L 13 R 328/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 5/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 328/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Altersrente gemäß § 35 SGB VI
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 9. April 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Regelaltersrente gemäß § 35 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) hat.

Der 1928 geborene Kläger beantragte erstmals am 10.04.2003 die Gewährung von Regelaltersrente. Diesen lehnte die Beklagte nach umfangreichen Ermittlungen mit Bescheid vom 13.08.2004 ab. Dem Antrag könne nicht entsprochen werden, weil die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sei. Es seien lediglich 35 Monate mit anrechenbaren Zeiten zurückgelegt; bezüglich einer im Zeitraum vom 28.03.1943 bis 10.11.1944 behaupteten Dienstverpflichtung seien weitere Nachforschungen beim Bundesarchiv eingeleitet worden. Über die Anerkennung als Ersatzzeit werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, aber auch bei Anerkennung dieser Zeit wäre die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt. Der Rentenanspruch werde zudem überprüft, sobald eine Bestätigung über in Italien geltend gemachte Versicherungszeiten vorliege.

Die Beklagte ermittelte ergebnislos bei der AOK F., der GEK G., der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen, der Kartenverwahrstelle K., der LVA Hessen, der AOK G., der LVA Niederbayern-Oberpfalz, der LVA Oldenburg-B., dem Versicherungskartenarchiv, der LVA Braunschweig, der AOK N., der BEK N., der DAK N., der BEK R., der Gmünder Ersatzkasse, der AOK U., der Stadtverwaltung N. und der DAK R ...

Gegen den ablehnenden Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und beantragte:
1. Die Anerkennung weiterer Zeiten aus den Jahren 1948 bis 1955 für Tätigkeiten in der Gastronomie und bei der amerikanischen Dienststelle
2. Die Übertragung der freiwilligen Beiträge aus dem Versicherungskonto seiner verstorbenen ersten Ehefrau auf ihn
3. Die Berücksichtigung von Beiträgen aus seiner zweiten, geschiedenen Ehe
4. Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vom 01.10.62 bis 08.09.1972
5. Die Einstellung des Verfahrens mit dem italienschen Versicherungsträger, da er keine Beiträge entrichtet habe.

Die deutsche Dienststelle teilte der Beklagten mit Schreiben vom 8.3.2005 lediglich mit, dass der Kläger am 30.05.1944 beim Hafenkapitän Marinelazarett und der 82. Funkmesskompanie in den Dienst eingetreten sei und stellte eine Bescheinigung über Dienstleistungen als Angehöriger der Handelsmarine für die Kriegsmarine für den Zeitraum vom 15.12.1944 bis zum 18.06.1945 aus. Diese Zeiten waren bereits gespeichert.

Nochmalige Ermittlungen der Beklagten auf Grundlage eines umfangreichen Lebenslaufs des Klägers bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund, der DRV Hessen, der DRV Oberbayern, der DRV Hannover, der DRV Oldenburg-B. und der AOK Hannover brachten erneut keine Ergebnisse, ebenso beim Bundesarchiv in Koblenz bezüglich einer vom Kläger geltend gemachten Dienstverpflichtung in der Heeresmunitionsanstalt. Die Seekasse meldete die bereits gespeicherten Zeiten der Jahre 1944/1945.

Mit Überprüfungsbescheid vom 21.08.2008 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 13.08.2004 ab. Vom Versicherungsträger in Italien seien keine Versicherungszeiten bestätigt worden. Es werde diesbezüglich auf den Ablehnungsbescheid des INPS vom 7.9.2004 verwiesen. Eine Übertragung der im Versicherungskonto der verstorbenen ersten Ehefrau zugeordneten freiwilligen Beiträge sei nicht möglich; die Berücksichtigung weiterer Zeiten aus der geschiedenen zweiten Ehe mangels Versorgungsausgleich ebensowenig. Dieser Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Die dagegen erhobene Klage hat das SG München mit Gerichtsbescheid vom 09.04.2009 unter Verweisung auf § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgewiesen.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.04.2009 Berufung eingelegt.
Er hat die Anerkennung folgender Zeiten weiter verfolgt:
1. Schulzeiten bis zum Abschluss 1942
2. Lehre im Hotel S. in N. und im Ratskeller G.
3. Arbeitslager zur Wehrertüchtigung, 6 Wochen, und Dienstverpflichtung in der Heeresmunitionsanstalt V. 1943/1944
4. 1946/1947 Angestellter bei der amerikanischen Dienststelle in R.
5. 1948-1953 verschiedene Arbeitsstellen im Hotel- und Gaststättengewerbe im Raum F. und in Südtirol
6. ungefähr zweieinhalb Jahre freiwillige Beitragszahlung bei der LVA Hessen/Hannover
7. Zwölf statt zehn Monate Kindererziehungszeit für seinen Adoptivsohn D.
8. Zeiten aus zweiter Ehe.

Der Kläger hat zudem geltend gemacht, dass unter dem Namen R. R. A., Versicherungsnummer 80-240925 Mo 40 bei der LVA Oberbayern ein Versicherungsverlauf bestehen müsste.
Die Beklagte hat u. a. ausgeführt, dass die vom Kläger mitgeteilte zweite Versicherungsnummer nach Erkennung der Personenidentität mit der bestehenden anderen Versicherungsnummer am 29.01.2004 stillgelegt worden sei. Die in diesem Versicherungsverlauf erfasste Beitragszeit vom 30.08.1948 bis zum 06.12.1948 sei überführt worden. Auch habe die Beklagte bei ihren Ermittlungen immer beide Vornamen und beide Geburtsdaten angegeben. Es könnten auch lediglich zehn Monate Kindererziehungszeit anerkannt werden, da erst am 28.12.1962 die Aufnahme des Pflegekindes in den Haushalt erfolgt sei. Dies ergebe sich aus den eigenen Angaben des Klägers und der Meldebescheinigung des Stadtamtes B ... Die Anfragen bei der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung bzw. bei der Unfallkasse des Bundes hätten keine Auskünfte erbracht. Bei der deutschen Rentenversicherung KBS habe es keinen Vorgang zu einem R. A. mit Geburtsdatum 1925 gegeben.

Eine Anfrage des Senats bei der Unfallkasse des Bundes hat zu keinem Ergebnis geführt.

Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 9. April 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 13. August 2004 und 21. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2008 zu verurteilen, ihm Regelaltersrente ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat liegen zur Entscheidung die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Klageakten beider Rechtszüge vor. Auf deren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.
Das Sozialgericht München hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Regelaltersrente nach § 35 SGB VI, da er die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt.

Nach § 35 SGB VI hat ein Versicherter Anspruch auf Altersrente, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet (§ 51 Abs. 1 SGB VI) sowie Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB VI) und gemäß § 52 SGB VI Zeiten, die sich aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich ergeben. Beim Kläger liegen statt der erforderlichen 60 Monate lediglich 35 Monate mit anrechenbaren Beitragszeiten bzw. Ersatzzeiten vor. Die Anerkennung weiterer Beitragszeiten ist mangels Nachweis bzw. Glaubhaftmachung nicht möglich. Dies gilt sowohl für die Anerkennung der Beitragszeiten für eine Lehre als Hotelkaufmann in den Jahren 1942 bis 1943 sowie für die weiter geltend gemachten Zeiten als Kellner und Saisonarbeiter über die bereits anerkannten Zeiten hinaus in den Jahren 1948 bis 1955.

Pflichtbeitragszeiten liegen gemäß § 55 SGB VI vor, wenn kraft Gesetzes Versicherungspflicht bestand (§§1227 ff RVO §§ 2 ff AVG) und Pflichtbeiträge fristgemäß und wirksam gezahlt worden sind. Nach § 247 Abs. 3 SGB VI sind Beitragszeiten auch Zeiten, für die nach dem Reichsversicherungsgesetz Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind.
Als Nachweis kommen insoweit vor allem Versicherungsunterlagen in Betracht. In dem hier in Frage stehenden Zeitraum bis 31.12.1972 wurden zum Nachweis der Beitragsentrichtung aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Versicherungskarten bzw. Quittungskarten mit Eintragungen zum Beschäftigungsverhältnis und zum versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt verwendet, welche ausreichend Platz für die Eintragung mehrerer Beschäftigungsverhältnisse und Beitragsentrichtungen enthielten; sie wurden nach Gebrauch zur Aufrechnung bzw. zum Umtausch gegen eine neue Karte an die Ausgabestelle zurückgegeben, die dem Versicherten darüber eine sog. Aufrechnungsbescheinigung ausstellte. Solche Versicherungsunterlagen, die eine Beitragsentrichtung in der streitigen Zeit bestätigen, sind vorliegend nicht vorhanden. Die umfangreichen Ermittlungen der Beklagten bezüglich der noch streitigen Zeiträume sind ergebnislos verlaufen; der Kläger verfügt über keinerlei Unterlagen mehr.

Eine Beitragsentrichtung in der streitigen Zeit ist auch nicht glaubhaft gemacht worden. Nach § 286 Abs. 5 SGB VI genügt für Zeiten bis 31.12.1972 die Glaubhaftmachung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und der tatsächlichen Entrichtung von entsprechenden Beiträgen, wenn die Beschäftigung vor dem Ausstellungstag einer Versicherungskarte liegt oder auf der Karte nicht bescheinigt ist. Nach § 286 Abs. 6 i. V. m. § 203 Abs. 2 SGB VI genügt bei nachgewiesenem versicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis für die Anerkennung als Beitragszeit auch die Glaubhaftmachung des Abzugs des auf den Versicherten entfallenden Beitragsanteils vom Arbeitsentgelt. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, § 23 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X). Anders als beim sogenannten Vollbeweis ist es insoweit ausreichend, wenn die gute Möglichkeit besteht, dass der Lebenssachverhalt sich so, wie er behauptet wird, zugetragen hat und wenn für die behaupteten Tatsachen letztlich mehr spricht als dagegen.

Auch nach diesen Regelungen kommt eine Anerkennung der streitigen Beitragszeiten nicht in Betracht, denn versicherungspflichtige Beschäftigungen sind nach dem gesamten Sachverhalt nicht überwiegend wahrscheinlich. Selbst wenn man diese unterstellen würde, fehlt es aber an der Glaubhaftmachung der Beitragsentrichtung.

Bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Beitragszeiten während seiner Ausbildung in den Jahren 1942/1943 zum Hotelkaufmann ist zusätzlich davon auszugehen, dass diese Lehrzeit nicht versicherungspflichtig war. Bis 01.03.1957 bestand nämlich Versicherungsfreiheit, wenn als Entgelt lediglich freier Unterhalt oder eine geringfügige Barvergütung gewährt wurde, §§ 1226, 1227 RVO (vgl. Gürtner in Kassler Kommentar, § 252 RdNr. 13).
Die Zeiten als Angestellter bei der amerikanischen Dienststelle in R. 1946/1947 sind zum großen Teil im Versicherungsverlauf gespeichert, ebenso verschiedene Zeiten aus den Jahren 1952/1953. Weitergehende Zeiten sind nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger selbst hat hierzu vorgetragen, dass es sich um verschiedene saisonabhängige Beschäftigungsverhältnisse gehandelt habe und er nicht mehr wisse, ob er rentenversichert gewesen sei. Anhaltspunkte für eine Beitragsentrichtung oder einen Abzug von Beitragsanteilen vom Arbeitsentgelt liegen für diese Zeiträume nicht vor.

Die vom Kläger vorgetragenen Zeiten in Italien sind vom Versicherungsträger in Italien nicht bestätigt worden und können daher auch nicht angerechnet werden.

Die Anrechnung von Schulzeiten bis zum Abschluss 1942 ist rechtlich nicht möglich.
Nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der seit 01.01.2002 gültigen Fassung sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Der 1928 geborene Kläger hat bereits mit 14 Jahren die Schule abgeschlossen, so dass eine Anrechung der Schulzeiten ausscheidet. Zudem wären diese Zeiten keine auf die allgemeine Wartezeit anrechenbaren Pflichtbeitragszeiten und daher ohne Einfluss auf den geltend gemachten Anspruch.

Die Kindererziehungszeiten für seinen Adoptivsohn sind von der Beklagten zu Recht lediglich für zehn Monate berücksichtigt worden.
Nach § 56 Abs.1 Nr.2 SGB VI wird für einen Elternteil eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn die Kindererziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist (Nr.1), die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht (Nr.2) und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (Nr.3). Die Zeiten sind dem Kläger gemäß § 249 Abs. 6 SGB VI zuzurechnen, da die Mutter vor dem 01.01.1986 gestorben ist.
Die Voraussetzungen von § 56 Abs.1 SGB VI sind frühestens ab dem Zeitpunkt erfüllt, in dem das Adoptivkind in den Haushalt des Klägers aufgenommen wurde, also dem 28.12.1962. Dieser Zeitpunkt ist belegt durch die Bestätigung der Stadtverwaltung B. und die eigenen Angaben des Klägers, dass das 1962 geborene Kind am 28.12.1962 in den Haushalt aufgenommen wurde.

Aus der zweiten Ehe wurden mangels Versorgungsausgleich keine Anwartschaftszeiten übertragen, so dass auch eine Anrechnung gemäß § 52 SGB VI ausscheidet. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass sein Antrag auf Durchführung eines Versorgungsausgleichs erfolglos geblieben ist.

Über die vorgetragene Zahlung von freiwilligen Beiträgen in einem Zeitraum von ca. zweieinhalb Jahren fehlen jegliche Unterlagen und auch exakte Zeitangaben des Klägers.

Die Übertragung der freiwilligen Beiträge aus dem Beitragskonto der am 08.12.1984 verstorbenen ersten Ehefrau des Klägers, U. A., auf das Versicherungskonto des Klägers ist mangels Anspruchsgrundlage nicht möglich. Die Beiträge wurden ausdrücklich für Frau A. beantragt und bezahlt.

Ob die Dienstverpflichtung in einer Munitionsfabrik in den Jahren 1943/1944 als Ersatzzeit gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zu berücksichtigen ist, kann der Senat offenlassen. Zwar macht der Kläger bezüglich der Dauer der Dienstverpflichtung unterschiedliche Angaben, doch selbst bei vollständiger Anrechnung des längsten Zeitraums (von 3/1943 bis 11/1944) wäre die erforderliche Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt. Lediglich zur Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass eine Anrechnung mangels Nachweis bzw. Glaubhaftmachung aktuell nicht erfolgen kann, da keine Unterlagen mehr vorliegen und der Kläger Zeugen nicht benennen kann.

Somit konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision, § 160 Abs. 2 SGG, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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