L 13 AS 2418/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2418/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 AS 2418/10 wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren L 13 AS 2418/10 hat keinen Erfolg.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des §§ 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH - Antrags (Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Februar 2009 - L 13 AS 4995/08 PKH-B; BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 - beide veröffentlicht in Juris). Entscheidungsreife tritt dann ein, wenn alle für die Bewilligung der PKH erforderlichen Unterlagen vorgelegt sind, insbesondere der vollständig ausgefüllte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich entsprechender Belege (vgl. §§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO), und der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Senat kann offen lassen, ob der Bewilligung von PKH bereits entgegensteht, dass die Klägerin keinen Rechtsanwalt, dessen Beiordnung beantragt wird - Rechtsanwältin Maurer, die PKH für die Klägerin beantragt hat, vertritt jene nicht mehr -, benannt und auch einen Antrag im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG (Auswahl des beizuordnenden Rechtsanwalts durch das Gericht) nicht gestellt hat. Jedenfalls bietet das Berufungsverfahren L 13 AS 2418/10 unter Zugrundelegung der oben dargelegten Maßstäbe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der mit Klage und Berufung angefochtene, die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 31. März 2009 teilweise aufhebende und von der Klägerin Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen in Höhe von 3.132,92 EUR fordernde Bescheid vom 11. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2009 erweist sich - nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung - als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Aller Voraussicht nach hat das Sozialgericht (SG) zu Recht entschieden, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Firma V. Gebäudereinigung gearbeitet und Einkommen in der sich aus den Verdienstabrechnungen ergebenden Höhe erzielt hat. Zur weiteren Begründung wird insoweit zunächst auf die Entscheidungsgründe des mit der Berufung angefochtenen Urteils des SG vom 12. März 2008 Bezug genommen.

Der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt aller Voraussicht nach keine abweichende Beurteilung; insbesondere erscheint die Behauptung, an ihrer Stelle habe eine Frau Be. gearbeitet und dieser habe sie, die Klägerin, das ihr überwiesene Gehalt dann in bar übergeben, nicht als glaubhaft. Der Senat kann an dieser Stelle offen lassen, ob der Beweisanregung der Klägerin, den bei der Firma V. in der fraglichen Zeit tätig gewesenen Objektleiter Em. als Zeugen zu vernehmen, nachzugehen sein wird. Jedenfalls dürfte diese Beweisaufnahme den von der Klägerin behaupteten Geschehensablauf mit großer Wahrscheinlichkeit nicht bestätigten. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass seitens der Firma V. bereits gegenüber dem SG schriftlich bestätigt worden ist, die Klägerin sei bis 26. März 2009 beschäftigt gewesen. Dieser schriftlichen Aussage vom 2. März 2010 waren zahlreiche, die gemachten Angaben bestätigende Unterlagen, u. a. Gehaltsabrechnungen für den gesamten Zeitraum, das an die Klägerin gerichtete Kündigungsschreiben vom 23. März 2009 und die schriftliche Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung beigefügt. Der Vortrag der Klägerin könnte sich angesichts dieser Gegebenheiten nur dann als zutreffend erweisen, wenn das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin seitens der Firma V. - gegebenenfalls im Zusammenwirkung mit der benannten Frau Be. - in strafrechtlich relevanter Weise nur vorgetäuscht worden wäre. Ein solches Verhalten kann schon wegen des Fehlens irgendwelcher, die Behauptungen der Klägerin bestätigender Umstände nicht unterstellt werden. Darüber hinaus erscheint die von der Klägerin behauptete Konstruktion insgesamt als lebensfremd. Soll ein Arbeitnehmer tatsächlich "schwarz" beschäftigt werden, läge es doch näher, das Gehalt direkt in bar auszuzahlen, anstatt ein anderes Arbeitsverhältnis vorzutäuschen, nur um auf diesem Weg das Gehalt an eine nicht angemeldete Arbeitnehmerin auszuzahlen. Dass der Arbeitgeber zu diesem Zweck auch noch Steuern und Sozialabgaben für eine tatsächlich nicht beschäftigte Person gezahlt haben soll, erscheint nicht als nachvollziehbar. Im Ergebnis ist die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung in der Hauptsache deshalb zu verneinen, ohne dass es auf die Erforderlichkeit einer (weiteren) Beweisaufnahme ankommt.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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