Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AS 5895/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5778/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichtes Freiburg vom 30. November 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 30. November 2010, beschränkt auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe, ist zulässig -§ 172 Abs. 3 SGG ist nicht einschlägig- aber unbegründet. Die Erfolgsaussicht kann im Rahmen der Beschwerde nicht abweichend von einer rechtskräftigen Entscheidung in der Sache beurteilt werden (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage, Rdnr. 509, 896, m.w.N.). Da das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes rechtskräftig ohne Erfolg geblieben ist (Beschluss vom 30. November 2010), kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht mehr angenommen werden.
Im Übrigen hat das Sozialgericht auch zutreffend entschieden, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beantragte einstweilige Anordnung nicht bestanden hat; der Senat verweist auf die angefochtene Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Eine erneute (s. hierzu Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage, § 22 SGB II Rdnr. 110) Übernahme von Mietschulden war nach § 22 Abs. 5 SGB II nicht gerechtfertigt, da noch nicht einmal glaubhaft (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht worden ist, dass die Antragstellerin die Mietrückstände nicht zahlen kann, und dies obwohl sie die Leistungen für die Kosten der Unterkunft von der Antragsgegnerin ausbezahlt bekommen hat. Die Behauptung, sie sei davon ausgegangen, die Antragsgegnerin überweise die Miete direkt an den Vermieter, ändert hieran -unabhängig davon, ob dies glaubhaft ist- nichts.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO; s. Lüdtke, Kommentar zum SGG, 3. Auflage, § 73a SGG Rdnr. 23).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 30. November 2010, beschränkt auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe, ist zulässig -§ 172 Abs. 3 SGG ist nicht einschlägig- aber unbegründet. Die Erfolgsaussicht kann im Rahmen der Beschwerde nicht abweichend von einer rechtskräftigen Entscheidung in der Sache beurteilt werden (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage, Rdnr. 509, 896, m.w.N.). Da das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes rechtskräftig ohne Erfolg geblieben ist (Beschluss vom 30. November 2010), kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht mehr angenommen werden.
Im Übrigen hat das Sozialgericht auch zutreffend entschieden, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beantragte einstweilige Anordnung nicht bestanden hat; der Senat verweist auf die angefochtene Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Eine erneute (s. hierzu Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage, § 22 SGB II Rdnr. 110) Übernahme von Mietschulden war nach § 22 Abs. 5 SGB II nicht gerechtfertigt, da noch nicht einmal glaubhaft (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht worden ist, dass die Antragstellerin die Mietrückstände nicht zahlen kann, und dies obwohl sie die Leistungen für die Kosten der Unterkunft von der Antragsgegnerin ausbezahlt bekommen hat. Die Behauptung, sie sei davon ausgegangen, die Antragsgegnerin überweise die Miete direkt an den Vermieter, ändert hieran -unabhängig davon, ob dies glaubhaft ist- nichts.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO; s. Lüdtke, Kommentar zum SGG, 3. Auflage, § 73a SGG Rdnr. 23).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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