Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 R 395/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 196/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Regelung des § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI ist verfassungsgemäß, soweit die Rückwirkung der Neuregelung zum 01.01.1992 nicht tangiert ist.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 16. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Nichtanrechnung ihrer Witwenrente aus der Unfallversicherung auf ihre Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 93 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - SGB VI)
Mit Bescheid vom 18.03.2006 gewährte die Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen (Bau-BG) dem Ehemann der Klägerin aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit der Nr. 4105 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) ab 21.08.1996 eine Versichertenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 40 vom Hundert. Mit Bescheid vom 07.10.1998 hätte die Rente ab 01.11.1998 nach einer MdE von 100 vom Hundert gewährt werden sollen. Am 27.10.1998 verstarb der Ehemann der Klägerin. Der Klägerin wurde mit Bescheid vom 17.02.1999 ab 01.02.1999 eine Witwenrente von der Bau-BG gewährt.
Am 29.10.1998 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Mannes bei der Beklagten.
Mit Bescheid vom 09.03.1999 gewährte die Beklagte der Klägerin Hinterbliebenenrente ab 27.10.1998 mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 139,67 DM und ab 01.02.1999 in Höhe von 83,80 DM. Aus der Anlage 7 zu dem Rentenbescheid ergibt sich, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum bis 31.01.1999 brutto mit 2.096,76 DM berechnet wurde und unter Berücksichtigung der Rente aus der Unfallversicherung in Höhe von 3.026,19 DM sich der genannte Zahlbetrag von
139,67 DM ergibt und ab 01.02.1999 die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung brutto mit 1.258,05 DM berechnet wurde und unter Berücksichtigung der Rente aus der Unfallversicherung in Höhe von 1.815,71 DM sich der genannte Zahlbetrag von 83,80 DM ergibt. Die Rente wurde mit Bescheiden vom 06.12.1999 und 30.05.2000 aufgrund geänderter Berechnungsgrundlagen angepasst.
Mit Schreiben vom 13.12.2005 stellte die Klägerin einen Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) auf Rücknahme des Bescheides vom 09.03.1999. Die Anrechnung der Leistungen aus der Unfallversicherung sei aufzuheben, da es sich um eine Entschädigungsleistung für eine erlittene Berufskrankheit handle, zudem enthalte die Verletztenrente einen Schmerzensgeldanteil und sei gemäß § 93 Abs. 5 SGB VI auf die Witwenrente nicht anzurechnen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 01.02.2006 ab. Die Voraussetzungen für die Anrechnung seien nach § 93 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI gegeben. § 93 Abs. 5 SGB VI finde keine Anwendung, da Satz 3 die Anwendung von Satz 1 Nr. 1 für Hinterbliebene ausschließe.
Zur Begründung des am 17.02.2006 erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin vor, dass sich die Anrechnung verbiete, da die Berufskrankheit in vollem Umfang erst im Rentenalter in Erscheinung getreten sei. Eine Anrechnung käme der Enteignung der Beiträge gleich. Die durchlittene Erkrankung sei den in § 93 Abs. 2 Nr. 2b SGB VI aufgezählten Berufskrankheiten gleichzusetzen und daher ein Freibetrag zu gewähren. Zudem sei der Ausschluss der Witwenrente in § 93 Abs. 5 SGB VI von der Anwendungssperre verfassungswidrig, da er Art. 6 Grundgesetz (GG) widerspreche.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.05.2006 hat die Klägerin am 20.06.2006 Klage zum SG erhoben und im Wesentlichen den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Die Beklagte hat auf die Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung verwiesen.
Mit Urteil vom 16.12.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass durch § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI die Anwendung von § 93 Abs. 5 Satz 1 ausgeschlossen sei und Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelung nicht ersichtlich seien.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin im Wesentlichen auf den bisherigen Vortrag Bezug genommen. Sie werde so gestellt, als ob ihr Ehemann an Altersschwäche und nicht an einer Berufskrankheit verstorben sei, zumal die Anerkennung der Berufskrankheit einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber ausschließe. Zudem klinge in der neueren Rechtsprechung des BSG an, dass es unsystematisch sei, bei einer Kollision von Leistungen der Rentenversicherung und der Berufsgenossenschaft, die Rentenversicherungsleistungen zu kürzen, da diese durch Beiträge erworben worden seien. Es liege ein Verstoß gegen Artikel 3 GG - Willkürverbot - vor sowie eine Verletzung des Eigentums. Die Klägerin hat ein Schreiben vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, Urteile des Sozialgerichts Duisburg und ein Aufsatz aus der Zeitschrift "Die Sozialgerichtsbarkeit (=7/09 S. 391f)" beigefügt. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass die gesetzliche Regelung unmissverständlich sei und die Hinterbliebenenrente im Übrigen Unterhaltsersatzfunktion habe. Der aktuell aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehende Rentenbetrag in Höhe von monatlich 1011,59 EUR stelle den nötigen Lebensunterhalt sicher. Die Anrechnung stelle rechtssystematisch die Entsprechung zur Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung dar, bei der der Gesetzgeber ebenfalls unter Gewährung von Freibeträgen den Lebensunterhalt sicherstelle, unerwünschte Doppel- oder Höherleistungen aber ausschließe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 16.12.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2006 zu verpflichten, den Rentenbescheid vom 09.03.1999 teilweise aufzuheben und ihr die Hinterbliebenenrente ungekürzt ohne Anrechnung der Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat liegen zur Entscheidung die Verwaltungsakten der Beklagten, die Verwaltungsakten der Bau-BG sowie die Klageakten beider Rechtszüge vor. Auf deren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie erweist sich jedoch als nicht begründet.
Die Klägerin hat auch nach Auffassung des Senats keinen Anspruch auf ungekürzte Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Berücksichtigung der Witwenrente der Klägerin aus der Unfallversicherung auf ihre von der Beklagten gewährte Hinterbliebenenrente ist von der Beklagten zutreffend gemäß § 93 SGB VI erfolgt; der bindende Rentenbescheid vom 09.03.1999 erweist sich nicht als rechtswidrig im Sinne von § 44 SGB X.
Der Senat vermag insoweit keine Fehler der Rentenberechnung zu erkennen, solche wurden auch nicht vorgetragen. Zudem ist der Senat der Auffassung, dass die Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB VI mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente sind erfüllt. Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung, wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt (§ 93 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Eine Anrechnung ist nur dann nicht vorzunehmen, wenn die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat (§ 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), wobei als Zeitpunkt des Versicherungsfalls bei Berufskrankheiten der letzte Tag gilt, an dem versicherte Tätigkeiten verrichtet wurden, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen (§ 93 Abs. 5 Satz 2 SGB VI). Bei Hinterbliebenenrenten wie im vorliegenden Fall, bei denen der Versicherungsfall ohnehin stets vor Beginn dieser Rente eingetreten ist, ist gemäß § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI die Ausnahmevorschrift des § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr.1 SGB VI nicht anzuwenden und es bleibt bei der in § 93 Abs. 1
Nr. 2 SGB VI geregelten grundsätzlichen Anrechung.
Die Regelung der grundsätzlichen Anrechnung ist nach Auffassung des Senats auch verfassungsgemäß. Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und die aus der gesetzlichen Unfallversicherung andererseits sind ihrer Struktur nach Lohnersatz, wobei § 93 SGB VI eine Doppelversorgung durch diese funktionsgleichen Leistungen aus den Versorgungssystemen der Renten- und Unfallversicherung in der Weise verhindern will, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit nicht geleistet wird. Eine solche Begrenzung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) generell als verfassungsgemäß anerkannt (BVerfG SozR 2200 § 1278 Nr. 11).
Die durch Art 1 Nr. 17 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I 1461) eingefügte Neuregelung des § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, die die bis dahin geltende Vergünstigung des § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
SGB VI für Hinterbliebenenrenten ausschließt, ist, entgegen der Auffassung der Klägerin, mit dem Grundgesetz vereinbar. Zumal es sich hier um den Fall der erstmaligen Bewilligung einer großen Witwenrente unter Anrechnung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach Inkrafttreten der Neuregelung handelt. Das Bundessozialgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. u.a. Teilurteil vom 28.05.1997, 8 RKn 27/95 - SozR 3-2600
§ 93 Nr. 3, Urteil vom 13.02.2002, B 8 KN 4/00 R, SozR-2600 § 93 Nr. 11, Urteil vom 26.02.2003, B 8 KN 11/02 R - SozR 4-2600 § 93 Nr. 4). Uneinigkeit besteht lediglich hinsichtlich der Rückwirkung der Neuregelung. So hat der 8. Senat eine Umsetzung ab 01.08.1996, dem Folgemonat nach dem endgültigen Gesetzesbeschluss am 09.07.1996
für verfassungsgemäß erachtet, der 4. Senat des BSG eine Umsetzung für Bezugszeiten ab dem 01.02.1997 (vgl. Wehrhan in Kasseler Kommentar, § 93 RdNr. 47). Dies ist jedoch für den zugrundeliegenden Rechtsstreit unerheblich.
Insbesondere unterliegen Ansprüche von Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Versorgung ihrer Hinterbliebenen nicht dem Eigentumsschutz; Art 14 Abs. 1 GG wird daher von der gesetzgeberischen Entscheidung nicht tangiert (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86 - BVerfGE 97, 271).
Lediglich zur Ergänzung weist der Senat daraufhin, dass die von der Klägerin zitierten Urteile des Sozialgerichts Duisburgs völlig andere Fallkonstellationen betreffen. Den Urteilen liegen Verfahren nach § 48 SGB X mit der Thematik der Rückwirkung zugrunde; zudem ist die Versichertenrente und nicht eine Hinterbliebenenrente Streitgegenstand.
Die Berufung der Klägerin konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGG nicht erfüllt sind.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Nichtanrechnung ihrer Witwenrente aus der Unfallversicherung auf ihre Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 93 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - SGB VI)
Mit Bescheid vom 18.03.2006 gewährte die Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen (Bau-BG) dem Ehemann der Klägerin aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit der Nr. 4105 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) ab 21.08.1996 eine Versichertenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 40 vom Hundert. Mit Bescheid vom 07.10.1998 hätte die Rente ab 01.11.1998 nach einer MdE von 100 vom Hundert gewährt werden sollen. Am 27.10.1998 verstarb der Ehemann der Klägerin. Der Klägerin wurde mit Bescheid vom 17.02.1999 ab 01.02.1999 eine Witwenrente von der Bau-BG gewährt.
Am 29.10.1998 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Mannes bei der Beklagten.
Mit Bescheid vom 09.03.1999 gewährte die Beklagte der Klägerin Hinterbliebenenrente ab 27.10.1998 mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 139,67 DM und ab 01.02.1999 in Höhe von 83,80 DM. Aus der Anlage 7 zu dem Rentenbescheid ergibt sich, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum bis 31.01.1999 brutto mit 2.096,76 DM berechnet wurde und unter Berücksichtigung der Rente aus der Unfallversicherung in Höhe von 3.026,19 DM sich der genannte Zahlbetrag von
139,67 DM ergibt und ab 01.02.1999 die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung brutto mit 1.258,05 DM berechnet wurde und unter Berücksichtigung der Rente aus der Unfallversicherung in Höhe von 1.815,71 DM sich der genannte Zahlbetrag von 83,80 DM ergibt. Die Rente wurde mit Bescheiden vom 06.12.1999 und 30.05.2000 aufgrund geänderter Berechnungsgrundlagen angepasst.
Mit Schreiben vom 13.12.2005 stellte die Klägerin einen Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) auf Rücknahme des Bescheides vom 09.03.1999. Die Anrechnung der Leistungen aus der Unfallversicherung sei aufzuheben, da es sich um eine Entschädigungsleistung für eine erlittene Berufskrankheit handle, zudem enthalte die Verletztenrente einen Schmerzensgeldanteil und sei gemäß § 93 Abs. 5 SGB VI auf die Witwenrente nicht anzurechnen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 01.02.2006 ab. Die Voraussetzungen für die Anrechnung seien nach § 93 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI gegeben. § 93 Abs. 5 SGB VI finde keine Anwendung, da Satz 3 die Anwendung von Satz 1 Nr. 1 für Hinterbliebene ausschließe.
Zur Begründung des am 17.02.2006 erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin vor, dass sich die Anrechnung verbiete, da die Berufskrankheit in vollem Umfang erst im Rentenalter in Erscheinung getreten sei. Eine Anrechnung käme der Enteignung der Beiträge gleich. Die durchlittene Erkrankung sei den in § 93 Abs. 2 Nr. 2b SGB VI aufgezählten Berufskrankheiten gleichzusetzen und daher ein Freibetrag zu gewähren. Zudem sei der Ausschluss der Witwenrente in § 93 Abs. 5 SGB VI von der Anwendungssperre verfassungswidrig, da er Art. 6 Grundgesetz (GG) widerspreche.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.05.2006 hat die Klägerin am 20.06.2006 Klage zum SG erhoben und im Wesentlichen den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Die Beklagte hat auf die Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung verwiesen.
Mit Urteil vom 16.12.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass durch § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI die Anwendung von § 93 Abs. 5 Satz 1 ausgeschlossen sei und Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelung nicht ersichtlich seien.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin im Wesentlichen auf den bisherigen Vortrag Bezug genommen. Sie werde so gestellt, als ob ihr Ehemann an Altersschwäche und nicht an einer Berufskrankheit verstorben sei, zumal die Anerkennung der Berufskrankheit einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber ausschließe. Zudem klinge in der neueren Rechtsprechung des BSG an, dass es unsystematisch sei, bei einer Kollision von Leistungen der Rentenversicherung und der Berufsgenossenschaft, die Rentenversicherungsleistungen zu kürzen, da diese durch Beiträge erworben worden seien. Es liege ein Verstoß gegen Artikel 3 GG - Willkürverbot - vor sowie eine Verletzung des Eigentums. Die Klägerin hat ein Schreiben vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, Urteile des Sozialgerichts Duisburg und ein Aufsatz aus der Zeitschrift "Die Sozialgerichtsbarkeit (=7/09 S. 391f)" beigefügt. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass die gesetzliche Regelung unmissverständlich sei und die Hinterbliebenenrente im Übrigen Unterhaltsersatzfunktion habe. Der aktuell aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehende Rentenbetrag in Höhe von monatlich 1011,59 EUR stelle den nötigen Lebensunterhalt sicher. Die Anrechnung stelle rechtssystematisch die Entsprechung zur Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung dar, bei der der Gesetzgeber ebenfalls unter Gewährung von Freibeträgen den Lebensunterhalt sicherstelle, unerwünschte Doppel- oder Höherleistungen aber ausschließe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 16.12.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2006 zu verpflichten, den Rentenbescheid vom 09.03.1999 teilweise aufzuheben und ihr die Hinterbliebenenrente ungekürzt ohne Anrechnung der Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat liegen zur Entscheidung die Verwaltungsakten der Beklagten, die Verwaltungsakten der Bau-BG sowie die Klageakten beider Rechtszüge vor. Auf deren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie erweist sich jedoch als nicht begründet.
Die Klägerin hat auch nach Auffassung des Senats keinen Anspruch auf ungekürzte Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Berücksichtigung der Witwenrente der Klägerin aus der Unfallversicherung auf ihre von der Beklagten gewährte Hinterbliebenenrente ist von der Beklagten zutreffend gemäß § 93 SGB VI erfolgt; der bindende Rentenbescheid vom 09.03.1999 erweist sich nicht als rechtswidrig im Sinne von § 44 SGB X.
Der Senat vermag insoweit keine Fehler der Rentenberechnung zu erkennen, solche wurden auch nicht vorgetragen. Zudem ist der Senat der Auffassung, dass die Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB VI mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente sind erfüllt. Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung, wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt (§ 93 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Eine Anrechnung ist nur dann nicht vorzunehmen, wenn die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat (§ 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), wobei als Zeitpunkt des Versicherungsfalls bei Berufskrankheiten der letzte Tag gilt, an dem versicherte Tätigkeiten verrichtet wurden, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen (§ 93 Abs. 5 Satz 2 SGB VI). Bei Hinterbliebenenrenten wie im vorliegenden Fall, bei denen der Versicherungsfall ohnehin stets vor Beginn dieser Rente eingetreten ist, ist gemäß § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI die Ausnahmevorschrift des § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr.1 SGB VI nicht anzuwenden und es bleibt bei der in § 93 Abs. 1
Nr. 2 SGB VI geregelten grundsätzlichen Anrechung.
Die Regelung der grundsätzlichen Anrechnung ist nach Auffassung des Senats auch verfassungsgemäß. Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und die aus der gesetzlichen Unfallversicherung andererseits sind ihrer Struktur nach Lohnersatz, wobei § 93 SGB VI eine Doppelversorgung durch diese funktionsgleichen Leistungen aus den Versorgungssystemen der Renten- und Unfallversicherung in der Weise verhindern will, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit nicht geleistet wird. Eine solche Begrenzung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) generell als verfassungsgemäß anerkannt (BVerfG SozR 2200 § 1278 Nr. 11).
Die durch Art 1 Nr. 17 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I 1461) eingefügte Neuregelung des § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, die die bis dahin geltende Vergünstigung des § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
SGB VI für Hinterbliebenenrenten ausschließt, ist, entgegen der Auffassung der Klägerin, mit dem Grundgesetz vereinbar. Zumal es sich hier um den Fall der erstmaligen Bewilligung einer großen Witwenrente unter Anrechnung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach Inkrafttreten der Neuregelung handelt. Das Bundessozialgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. u.a. Teilurteil vom 28.05.1997, 8 RKn 27/95 - SozR 3-2600
§ 93 Nr. 3, Urteil vom 13.02.2002, B 8 KN 4/00 R, SozR-2600 § 93 Nr. 11, Urteil vom 26.02.2003, B 8 KN 11/02 R - SozR 4-2600 § 93 Nr. 4). Uneinigkeit besteht lediglich hinsichtlich der Rückwirkung der Neuregelung. So hat der 8. Senat eine Umsetzung ab 01.08.1996, dem Folgemonat nach dem endgültigen Gesetzesbeschluss am 09.07.1996
für verfassungsgemäß erachtet, der 4. Senat des BSG eine Umsetzung für Bezugszeiten ab dem 01.02.1997 (vgl. Wehrhan in Kasseler Kommentar, § 93 RdNr. 47). Dies ist jedoch für den zugrundeliegenden Rechtsstreit unerheblich.
Insbesondere unterliegen Ansprüche von Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Versorgung ihrer Hinterbliebenen nicht dem Eigentumsschutz; Art 14 Abs. 1 GG wird daher von der gesetzgeberischen Entscheidung nicht tangiert (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86 - BVerfGE 97, 271).
Lediglich zur Ergänzung weist der Senat daraufhin, dass die von der Klägerin zitierten Urteile des Sozialgerichts Duisburgs völlig andere Fallkonstellationen betreffen. Den Urteilen liegen Verfahren nach § 48 SGB X mit der Thematik der Rückwirkung zugrunde; zudem ist die Versichertenrente und nicht eine Hinterbliebenenrente Streitgegenstand.
Die Berufung der Klägerin konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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