Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 23 AS 1429/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 21/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Januar 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Verfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten, mit dem dieser Leistungen iHv 132,00 EUR zurückfordert.
Gemeinsam mit seiner Ehefrau stand der Kläger als Bedarfsgemeinschaft im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für den Monat Juli 2006 waren den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Leistungen iHv 897,45 EUR bewilligt und ausgezahlt worden. Mit Lohnsteuerbescheid vom 4. Juli 2006 wurde für das Jahr 2005 eine Steuererstattung iHv 162,00 EUR festgesetzt und am 5. Juli 2006 dem Girikonto gutgeschrieben. Davon setzte der Kläger den Beklagten in Kenntnis. Dieser erließ nach Anhörung am 24. Juli 2006 einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem er die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II teilweise iHv 132,00 EUR aufhob und die Rückzahlung des Betrags verlangte. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 28. November 2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage erhoben. Dieses hat nach mündlicher Verhandlung die Klage mit Urteil vom 23. Januar 2008 abgewiesen. Die Steuererstattung sei Einkommen, das dem Kläger im Juli 2006 zugeflossen sei und seinen Bedarf im Zuflussmonat verringert habe. Im Urteil ist über die Berufung als zulässiges Rechtsmittel belehrt worden.
Gegen das ihm am 4. Februar 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Februar 2008 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Steuererstattung bereits verbraucht zu haben.
Mit Schreiben vom 4. März 2008 hat die Berichterstatterin des Senats den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sei, da der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes (mehr als 500,00 EUR) nicht erreicht und die Berufung vom SG nicht zugelassen worden sei. Es bestehe die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 17. März 2008 ausgeführt, er nehme die Berufung nicht zurück. Wenn auch die Rechtsmittelbelehrung falsch sei, sei das ein Verfahrensfehler und die Berufung müsse zugelassen werden. Man müsse auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung vertrauen können.
Mit Schreiben vom 18. März 2008 hat der Kläger die Anordnung des Ruhens des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Klärung von SGB II-Streitfragen beantragt. Unter dem 7. April 2008 hat die Berichterstatterin unter Bezugnahme auf ihren Hinweis vom 4. März 2008 ausgeführt, wegen der Unzulässigkeit der Berufung bestehe kein Anlass, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, da keine Entscheidung in der Sache ergehen werde.
Daraufhin hat er Kläger unter dem 22. April 2008 erklärt, der Sachverhalt habe eine grundsätzliche Bedeutung. Er habe die Steuererstattung zum Kauf von Arbeitsbekleidung verwendet. Diese habe er für die Teilnahme an der Maßnahme "Bürgerarbeit" benötigt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Januar 2008 und den Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2006 aufzuheben, hilfsweise die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Januar 2008 zuzulassen und das Berufungsverfahren durchzuführen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen. Diese war Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.
II.
1. Die Berufung ist unzulässig, weil der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht und eine Zulassung der Berufung durch das SG nicht erfolgt ist; mithin ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG), ohne dass es darauf ankommt, ob der angegriffene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid rechtswidrig ist.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG in der hier maßgeblichen, bis zum 31. März 2008 gültigen Fassung bedarf die Berufung nur dann keiner besonderen Zulassungsentscheidung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR übersteigt, oder wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Der Kläger ist durch das von ihm angefochtene Urteil des SG nicht in dem von § 144 Abs. 1 SGG vorausgesetzten Maße beschwert, da seine Klage auf die Aufhebung eines Bescheids gerichtet ist, der von ihm die Erstattung eines Betrags iHv 132,00 EUR verlangt. Wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr sind nicht im Streit.
Die demnach gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderliche Zulassung der Berufung im Urteil des SG liegt nicht vor. Eine Zulassungsentscheidung ist weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen des Urteils zu entnehmen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20. Mai 2003, Az.: B 1 KR 25/01 R, juris, RN 18).
Die Zulässigkeit der Berufung folgt auch nicht aus der (falschen) Rechtsmittelbelehrung des SG, nach der gegen das Urteil die Berufung zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt möglich sei. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., vor § 143 RN 14 b).
Der Senat hat von dem ihm in § 158 Satz 2 SGG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, die Berufung durch Beschluss zu verwerfen. Dem Mündlichkeitsprinzip ist durch die Verhandlung beim SG hinreichend Rechnung getragen worden. Gesichtspunkte, die gegen eine Entscheidung im Beschlussverfahren sprechen, sind nicht ersichtlich.
Es bestand auch kein Grund, die Entscheidung im vorliegenden Berufungsverfahren wegen des Ruhensantrags des Klägers zurückzustellen. Denn materiell-rechtliche Aspekte des Leistungsrechts nach dem SGB II werden von der getroffenen Entscheidung nicht berührt. Dieser liegen allein prozessrechtliche Erwägungen zu Grunde.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Soweit der Kläger im laufenden Berufungsverfahren durch seine Schreiben vom 17. März und 22. April 2008 daneben eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wollte, ist diese zulässig, aber unbegründet.
Zwar hat der Kläger, der mit Schreiben vom 4. März 2008 auf die Möglichkeit des Vorgehens mittels Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen worden ist, eine solche nicht ausdrücklich eingelegt. Indes legen die in seinen Schreiben verwendeten Formulierungen " die Berufung muss zugelassen werden" und "der Sachverhalt hat eine grundsätzliche Bedeutung" dies nahe. Der Senat geht daher im Wege der Auslegung nach dem sog. Meistbegünstigungsgrundsatz davon aus, dass der Kläger im Zweifel auch den statthaften Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wollte.
Indes liegen keine Gründe für die Zulassung der Berufung vor. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie wirft keine bislang ungeklärten Rechtsfragen auf, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.
Dem Vorbringen des Klägers lassen sich keine verallgemeinerungsfähigen, klärungsbedürftigen Rechtsfragen ableiten. Klärungsbedürftigkeit ist nicht gegeben, wenn sich die entschiedene Rechtsfrage unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nur eine Anwendung von ergangener höchstrichterlicher Rechtssätze auf den Einzelfall darstellt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage § 144 Rdnr. 28). Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung werden im angegriffenen Urteil nicht angesprochen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter obergerichtlicher Rechtsprechung zur Anrechnung von Einkommen und um eine auf § 48 SGB X als Ermächtigungsgrundlage gestützte Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts (Bewilligungsbescheid) bei einer nachträglich bekannt gewordenen Änderung der Verhältnisse. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung des Leistungsträgers, bei der aufgrund der Verweisung in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II auf § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III weder Ermessen auszuüben noch Vertrauensschutz zu prüfen ist.
Es besteht auch keine Divergenz iSv § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Ein Abweichen des Urteils von einer Entscheidung des Landessozialgerichts oder des BSG ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Das Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensverstoß. Es liegt kein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Dieser wäre nur dann gegeben, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dieser vorliegt und die Entscheidung auf ihm beruhen kann. Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu verstehen (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 RN 36ff). Es geht um das prozessuale Vorgehen auf dem Weg zum Urteil. Der Umstand, dass das angegriffene Urteil mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung versehen wurde, stellt keinen Verfahrensmangel im vorgenannten Sinn dar. Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit iSv § 138 SGG, die im Wege der Berichtigung korrigiert werden könnte (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 RN 34 a). Im Übrigen besteht keine Möglichkeit, dass der Fehler das Urteil (inhaltlich) beeinflusst hat, sodass die Entscheidung nicht auf dem Fehler beruhen kann. Andere Verfahrensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Verfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten, mit dem dieser Leistungen iHv 132,00 EUR zurückfordert.
Gemeinsam mit seiner Ehefrau stand der Kläger als Bedarfsgemeinschaft im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für den Monat Juli 2006 waren den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Leistungen iHv 897,45 EUR bewilligt und ausgezahlt worden. Mit Lohnsteuerbescheid vom 4. Juli 2006 wurde für das Jahr 2005 eine Steuererstattung iHv 162,00 EUR festgesetzt und am 5. Juli 2006 dem Girikonto gutgeschrieben. Davon setzte der Kläger den Beklagten in Kenntnis. Dieser erließ nach Anhörung am 24. Juli 2006 einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem er die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II teilweise iHv 132,00 EUR aufhob und die Rückzahlung des Betrags verlangte. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 28. November 2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage erhoben. Dieses hat nach mündlicher Verhandlung die Klage mit Urteil vom 23. Januar 2008 abgewiesen. Die Steuererstattung sei Einkommen, das dem Kläger im Juli 2006 zugeflossen sei und seinen Bedarf im Zuflussmonat verringert habe. Im Urteil ist über die Berufung als zulässiges Rechtsmittel belehrt worden.
Gegen das ihm am 4. Februar 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Februar 2008 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Steuererstattung bereits verbraucht zu haben.
Mit Schreiben vom 4. März 2008 hat die Berichterstatterin des Senats den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sei, da der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes (mehr als 500,00 EUR) nicht erreicht und die Berufung vom SG nicht zugelassen worden sei. Es bestehe die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 17. März 2008 ausgeführt, er nehme die Berufung nicht zurück. Wenn auch die Rechtsmittelbelehrung falsch sei, sei das ein Verfahrensfehler und die Berufung müsse zugelassen werden. Man müsse auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung vertrauen können.
Mit Schreiben vom 18. März 2008 hat der Kläger die Anordnung des Ruhens des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Klärung von SGB II-Streitfragen beantragt. Unter dem 7. April 2008 hat die Berichterstatterin unter Bezugnahme auf ihren Hinweis vom 4. März 2008 ausgeführt, wegen der Unzulässigkeit der Berufung bestehe kein Anlass, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, da keine Entscheidung in der Sache ergehen werde.
Daraufhin hat er Kläger unter dem 22. April 2008 erklärt, der Sachverhalt habe eine grundsätzliche Bedeutung. Er habe die Steuererstattung zum Kauf von Arbeitsbekleidung verwendet. Diese habe er für die Teilnahme an der Maßnahme "Bürgerarbeit" benötigt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Januar 2008 und den Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2006 aufzuheben, hilfsweise die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Januar 2008 zuzulassen und das Berufungsverfahren durchzuführen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen. Diese war Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.
II.
1. Die Berufung ist unzulässig, weil der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht und eine Zulassung der Berufung durch das SG nicht erfolgt ist; mithin ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG), ohne dass es darauf ankommt, ob der angegriffene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid rechtswidrig ist.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG in der hier maßgeblichen, bis zum 31. März 2008 gültigen Fassung bedarf die Berufung nur dann keiner besonderen Zulassungsentscheidung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR übersteigt, oder wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Der Kläger ist durch das von ihm angefochtene Urteil des SG nicht in dem von § 144 Abs. 1 SGG vorausgesetzten Maße beschwert, da seine Klage auf die Aufhebung eines Bescheids gerichtet ist, der von ihm die Erstattung eines Betrags iHv 132,00 EUR verlangt. Wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr sind nicht im Streit.
Die demnach gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderliche Zulassung der Berufung im Urteil des SG liegt nicht vor. Eine Zulassungsentscheidung ist weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen des Urteils zu entnehmen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20. Mai 2003, Az.: B 1 KR 25/01 R, juris, RN 18).
Die Zulässigkeit der Berufung folgt auch nicht aus der (falschen) Rechtsmittelbelehrung des SG, nach der gegen das Urteil die Berufung zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt möglich sei. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., vor § 143 RN 14 b).
Der Senat hat von dem ihm in § 158 Satz 2 SGG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, die Berufung durch Beschluss zu verwerfen. Dem Mündlichkeitsprinzip ist durch die Verhandlung beim SG hinreichend Rechnung getragen worden. Gesichtspunkte, die gegen eine Entscheidung im Beschlussverfahren sprechen, sind nicht ersichtlich.
Es bestand auch kein Grund, die Entscheidung im vorliegenden Berufungsverfahren wegen des Ruhensantrags des Klägers zurückzustellen. Denn materiell-rechtliche Aspekte des Leistungsrechts nach dem SGB II werden von der getroffenen Entscheidung nicht berührt. Dieser liegen allein prozessrechtliche Erwägungen zu Grunde.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Soweit der Kläger im laufenden Berufungsverfahren durch seine Schreiben vom 17. März und 22. April 2008 daneben eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wollte, ist diese zulässig, aber unbegründet.
Zwar hat der Kläger, der mit Schreiben vom 4. März 2008 auf die Möglichkeit des Vorgehens mittels Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen worden ist, eine solche nicht ausdrücklich eingelegt. Indes legen die in seinen Schreiben verwendeten Formulierungen " die Berufung muss zugelassen werden" und "der Sachverhalt hat eine grundsätzliche Bedeutung" dies nahe. Der Senat geht daher im Wege der Auslegung nach dem sog. Meistbegünstigungsgrundsatz davon aus, dass der Kläger im Zweifel auch den statthaften Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wollte.
Indes liegen keine Gründe für die Zulassung der Berufung vor. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie wirft keine bislang ungeklärten Rechtsfragen auf, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.
Dem Vorbringen des Klägers lassen sich keine verallgemeinerungsfähigen, klärungsbedürftigen Rechtsfragen ableiten. Klärungsbedürftigkeit ist nicht gegeben, wenn sich die entschiedene Rechtsfrage unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nur eine Anwendung von ergangener höchstrichterlicher Rechtssätze auf den Einzelfall darstellt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage § 144 Rdnr. 28). Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung werden im angegriffenen Urteil nicht angesprochen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter obergerichtlicher Rechtsprechung zur Anrechnung von Einkommen und um eine auf § 48 SGB X als Ermächtigungsgrundlage gestützte Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts (Bewilligungsbescheid) bei einer nachträglich bekannt gewordenen Änderung der Verhältnisse. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung des Leistungsträgers, bei der aufgrund der Verweisung in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II auf § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III weder Ermessen auszuüben noch Vertrauensschutz zu prüfen ist.
Es besteht auch keine Divergenz iSv § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Ein Abweichen des Urteils von einer Entscheidung des Landessozialgerichts oder des BSG ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Das Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensverstoß. Es liegt kein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Dieser wäre nur dann gegeben, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dieser vorliegt und die Entscheidung auf ihm beruhen kann. Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu verstehen (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 RN 36ff). Es geht um das prozessuale Vorgehen auf dem Weg zum Urteil. Der Umstand, dass das angegriffene Urteil mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung versehen wurde, stellt keinen Verfahrensmangel im vorgenannten Sinn dar. Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit iSv § 138 SGG, die im Wege der Berichtigung korrigiert werden könnte (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 RN 34 a). Im Übrigen besteht keine Möglichkeit, dass der Fehler das Urteil (inhaltlich) beeinflusst hat, sodass die Entscheidung nicht auf dem Fehler beruhen kann. Andere Verfahrensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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