektronik, Hydraulik, Kälte- und Klimatechnik sowie anderen vergleichbaren Spezial-techniken, gilt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist damit eine herausragende Tätigkeit eines Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders qualifizierten Facharbeiters nicht verbunden. Für höherwertige Aufgaben gibt es mit besonderer Verantwortung betraute Mitarbeiter wie z.B. der 1. und 2. Stauervize, die dann ab Lohngruppe VII entlohnt werden. Auch insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des Berufskundlers an.
b) Ausgehend von diesem Hauptberuf als Facharbeiter kann der Kläger jedoch zumutbar auf Tätigkeiten verwiesen werden, die auch für ihn innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten wettbewerbsfähig auszuüben sind.
(1) Hierzu gehören Tätigkeiten im Berufsbild von zweijährig ausgebildeten Fachlageristen in Lagern von Großhandelsbetrieben und in Speditionen. Diese Lager sind heute häufig nicht mehr nach außen offen, sondern die zu be- und entladenden LKW werden an nummerierte Ga-tes (Tore) geleitet und dort von hinten beladen. Diese Gates sind weitgehend zugfrei. In der Lagerhalle wird schon im Vorfeld die zu transportierende Ware auf Euro-Paletten kommissio-niert und so für eine schnelle Abfertigung bereit gehalten, damit die Stehzeiten der LKW mög-lichst kurz bleiben. Großhandelsbetriebe gibt es für alle Gebrauchs- und Konsumgüter. Abhän-gig von der Branche und der dort gehandelten Waren ändern sich auch die Gewichtsbelastun-gen, die den Mitarbeitern abverlangt wird. Großhandelsbetriebe für Hygieneartikel, pharma-zeutisches Material oder Großapotheken halten Gebindegrößen vor, die den mittelschweren Bereich nur in Ausnahmefällen überschreiten. Dann sind in der Regel aber auch entsprechende Vorrichtungen zum Heben oder zum Transport vorhanden. Diese nachvollziehbaren Ausfüh-rungen des gehörten Berufskundlers zur fachlichen und gesundheitlich Zumutbarkeit einer sol-chen Tätigkeit werden auch durch die tatsächliche Arbeitsverrichtung des Klägers in einer ver-gleichbaren Tätigkeit als gewerblicher Lagerarbeiter bei der H GmbH von 2007 - 2009 bestä-tigt.
(2) Daneben nannte der berufskundliche Sachverständige zahlreiche andere zumutbare Verwei-sungstätigkeiten, die aufgrund der fachlich breiten Qualifikation eines Hafenfacharbeiters in Verbindung mit der körperlichen Belastbarkeit des Klägers im mittelschweren Bereich in Be-tracht kommen, wie z.B. Tätigkeiten als Elektrogabelstaplerfahrer, Disponent im Güterverkehr oder als Kurierfahrer oder Citylogistiker. Insoweit verweist der Senat auf die nachvollziehba-ren Ausführungen im eingeholten berufskundlichen Gutachten.
Da der Kläger mindestens eine ihm fachlich, sozial und gesundheitlich zumutbare Verwei-sungstätigkeit noch ausüben kann, ist er nicht berufsunfähig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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