Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 204/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Grundsicherungsleistungen und eine höhere Um-zugskostenbeihilfe, jeweils aus Mitteln der Sozialhilfe.
Der 1931 geborene Kläger, der zwei volljährige Töchter - die B. und die A. - hat, verfügt über monatliche Pflegegeldleistungen von 420,- EUR, darüber hinaus bezieht er seit dem 1. November 2008 große Witwerrente in Höhe von monatlich 231,09 EUR (Stand: Dezember 2008). Den verbleibenden sozialhilferechtlichen Bedarf deckt die Beklagte durch die Gewährung von laufenden Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -.
Im Februar 2009 unterrichtete der Kläger die Beklagten dahingehend, baldmöglichst in das vom Caritasverband e. V. - geführte W-Haus in - (Betreutes Wohnen) umziehen zu wollen. Daraufhin teilte ihm die Beklagte unter dem 25. März 2009 schriftlich mit, für die von ihm angefragte Wohnung im W-Haus seien die Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe wie folgt zu übernehmen:
Kaltmiete 248,56 EUR Einbauküche 22,76 EUR Vorauszahlung für Heizung und Wasser 49,09 EUR Vorauszahlung Betriebskosten 118,27 EUR Service (Betreuungspauschale) 46,00 EUR Gesamtmiete 484,68 EUR
Dies bedeute jedoch keine Garantie für die Überweisung der Miete in voller Höhe, da Änderungen im persönlichen wie wirtschaftlichen Bereich des Mieters Neuberechnungen der Sozialhilfe erforderten und insoweit auch Einfluss auf die Höhe des Überweisungsbetrages hätten. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass aus Mitteln der Sozialhilfe keine Kosten für besondere Serviceleistungen des W-Hauses vom Jugend- und Sozialamt übernommen würden. Sollte Pflegebedürftigkeit eintreten, so könne es durchaus sein, dass in ein kostengünstigeres Haus umzuziehen sei.
Unter dem 26. Juni 2009 übersandte der Caritasverband - der Beklagten eine Mietbescheinigung für den Kläger mit der Bitte um Kostenzusage zu. In der Mietbescheinigung war als Beginn des Mietverhältnisses der 1. September 2009 vorgemerkt. Die Kaltmiete belief sich auf 248,56 EUR zu denen 49,09 EUR für Heizung und 22,76 EUR für die Teilmöblierung hinzukämen. Des Weiteren werde eine Servicepauschale von monatlich 87,- EUR erhoben. Darauffolgend erteilte die Beklagte dem Kläger unter dem 25. Juni 2006 folgende Zusage zur Kostenübernahme für die ab dem 1. September 2009 gemietete Wohnung im W-Haus:
Kaltmiete 248,56 EUR Teilmöblierung 22,76 EUR Heizung/Warmwasser 49,09 EUR VZ Nebenkosten 118,27 EUR
Servicepauschale 46,00 EUR
Weiter hieß es: Dementsprechend sei aus Mitteln der Sozialhilfe ein sozialhilferechtlicher Bedarf für eine zu übernehmende Gesamtmiete in Höhe von 484,68 EUR anzuerkennen. Besondere Serviceleistungen im Falle der Pflegebedürftigkeit könnten aber nicht übernommen werden.
Mit weiterem an die Tochter B. des Klägers adressiertem Schreiben vom 14. Juli 2009 bestätigte die Beklagte, dem Umzug des Klägers in das W-Haus zugestimmt zu haben, das dieser aus sozialhilferechtlicher Sicht erforderlich sei und die Kosten für die neue, 44,64 qm große Wohnung nach Maßgabe der Kostenzusage angemessen seien. Hinsichtlich des Umzugs sei es dem Kläger jedoch zuzumuten, diesen im Wege der Selbsthilfe zu organisieren und durchzuführen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um einen Umzug innerhalb der Stadt - handele. Im Rahmen des erforderlichen Umzugs könnten die Kosten für einen Mietwagen (Benzin und Miete), Umzugskarton, Verpackungsmaterial und umzugsbedingte Sperrmüllentsorgung übernommen werden. Im Folgenden wandte sich die Tochter B. des Klägers am 24. Juli 2009 an die Beklagte, teilte dieser mit, dass sie sich freue, dass ihr Vater in das W-Haus umziehe und sie diesen Umzug unterstützen wolle. Leider sei sie aber nicht in der Lage, den Umzug im Wege der Selbsthilfe zu bewältigen. Ihr Vater selbst dürfe keine schweren Lasten mehr tragen und ihre Familie - zwei schulpflichtige Kinder, Zeitgründe, finanzielle Gründe, gesundheitliche Gründe und Arbeitsbelastung - sei einer derartigen Zusatzbelastung nicht gewachsen. Im Übrigen sei ein Wohnungswechsel ihres Vaters auch nicht zwingend erforderlich gewesen. Dementsprechend werde um Kostenübernahme für eine Umzugstransportfirma gebeten. Unter dem 4. August 2009 legte die Tochter B. des Klägers dann ein entsprechendes Angebot für die Umzugskosten des Klägers der Firma A-Umzüge vor. Darin benannte das Unternehmen einen Festpreis von brutto 2.321,66 EUR für den Umzug des Klägers in das W-Haus. Unter dem 18. August 2009 sagte die Beklagte gegenüber der Tochter B. des Klägers die Übernahme von Umzugskosten in Höhe von 1.623,78 EUR zu. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:
Transport Be- und Entladen 998,10 EUR Möbel De- und Montage 202,50 EUR Packdienst 0,00 EUR Verpackungsmaterial (30 St. Kartons) 68,00 EUR Zuschläge 96,00 EUR Gesamt 1.364,60 EUR + 19 % MwSt. 259,27 EUR
Am 29. August 2009 wurde der Umzug des Klägers durchgeführt. Unter dem gleichen Tag stellte die Firma A-Umzüge der Beklagten 1.623,87 EUR in Rechnung.
Mit Bescheid vom 3. September 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Monat Sep-tember 2009 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 2.166,08 EUR, darin enthalten seien Umzugskosten in Höhe von 1.623,87 EUR, die direkt an die Firma A-Umzüge überwiesen wurden. Die dem Bescheid anliegende Bedarfsberechnung für den Monat September 2009 lautete wie folgt:
Bedarfsberechnung ab dem Monat 09/09
Bedarf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Regelbedarf (§ 42 Nr. 1 SGB XII) Hilfsbedürftiger + 359,00 EUR abzüglich Energiepauschale - 6,79 EUR + 352,21 EUR
Mehrbedarf (§ 42 Nr. 3 SGB XII) Hilfsbedürftiger wegen Alter + 61,03 EUR + 61,03 EUR
Kosten der Unterkunft (§ 42 Nr. 2 SGB XII) Miete - 317,32 EUR vom 01.09.09 bis auf weiteres zuzüglich Umzugskosten + 1.623,87 EUR + 1.941,19 EUR
Heizungskosten (§ 42 Nr. 2 SGB XII) lfd. Heizungskosten + 49,09 EUR vom 01.09.09 bis auf weiteres + 49,09 EUR ========= Summe Grundsicherungsbedarf + 2.403,52 EUR
Einkommen
Einkünfte (§ 82 Abs. 1 SGB XII) Hilfsbedürftiger Sonstige Leistungen (anrechnungsfrei) - 420,00 EUR Witwen/Witwerrente - 237,44 EUR
- 237,44 EUR =========
Summe Einkommen - 237,44 EUR
Berechnung
Summe Grundsicherungsbedarf + 2.403,52 EUR Summe Einkommen - 237,44 EUR ========= Summe laufende Hilfe + 2.166,08 EUR =========
Zahlbetrag + 2.166,08 EUR
Im Folgenden teilte die Tochter B. des Klägers der Beklagten unter Vorlage des vom Kläger mit dem Caritasverband e. V. geschlossenen Mietvertrag im W-Haus mit, dass das genehmigte Umzugsbudget nicht ausgereicht habe, um alle Möbel zu transportieren. Einige Möbel hätten deshalb am alten Standort verbleiben müssen und seien derzeit im Kellerraum untergebracht. Es werde gebeten mitzuteilen, wie man sich den weiteren Transport vorstelle.
Am Montag, den 5. Oktober 2009 erhob die Tochter B. des Klägers gegen den Bewilligungs-bescheid vom 3. September 2009 Widerspruch unter Hinweis darauf, der Bescheid werde derzeit von einem Anwalt auf Rechtsgültigkeit geprüft. Unter dem 28. Oktober 2009 führte die Tochter B. des Klägers zur weiteren Widerspruchsbegründung aus, die Rentenanrechnung im Bescheid vom 3. September 2009 sei unverständlich. Die von der Beklagten erbrachte Grundsicherungsleistung decke nicht einmal die Kosten der Unterkunft vollständig ab. Die Umzugskosten seien nur teilweise von der Beklagten aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen worden. Die durch das Sozialamt vorgenommenen Kürzungen am Angebot der A-Umzüge hätten dazu geführt, dass ein Teil der Möbel nicht habe transportiert werden können. Dies habe im Nachhinein zu weiteren Komplikationen und Forderungen des ehemaligen Vermieters geführt. Außerdem sei die Kosten-zusage für den Umzug zu spät erfolgt. Sie habe sie erst fünf Tage vor dem Umzugstermin erreicht. Dies habe zu organisatorischen Problemen geführt. In der Sache seien von der Beklagten viel zu wenige Kartons und zu wenig Verpackungsmaterial gebilligt worden. Darüber hinaus gehe das Sozialamt von einer unzumutbaren Selbstbeteiligung der Familie hinsichtlich der Hilfe beim Umzug aus. Terminprobleme, erhebliche Verdienstausfälle und natürlich auch der Ausfall des Jahresurlaubs habe das Sozialamt mit weitgehender Nichtachtung quittiert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2009 hob die Beklagte den Ausgangsbescheid vom 3. September 2009 teilweise auf, indem sie nunmehr gemäß ihrem Schreiben vom 25. Juni 2009 einer Mietkostenübernahme in Höhe von monatlich 484,68 EUR ab dem 1. September 2009 stattgab. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. September 2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte das Folgende aus: Nach § 6 des zwischen dem Kläger und dem Caritasverband am 27. Juli 2009 geschlossenen Miet- und Servicevertrags betrage die Kaltmiete 269,52 EUR zuzüglich eines Zuschlags für Möblierung in Höhe von 22,76 EUR monatlich (zusammen 292,28 EUR). Gemäß den §§ 8, 3 des Mietvertrages entstünden monatliche Kosten für Servicegrundleistungen (Notruf, ständige Verfügbarkeit einer Pflegekraft, Inanspruchnahme des Sozialen Dienstes, Angebot kultureller, informativer, aktivierender und geselliger Art, Vermittlung von Kontakten, Auskunft und Beratung in Fragen des täglichen Lebens, Beratung über Art und Umfang der vermittelbaren hauswirtschaftlichen, pflegerischen und technischen Leistungen und Vermittlung dieser Dienstleistungen) in monatlicher Höhe von 87,- EUR. Die Betriebskosten beliefen sich auf 118,27 EUR und die Heizkosten auf 49,09 EUR, so dass ein monatlicher Aufwand für Unterkunftskosten in Höhe von 546,64 EUR entstehe. Sozialhilferechtlicher Bedarf sei indes nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen seien. Angemessen sei im Fall des Klägers eine Miete von monatlich 223,65 EUR (Kaltmiete), ausgehend von einer Wohnungsgröße von 45 qm. Dieser Betrag sei auch für Bewohner von betreuten Wohngemeinschaften einschlägig. Für die weiterhin anfallenden Kosten in dieser Wohnform könne ein zusätzlicher Betrag von 24,85 EUR anerkannt werden, so dass sich eine anzuerkennende Kaltmiete von 248,56 EUR ergebe. Die tatsächliche Kaltmiete von 269,52 EUR übersteige diesen angemessenen Betrag um 20,96 EUR. Von den Kosten der Servicegrundleistungen in Höhe von 87,- EUR könne lediglich ein Betrag von 46,- EUR übernommen werden. Der Differenzbetrag von 41,- EUR sei ebenfalls vom Kläger aufzubringen. Versehentlich seien beim Erlass des angefochtenen Bescheides vom 3. September 2009 die Betriebskosten in Höhe von monatlich 118,27 EUR nicht berücksichtigt worden. Insoweit sei dem Widerspruch abgeholfen worden. Hinsichtlich der Umzugskosten sei anzumerken, dass die klägerseitig geltend gemachten Gründe einer weiterreichenden Selbsthilfe akzeptiert worden seien, obwohl diese Gründe nie näher substantiiert worden seien. Letztendlich habe man dann Umzugskosten in Höhe von 1.623,78 EUR übernommen, entsprechend der vorherigen Kostenzusage. Dieser Betrag sei vom Umzugsunternehmen akzeptiert und in Rechnung gestellt worden. Das weitere Kosten entstanden seien, sei nicht nachgewiesen worden. Dementsprechend sei der Widerspruch insoweit zurückzuweisen gewesen. Des Weiteren sei - entgegen der Auffassung des Klägers - die von ihm bezogene Witwerrente als Hinterbliebenenrente auf den sozialhilferechtlichen Bedarf anzurechnen. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 18. Dezember 2009 zugestellt.
Am 18. Januar 2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erheben lassen.
Der Kläger lässt vortragen, die von ihm zu erbringende Kaltmiete im W-Haus sei auch unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten angemessen. Die angemessenen sozialhilferechtlichen Kosten für Unterkunft und Heizung seien nach der Produkttheorie zu bestimmen. Das Bundessozialgericht verlange dafür ein schlüssiges Konzept. Ein qualifizierter Mietspiegel könne die Grundlage eines solches Konzeptes sein. Die Beklagte habe indes kein schlüssiges Konzept für die Berechnung der angemessenen Kaltmietkosten vorgelegt. Insbesondere sei die Berücksichtigung sogenannter Wohnungen mit einfacher Ausstattung kritisch zu sehen. Insbesondere die Beschränkung dieser einfachen Wohnungen auf die beiden ältesten Baualtersklassen (Errichtung von 1948 und Errichtung vor 1959) sei fehlerhaft. Es sei nämlich nicht zumutbar, einen Leistungsberechtigten auf Wohnraum ohne Bad innerhalb der Wohnung oder und ohne WC innerhalb der Wohnung oder durch beheizten Wohnraum mit nicht zentral gesteuerten Öl- und Kohleöfen zu verweisen. Der Leistungsberechtigte werde nach dem Konzept des Beklagten zwar nicht ausschließlich auf solchen Wohnraum verwiesen. Durch die Ermittlung eines Mittelwerts aus dem Quadratmeterpreis für diese sowie die zwei ältesten Baualtersklassen scheide aber schon rechnerisch die zweitälteste Baualtersklasse an Wohnungen aus. Auch die Beschränkungen auf Wohnungen bis zur Bezugsfertigkeit am 31. Dezember 1959 sei nicht gerechtfertigt. Der von der Beklagten ermittelte durchschnittliche Quadratmeterpreis von 4,97 EUR erreiche noch nicht einmal den Durchschnittswert der Wohnungen mit durchschnittlicher Ausstattung unter 60 qm, die bis zum 21. Juni 1948 bezugsfertig gewesen seien. Darüber hinaus sei nur die begrenzte Übernahme der Servicepauschale in Höhe von monatlich nur 46,- EUR in Frage zu stellen. Schon nach den von der Beklagten in Bezug genommenen So-zialhilferichtlinien sei es so, dass es sich bei dem sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähigen Betrag um die Servicepauschale von monatlich 46,- EUR um einen Sollbetrag handele. Die Formulierung gehe nicht dahin, dass dieser Mehrbedarf den Betrag von 46,- EUR nicht übersteigen dürfe oder tatsächlich nicht übersteige. Tatsächlich liege hier ein Mehrbedarf in Höhe der Servicepauschale in Höhe von 87,- EUR monatlich vor, auf dessen Höhe der Kläger keinen Einfluss habe. Hinsichtlich der Umzugskosten habe die Beklagte bislang die Übernahme der vollen Umzugskosten nie zugesichert. Angesichts des Zeitablaufs sei es dem Kläger auch nicht möglich gewesen, vor dem Umzug eine Zusicherung der Beklagten in voller Höhe auf gerichtlichem Wege zu erstreiten. Fraglich sei damit, ob die von der Beklagten abgegebene Umzugskostenzusicherung tatsächlich die vollständigen notwendigen Umzugskosten umfasst habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es Aufgabe des Klägers gewesen sei, die gekündigte alte Wohnung zu räumen, der hierfür erforderliche Aufwand zähle zu den notwendigen Umzugskosten, vergleichbar der Verpflichtung des ausziehenden Mieters, Auszugsrenovierungen durchzuführen. Außerdem habe die Beklagte ersichtlich zu wenig Umzugskartons und Verpackungsmaterial bei der Bewilligung ihrer Umzugskostenzusage berücksichtigt. Angesichts des Gesundheitszustands und des Alters des Klägers habe dieser den Umzug auch nicht alleine oder mit seiner Familie und Angehörigen bewältigen können.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheids vom 15. Dezember 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
a) ihm über die bewilligten Unterkunftskosten hinaus monatlich weitere 20,96 EUR an Kaltmiete und einen Betrag von 41,- EUR für die Servicegrundleistungen des W-Hauses zu gewähren und b) ihm über die bewilligten Leistungen hinaus Umzugskosten in Höhe von 69,- EUR für einen Mietwagen, weitere 50,94 EUR für Umzugskartons und Boxen, 12,- EUR für die Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO der Stadt - sowie für Benzinkosten in Höhe von 43,88 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, es sei zwar richtig, dass die Servicepauschale ähnlich wie nicht vermeidbare Kabelgebühren, als nicht vermeidbare Kostenposition zu den Aufwendungen für die Unterkunft zähle. Ein Überbedarf, über den als Mehrbedarf gemäß § 30 SGB XII hinaus anerkannten erhöhten Bedarf für die Betreuung in Höhe von monatlich 46,- EUR, komme jedoch nur insoweit in Betracht, als die sich unter Einschluss der Servicepauschale ergebende Gesamtmiete im Rahmen des Angemessenen bewege. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die vom Beklagten praktizierte Ermittlungspraxis bei der Kostenermittlung für angemessene Unterkunft und Heizung nach der sogenannten Produkttheorie des Bundessozialgerichts beruhe auf einem schlüssigen Konzept, wie von der Rechtsprechung gefordert. Die Berechnung der Mietobergrenze erfolge in - über eine Mischkalkulation, die sich am qualifizierten Mietspiegel der Stadt orientiere. Dieser Mietspiegel sei einer empirisch tragfähigen Datenbasis erstellt. Er basiere auf einer repräsentativen Zufallsstichprobe von 1.589 Wohnungen im Stadtgebiet, was 5,6 % der Gesamtzahl der 28.500 Mietspiegel-relevanten Wohnungen ausmache. Dabei seien ausschließlich Mietverhältnisse berücksichtigt worden, bei denen in den vergangen vier Jahren eine Mieterhöhung erfolgt sei. Die letzte Befragung zum -er Mietspiegel habe für den vorliegenden entscheidungserheblichen Zeitraum im Oktober 2008 stattgefunden. Die Ergebnisse seien bis März 2009 zusammengetragen worden. Der Mietspiegel sei daher auf der Basis tatsächlich erhobener durchschnittlicher - erst in den letzten Jahren vereinbarter - Mietpreise für nicht preisgebundene Mietwohnungen erstellt worden und lasse erwarten, dass darin die tatsächliche Preissituation in den letzten Jahren neu vermieteter Wohnungen realistisch wiedergegeben werden. Dementsprechend sei von Repräsentativität und Validität der Daten-erhebung auszugehen. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Mietwertes für Wohnungen mit einfacher Ausstattung und Wohnungen in durchschnittlicher Wohnlage mit durchschnittlicher Ausstattung, die vor dem 21. Juni 1948 bezugsfertig gewesen seien sowie von Wohnungen in durchschnittlicher Wohnlage und durchschnittlicher Ausstattung die bis zum 31. Dezember 1959 bezugsfertig geworden seien, habe die Stadt einen Quadratmeterpreis von 4,97 EUR ermittelt und festgelegt (gültig ab dem 1. März 2009). Unter Berücksichtigung der entsprechenden Spaltenwerte des Mietspiegels habe sich dieser Wert als Mittelwert ergeben. Für den Kläger ergebe sich daraus ein angemessener Mietpreis von 45 qm x 4,97 EUR je Quadratmeter = 223,70 EUR (gerundet). Die Berücksichtigung weiterer Wohnklassen bei der Ermittlung der angemessenen Kaltmiete sei nicht zu berücksichtigen gewesen. Denn aus den berücksichtigten Altersklassen ließen sich Rückschlüsse auf den Standard des Wohnraums beziehen. Insbesondere sei davon auszugehen, dass Wohnungen jüngeren Baujahres qualitativ als auch in quantitativer Hinsicht über eine höherwertigere Ausstattung verfügten. Außerdem begegne es keinen Bedenken, Einfachwohnungen in die Ermittlungen der Mietobergrenze mit einzubeziehen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Mietspiegelauswertungen insgesamt 93 Einfachwohnungen erfasst worden seien. Hochgerechnet ergäben sich aus dieser Zahl 1.860 solcher Einfachwohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt in -. Es sei daher davon auszugehen, dass diese Wohnungen auch noch in aus-reichender Zahl am Mietwohnungsmarkt in - tatsächlich verfügbar seien. Schließlich sei das Wohnen in einfachem Wohnraum dem Hilfeempfänger durchaus zumutbar. Insbesondere sei die Be-klagte der Auffassung, dass hiernach auch Wohnraum mit Etagenbad und oder Etagen-WC und/oder einzeln stehenden und nicht zentral gesteuerten Öl- und Kohleöfen Leistungsempfängern zugemutet werden könne, ohne dass damit gegen grundrechtliche Wertungen verstoßen werde. Soweit höhere Umzugskosten geltend gemacht worden seien, fehle es bereits an einer gemäß § 29 SGB XII erforderlichen vorherigen Zusicherung. Geleistet worden seien Umzugskosten in Höhe der vorherigen Zusicherung von 1.623,- EUR; weitere Kosten für den Umzug seien weder notwendig noch angemessen gewesen. Vorliegend seien keine hinreichenden Tatsachen dafür vorgebracht worden, das sämtliche Umzugsarbeit durch Professionelle hätten erledigt werden müssen. Im Rahmen der Selbsthilfe habe zumindest das Ausräumen der Schränke erwartet werden können. Rein vorsorglich sei aber auszuführen, dass selbstverständlich beim Umzug von einer - wie vorliegend 88 qm großen - in eine 45 qm große Wohnung nicht alle Möbel mitgenommen werden könnten. In gleichgelagerten Fälle gehöre die Entsorgung der überzähligen Möbel zu den Umzugskosten. Solche Entsorgungskosten seien vom Kläger aber nicht geltend gemacht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakte (S 4 SO 204/010) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 3. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, ihm höhere monatliche Unterkunftskosten zu bewilligen; ebenso wenig steht ihm auf der Grundlage seines Vortrags die Bewilligung weiterer Umzugskosten aufgrund des am 29. August 2009 vollzogenen Umzugs ins W-Haus zu.
Die Kosten der Unterkunft hat die Beklagte nach Maßgabe der §§ 29, 30 SGB XII im Wider-spruchsbescheid vom 15. Dezember 2009 zutreffend berechnet. Dementsprechend ist zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug zu nehmen (§ 136 Abs. 3 SGG). Dabei hat die Beklagte entsprechend der vom Bundessozialgericht entwickelten Produkttheorie (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, JURIS) ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze sozialhilferechtlich angemessene Unterkunft und Heizung erarbeitet und auf der Grundlage dieses Konzepts den durchschnittlichen Mietpreis berechnet. Die Beklagte hat sich dabei ersichtlich an den Vorgaben sowohl des Bundesssozialgerichts als auch des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 5. Juli 2010, L 1 AS 3851/09, JURIS gehalten. Dass sie bei der Berechnung des durchschnittlichen Mietwertes Wohnungen mit einfacher Ausstattung einbezogen hat, ist rechtlich aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht zu beanstanden. Ein sogenannter einfacher Wohnraum definiert sich nach dem zugrundegelegten Mietspiegel als Wohnraum ohne Bad innerhalb der Wohnung und/oder ohne WC innerhalb der Wohnung und/oder durch einzeln stehende, nicht zentral gesteuerte Öl- und Kohleöfen. Zum einen sind diese - wie von der Beklagten nachgewiesen - in - nicht so selten, dass sie aus der statistischen Erhebung heraus zu rechnen seien. Hochgerechnet finden sich - auf der Grundlage der dem Gericht nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten - nämlich circa 1.860 solcher Einfachwohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt in -. Ohne Bedenken scheint dem Gericht weiter, dass solcher Wohnraum mit einfacher Ausstattung einem Hilfeempfänger auch durchaus zugemutet werden kann. Dies ergibt insbesondere daraus, dass sämtliche Bevölkerungsschichten, gleichgültig, ob es sich dabei um Erwerbstätige, Erwerbslose, Studenten, Heimbewohner oder Sozialhilfeempfänger handelt, gleich zu behandeln sind. Im Übrigen hat sich die Beklagte nicht allein an Einfachwohnungen orientiert, sondern den Mietdurchschnittspreis ausdrücklich unter Berücksichtigung auch durchschnittlicher Wohnungen gebildet, die bis Ende 1959 errichtet worden sind. Damit ist das Datenmaterial, das die Beklagte zugrunde legt, sowohl repräsentativ als auch valide. Schließlich beruht die Datenerhebung der Beklagten auch auf einem aktuellen Beobachtungszeitraum unter Berücksichtigung nur derjenigen Wohnungen die zwischen 2005 und 2009 neu vermietet worden sind.
Dementsprechend hat die Beklagte dem Kläger zu Recht aus Mitteln der Sozialhilfe die angewiesene Kaltmiete in Höhe von 223,70 EUR für 45 qm und weiter 24,85 EUR monatlich für weitere 5 qm (Zuschlag für die Nutzung des Gemeinschaftsbereichs im Betreuten Wohnen) auf der Basis eines Mietzinses von 4,97 EUR gewährt. Darüber hinaus hat die Beklagte dem Kläger im Hinblick auf seine individuelle Wohnungswahl im Betreuten Wohnen einen monatlichen Zuschlag für die von ihm genutzte Einbauküche in Höhe von 22,76 EUR und des weiteren die Betreuungspauschale für Serviceleistungen in Höhe von 46,- EUR monatlich bewilligt. Letztere Leistungen fallen bei der Anmietung von Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt regelmäßig nicht an. Sie sind dementsprechend bei der Bildung des Gesamtkaltmietpreises im Hinblick auf seine Angemessenheit zu berücksichtigen. Unter Einbezug dieser zwangsläufig monatlichen Nebenkosten in Höhe von insgesamt 68,76 EUR für Einbauküche und Serviceleistungen ergibt sich damit ein von der Beklagten unter Berücksichtigung der besonderen Wohnform des Klägers gebildeter Unterkunftskostenbedarf von 315,31 EUR. Rechnet man diesen Unterkunftskostenbedarf auf die Quadratmeterzahl von 50 um, ergibt sich daraus ein Quad-ratmetermietpreis von 6,30 EUR. Dieser liegt weit über dem, dem Kläger zustehenden sozialhilfe-rechtlichen Bedarf. Damit ist der Kläger durch die aus Sicht des Gerichts durchaus wohlwollende Auslegung seines sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftsbedarfs - auch unter Berücksichtigung der besonderen Wohnform - durch die Beklagte nicht belastet, sondern begünstigt. Die von der Beklagten darüber hinaus dem Kläger gewährten Leistungen für monatliche Betriebskosten, Heizung und Warmwasser in Höhe von 67,36 EUR stehen zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Soweit der Kläger dagegen auf einen weiteren Mehrbedarf bei betreutem Seniorenwohnen gemäß Randziffer 30.04 der Sozialhilferichtlinien des Landes Baden-Württemberg verweist, ist zunächst festzuhalten, dass auch dort ein Betrag für Inanspruchnahme der persönlichen Betreuung in Form von Beratung, persönlichem Service, Vermittlung von Diensten, Koordination einschließlich der Zusammenarbeit mit der IAV-Stelle und Aktivierung der Selbsthilfekräfte in Höhe von monatlich 46,- EUR vorgegeben ist. Diesen leistet die Beklagte. Angesichts der - wie oben ausgeführt - ohnehin hilfeempfängerfreundlich berechneten sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftskosten im Fall des Klägers ist hiergegen rechtlich von vornherein nichts zu erinnern.
Ebenso wenig ist die Anrechnung der dem Kläger zustehenden Hinterbliebenenrente bei der Be-rechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs durch die Beklagte in Frage zu stellen. Die Hinter-bliebenenrente gehört nicht zu den in § 82 Abs. 2 SGB XII aufgezählten Ausnahmen der Beträge, die vom Einkommen abzusetzen sind. Eine - wie von der Tochter B. des Klägers ausgeführt - "Rentenkürzung" findet nicht statt. Auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 SGG).
Schließlich ist auch die Berechnung der Umzugskosten durch die Beklagte rechtmäßig. Nach § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII können Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Ein Umzug ist als notwendig im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 8 SGB XII anzusehen, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde (vgl. zum SGB II: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008, L 7 AS 1300/08, JURIS, Rn. 27). Nachdem die Beklagte den Umzug des Klägers aus seiner 88 qm großen Wohnung in eine 45 (50) qm große Wohnung im Betreuten Wohnen zugestimmt hat, ist der Umzug des Klägers in die konkrete, von ihm neu bewohnte Wohnung als notwendig im Sinne des Gesetzes anzuerkennen. Dementsprechend sind auch die Umzugskosten dem Grunde nach als sozialhilferechtlicher Bedarf anzuerkennen.
Der Höhe nach ist hinsichtlich der Umzugskosten freilich zu beachten, dass ein Leistungsberechtigter auch im Bereich des SGB XII grundsätzlich gehalten ist, den Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen (vgl. zuletzt Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2009, L 3 B 768/08 SO-ER, JURIS, Rn. 32 m. w. N.). Denn der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten nach § 29 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB XII ist auf die notwendigen und angemessenen Kosten beschränkt. Zu den notwendigen Umzugskosten gehören insbesondere die Aufwendungen für einen eventuell erforderlichen Mietwagen, die Anmietung von Umzugskartons, die Kosten für Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung sowie die üblichen Kosten für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter (vgl. Sächsisches Landessozialgericht a. a. O.). Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer professionellen Umzugshilfe besteht nur, wenn der Hilfebedürftige den Umzug z. B. wegen Alters, Behinderung, körperlicher Beeinträchtigung oder aus sonstigen, in seiner Person liegenden Gründe nicht selbst durchführen kann.
An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, hat die Beklagte dem zum Zeitpunkt des Umzugs 78 Jahre alten Kläger in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise Kosten für eine professionellen Umzugshelfer - das Unternehmen Ade - in Höhe von 1.623,- EUR zugesagt und ausbezahlt. Damit hat es dem Alter und der persönlichen Situation des Klägers vollumfänglich Rechnung getragen. Vorliegend sind nämlich klägerseitig keine hinreichend substantiell belastbaren Tatsachen vorgetragen, die eine Inanspruchnahme einer professionellen Umzugshilfe dergestalt, dass sämtliche Arbeit durch professionelle Umzugshelfer erledigt werden müssen, rechtfertigen könnten. Im Rahmen der Selbsthilfe hat auch vom Kläger und insbesondere seinen Kindern erwartet werden können, dass sie zumindest die Schränke selbst ausräumen. Der Kläger hat zwei erwachsene Töchter, wohnhaft in - und -, die zwar berufstätig sind, aber ihrerseits wiederum Familie haben. Gerichtlich belastbare Nachweise - etwa ärztliche Atteste, Einkommensnachweise etc. -, dass ihnen eine Umzugshilfe im August/September 2009 aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen unzumutbar gewesen sind, sind bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt worden. Auch die Bemessung der ge-währten Umzugshilfe der Sache nach - Transport, Be- und Entladen 998,10 EUR, Möbel Demontage und Montage 202,50 EUR, Verpackungsmaterial 68,- EUR und Zuschläge 96,- EUR - erscheinen dem erkennenden Gericht aus eigener Lebenserfahrung heraus absolut angemessen. Aus dem Angebot der Firma A-Umzüge hat die Beklagte lediglich das Ein- und Auspacken der Schränke gestrichen sowie die Beihilfe für das Verpackungsmaterial auf 30 statt 120 Faltkartons beschränkt. Letzeres erscheint dem erkennenden Gericht vor dem Umstand, dass der Kläger in eine nur 45 m große Wohnung umgezogen ist, nachgerade geboten. Soweit die Beklagte die Summe für die Möbel De- und Aufmontage von 246,38 EUR (Angebot des Umzugsunternehmens) auf 202,50 EUR gekürzt hat, ist auch dies vor dem Hintergrund des Bezugs einer 45 qm großen und zudem teilmöblierten neuen Wohnung des Klägers verständlich.
Gegebenenfalls übernahmefähige Entsorgungskosten anlässlich der Auflösung der bisherigen Wohnung des Klägers sind weder behauptet noch substantiell geltend gemacht worden. Hier stellt sich die Beklagte dementsprechend zu Recht die Frage, was mit den überzähligen Möbeln des Klägers geschehen ist. Entsorgungsnachweise sind nicht vorgelegt worden. Die dagegen vom Bevollmächtigten des Klägers ins Feld geführte Argumentation, wohin die Gegenstände geschafft worden seien, sei von keiner rechtlichen Bedeutung, weil es allein um die Räumungsverpflichtung des Klägers gegenüber seinem bisherigen Vermieter gegangen sei, ist dem Gericht in nicht nachvollziehbar. Die Räumungsverpflichtung des Klägers im Hinblick auf die von ihm aufgelöste Wohnung über seinen bisherigen Vermieter beruht auf dem zwischen dem Kläger und seinem bisherigen Vermieter geschlossenen Mietvertrag. Sie ist dementsprechend allein zivilrechtlicher Natur und damit für sich genommen zunächst ohne jede Relevanz für die Berechnung des sozialhilferechtlichen Umzugsbedarfs des Klägers. Allein diesen hat die Beklagte zu decken, nicht aber etwaige Ansprüche des bisherigen Vermieters des Klägers aus Mitteln der Sozialhilfe zu bedie-nen.
Im Übrigen habe weder der Kläger noch seine Angehörigen substantiell dargelegt, dass sie beim Umzug des Klägers zu jeder Hilfeleistung außerstande gewesen sind. Der ganz überwiegende Teil der Umzugskosten ist von der Beklagten übernommen worden. Dementsprechend kann in keiner Weise davon gesprochen werden, der Kläger sei vom Sozialhilfeträger mit dem Umzug allein gelassen worden. Das Gegenteil ist richtig; auch in Sachen Umzugskosten hat sich die Beklagte gegenüber dem Kläger auf der Grundlage des geltend gemachten Bedarfs und seines Nachweises großzügig verhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Grundsicherungsleistungen und eine höhere Um-zugskostenbeihilfe, jeweils aus Mitteln der Sozialhilfe.
Der 1931 geborene Kläger, der zwei volljährige Töchter - die B. und die A. - hat, verfügt über monatliche Pflegegeldleistungen von 420,- EUR, darüber hinaus bezieht er seit dem 1. November 2008 große Witwerrente in Höhe von monatlich 231,09 EUR (Stand: Dezember 2008). Den verbleibenden sozialhilferechtlichen Bedarf deckt die Beklagte durch die Gewährung von laufenden Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -.
Im Februar 2009 unterrichtete der Kläger die Beklagten dahingehend, baldmöglichst in das vom Caritasverband e. V. - geführte W-Haus in - (Betreutes Wohnen) umziehen zu wollen. Daraufhin teilte ihm die Beklagte unter dem 25. März 2009 schriftlich mit, für die von ihm angefragte Wohnung im W-Haus seien die Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe wie folgt zu übernehmen:
Kaltmiete 248,56 EUR Einbauküche 22,76 EUR Vorauszahlung für Heizung und Wasser 49,09 EUR Vorauszahlung Betriebskosten 118,27 EUR Service (Betreuungspauschale) 46,00 EUR Gesamtmiete 484,68 EUR
Dies bedeute jedoch keine Garantie für die Überweisung der Miete in voller Höhe, da Änderungen im persönlichen wie wirtschaftlichen Bereich des Mieters Neuberechnungen der Sozialhilfe erforderten und insoweit auch Einfluss auf die Höhe des Überweisungsbetrages hätten. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass aus Mitteln der Sozialhilfe keine Kosten für besondere Serviceleistungen des W-Hauses vom Jugend- und Sozialamt übernommen würden. Sollte Pflegebedürftigkeit eintreten, so könne es durchaus sein, dass in ein kostengünstigeres Haus umzuziehen sei.
Unter dem 26. Juni 2009 übersandte der Caritasverband - der Beklagten eine Mietbescheinigung für den Kläger mit der Bitte um Kostenzusage zu. In der Mietbescheinigung war als Beginn des Mietverhältnisses der 1. September 2009 vorgemerkt. Die Kaltmiete belief sich auf 248,56 EUR zu denen 49,09 EUR für Heizung und 22,76 EUR für die Teilmöblierung hinzukämen. Des Weiteren werde eine Servicepauschale von monatlich 87,- EUR erhoben. Darauffolgend erteilte die Beklagte dem Kläger unter dem 25. Juni 2006 folgende Zusage zur Kostenübernahme für die ab dem 1. September 2009 gemietete Wohnung im W-Haus:
Kaltmiete 248,56 EUR Teilmöblierung 22,76 EUR Heizung/Warmwasser 49,09 EUR VZ Nebenkosten 118,27 EUR
Servicepauschale 46,00 EUR
Weiter hieß es: Dementsprechend sei aus Mitteln der Sozialhilfe ein sozialhilferechtlicher Bedarf für eine zu übernehmende Gesamtmiete in Höhe von 484,68 EUR anzuerkennen. Besondere Serviceleistungen im Falle der Pflegebedürftigkeit könnten aber nicht übernommen werden.
Mit weiterem an die Tochter B. des Klägers adressiertem Schreiben vom 14. Juli 2009 bestätigte die Beklagte, dem Umzug des Klägers in das W-Haus zugestimmt zu haben, das dieser aus sozialhilferechtlicher Sicht erforderlich sei und die Kosten für die neue, 44,64 qm große Wohnung nach Maßgabe der Kostenzusage angemessen seien. Hinsichtlich des Umzugs sei es dem Kläger jedoch zuzumuten, diesen im Wege der Selbsthilfe zu organisieren und durchzuführen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um einen Umzug innerhalb der Stadt - handele. Im Rahmen des erforderlichen Umzugs könnten die Kosten für einen Mietwagen (Benzin und Miete), Umzugskarton, Verpackungsmaterial und umzugsbedingte Sperrmüllentsorgung übernommen werden. Im Folgenden wandte sich die Tochter B. des Klägers am 24. Juli 2009 an die Beklagte, teilte dieser mit, dass sie sich freue, dass ihr Vater in das W-Haus umziehe und sie diesen Umzug unterstützen wolle. Leider sei sie aber nicht in der Lage, den Umzug im Wege der Selbsthilfe zu bewältigen. Ihr Vater selbst dürfe keine schweren Lasten mehr tragen und ihre Familie - zwei schulpflichtige Kinder, Zeitgründe, finanzielle Gründe, gesundheitliche Gründe und Arbeitsbelastung - sei einer derartigen Zusatzbelastung nicht gewachsen. Im Übrigen sei ein Wohnungswechsel ihres Vaters auch nicht zwingend erforderlich gewesen. Dementsprechend werde um Kostenübernahme für eine Umzugstransportfirma gebeten. Unter dem 4. August 2009 legte die Tochter B. des Klägers dann ein entsprechendes Angebot für die Umzugskosten des Klägers der Firma A-Umzüge vor. Darin benannte das Unternehmen einen Festpreis von brutto 2.321,66 EUR für den Umzug des Klägers in das W-Haus. Unter dem 18. August 2009 sagte die Beklagte gegenüber der Tochter B. des Klägers die Übernahme von Umzugskosten in Höhe von 1.623,78 EUR zu. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:
Transport Be- und Entladen 998,10 EUR Möbel De- und Montage 202,50 EUR Packdienst 0,00 EUR Verpackungsmaterial (30 St. Kartons) 68,00 EUR Zuschläge 96,00 EUR Gesamt 1.364,60 EUR + 19 % MwSt. 259,27 EUR
Am 29. August 2009 wurde der Umzug des Klägers durchgeführt. Unter dem gleichen Tag stellte die Firma A-Umzüge der Beklagten 1.623,87 EUR in Rechnung.
Mit Bescheid vom 3. September 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Monat Sep-tember 2009 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 2.166,08 EUR, darin enthalten seien Umzugskosten in Höhe von 1.623,87 EUR, die direkt an die Firma A-Umzüge überwiesen wurden. Die dem Bescheid anliegende Bedarfsberechnung für den Monat September 2009 lautete wie folgt:
Bedarfsberechnung ab dem Monat 09/09
Bedarf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Regelbedarf (§ 42 Nr. 1 SGB XII) Hilfsbedürftiger + 359,00 EUR abzüglich Energiepauschale - 6,79 EUR + 352,21 EUR
Mehrbedarf (§ 42 Nr. 3 SGB XII) Hilfsbedürftiger wegen Alter + 61,03 EUR + 61,03 EUR
Kosten der Unterkunft (§ 42 Nr. 2 SGB XII) Miete - 317,32 EUR vom 01.09.09 bis auf weiteres zuzüglich Umzugskosten + 1.623,87 EUR + 1.941,19 EUR
Heizungskosten (§ 42 Nr. 2 SGB XII) lfd. Heizungskosten + 49,09 EUR vom 01.09.09 bis auf weiteres + 49,09 EUR ========= Summe Grundsicherungsbedarf + 2.403,52 EUR
Einkommen
Einkünfte (§ 82 Abs. 1 SGB XII) Hilfsbedürftiger Sonstige Leistungen (anrechnungsfrei) - 420,00 EUR Witwen/Witwerrente - 237,44 EUR
- 237,44 EUR =========
Summe Einkommen - 237,44 EUR
Berechnung
Summe Grundsicherungsbedarf + 2.403,52 EUR Summe Einkommen - 237,44 EUR ========= Summe laufende Hilfe + 2.166,08 EUR =========
Zahlbetrag + 2.166,08 EUR
Im Folgenden teilte die Tochter B. des Klägers der Beklagten unter Vorlage des vom Kläger mit dem Caritasverband e. V. geschlossenen Mietvertrag im W-Haus mit, dass das genehmigte Umzugsbudget nicht ausgereicht habe, um alle Möbel zu transportieren. Einige Möbel hätten deshalb am alten Standort verbleiben müssen und seien derzeit im Kellerraum untergebracht. Es werde gebeten mitzuteilen, wie man sich den weiteren Transport vorstelle.
Am Montag, den 5. Oktober 2009 erhob die Tochter B. des Klägers gegen den Bewilligungs-bescheid vom 3. September 2009 Widerspruch unter Hinweis darauf, der Bescheid werde derzeit von einem Anwalt auf Rechtsgültigkeit geprüft. Unter dem 28. Oktober 2009 führte die Tochter B. des Klägers zur weiteren Widerspruchsbegründung aus, die Rentenanrechnung im Bescheid vom 3. September 2009 sei unverständlich. Die von der Beklagten erbrachte Grundsicherungsleistung decke nicht einmal die Kosten der Unterkunft vollständig ab. Die Umzugskosten seien nur teilweise von der Beklagten aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen worden. Die durch das Sozialamt vorgenommenen Kürzungen am Angebot der A-Umzüge hätten dazu geführt, dass ein Teil der Möbel nicht habe transportiert werden können. Dies habe im Nachhinein zu weiteren Komplikationen und Forderungen des ehemaligen Vermieters geführt. Außerdem sei die Kosten-zusage für den Umzug zu spät erfolgt. Sie habe sie erst fünf Tage vor dem Umzugstermin erreicht. Dies habe zu organisatorischen Problemen geführt. In der Sache seien von der Beklagten viel zu wenige Kartons und zu wenig Verpackungsmaterial gebilligt worden. Darüber hinaus gehe das Sozialamt von einer unzumutbaren Selbstbeteiligung der Familie hinsichtlich der Hilfe beim Umzug aus. Terminprobleme, erhebliche Verdienstausfälle und natürlich auch der Ausfall des Jahresurlaubs habe das Sozialamt mit weitgehender Nichtachtung quittiert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2009 hob die Beklagte den Ausgangsbescheid vom 3. September 2009 teilweise auf, indem sie nunmehr gemäß ihrem Schreiben vom 25. Juni 2009 einer Mietkostenübernahme in Höhe von monatlich 484,68 EUR ab dem 1. September 2009 stattgab. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. September 2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte das Folgende aus: Nach § 6 des zwischen dem Kläger und dem Caritasverband am 27. Juli 2009 geschlossenen Miet- und Servicevertrags betrage die Kaltmiete 269,52 EUR zuzüglich eines Zuschlags für Möblierung in Höhe von 22,76 EUR monatlich (zusammen 292,28 EUR). Gemäß den §§ 8, 3 des Mietvertrages entstünden monatliche Kosten für Servicegrundleistungen (Notruf, ständige Verfügbarkeit einer Pflegekraft, Inanspruchnahme des Sozialen Dienstes, Angebot kultureller, informativer, aktivierender und geselliger Art, Vermittlung von Kontakten, Auskunft und Beratung in Fragen des täglichen Lebens, Beratung über Art und Umfang der vermittelbaren hauswirtschaftlichen, pflegerischen und technischen Leistungen und Vermittlung dieser Dienstleistungen) in monatlicher Höhe von 87,- EUR. Die Betriebskosten beliefen sich auf 118,27 EUR und die Heizkosten auf 49,09 EUR, so dass ein monatlicher Aufwand für Unterkunftskosten in Höhe von 546,64 EUR entstehe. Sozialhilferechtlicher Bedarf sei indes nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen seien. Angemessen sei im Fall des Klägers eine Miete von monatlich 223,65 EUR (Kaltmiete), ausgehend von einer Wohnungsgröße von 45 qm. Dieser Betrag sei auch für Bewohner von betreuten Wohngemeinschaften einschlägig. Für die weiterhin anfallenden Kosten in dieser Wohnform könne ein zusätzlicher Betrag von 24,85 EUR anerkannt werden, so dass sich eine anzuerkennende Kaltmiete von 248,56 EUR ergebe. Die tatsächliche Kaltmiete von 269,52 EUR übersteige diesen angemessenen Betrag um 20,96 EUR. Von den Kosten der Servicegrundleistungen in Höhe von 87,- EUR könne lediglich ein Betrag von 46,- EUR übernommen werden. Der Differenzbetrag von 41,- EUR sei ebenfalls vom Kläger aufzubringen. Versehentlich seien beim Erlass des angefochtenen Bescheides vom 3. September 2009 die Betriebskosten in Höhe von monatlich 118,27 EUR nicht berücksichtigt worden. Insoweit sei dem Widerspruch abgeholfen worden. Hinsichtlich der Umzugskosten sei anzumerken, dass die klägerseitig geltend gemachten Gründe einer weiterreichenden Selbsthilfe akzeptiert worden seien, obwohl diese Gründe nie näher substantiiert worden seien. Letztendlich habe man dann Umzugskosten in Höhe von 1.623,78 EUR übernommen, entsprechend der vorherigen Kostenzusage. Dieser Betrag sei vom Umzugsunternehmen akzeptiert und in Rechnung gestellt worden. Das weitere Kosten entstanden seien, sei nicht nachgewiesen worden. Dementsprechend sei der Widerspruch insoweit zurückzuweisen gewesen. Des Weiteren sei - entgegen der Auffassung des Klägers - die von ihm bezogene Witwerrente als Hinterbliebenenrente auf den sozialhilferechtlichen Bedarf anzurechnen. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 18. Dezember 2009 zugestellt.
Am 18. Januar 2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erheben lassen.
Der Kläger lässt vortragen, die von ihm zu erbringende Kaltmiete im W-Haus sei auch unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten angemessen. Die angemessenen sozialhilferechtlichen Kosten für Unterkunft und Heizung seien nach der Produkttheorie zu bestimmen. Das Bundessozialgericht verlange dafür ein schlüssiges Konzept. Ein qualifizierter Mietspiegel könne die Grundlage eines solches Konzeptes sein. Die Beklagte habe indes kein schlüssiges Konzept für die Berechnung der angemessenen Kaltmietkosten vorgelegt. Insbesondere sei die Berücksichtigung sogenannter Wohnungen mit einfacher Ausstattung kritisch zu sehen. Insbesondere die Beschränkung dieser einfachen Wohnungen auf die beiden ältesten Baualtersklassen (Errichtung von 1948 und Errichtung vor 1959) sei fehlerhaft. Es sei nämlich nicht zumutbar, einen Leistungsberechtigten auf Wohnraum ohne Bad innerhalb der Wohnung oder und ohne WC innerhalb der Wohnung oder durch beheizten Wohnraum mit nicht zentral gesteuerten Öl- und Kohleöfen zu verweisen. Der Leistungsberechtigte werde nach dem Konzept des Beklagten zwar nicht ausschließlich auf solchen Wohnraum verwiesen. Durch die Ermittlung eines Mittelwerts aus dem Quadratmeterpreis für diese sowie die zwei ältesten Baualtersklassen scheide aber schon rechnerisch die zweitälteste Baualtersklasse an Wohnungen aus. Auch die Beschränkungen auf Wohnungen bis zur Bezugsfertigkeit am 31. Dezember 1959 sei nicht gerechtfertigt. Der von der Beklagten ermittelte durchschnittliche Quadratmeterpreis von 4,97 EUR erreiche noch nicht einmal den Durchschnittswert der Wohnungen mit durchschnittlicher Ausstattung unter 60 qm, die bis zum 21. Juni 1948 bezugsfertig gewesen seien. Darüber hinaus sei nur die begrenzte Übernahme der Servicepauschale in Höhe von monatlich nur 46,- EUR in Frage zu stellen. Schon nach den von der Beklagten in Bezug genommenen So-zialhilferichtlinien sei es so, dass es sich bei dem sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähigen Betrag um die Servicepauschale von monatlich 46,- EUR um einen Sollbetrag handele. Die Formulierung gehe nicht dahin, dass dieser Mehrbedarf den Betrag von 46,- EUR nicht übersteigen dürfe oder tatsächlich nicht übersteige. Tatsächlich liege hier ein Mehrbedarf in Höhe der Servicepauschale in Höhe von 87,- EUR monatlich vor, auf dessen Höhe der Kläger keinen Einfluss habe. Hinsichtlich der Umzugskosten habe die Beklagte bislang die Übernahme der vollen Umzugskosten nie zugesichert. Angesichts des Zeitablaufs sei es dem Kläger auch nicht möglich gewesen, vor dem Umzug eine Zusicherung der Beklagten in voller Höhe auf gerichtlichem Wege zu erstreiten. Fraglich sei damit, ob die von der Beklagten abgegebene Umzugskostenzusicherung tatsächlich die vollständigen notwendigen Umzugskosten umfasst habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es Aufgabe des Klägers gewesen sei, die gekündigte alte Wohnung zu räumen, der hierfür erforderliche Aufwand zähle zu den notwendigen Umzugskosten, vergleichbar der Verpflichtung des ausziehenden Mieters, Auszugsrenovierungen durchzuführen. Außerdem habe die Beklagte ersichtlich zu wenig Umzugskartons und Verpackungsmaterial bei der Bewilligung ihrer Umzugskostenzusage berücksichtigt. Angesichts des Gesundheitszustands und des Alters des Klägers habe dieser den Umzug auch nicht alleine oder mit seiner Familie und Angehörigen bewältigen können.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheids vom 15. Dezember 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
a) ihm über die bewilligten Unterkunftskosten hinaus monatlich weitere 20,96 EUR an Kaltmiete und einen Betrag von 41,- EUR für die Servicegrundleistungen des W-Hauses zu gewähren und b) ihm über die bewilligten Leistungen hinaus Umzugskosten in Höhe von 69,- EUR für einen Mietwagen, weitere 50,94 EUR für Umzugskartons und Boxen, 12,- EUR für die Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO der Stadt - sowie für Benzinkosten in Höhe von 43,88 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, es sei zwar richtig, dass die Servicepauschale ähnlich wie nicht vermeidbare Kabelgebühren, als nicht vermeidbare Kostenposition zu den Aufwendungen für die Unterkunft zähle. Ein Überbedarf, über den als Mehrbedarf gemäß § 30 SGB XII hinaus anerkannten erhöhten Bedarf für die Betreuung in Höhe von monatlich 46,- EUR, komme jedoch nur insoweit in Betracht, als die sich unter Einschluss der Servicepauschale ergebende Gesamtmiete im Rahmen des Angemessenen bewege. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die vom Beklagten praktizierte Ermittlungspraxis bei der Kostenermittlung für angemessene Unterkunft und Heizung nach der sogenannten Produkttheorie des Bundessozialgerichts beruhe auf einem schlüssigen Konzept, wie von der Rechtsprechung gefordert. Die Berechnung der Mietobergrenze erfolge in - über eine Mischkalkulation, die sich am qualifizierten Mietspiegel der Stadt orientiere. Dieser Mietspiegel sei einer empirisch tragfähigen Datenbasis erstellt. Er basiere auf einer repräsentativen Zufallsstichprobe von 1.589 Wohnungen im Stadtgebiet, was 5,6 % der Gesamtzahl der 28.500 Mietspiegel-relevanten Wohnungen ausmache. Dabei seien ausschließlich Mietverhältnisse berücksichtigt worden, bei denen in den vergangen vier Jahren eine Mieterhöhung erfolgt sei. Die letzte Befragung zum -er Mietspiegel habe für den vorliegenden entscheidungserheblichen Zeitraum im Oktober 2008 stattgefunden. Die Ergebnisse seien bis März 2009 zusammengetragen worden. Der Mietspiegel sei daher auf der Basis tatsächlich erhobener durchschnittlicher - erst in den letzten Jahren vereinbarter - Mietpreise für nicht preisgebundene Mietwohnungen erstellt worden und lasse erwarten, dass darin die tatsächliche Preissituation in den letzten Jahren neu vermieteter Wohnungen realistisch wiedergegeben werden. Dementsprechend sei von Repräsentativität und Validität der Daten-erhebung auszugehen. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Mietwertes für Wohnungen mit einfacher Ausstattung und Wohnungen in durchschnittlicher Wohnlage mit durchschnittlicher Ausstattung, die vor dem 21. Juni 1948 bezugsfertig gewesen seien sowie von Wohnungen in durchschnittlicher Wohnlage und durchschnittlicher Ausstattung die bis zum 31. Dezember 1959 bezugsfertig geworden seien, habe die Stadt einen Quadratmeterpreis von 4,97 EUR ermittelt und festgelegt (gültig ab dem 1. März 2009). Unter Berücksichtigung der entsprechenden Spaltenwerte des Mietspiegels habe sich dieser Wert als Mittelwert ergeben. Für den Kläger ergebe sich daraus ein angemessener Mietpreis von 45 qm x 4,97 EUR je Quadratmeter = 223,70 EUR (gerundet). Die Berücksichtigung weiterer Wohnklassen bei der Ermittlung der angemessenen Kaltmiete sei nicht zu berücksichtigen gewesen. Denn aus den berücksichtigten Altersklassen ließen sich Rückschlüsse auf den Standard des Wohnraums beziehen. Insbesondere sei davon auszugehen, dass Wohnungen jüngeren Baujahres qualitativ als auch in quantitativer Hinsicht über eine höherwertigere Ausstattung verfügten. Außerdem begegne es keinen Bedenken, Einfachwohnungen in die Ermittlungen der Mietobergrenze mit einzubeziehen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Mietspiegelauswertungen insgesamt 93 Einfachwohnungen erfasst worden seien. Hochgerechnet ergäben sich aus dieser Zahl 1.860 solcher Einfachwohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt in -. Es sei daher davon auszugehen, dass diese Wohnungen auch noch in aus-reichender Zahl am Mietwohnungsmarkt in - tatsächlich verfügbar seien. Schließlich sei das Wohnen in einfachem Wohnraum dem Hilfeempfänger durchaus zumutbar. Insbesondere sei die Be-klagte der Auffassung, dass hiernach auch Wohnraum mit Etagenbad und oder Etagen-WC und/oder einzeln stehenden und nicht zentral gesteuerten Öl- und Kohleöfen Leistungsempfängern zugemutet werden könne, ohne dass damit gegen grundrechtliche Wertungen verstoßen werde. Soweit höhere Umzugskosten geltend gemacht worden seien, fehle es bereits an einer gemäß § 29 SGB XII erforderlichen vorherigen Zusicherung. Geleistet worden seien Umzugskosten in Höhe der vorherigen Zusicherung von 1.623,- EUR; weitere Kosten für den Umzug seien weder notwendig noch angemessen gewesen. Vorliegend seien keine hinreichenden Tatsachen dafür vorgebracht worden, das sämtliche Umzugsarbeit durch Professionelle hätten erledigt werden müssen. Im Rahmen der Selbsthilfe habe zumindest das Ausräumen der Schränke erwartet werden können. Rein vorsorglich sei aber auszuführen, dass selbstverständlich beim Umzug von einer - wie vorliegend 88 qm großen - in eine 45 qm große Wohnung nicht alle Möbel mitgenommen werden könnten. In gleichgelagerten Fälle gehöre die Entsorgung der überzähligen Möbel zu den Umzugskosten. Solche Entsorgungskosten seien vom Kläger aber nicht geltend gemacht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakte (S 4 SO 204/010) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 3. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, ihm höhere monatliche Unterkunftskosten zu bewilligen; ebenso wenig steht ihm auf der Grundlage seines Vortrags die Bewilligung weiterer Umzugskosten aufgrund des am 29. August 2009 vollzogenen Umzugs ins W-Haus zu.
Die Kosten der Unterkunft hat die Beklagte nach Maßgabe der §§ 29, 30 SGB XII im Wider-spruchsbescheid vom 15. Dezember 2009 zutreffend berechnet. Dementsprechend ist zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug zu nehmen (§ 136 Abs. 3 SGG). Dabei hat die Beklagte entsprechend der vom Bundessozialgericht entwickelten Produkttheorie (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, JURIS) ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze sozialhilferechtlich angemessene Unterkunft und Heizung erarbeitet und auf der Grundlage dieses Konzepts den durchschnittlichen Mietpreis berechnet. Die Beklagte hat sich dabei ersichtlich an den Vorgaben sowohl des Bundesssozialgerichts als auch des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 5. Juli 2010, L 1 AS 3851/09, JURIS gehalten. Dass sie bei der Berechnung des durchschnittlichen Mietwertes Wohnungen mit einfacher Ausstattung einbezogen hat, ist rechtlich aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht zu beanstanden. Ein sogenannter einfacher Wohnraum definiert sich nach dem zugrundegelegten Mietspiegel als Wohnraum ohne Bad innerhalb der Wohnung und/oder ohne WC innerhalb der Wohnung und/oder durch einzeln stehende, nicht zentral gesteuerte Öl- und Kohleöfen. Zum einen sind diese - wie von der Beklagten nachgewiesen - in - nicht so selten, dass sie aus der statistischen Erhebung heraus zu rechnen seien. Hochgerechnet finden sich - auf der Grundlage der dem Gericht nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten - nämlich circa 1.860 solcher Einfachwohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt in -. Ohne Bedenken scheint dem Gericht weiter, dass solcher Wohnraum mit einfacher Ausstattung einem Hilfeempfänger auch durchaus zugemutet werden kann. Dies ergibt insbesondere daraus, dass sämtliche Bevölkerungsschichten, gleichgültig, ob es sich dabei um Erwerbstätige, Erwerbslose, Studenten, Heimbewohner oder Sozialhilfeempfänger handelt, gleich zu behandeln sind. Im Übrigen hat sich die Beklagte nicht allein an Einfachwohnungen orientiert, sondern den Mietdurchschnittspreis ausdrücklich unter Berücksichtigung auch durchschnittlicher Wohnungen gebildet, die bis Ende 1959 errichtet worden sind. Damit ist das Datenmaterial, das die Beklagte zugrunde legt, sowohl repräsentativ als auch valide. Schließlich beruht die Datenerhebung der Beklagten auch auf einem aktuellen Beobachtungszeitraum unter Berücksichtigung nur derjenigen Wohnungen die zwischen 2005 und 2009 neu vermietet worden sind.
Dementsprechend hat die Beklagte dem Kläger zu Recht aus Mitteln der Sozialhilfe die angewiesene Kaltmiete in Höhe von 223,70 EUR für 45 qm und weiter 24,85 EUR monatlich für weitere 5 qm (Zuschlag für die Nutzung des Gemeinschaftsbereichs im Betreuten Wohnen) auf der Basis eines Mietzinses von 4,97 EUR gewährt. Darüber hinaus hat die Beklagte dem Kläger im Hinblick auf seine individuelle Wohnungswahl im Betreuten Wohnen einen monatlichen Zuschlag für die von ihm genutzte Einbauküche in Höhe von 22,76 EUR und des weiteren die Betreuungspauschale für Serviceleistungen in Höhe von 46,- EUR monatlich bewilligt. Letztere Leistungen fallen bei der Anmietung von Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt regelmäßig nicht an. Sie sind dementsprechend bei der Bildung des Gesamtkaltmietpreises im Hinblick auf seine Angemessenheit zu berücksichtigen. Unter Einbezug dieser zwangsläufig monatlichen Nebenkosten in Höhe von insgesamt 68,76 EUR für Einbauküche und Serviceleistungen ergibt sich damit ein von der Beklagten unter Berücksichtigung der besonderen Wohnform des Klägers gebildeter Unterkunftskostenbedarf von 315,31 EUR. Rechnet man diesen Unterkunftskostenbedarf auf die Quadratmeterzahl von 50 um, ergibt sich daraus ein Quad-ratmetermietpreis von 6,30 EUR. Dieser liegt weit über dem, dem Kläger zustehenden sozialhilfe-rechtlichen Bedarf. Damit ist der Kläger durch die aus Sicht des Gerichts durchaus wohlwollende Auslegung seines sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftsbedarfs - auch unter Berücksichtigung der besonderen Wohnform - durch die Beklagte nicht belastet, sondern begünstigt. Die von der Beklagten darüber hinaus dem Kläger gewährten Leistungen für monatliche Betriebskosten, Heizung und Warmwasser in Höhe von 67,36 EUR stehen zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Soweit der Kläger dagegen auf einen weiteren Mehrbedarf bei betreutem Seniorenwohnen gemäß Randziffer 30.04 der Sozialhilferichtlinien des Landes Baden-Württemberg verweist, ist zunächst festzuhalten, dass auch dort ein Betrag für Inanspruchnahme der persönlichen Betreuung in Form von Beratung, persönlichem Service, Vermittlung von Diensten, Koordination einschließlich der Zusammenarbeit mit der IAV-Stelle und Aktivierung der Selbsthilfekräfte in Höhe von monatlich 46,- EUR vorgegeben ist. Diesen leistet die Beklagte. Angesichts der - wie oben ausgeführt - ohnehin hilfeempfängerfreundlich berechneten sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftskosten im Fall des Klägers ist hiergegen rechtlich von vornherein nichts zu erinnern.
Ebenso wenig ist die Anrechnung der dem Kläger zustehenden Hinterbliebenenrente bei der Be-rechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs durch die Beklagte in Frage zu stellen. Die Hinter-bliebenenrente gehört nicht zu den in § 82 Abs. 2 SGB XII aufgezählten Ausnahmen der Beträge, die vom Einkommen abzusetzen sind. Eine - wie von der Tochter B. des Klägers ausgeführt - "Rentenkürzung" findet nicht statt. Auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 SGG).
Schließlich ist auch die Berechnung der Umzugskosten durch die Beklagte rechtmäßig. Nach § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII können Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Ein Umzug ist als notwendig im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 8 SGB XII anzusehen, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde (vgl. zum SGB II: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008, L 7 AS 1300/08, JURIS, Rn. 27). Nachdem die Beklagte den Umzug des Klägers aus seiner 88 qm großen Wohnung in eine 45 (50) qm große Wohnung im Betreuten Wohnen zugestimmt hat, ist der Umzug des Klägers in die konkrete, von ihm neu bewohnte Wohnung als notwendig im Sinne des Gesetzes anzuerkennen. Dementsprechend sind auch die Umzugskosten dem Grunde nach als sozialhilferechtlicher Bedarf anzuerkennen.
Der Höhe nach ist hinsichtlich der Umzugskosten freilich zu beachten, dass ein Leistungsberechtigter auch im Bereich des SGB XII grundsätzlich gehalten ist, den Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen (vgl. zuletzt Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2009, L 3 B 768/08 SO-ER, JURIS, Rn. 32 m. w. N.). Denn der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten nach § 29 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB XII ist auf die notwendigen und angemessenen Kosten beschränkt. Zu den notwendigen Umzugskosten gehören insbesondere die Aufwendungen für einen eventuell erforderlichen Mietwagen, die Anmietung von Umzugskartons, die Kosten für Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung sowie die üblichen Kosten für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter (vgl. Sächsisches Landessozialgericht a. a. O.). Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer professionellen Umzugshilfe besteht nur, wenn der Hilfebedürftige den Umzug z. B. wegen Alters, Behinderung, körperlicher Beeinträchtigung oder aus sonstigen, in seiner Person liegenden Gründe nicht selbst durchführen kann.
An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, hat die Beklagte dem zum Zeitpunkt des Umzugs 78 Jahre alten Kläger in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise Kosten für eine professionellen Umzugshelfer - das Unternehmen Ade - in Höhe von 1.623,- EUR zugesagt und ausbezahlt. Damit hat es dem Alter und der persönlichen Situation des Klägers vollumfänglich Rechnung getragen. Vorliegend sind nämlich klägerseitig keine hinreichend substantiell belastbaren Tatsachen vorgetragen, die eine Inanspruchnahme einer professionellen Umzugshilfe dergestalt, dass sämtliche Arbeit durch professionelle Umzugshelfer erledigt werden müssen, rechtfertigen könnten. Im Rahmen der Selbsthilfe hat auch vom Kläger und insbesondere seinen Kindern erwartet werden können, dass sie zumindest die Schränke selbst ausräumen. Der Kläger hat zwei erwachsene Töchter, wohnhaft in - und -, die zwar berufstätig sind, aber ihrerseits wiederum Familie haben. Gerichtlich belastbare Nachweise - etwa ärztliche Atteste, Einkommensnachweise etc. -, dass ihnen eine Umzugshilfe im August/September 2009 aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen unzumutbar gewesen sind, sind bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt worden. Auch die Bemessung der ge-währten Umzugshilfe der Sache nach - Transport, Be- und Entladen 998,10 EUR, Möbel Demontage und Montage 202,50 EUR, Verpackungsmaterial 68,- EUR und Zuschläge 96,- EUR - erscheinen dem erkennenden Gericht aus eigener Lebenserfahrung heraus absolut angemessen. Aus dem Angebot der Firma A-Umzüge hat die Beklagte lediglich das Ein- und Auspacken der Schränke gestrichen sowie die Beihilfe für das Verpackungsmaterial auf 30 statt 120 Faltkartons beschränkt. Letzeres erscheint dem erkennenden Gericht vor dem Umstand, dass der Kläger in eine nur 45 m große Wohnung umgezogen ist, nachgerade geboten. Soweit die Beklagte die Summe für die Möbel De- und Aufmontage von 246,38 EUR (Angebot des Umzugsunternehmens) auf 202,50 EUR gekürzt hat, ist auch dies vor dem Hintergrund des Bezugs einer 45 qm großen und zudem teilmöblierten neuen Wohnung des Klägers verständlich.
Gegebenenfalls übernahmefähige Entsorgungskosten anlässlich der Auflösung der bisherigen Wohnung des Klägers sind weder behauptet noch substantiell geltend gemacht worden. Hier stellt sich die Beklagte dementsprechend zu Recht die Frage, was mit den überzähligen Möbeln des Klägers geschehen ist. Entsorgungsnachweise sind nicht vorgelegt worden. Die dagegen vom Bevollmächtigten des Klägers ins Feld geführte Argumentation, wohin die Gegenstände geschafft worden seien, sei von keiner rechtlichen Bedeutung, weil es allein um die Räumungsverpflichtung des Klägers gegenüber seinem bisherigen Vermieter gegangen sei, ist dem Gericht in nicht nachvollziehbar. Die Räumungsverpflichtung des Klägers im Hinblick auf die von ihm aufgelöste Wohnung über seinen bisherigen Vermieter beruht auf dem zwischen dem Kläger und seinem bisherigen Vermieter geschlossenen Mietvertrag. Sie ist dementsprechend allein zivilrechtlicher Natur und damit für sich genommen zunächst ohne jede Relevanz für die Berechnung des sozialhilferechtlichen Umzugsbedarfs des Klägers. Allein diesen hat die Beklagte zu decken, nicht aber etwaige Ansprüche des bisherigen Vermieters des Klägers aus Mitteln der Sozialhilfe zu bedie-nen.
Im Übrigen habe weder der Kläger noch seine Angehörigen substantiell dargelegt, dass sie beim Umzug des Klägers zu jeder Hilfeleistung außerstande gewesen sind. Der ganz überwiegende Teil der Umzugskosten ist von der Beklagten übernommen worden. Dementsprechend kann in keiner Weise davon gesprochen werden, der Kläger sei vom Sozialhilfeträger mit dem Umzug allein gelassen worden. Das Gegenteil ist richtig; auch in Sachen Umzugskosten hat sich die Beklagte gegenüber dem Kläger auf der Grundlage des geltend gemachten Bedarfs und seines Nachweises großzügig verhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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