Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 1385/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 5792/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 15. November 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Am 30.10.2009 erließ die Beklagte gegen den Kläger einen Aufhebungsbescheid, wonach sie die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 12.10.2009 aufhob. Der Grund hierfür bestand in der Aufnahme einer Beschäftigung. Als Rechtsgrundlage sind in diesem Bescheid §§ 118 Abs. 1, 119 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 48 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III genannt. Mit Bescheid vom 02.11.2009 (Bl. 387 der Beklagten-Akten) forderte die Beklagte die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 137,88 EUR für die Zeit vom 12.10.2009 bis 25.10.2009 und ebenfalls für diesen Zeitraum die Erstattung der Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 18,04 EUR. Insgesamt machte sie geltend die Erstattung von 155,92 EUR und gab zur Begründung an, mit Bescheid vom 30.10.2009 sei die Bewilligung von Alg rückwirkend für die Zeit vom 12.10.2009 bis 25.10.2009 aufgehoben worden, weil die Voraussetzungen für die Leistung weggefallen seien. Der Kläger habe auf die Anfrage vom 30.10.2009 mitgeteilt, dass er nur durch den Leistungsbezug kranken- und pflegepflichtversichert gewesen sei.
Mit einem weiteren Bescheid vom 02.11.2009 machte die Beklagte die Erstattung von 571,06 EUR geltend und trug zur Begründung vor, der Kläger habe Alg bis 25.10.2009 erhalten. Wegen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit seien die Leistungsvoraussetzungen entfallen. Die Bewilligung sei deshalb ab 12.10.2009 aufgehoben worden (siehe Änderungs-/Aufhebungsbescheid vom 30.10.2009). Den zu viel gezahlten Betrag in Höhe von 571,06 EUR habe der Kläger zu erstatten.
Mit Schreiben vom 11.11.2009 - bei der Beklagten eingegangen am 13.11.2009 - legte der Kläger Widerspruch "gegen das Schreiben vom 02.11.2009" ein und machte geltend, für die Zeit vom 12.10.2009 bis 25.10.2009 könne er die Beiträge nicht erstatten und werde sie auch nicht erstatten. Der Grund liege darin, dass er für diese Zeit keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Beklagten bekommen habe. Er könne nicht etwas zurückzahlen, was er auch nicht bekommen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2010 wies die Beklagte den Widerspruch wegen Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 155,92 EUR zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, mit Bescheid vom 30.10.2009 sei die Entscheidung über die Bewilligung von Alg ab 12.10.2009 aufgehoben worden, da der Widerspruchsführer ab diesem Zeitpunkt eine selbständige Tätigkeit aufgenommen habe und somit nach §§ 118 Abs. 1, 119 SGB III nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Mit Bescheid vom 02.11.2009 sei der Widerspruchsführer dazu aufgefordert worden, Alg in Höhe von 571,06 EUR gemäß § 50 SGB X zu erstatten, da er bis 25.10.2009 Arbeitslosengeld erhalten habe. In der Zeit vom 12.10.2009 bis 25.10.2009 habe die Agentur für Arbeit für den Widerspruchsführer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 155,92 EUR gezahlt. Diesen Betrag habe der Widerspruchsführer nach § 335 Abs. 1 SGB III zu ersetzen, weil die Beiträge zu Unrecht gezahlt worden seien und ein anderes Kranken-/Pflege-Pflichtverhältnis für den gleichen Zeitraum nicht bestanden habe. Soweit der Widerspruchsführer vortrage, dass er sich ab 12.10.2009 selbst bei der IKK versichert und seine Beiträge gezahlt habe, sei ihm entgegen zu halten, dass er als Selbständiger nicht nach § 5 SGB V versicherungspflichtig sei und somit kein weiteres Krankenversicherungspflichtverhältnis im Sinne des § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III habe begründen können. Gemäß § 5 Abs. 5 SGB V sei nach Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig tätig sei. Nach glaubhaften Angaben der IKK E. , welche von der Rechtsbehelfsstelle im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eingeholt worden seien, sei der Widerspruchsführer bis 25.10.2009 durch die Agentur für Arbeit versichert. Dies gehe auch aus dem Ausdruck der IKK hervor, den der Widerspruchsführer seinem Widerspruchsschreiben beigefügt habe. Ab 26.10.2009 habe sich der Widerspruchsführer gemäß § 9 SGB V als Selbständiger bei der IKK freiwillig versichert.
Dagegen erhob der Kläger am 21.04.2010 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) mit dem Begehren, den Bescheid der Beklagten vom 02.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2010 abzuändern. Er vertrat die Auffassung, er sei nicht verpflichtet, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Die Beklagte verlange von ihm Rückzahlung von Beiträgen in Höhe von 155,92 EUR. Laut Angaben des zuständigen Mitarbeiters der IKK müsse die Beklagte die Erstattung der Beiträge direkt gegenüber der IKK beantragen und würde dies dann auch von dort erhalten. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt R ...
Mit Beschluss vom 15.11.2010 lehnte das SG den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ab. Zur Begründung ist ausgeführt, die Rechtsverfolgung des Klägers biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte habe die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 12.10.2009 bis 25.10.2009 aufgehoben gemäß Bescheid vom 30.10.2009, was zwischen den Beteiligten nicht streitig sei. Aus einem vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Ausdruck der IKK gehe hervor, dass der Kläger bis 25.10.2009 durch die Beklagte versichert gewesen sei. Der Kläger habe, da die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 12.10. bis 25.10.2009 aufgehoben worden sei auch die von der Beklagten gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für diesen Zeitraum zu erstatten. Eine Erstattungspflicht entfalle auch nicht gemäß § 335 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 SGB III. Ein "weiteres KV-Verhältnis" sei nur ein solches mit einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine freiwillige Weiterversicherung nach § 9 SGB V falle nicht darunter.
Dagegen hat der Kläger am 06.12.2010 Beschwerde eingelegt.
Er beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 15. November 2010 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.
II.
Die am 06.12.2010 eingelegte Beschwerde gegen den dem Klägerbevollmächtigten am 18.11.2010 zugestellten Beschluss des SG vom 15.11.2010 ist zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt worden ist (§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ein Beschwerdeausschlussgrund nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung liegt nicht vor, da das SG nicht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH, sondern die Erfolgsaussicht der Klage verneint hat.
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss, dass die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 02.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2010 keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet, ist nicht zu beanstanden.
Mit Bescheid vom 30.10.2009 hat die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 12.10. bis 25.10.2009 aufgehoben. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, zumal der Bescheid vom 30.10.2009 bestandskräftig ist. Da die Beklagte für den Zeitraum, für den dem Kläger Alg bewilligt worden war, auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt hat, sind diese Beiträge - ebenso wie das Alg - für die Zeit vom 12.10. bis 25.10.2009 zu Unrecht von der Beklagten gezahlt worden, da der Kläger für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Alg nicht hatte, da er nicht mehr arbeitslos gewesen ist, sondern ab 12.10.2009 eine Tätigkeit aufgenommen hatte. Wurden von der Bundesagentur für einen Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist, § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, § 335 Abs. 5 SGB III. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger verpflichtet sein dürfte, neben der Rückzahlung von Alg auch die für denselben Zeitraum entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzuzahlen.
§ 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III dürfte dem nicht entgegen stehen. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet nach dieser Vorschrift diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit. Diese Voraussetzungen dürften vorliegend nicht erfüllt sein. Ein "weiteres Krankenversicherungsverhältnis" ist nur ein solches mit einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, eine freiwillige Weiterversicherung nach § 9 SGB V fällt nicht darunter. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er sich ab 12.10.2009 selbst bei der IKK versichert und seine Beiträge gezahlt habe, ist dem entgegen zu halten, dass er als Selbständiger nicht nach § 5 SGB V versicherungspflichtig ist und somit kein weiteres Krankenversicherungspflichtverhältnis im Sinne des § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III hat begründen können. Ob diese Angaben des Klägers zutreffend sind, dürfte im übrigen zweifelhaft sein. Denn nach Angaben der IKK E. ist der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum vom 12.10. bis 25.10.2009 (ausschließlich) durch die Agentur für Arbeit versichert gewesen und hat sich erst ab 26.10.2009 als Selbständiger bei der IKK freiwillig weiterversichert.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Am 30.10.2009 erließ die Beklagte gegen den Kläger einen Aufhebungsbescheid, wonach sie die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 12.10.2009 aufhob. Der Grund hierfür bestand in der Aufnahme einer Beschäftigung. Als Rechtsgrundlage sind in diesem Bescheid §§ 118 Abs. 1, 119 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 48 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III genannt. Mit Bescheid vom 02.11.2009 (Bl. 387 der Beklagten-Akten) forderte die Beklagte die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 137,88 EUR für die Zeit vom 12.10.2009 bis 25.10.2009 und ebenfalls für diesen Zeitraum die Erstattung der Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 18,04 EUR. Insgesamt machte sie geltend die Erstattung von 155,92 EUR und gab zur Begründung an, mit Bescheid vom 30.10.2009 sei die Bewilligung von Alg rückwirkend für die Zeit vom 12.10.2009 bis 25.10.2009 aufgehoben worden, weil die Voraussetzungen für die Leistung weggefallen seien. Der Kläger habe auf die Anfrage vom 30.10.2009 mitgeteilt, dass er nur durch den Leistungsbezug kranken- und pflegepflichtversichert gewesen sei.
Mit einem weiteren Bescheid vom 02.11.2009 machte die Beklagte die Erstattung von 571,06 EUR geltend und trug zur Begründung vor, der Kläger habe Alg bis 25.10.2009 erhalten. Wegen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit seien die Leistungsvoraussetzungen entfallen. Die Bewilligung sei deshalb ab 12.10.2009 aufgehoben worden (siehe Änderungs-/Aufhebungsbescheid vom 30.10.2009). Den zu viel gezahlten Betrag in Höhe von 571,06 EUR habe der Kläger zu erstatten.
Mit Schreiben vom 11.11.2009 - bei der Beklagten eingegangen am 13.11.2009 - legte der Kläger Widerspruch "gegen das Schreiben vom 02.11.2009" ein und machte geltend, für die Zeit vom 12.10.2009 bis 25.10.2009 könne er die Beiträge nicht erstatten und werde sie auch nicht erstatten. Der Grund liege darin, dass er für diese Zeit keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Beklagten bekommen habe. Er könne nicht etwas zurückzahlen, was er auch nicht bekommen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2010 wies die Beklagte den Widerspruch wegen Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 155,92 EUR zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, mit Bescheid vom 30.10.2009 sei die Entscheidung über die Bewilligung von Alg ab 12.10.2009 aufgehoben worden, da der Widerspruchsführer ab diesem Zeitpunkt eine selbständige Tätigkeit aufgenommen habe und somit nach §§ 118 Abs. 1, 119 SGB III nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Mit Bescheid vom 02.11.2009 sei der Widerspruchsführer dazu aufgefordert worden, Alg in Höhe von 571,06 EUR gemäß § 50 SGB X zu erstatten, da er bis 25.10.2009 Arbeitslosengeld erhalten habe. In der Zeit vom 12.10.2009 bis 25.10.2009 habe die Agentur für Arbeit für den Widerspruchsführer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 155,92 EUR gezahlt. Diesen Betrag habe der Widerspruchsführer nach § 335 Abs. 1 SGB III zu ersetzen, weil die Beiträge zu Unrecht gezahlt worden seien und ein anderes Kranken-/Pflege-Pflichtverhältnis für den gleichen Zeitraum nicht bestanden habe. Soweit der Widerspruchsführer vortrage, dass er sich ab 12.10.2009 selbst bei der IKK versichert und seine Beiträge gezahlt habe, sei ihm entgegen zu halten, dass er als Selbständiger nicht nach § 5 SGB V versicherungspflichtig sei und somit kein weiteres Krankenversicherungspflichtverhältnis im Sinne des § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III habe begründen können. Gemäß § 5 Abs. 5 SGB V sei nach Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig tätig sei. Nach glaubhaften Angaben der IKK E. , welche von der Rechtsbehelfsstelle im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eingeholt worden seien, sei der Widerspruchsführer bis 25.10.2009 durch die Agentur für Arbeit versichert. Dies gehe auch aus dem Ausdruck der IKK hervor, den der Widerspruchsführer seinem Widerspruchsschreiben beigefügt habe. Ab 26.10.2009 habe sich der Widerspruchsführer gemäß § 9 SGB V als Selbständiger bei der IKK freiwillig versichert.
Dagegen erhob der Kläger am 21.04.2010 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) mit dem Begehren, den Bescheid der Beklagten vom 02.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2010 abzuändern. Er vertrat die Auffassung, er sei nicht verpflichtet, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Die Beklagte verlange von ihm Rückzahlung von Beiträgen in Höhe von 155,92 EUR. Laut Angaben des zuständigen Mitarbeiters der IKK müsse die Beklagte die Erstattung der Beiträge direkt gegenüber der IKK beantragen und würde dies dann auch von dort erhalten. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt R ...
Mit Beschluss vom 15.11.2010 lehnte das SG den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ab. Zur Begründung ist ausgeführt, die Rechtsverfolgung des Klägers biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte habe die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 12.10.2009 bis 25.10.2009 aufgehoben gemäß Bescheid vom 30.10.2009, was zwischen den Beteiligten nicht streitig sei. Aus einem vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Ausdruck der IKK gehe hervor, dass der Kläger bis 25.10.2009 durch die Beklagte versichert gewesen sei. Der Kläger habe, da die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 12.10. bis 25.10.2009 aufgehoben worden sei auch die von der Beklagten gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für diesen Zeitraum zu erstatten. Eine Erstattungspflicht entfalle auch nicht gemäß § 335 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 SGB III. Ein "weiteres KV-Verhältnis" sei nur ein solches mit einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine freiwillige Weiterversicherung nach § 9 SGB V falle nicht darunter.
Dagegen hat der Kläger am 06.12.2010 Beschwerde eingelegt.
Er beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 15. November 2010 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.
II.
Die am 06.12.2010 eingelegte Beschwerde gegen den dem Klägerbevollmächtigten am 18.11.2010 zugestellten Beschluss des SG vom 15.11.2010 ist zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt worden ist (§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ein Beschwerdeausschlussgrund nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung liegt nicht vor, da das SG nicht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH, sondern die Erfolgsaussicht der Klage verneint hat.
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss, dass die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 02.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2010 keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet, ist nicht zu beanstanden.
Mit Bescheid vom 30.10.2009 hat die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 12.10. bis 25.10.2009 aufgehoben. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, zumal der Bescheid vom 30.10.2009 bestandskräftig ist. Da die Beklagte für den Zeitraum, für den dem Kläger Alg bewilligt worden war, auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt hat, sind diese Beiträge - ebenso wie das Alg - für die Zeit vom 12.10. bis 25.10.2009 zu Unrecht von der Beklagten gezahlt worden, da der Kläger für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Alg nicht hatte, da er nicht mehr arbeitslos gewesen ist, sondern ab 12.10.2009 eine Tätigkeit aufgenommen hatte. Wurden von der Bundesagentur für einen Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist, § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, § 335 Abs. 5 SGB III. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger verpflichtet sein dürfte, neben der Rückzahlung von Alg auch die für denselben Zeitraum entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzuzahlen.
§ 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III dürfte dem nicht entgegen stehen. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet nach dieser Vorschrift diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit. Diese Voraussetzungen dürften vorliegend nicht erfüllt sein. Ein "weiteres Krankenversicherungsverhältnis" ist nur ein solches mit einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, eine freiwillige Weiterversicherung nach § 9 SGB V fällt nicht darunter. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er sich ab 12.10.2009 selbst bei der IKK versichert und seine Beiträge gezahlt habe, ist dem entgegen zu halten, dass er als Selbständiger nicht nach § 5 SGB V versicherungspflichtig ist und somit kein weiteres Krankenversicherungspflichtverhältnis im Sinne des § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III hat begründen können. Ob diese Angaben des Klägers zutreffend sind, dürfte im übrigen zweifelhaft sein. Denn nach Angaben der IKK E. ist der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum vom 12.10. bis 25.10.2009 (ausschließlich) durch die Agentur für Arbeit versichert gewesen und hat sich erst ab 26.10.2009 als Selbständiger bei der IKK freiwillig weiterversichert.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved