Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 AS 2235/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 777/10 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Beschwerdefrist.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15.09.2010 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Das Sozialgericht München (SG) hat durch Beschluss vom 15.09.2010 den Antrag der Beschwerdeführerin (Bf.) abgelehnt, die Beschwerdegegnerin (Bg.) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ein Darlehen für den Erwerb eines Computers zu gewähren, den sie zur Vorbereitung einer Abschlussprüfung der Industrie- und Handelskammer im Ausbildungsberuf Digital und Print benötige.
Dieser Beschluss ist der Bf. mit PZU am 18.09.2010 durch Niederlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden.
Am Mittwoch, dem 20.10.2010, hat die Bf. dagegen per Telefax Beschwerde eingelegt.
Das Gericht hat die Bf. darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist versäumt sei, und sie aufgefordert, Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die belegen, dass sie an der Einhaltung der Beschwerdefrist ohne ihr Verschulden verhindert war.
Daraufhin hat die Bf. mit Schreiben vom 02.11.2010 vorgebracht, die Bg. habe ihr im Juli die schriftliche Bestätigung der Prüfungsteilnahme verweigert. Diese Erlaubnis habe sie jetzt, die Prüfung finde am 07.12.2010 statt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung einzulegen. Diese Frist, über die die Bf. in dem angefochtenen Beschluss des SG ordnunsgemäß belehrt worden ist, hat die Bf. nicht eingehalten. Der Beschluss ist am 18.09.2010 zugestellt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 SGG ist die Monatsfrist am Montag, dem 18.10.2010, abgelaufen. Die Einlegung der Beschwerde am Mittwoch, dem 20.10.2010, erfolgte verspätet.
Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG rechtfertigen könnten, hat die Bf. trotz Aufforderung und Belehrung durch das Gericht nicht vorgebracht. Die von ihr vorgebrachten Gründe beziehen sich nicht auf die Einhaltung der Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Das Sozialgericht München (SG) hat durch Beschluss vom 15.09.2010 den Antrag der Beschwerdeführerin (Bf.) abgelehnt, die Beschwerdegegnerin (Bg.) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ein Darlehen für den Erwerb eines Computers zu gewähren, den sie zur Vorbereitung einer Abschlussprüfung der Industrie- und Handelskammer im Ausbildungsberuf Digital und Print benötige.
Dieser Beschluss ist der Bf. mit PZU am 18.09.2010 durch Niederlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden.
Am Mittwoch, dem 20.10.2010, hat die Bf. dagegen per Telefax Beschwerde eingelegt.
Das Gericht hat die Bf. darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist versäumt sei, und sie aufgefordert, Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die belegen, dass sie an der Einhaltung der Beschwerdefrist ohne ihr Verschulden verhindert war.
Daraufhin hat die Bf. mit Schreiben vom 02.11.2010 vorgebracht, die Bg. habe ihr im Juli die schriftliche Bestätigung der Prüfungsteilnahme verweigert. Diese Erlaubnis habe sie jetzt, die Prüfung finde am 07.12.2010 statt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung einzulegen. Diese Frist, über die die Bf. in dem angefochtenen Beschluss des SG ordnunsgemäß belehrt worden ist, hat die Bf. nicht eingehalten. Der Beschluss ist am 18.09.2010 zugestellt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 SGG ist die Monatsfrist am Montag, dem 18.10.2010, abgelaufen. Die Einlegung der Beschwerde am Mittwoch, dem 20.10.2010, erfolgte verspätet.
Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG rechtfertigen könnten, hat die Bf. trotz Aufforderung und Belehrung durch das Gericht nicht vorgebracht. Die von ihr vorgebrachten Gründe beziehen sich nicht auf die Einhaltung der Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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