L 13 R 799/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 608/08 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 799/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei einer durchschnittlichen Postlaufzeit von 4 bis 5 Tagen im Verhältnis zu Serbien ist einem Kläger Wiedereinsetzung in die um einen Tag abgelaufene Berufungsfrist von Amts wegen zu gewähren, dessen Berufungsschriftsatz 11 Tage nach Aufgabe zur Post beim Sozialgericht eingeht.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Landshut vom 11. Mai 2009 wird zurück-
gewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen



Tatbestand:


Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1946 geborene Kläger hat in Jugoslawien eine dreijährige Ausbildung als qualifizierter Arbeiter, Schlosser, am 5. September 1965 abgeschlossen. Er war von Juni 1969 bis April 1984 in Deutschland und anschließend bis 30. September 1996 in Jugoslawien versichert. Nach einer Auskunft der Firma P. war der Kläger von März 1973 bis September 1980 als Kontrolleur aufgrund einer dreijährigen Ausbildung in Jugoslawien beschäftigt. Er wurde nach Lohngruppe 7 des Tarifvertrags der Eisen-/Metall-/Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen entlohnt. Vom 13. Juli 1981 bis 14. Dezem-ber 1981 war der Kläger bei der Firma P. als Maschinenschlosser (Reparatur von Wasser- und Kanalpumpen) tätig. Aufgrund des Bescheids vom 16. September 1996 bezieht der Kläger eine Invalidenrente in Serbien.

Der Kläger begehrte erstmals mit Antrag vom 25. Juni 1996 Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit von der Beklagten. Nach Ablehnung des Antrags durch die Beklagte mit Bescheid vom 12. November 1996 und erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1997) erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG; Az. S7 RJ 1333/97 A). Nachdem die vom SG beauftragten Sachverständigen Dr. P. und Dr. Z. dem Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für zumindest leichte Arbeiten bescheinigt hatte, wies das SG die Klage mit Urteil vom 6. Oktober 1999 ab.

In dem daran anschließenden Berufungsverfahren zum Bayerischen Landessozialgericht (Az. L 5 RJ 681/99) holte der Senat ein neuropsychiatrisches Gutachten von Dr. D. vom 7. September 2001 auf der Grundlage einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 1. August 2001 ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes oder als Qualitätsprüfer in der Wareneingangskontrolle 8 Stunden täglich verrichten. Die Berufung wurde daraufhin mit Urteil vom 7. Februar 2002 zurückgewiesen. Aufgrund der schlüssigen Gutachten der Sachverständigen Dr. P., Dr. Z. und Dr. D. stehe fest, dass der Kläger sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch noch im zumutbaren Verweisungsberuf des Qualitätsprüfers nach Lohngruppe 7 des Lohnrahmenabkommens zum Tarifvertrag der Eisen-/Metall-/Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vollschichtig einsatzfähig sei. Damit komme weder eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit noch eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht in Betracht. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Mit Antrag vom 8. August 2002 begehrte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 11. März 2003 abgelehnt, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht mehr gegeben seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 8. August 1997 bis 7. August 2002 seien keine Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Auch sei nicht jeder Kalendermonat seit 1. Januar 1984 bis 8. August 2002 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Unbelegt seien die Monate Oktober 1996 bis August 2002.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, der maßgebende Zeitraum vom 8. August 1997 bis 7. August 2002 sei um die Bezugszeiten der Invalidenrente zu verlängern. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2003 zurückgewiesen. Rentenbezugszeiten nach den Vorschriften Serbiens seien weder Aufschubtatbestände nach § 43 Abs. 4 SGB VI noch Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 241 Abs. 2 SGB VI, da das deutsch-jugoslawische Abkommen vom 12. Oktober 1968 insoweit keine Gleichstellungsregelung enthalte. Die hiergegen erhobene Klage zum SG (Az. S 7 RJ 1051/03 A) wurde mit Gerichtsbescheid vom 2. August 2004 rechtskräftig abgewiesen.

Mit weiterem Antrag vom 27. Oktober 2006 begehrte der Kläger erneut Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Der serbische Rentenversicherungsträger gab an, bzgl. der Versicherungszeiten des Klägers hätten sich keine Änderungen ergeben. Er übermittelte ein Gutachten des Internisten Dr. V ... Der medizinische Dienst der Beklagten kam nach dessen Auswertung zu der Einschätzung, dass der Kläger seit 1. April 2002 nur noch unter drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leistungsfähig sei. Mit angefochtenem Bescheid vom 26. Juli 2007 wurde der Antrag abgelehnt, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Nach den getroffenen Feststellungen bestehe volle Erwerbsminderung seit 1. April 2002. Im maßgeblichen Zeitraum 1. April 1997 bis 31. März 2002 seien nur 0 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Auch sei nicht jeder Kalendermonat seit 1. Januar 1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er ernsthaft erkrankt und vollständig erwerbsunfähig sei. Er leide unter chronischer Hepatitis C. Er sei auch mit Bescheid vom 29. September 1996 als Invalide der I. Kategorie eingestuft worden. Offensichtlich sei das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 12. Oktober 1968 nicht angewandt worden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2008 unter eingehender Darlegung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zurückgewiesen. Die Bewilligung einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Versicherungsträger in Serbien habe keinen Einfluss auf die Entscheidung über einen Rentenanspruch nach den deutschen Rechtsvorschriften.

Zur Begründung der hiergegen zum SG erhobenen Klage verwies der Kläger erneut auf seinen schlechten Gesundheitszustand. Aufgrund seiner Hepatitis C sei er mehrmals im Krankenhaus in B. gewesen. Da er unter ständiger Kontrolle eines Facharztes sei, sei er auch unfähig, jegliche Arbeiten zu verrichten. Unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die versäumte Klagefrist wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2009 unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid vom 26. Juli 2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2008 ab. Der Gerichtsbescheid wurde am 22. Mai 2009 an einen Empfangsberechtigten ausgeliefert.

Mit Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht, beim SG eingegangen am 25. August 2009, hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Entgegen den Angaben im Gerichtsbescheid habe er nicht nur bis Dezember 1994, sondern bis zu seiner Verrentung im September 1996 Pflichtbeiträge erworben. Er leide unter verschiedenen Krankheiten, insbesondere Hepatitis C. Diese sei ausweislich der Arztberichte vom 31. März 2001 im Anfangsstadium gewesen. Sie sei jetzt aber in eine chronische Hepatitis C übergegangen. Sein jetziger Gesundheitszustand sei viel schlimmer als früher. Es sei eine Untersuchung durchzuführen.

Nach einer vom Senat eingeholten Auskunft der DHL Niederlassung Internationale Produktion Brief beträgt die durchschnittliche Postlaufzeiten im Verhältnis zu Serbien vier bis fünf Tage.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 26. Juli 2007 sowie des Bescheids der Beklagten vom 26. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2008 zu verurteilen, dem Kläger antragsgemäß Rente wegen Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.



Entscheidungsgründe:


Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 26. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2008 abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI, teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 Abs. 1, 2 SGB VI) zu.

Die Berufung ist zulässig. Zwar ist die Berufung verfristet; dem Kläger ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu gewähren. Die Berufungsfrist beträgt ein Monat seit Zustellung des vollständigen Urteils (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -). Bei Zustellung im Ausland beträgt die Frist jedoch drei Monate (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 S. 2 SGG). Der Gerichtsbescheid wurde nach Auskunft der Deutschen Post vom 17. September 2009 einem Empfangsberechtigten am 22. Mai 2009 ausgehändigt. Die Berufungsfrist endet damit - da der 22. August 2009 ein Samstag war - am 24. August 2009 (§ 64 Abs. 1, 2, 3 SGG). Die Berufung ist jedoch erst am 25. August 2009 und damit einen Tag zu spät beim SG eingegangen.

Dem Kläger ist jedoch gemäß § 67 Abs. 1, Abs. 2 S. 4 SGG Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist von Amts wegen zu gewähren. Der Berufungsschriftsatz datiert vom 14. August 2009. Es ist zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, dass er den Schriftsatz am gleichen Tag zur Post gegeben hat. Ein Briefumschlag, der etwas anderes belegen könnte, liegt dem Senat nicht mehr vor. Der Berufungsschriftsatz ist dann erst am 25. August 2009, also elf Tage nach Aufgabe zur Post, beim SG eingegangen. Nach Auskunft der DHL beträgt die durchschnittliche Postlaufzeit im Verhältnis zu Serbien vier bis fünf Tage. Der Kläger durfte also mit einer Postlaufzeit in diesem Umfang rechnen. Bei der Zugrundelegung dieser Postlaufzeit wäre der Berufungsschriftsatz jedoch noch fristgerecht eingegangen. Der Senat geht daher davon aus, dass der Kläger ohne sein Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Es ist daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs. 1 SGG) zu gewähren.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Gem. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI).

Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) nur dann erfüllt, wenn volle bzw. teilweise Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) spätestens bis 31. Oktober 1998 eingetreten ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des LSG im Urteil vom 7. Februar 2002, wonach der Kläger noch zu diesem Zeitpunkt in der Lage war, vollschichtig leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. im zumutbaren Verweisungsberuf des Qualitätskontrolleurs zu verrichten. Der Senat schließt sich den ausführlichen Darlegungen des LSG in diesem Urteil nach eigener Prüfung an und nimmt hierauf zur weiteren Begründung Bezug.

In Übereinstimmung mit dem ärztlichen Dienst der Beklagten kann zwar zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass beim Kläger volle Erwerbsminderung ab 1. April 2002 vorliegt. Zu diesem Zeitpunkt sind jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Nur bei einem Eintritt des Leistungsfalls bis 31. Oktober 1998, aber nicht mehr am 1. April 2002, liegen - ausgehend von einer Entrichtung von Pflichtbeiträgen bis September 1996 - in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit für den Kläger vor. Ein Tatbestand im Sinne des § 43 Abs. 4 SGB VI, der zu einer Verlängerung des Zeitraums von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung führt, ist nicht gegeben. Insbesondere führt der Bezug einer Invalidenpension nach jugoslawischem Recht nicht zu einer Verlängerung des 5-Jahres-Zeitraums, da das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 12. Oktober 1968, das im Verhältnis zur Republik Serbien weiterhin Anwendung findet, keine Regelung über eine Gleichstellung der Aufschubtatbestände, insbesondere auch nicht der Rentenbezugszeiten, enthält (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1994, Az. 5 RJ 24/93, SozR-2200 § 1246 Nrn. 46).

Beim Kläger liegt auch kein Tatbestand vor, durch den die Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (vgl. § 43 Abs. 5 SGB VI i.V.m. § 53 Abs. 1, 2 SGB VI).

Schließlich sind auch nicht die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI erfüllt, da der Zeitraum 1. Januar 1984 bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung nicht durchgängig mit sog. Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Seit Oktober 1996 liegen keine rentenrechtlichen Zeiten des Klägers mehr vor. Der Bezug der Invalidenpension stellt mangels Gleichstellungsregelung im deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen ebenfalls keine Anwartschaftserhaltungszeit i.S.d. § 241 Abs. 2 SGB VI dar.

Insoweit ist auch keine Zahlung von freiwilligen Beiträgen mehr möglich (vgl. § 241 Abs. 2 S. 2 SGB VI), da freiwillige Beiträge nur dann wirksam sind, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs. 2 SGB VI). Der Kläger ist auch nicht gemäß § 197 Abs. 3 SGB VI auf seinen Antrag hin nach Ablauf dieser Frist zur Zahlung von Beiträgen von der Beklagten zugelassen worden. Hierauf besteht auch kein Anspruch, da der Versicherte nicht an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war. Der Kläger wurde im Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1997 eingehend über die Möglichkeit aufgeklärt, durch die Zahlung freiwilliger Beiträge seinen Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten, hat hiervon aber keinen Gebrauch gemacht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht in Betracht, die spätere Entrichtung von Beiträgen im Wege des von der Rechtsprechung entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zuzulassen. Eine Verletzung einer Beratungspflicht der Beklagten liegt nicht vor; die Beklagte hat vielmehr den Kläger rechtzeitig ausführlich und zutreffend beraten.

Der Kläger hat damit keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1, 2 SGB VI bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§§ 240 Abs. 1, 2; 43 Abs. 1 SGB VI).

Die Berufung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt den Umstand, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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