Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AL 2950/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 581/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. November 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 18. November 2010 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Sie ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 14 AL 2950/08 war der Bescheid vom 11. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2008, mit dem die Beklagte den Antrag vom 9. April 2008 auf Weiterzahlung von Arbeitslosengeld (Alg) abgelehnt hat. Die Klägerin begehrte ausweislich ihres in der mündlichen Verhandlung am 18. November 2010 gestellten Antrags die Gewährung (Weiterzahlung) von Alg für die Zeit vom 9. April 2008 bis 22. Mai 2008. Unter Zugrundelegung der für die Berechnung des Alg noch maßgeblichen letzten Bewilligungsentscheidung würde sich für den streitgegenständlichen Zeitraum von insgesamt 44 Tagen bei einem täglichen Leistungssatz von 15,95 EUR ein Gesamtanspruch in Höhe von 701,80 EUR ergeben. Aus dem klageabweisenden Urteil vom 18. November 2010 ergibt sich dementsprechend (nur) eine Beschwer in dieser Höhe; ein Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 EUR wird nicht erreicht.
Da das SG die Berufung nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil (hier: der Gerichtsbescheid) von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist darüber geführt worden, ob die Klägerin trotz eines Beschäftigungsverbots nach § 3 des Mutterschutzgesetzes Alg beanspruchen kann. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des Urteils ausdrücklich festgestellt, dass (neben dem Beschäftigungsverbot) Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Für diese Fallkonstellation hat das BSG bereits entschieden, dass eine planwidrige Unvollständigkeit des sozialgerichtlichen Schutzes schwangerer Arbeitsloser dann nicht in Betracht komme, wenn die Schwangerschaft mit Beschwerden von Krankheitswert einhergehe, die Arbeitsunfähigkeit verursachten (BSG, Urteil vom 9. September 1999 - B 11 AL 77/98 R - veröffentlicht in Juris = SozR 3-4100 § 103 Nr. 19). In diesem Fall stehe der Schwangeren nämlich (nach der sechswöchigen Entgeltfortzahlung) ein Anspruch auf Krankengeld zu; diese sei bei einer solchen (generellen) Arbeitsunfähigkeit für die Arbeitsvermittlung nicht verfügbar (BSG, a.a.O.; vgl. dazu auch den bei einer vergleichbaren Fallkonstellation eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht ausreichender Darlegung der Klärungsbedürftigkeit zurückweisenden Beschluss des BSG vom 5. August 2008 - B 11a AL 167/07 B - veröffentlicht in Juris). Soweit die Klägerin zur Begründung der Beschwerde (weiter) vorträgt, das SG habe zu Unrecht eine die Verfügbarkeit ausschließende Arbeitsunfähigkeit angenommen, kann die Nichtzulassungsbeschwerde hierauf (mit Erfolg) nicht gestützt werden; denn alle diesbezüglich anzustellenden Erwägungen oder Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil vom 18. November 2010 nicht aufgestellt, es ist insbesondere nicht von der zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 22. Juni 2010 - L 13 AL 4524/09 - veröffentlicht in Juris [nicht rechtskräftig; Revision beim BSG anhängig - B 7 AL 26/10 R]) abgewichen. Der erkennende Senat hat mit dem genannten Urteil entschieden, dass die für einen Anspruch auf Alg erforderliche Verfügbarkeit zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Lücke zu fingieren ist, wenn trotz Beschäftigungsverbots eine Arbeitsunfähigkeit nicht besteht. Von einer solchen Konstellation ist das SG angesichts der von ihm in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen gerade nicht ausgegangen. Da letztlich ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht geltend gemacht worden ist (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 145 Rdnr. 4), war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht gefochten werden (§ 177 SGG).
Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 18. November 2010 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Sie ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 14 AL 2950/08 war der Bescheid vom 11. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2008, mit dem die Beklagte den Antrag vom 9. April 2008 auf Weiterzahlung von Arbeitslosengeld (Alg) abgelehnt hat. Die Klägerin begehrte ausweislich ihres in der mündlichen Verhandlung am 18. November 2010 gestellten Antrags die Gewährung (Weiterzahlung) von Alg für die Zeit vom 9. April 2008 bis 22. Mai 2008. Unter Zugrundelegung der für die Berechnung des Alg noch maßgeblichen letzten Bewilligungsentscheidung würde sich für den streitgegenständlichen Zeitraum von insgesamt 44 Tagen bei einem täglichen Leistungssatz von 15,95 EUR ein Gesamtanspruch in Höhe von 701,80 EUR ergeben. Aus dem klageabweisenden Urteil vom 18. November 2010 ergibt sich dementsprechend (nur) eine Beschwer in dieser Höhe; ein Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 EUR wird nicht erreicht.
Da das SG die Berufung nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil (hier: der Gerichtsbescheid) von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist darüber geführt worden, ob die Klägerin trotz eines Beschäftigungsverbots nach § 3 des Mutterschutzgesetzes Alg beanspruchen kann. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des Urteils ausdrücklich festgestellt, dass (neben dem Beschäftigungsverbot) Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Für diese Fallkonstellation hat das BSG bereits entschieden, dass eine planwidrige Unvollständigkeit des sozialgerichtlichen Schutzes schwangerer Arbeitsloser dann nicht in Betracht komme, wenn die Schwangerschaft mit Beschwerden von Krankheitswert einhergehe, die Arbeitsunfähigkeit verursachten (BSG, Urteil vom 9. September 1999 - B 11 AL 77/98 R - veröffentlicht in Juris = SozR 3-4100 § 103 Nr. 19). In diesem Fall stehe der Schwangeren nämlich (nach der sechswöchigen Entgeltfortzahlung) ein Anspruch auf Krankengeld zu; diese sei bei einer solchen (generellen) Arbeitsunfähigkeit für die Arbeitsvermittlung nicht verfügbar (BSG, a.a.O.; vgl. dazu auch den bei einer vergleichbaren Fallkonstellation eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht ausreichender Darlegung der Klärungsbedürftigkeit zurückweisenden Beschluss des BSG vom 5. August 2008 - B 11a AL 167/07 B - veröffentlicht in Juris). Soweit die Klägerin zur Begründung der Beschwerde (weiter) vorträgt, das SG habe zu Unrecht eine die Verfügbarkeit ausschließende Arbeitsunfähigkeit angenommen, kann die Nichtzulassungsbeschwerde hierauf (mit Erfolg) nicht gestützt werden; denn alle diesbezüglich anzustellenden Erwägungen oder Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil vom 18. November 2010 nicht aufgestellt, es ist insbesondere nicht von der zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 22. Juni 2010 - L 13 AL 4524/09 - veröffentlicht in Juris [nicht rechtskräftig; Revision beim BSG anhängig - B 7 AL 26/10 R]) abgewichen. Der erkennende Senat hat mit dem genannten Urteil entschieden, dass die für einen Anspruch auf Alg erforderliche Verfügbarkeit zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Lücke zu fingieren ist, wenn trotz Beschäftigungsverbots eine Arbeitsunfähigkeit nicht besteht. Von einer solchen Konstellation ist das SG angesichts der von ihm in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen gerade nicht ausgegangen. Da letztlich ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht geltend gemacht worden ist (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 145 Rdnr. 4), war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht gefochten werden (§ 177 SGG).
Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved