Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 AL 840/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 161/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 4/11 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein maßnahmewidriges Verhalten, das nach § 144 Abs. 1 Nr. 4 SGB III zum Auschluss aus einer Ausbildung zum Sicherheitsfachmann führt, kann darin liegen, dass ein Teilnehmer sich bei der Waffenausbildung mit einer Waffe von der Ausbildungsgruppe entfernt.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.10.2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht beim Kläger den Eintritt einer Sperrzeit in der Zeit vom 11.04.2002 bis zum 03.07.2002 wegen eines maßnahmewidrigen Verhaltens ohne wichtigen Grund festgestellt hat.
Der 1949 geborene und aus Italien stammende Kläger nahm ab dem 08.10.2001 an einer von der Beklagten bewilligten Maßnahme "Sicherheitsfachmann" an der Z. Wachdienst-Akademie (Z.) teil. Der Lehrgang sollte vom 08.10.2001 bis 04.10.2002 in A-Stadt stattfinden.
Mit Schreiben vom 11.04.2002 teilte der Maßnahmeträger, die Z., der Beklagten mit, der Kläger sei am 11.04.2002 mit sofortiger Wirkung von der Maßnahme ausgeschlossen worden sei. Ab Mitte Dezember 2001 sei er nicht mehr gewillt gewesen, sich Vorgesetzten unterzuordnen und sich in ein Team einzubinden. Er habe sich beispielsweise bei einem Streifengang von seinen Kollegen entfernt und sei fernsehend angetroffen worden. Reinigungsarbeiten vor dem Wachwechsel habe er abgelehnt. Am 10.04.2002 habe er sich unerlaubt und ohne Abmeldung von seiner Ausbildungsgruppe, die zu diesem Zeitpunkt gemeinsam auf dem Weg zur praktischen Waffenausbildung gewesen sei, entfernt. Er habe sich mit einer Waffe entfernt, obwohl er aufgrund seiner Ausbildung im Waffenrecht genau gewusst habe, dass er hierbei gegen das Waffengesetz verstoße. Nach seiner Rückkehr sei er erneut ermahnt worden, habe dabei jedoch nur provozierend gegrinst und habe den Ausbildungsort verlassen, nachdem der Ausbilder ihm gesagt habe, er könne nach Hause gehen, wenn ihn die Ausbildung nicht interessiere. Dieser Vorgang habe das Fass zum Überlaufen gebracht, weshalb sich die Schulleitung gezwungen gesehen habe, auch nach Rücksprache mit dem Ausbildungsleiter den Kläger mit sofortiger Wirkung von der Bildungsmaßnahme auszuschließen.
Der Kläger erklärte hierzu, er habe die von ihm geforderten Leistungen erbracht. Der Aus-schluss aus der Maßnahme sei ungerechtfertigt. Aus den beigefügten Ausbildungsnachweisen gehe hervor, dass er über den nötigen Wissensstand verfügt habe und selbständig, zuverlässig und gewissenhaft die ihm übertragenen Aufgaben erledigt habe.
Mit Bescheid vom 06.05.2002 stellte die Beklagte eine zwölfwöchige Sperrzeit vom 11.04.2002 bis 03.07.2002 fest. Der Kläger habe voraussehen müssen, dass er infolge seines Verhaltens arbeitslos bleiben würde. Seine Darstellung habe sich bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht bestätig. Nach Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft sei eine Sperrzeit festzusetzen gewesen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes seien nicht gegeben. Die Sperrzeit umfasse das gesetzliche Normalmaß von zwölf Wochen und bedeute keine besondere Härte.
Dagegen legte der Kläger am 05.06.2002 Widerspruch ein. Er habe die Maßnahme nicht abgebrochen, sondern sei vom Maßnahmeträger ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen worden. Er habe sich immer korrekt verhalten. Nicht er, sondern der Maßnahmeträger, habe sich von Anfang an bis zuletzt maßnahmewidrig verhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe sich am 10.04.2002 unerlaubt und ohne sich abzumelden von der Ausbildungsgruppe entfernt, die zu diesem Zeitpunkt gemeinsam auf dem Weg zu der praktischen Waffenausbildung gewesen sei. Das Schwerwiegende sei dabei gewesen, dass er sich mit der Waffe entfernt habe, obwohl er aufgrund seiner Ausbildung im Waffenrecht genau wusste, dass er gegen das Waffengesetz verstoße. Nach seiner Rückkehr sei er ermahnt worden. Er habe jedoch nur provozierend gegrinst. Der Ausbilder habe ihm die Waffe abgenommen, und er sei schließlich nach Hause gegangen. Dieser Vorgang habe das Fass "zum Überlaufen" gebracht. Aus diesem Grunde habe sich die Schulleitung gezwungen gesehen, auch nach Rücksprache mit dem Ausbildungsleiter, den Widerspruchsführer mit sofortiger Wirkung von der Bildungsmaßnahme auszuschließen.
Mit der dagegen zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger die ihm zur Last gelegten Vorfälle bestritten. Auch sei eine Abmahnung nicht erfolgt. Der als Zeuge benannte S. T. könne bestätigen, dass er sich allenfalls im Abstand von etwa 20 m zur übrigen Gruppe befunden habe.
Der von der Beklagten benannte Zeuge K. D. von der Z. hat bei seiner Vernehmung vor dem SG ausgesagt, das Schreiben vom 11.04.2004 habe er selbst verfasst. Die aufgezählten Vorfälle habe er nicht aufgrund eigener Wahrnehmung festgestellt sondern sie seien ihm mitgeteilt worden. Der Kläger sei abgemahnt worden. Er habe den Betriebsfrieden gestört. Ausschlaggebend für die Beendigung der Maßnahme sei sein undiszipliniertes Verhalten gewesen.
In der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2005 hat der Kläger sinngemäß erklärt, er habe sich am 10.4.2002 nicht absichtlich von der Ausbildungsgruppe entfernt, sondern habe der Gruppe aufgrund starker Bauchschmerzen nicht mehr folgen können und sei dann aufgrund von Übelkeit und Schwindelanfällen zusammengebrochen.
Zum Beweis hierfür hat er ein Attest vom 20.10.2005 ausgestellt durch die Ärztin Dr. C. vorgelegt, in dem ausgeführt ist, er habe am 11.04.2002 der Ärztin gegenüber glaubwürdig geschildert, dass er am 10.04.2002 mit starken Bauchschmerzen während seines Weiterbildungskurses zusammengebrochen sei und wegen Übelkeit und Schwindel sich auf den Boden gelegt habe. Der Kläger habe dann am 11.04.2002 entsprechende Medikamente gegen Bauchschmerzen erhalten.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20.10.2005 abgewiesen. Es sei unstreitig gewesen, dass sich die Ausbildungsgruppe am 10.04.2002 gemeinsam auf dem Weg zur praktischen Waffenausbildung befunden hatte. Unstreitig sei auch, dass der Kläger als Mitglied der Ausbildungsgruppe auf dem Weg zur Waffenausbildung eine Schusswaffe bei sich hatte und für einen Zeitraum von ca. 15 Minuten vom Rest der Gruppe entfernt war. Dieser Vorgang werde auch vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eingeräumt, allerdings mit der Einschränkung, dass sich der Kläger allenfalls im Abstand von etwa 20 m zur übrigen Gruppe befunden habe. Wie der vom Gericht vernommene Zeuge plausibel dargelegt habe, sei aber auch eine Entfernung von lediglich 20 m von der Gruppe aus Sicherheitsgründen streng verboten und keinesfalls zu tolerieren.
Mit der dagegen eingelegten Berufung vom 20.04.2008 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend gemacht, der Kläger habe sich am 10.04.2002 nicht unerlaubt und ohne sich abzumelden von der Ausbildungsgruppe entfernt. Das könne der Zeuge S. T. bestätigen. Auch habe sich der Kläger nicht mit der Schusswaffe von der Ausbildungsgruppe entfernt. Es sei nie eingeräumt worden, dass der Kläger eine Schusswaffe bei sich getragen habe.
Im Erörterungstermin vom 02.07.2008 hat der Kläger vorgetragen, der Vorfall am
10.04.2002 habe sich in dem Schulungsgebäude (auf dem Betriebsgelände) zugetragen. Ihm sei übel gewesen. Während der ganzen Ausbildung habe er nie eine richtige Waffe gehabt. Auch an diesem Tag sei nur mit einer unbrauchbar gemachten Attrappe geübt worden. Nur auf dem Schießstand sei mit echten Waffen geübt worden. Dies sei aber an einem anderen Tag gewesen.
Der Kläger hat dann durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, am streitgegenständlichen Tag (10.04.2002) und in der streitgegenständlichen Woche sei er mit seiner Ausbildungsgruppe im O. (T.-Weg) beschäftigt gewesen. Übungen mit scharfen Waffen seien ausschließlich an einem an einem anderen Ort liegenden Schießstand ausgeführt worden. Dabei sei erst nach Betreten der Anlage die scharfe Waffe ausgehändigt worden. Nach Ende der Übung sei die scharfe Waffe wiederum innerhalb der Anlage abgegeben worden. Das könne sein Ausbildungskollege T. bestätigen. Am 10.04.2002 habe er keine scharfe Waffe bei sich gehabt, da Übungen mit scharfen Waffen auf dem Gelände O. nie stattgefunden hätten. Im Erörterungstermin am 14.01.2010 hat der Kläger dann erklärt, er sei am 10.04.2002 nicht zur praktischen Ausbildung in der O.-Schießanlage gewesen, sondern an dem Ort O ... Dort befinde sich die Z.-Akademie, aber kein Schießstand. An den Trainer, der am 10.04.2002 bei der Gruppe gewesen sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe keine Ahnung. Herr K. sei es nicht gewesen. Im Erörterungstermin am 20.05.2010 hat der Kläger erklärt, T. G. sei am 10.04.2002 der Ausbilder vor Ort gewesen. Dieser könne darüber aussagen, ob er am 10.04.2002 eine scharfe Waffe getragen habe und ob er am 10.04.2002 ohnmächtig geworden sei.
Dem hat die Beklagte entgegengehalten, erstmalig im Berufungsverfahren werde der Besitz einer Waffe "im streitgegenständlichen Zeitraum" bestritten. Soweit der Kläger meine, der Maßnahmeabbruch sei lediglich auf sein Verhalten am 10.04.2002 gestützt worden, sei dies unrichtig. Er sei ausweislich der dokumentierten Vorfälle mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er sein Verhalten ändern müsse. Eine allgemeine Rechtsfolgenbelehrung sei automatisch bei Antritt der Maßnahme erfolgt. Zudem unterschreibe der Versicherte bei der Abgabe des Antrages auf Unterhaltsgeld, dass er das Merkblatt erhalten und zur Kenntnis genommen hat.
Der Zeuge C. D., der in der gleichen Ausbildungsgruppe des Klägers war, hat im Wesentlichen ausgesagt, er selbst sei in der Qualifizierungsgruppe zwei, der Kläger jedoch in der Qualifizierungsgruppe drei oder vier gewesen, also nicht immer in der gleichen Gruppe wie er. Bei einer Auseinandersetzung mit Geschrei zwischen den Lehrern und uns Auszubildenden sei der Kläger mindesten einmal dabei gewesen. Falls es Auseinandersetzungen gegeben habe, seien die Kontrahenten in einen Besprechungsraum oder das Lehrerzimmer gegangen und dort seien die Dinge konkret besprochen worden. Dass der Kläger in einer solchen Besprechung war, habe er nicht mitbekommen. An den 10.04.2002, den Tag als der Kläger ausgeschlossen worden sei, könne er sich teilweise erinnern. Er wisse, dass der Kläger ausgeschlossen worden sei, aber nicht, was direkt an dem Tag los gewesen sei. Auf dem Betriebsgelände hätten sie Schusswaffen gehabt, die unbrauchbar waren. Auf dem Schießstand seien es normale Schusswaffen gewesen. Auf dem Betriebsgelände habe sich die Gruppe vier bis fünf unbrauchbare Waffen geteilt, die in einer Kammer von den Ausbildern verwahrt worden seien. Die Schießausbildung habe auf der O.schießanlage oder beim Arbeitgeber in der eigenen Schießanlage stattgefunden. Nach den Regeln, die auf dem Betriebsgelände gegolten hätten und die ihnen auch beigebracht worden seien, hätten sie die Schusswaffen-Attrappen genauso zu behandeln gehabt wie die scharfen Waffen. Der Umgang mit der Attrappenwaffe habe genauso erfolgen müssen wie mit der scharfen Waffe.
Der Zeuge S. T. hat im Wesentlichen ausgesagt, er kenne den Kläger seit der Ausbildung und seitdem seien sie die besten Freunde. Der Kläger habe sich gegenüber allen Beteiligten sehr gut benommen. Er sei kein Problemerzeuger. Mit den weiblichen Kolleginnen habe auch er selbst Probleme gehabt. Alle hätten gewartet, dass sie einen Fehler machen würden und dann hätten sie einen Riesenkrach gemacht. Der Kläger habe die üblichen Reinigungsarbeiten immer erledigt. Er habe mitbekommen, dass der Kläger durch die Schulleitung ermahnt worden sei. Er wisse zwar nicht mehr genau, was es war, damals habe er es gewusst, aber er wisse, dass es Unrecht gewesen sei. Auf die Ermahnungen hin habe der Kläger ganz normal mit seinem Vorgesetzten diskutiert. Es gebe verschiedene Vorfälle, an den 10.04.2002 könne er sich nicht erinnern, es seien verschiedene Tage und verschiedene Daten gewesen. An den Tag, an dem der Kläger vom Unterricht ausgeschlossen worden sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Auf dem Schießstand habe es mit dem Kläger Schwierigkeiten gegeben. Er sei für sein Verhalten ermahnt worden. Er sei aus der Reihe gekommen, sei zu nahe an die Waffen gegangen, habe aber nichts berührt. Dann sei er hinausgeworfen worden, aber so schnell, dass es unmöglich gewesen sei. An diesem Tag sei er meistens mit dem Kläger zusammen gewesen. Ob das der Tag war, an dem der Kläger entlassen worden sei, könne er nicht sagen, denn es seien mehrere Vorfälle gewesen. Zum Erlernen der Handhabung der Waffen hätten sie auch unscharfe Waffen benutzt. Die hätten sie in der Akademie benutzt und auch außerhalb für Bewegungsübungen. Unscharfe Waffen hätten sie nur auf dem Betriebsgelände und in dem Akademiegebäude benutzt. Dabei sei es nur um die Handhabung gegangen. Er könne nicht sagen, ob es bei den Bewegungsübungen mit unscharfen Waffen einen Vorfall gegeben habe, bei dem sich der Kläger von der Gruppe entfernt habe.
Der Zeuge K. D. hat im Wesentlichen ausgesagt, das Ereignis am 10.04.2002 sei der Tropfen gewesen, der das Fass zum Überlaufen gebracht habe. Herr K., der Ausbildungsleiter, sei zu ihm gekommen und habe ihm berichtet, der Kläger habe sich auf dem Weg zum Ausbildungsort mit der Schusswaffe entfernt. Wohin er gegangen sei, sei Herrn K. nicht bekannt gewesen, später sei der Kläger wieder zur Gruppe gestoßen.
In der Firma Z. sei Herr W. der Allein-Geschäftsführer gewesen. Seine eigene Aufgabe sei die des Projekt- und Schulleiters gewesen. Ihm sei der Ausbildungsleiter K. unterstellt gewesen. Dessen Aufgabe sei die Umsetzung und Durchführung der Ausbildung entsprechend den Ausbildungsvorgaben gewesen. Herrn K. hätten die einzelnen Trainer und Dozenten unterstanden. Die Ausschlussentscheidung sei von Herrn W. und von ihm selbst getroffen worden.
Auf dem Betriebsgelände seien die Teilnehmer auch mit scharfen Waffen geschult worden. Die scharfen Waffen seien in der Leitstelle aufbewahrt worden. Die Ausgabe sei gegen Unterschrift erfolgt. Die Quittung über die Ausgabe der scharfen Waffen sei bei der Rückgabe der Waffen entwertet und vernichtet worden. Wenn mit scharfen Waffen geübt worden sei, sei es erforderlich gewesen, von der Ausgabestelle bis zu dem Übungsgelände einen Weg von ca. 120 m zurückzulegen und zwar im Freien. Die Teilnehmer hätten einen Waffengürtel mit Holster getragen, dort sei die Waffe eingesteckt worden und die Gruppe sei die 120 m zum Ausbildungsplatz marschiert. Es sei der Ladevorgang geübt worden, denn das konnte mit den unbrauchbar gemachten Übungswaffen nicht geübt werden.
Es gebe zur Ausbildung auch unscharfe Waffen (Übungswaffen), die scharfe Waffen gewesen seien aber technisch umfunktioniert wurden, so dass sie nicht mehr schussbereit waren. Die unscharfen Waffen seien in einem Raum in einem bei den Sportstätten befindlichen Gebäude, ungefähr 120 m von der Zentrale entfernt, aufbewahrt worden. Wenn eine Übung mit unscharfen Waffen stattgefunden habe, dann seien diese unscharfen Waffen in dem Raum, der sich in einem Abstand von 10-15 m zum Übungsgelände befand, sofort greifbar gewesen. Sie seien dort aufbewahrt und unter Verschluss gewesen. Der Trainer habe sie jeweils ausgegeben.
Es sei gesichert, dass sich die Gruppe am 10.04.2002 auf dem Betriebsgelände befunden habe. Er gehe davon aus, dass am 10.04.2002 auf dem Betriebsgelände eine Ausbildung mit Waffen stattgefunden habe. Es entziehe sich aber seiner Kenntnis, ob es sich am 10.04.2002 um Übungswaffen oder um scharfe Waffen gehandelt habe.
Der Zeuge T. G. hat im Wesentlichen ausgesagt, er sei bei der Wachdienstakademie von Juli 2001 bis Mai 2002 als Referent für Personenschutz tätig gewesen. Er habe Theorie und Praxis durchgeführt. An den Namen des Klägers könne er sich erinnern. Er habe mit dem Zeugen D. gesprochen, der ihn über den Sachverhalt grob informiert habe, der Kläger solle sich von der Waffenausbildung entfernt haben. Das könne er aber nicht bestätigen. Er könne sich an den gesamten Vorfall nicht erinnern. Es könne durchaus sein, dass während der Ausbildungszeit auch andere Ausbilder tätig waren.
Seine Aufgabe wäre es gewesen, wenn sich jemand mit einer Waffe entfernt, die übrigen Waffen einzusammeln, die Person zu suchen und den Vorfall weiterzumelden. Seines Wissens werde aufs peinlichste darauf geachtet, dass sich niemand von der Ausbildungsgruppe entfernt. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass bei einer Ausbildung mit Waffen einmal auf dem Betriebsgelände jemand ohnmächtig geworden wäre.
Bei der Waffenausbildung hätten die Leute die Waffen in der Leitstelle oder einer Waffenkammer empfangen. Die Leute seien dann über das Betriebsgelände in den hinteren Bereich marschiert, dort habe es einen Garten gegeben. Auch auf einem eingezäunten Parkplatz, auf dem die Autos auf dem Betriebsgelände standen, habe er eine Waffenausbildung durchgeführt.
Auf dem Betriebsgelände sei sowohl mit scharfen als auch mit unscharfen Waffen hantiert worden; mit den scharfen Waffen ohne Munition. Bevor eine praktische Ausbildung an den Waffen stattfand, hätten die Teilnehmer eine theoretische Ausbildung darüber absolviert, wie mit den Waffen umzugehen sei. Bei der Einhaltung der Regeln über die Handhabung von Waffen war kein Unterschied zu machen zwischen scharfen Waffen und Übungswaffen. Ziel sei es gewesen, den Umgang mit scharfen Waffen zu trainieren.
Es sei nicht zulässig gewesen, sich für kürzere oder längere Zeit mit einer Waffe von der Gruppe zu entfernen, unbeachtlich, ob es sich um eine scharfe Waffe oder um eine Übungswaffe handelte. Die Leute seien vorgesehen gewesen, bewaffnete Einsätze durchzuführen, deshalb habe auf die Einhaltung der Regeln geachtet werden müssen. Mit scharfen Waffen sei auf dem Betriebsgelände der Umgang mit den Waffen geübt worden, nicht das Schießen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.10.2005 sowie den Bescheid vom 06.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vom 11.04.2002 bis zum 03.07.2002 Arbeitslosengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte und statthafte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten einer Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz zugestimmt haben.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 06.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2002 mit dem die Beklagte beim Kläger vom 11.04.2002 bis zum 03.07.2002 den Eintritt einer Sperrzeit wegen Ausschluss aus einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung festgestellt hat.
Nach § 144 Abs. 1 Nr. 4 SGB III in der Fassung vom 10.12.2001 tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben abgebrochen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gegeben (Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme) hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Maßnahmewidrig ist ein Verhalten, das dem Erfolg der Maßnahme für den einzelnen Teilnehmer entgegensteht. Hierzu gehören häufiges Fehlen, Trunkenheit im Unterricht, anderweitige Beschäftigung während des Unterrichts uÄ. Auch dauerndes Stören des Unterrichts mit Auswirkungen für die übrigen Teilnehmer und das Lehrpersonal kann maßnahmewidriges Verhalten sein, ebenso verbale oder physische Angriffe auf das Lehrpersonal uÄ (Winkler in Gagel, SGB III, § 144 Rn. 191 unter Verweisung auf: Bay LSG, 18.03.2004 - L 11 AL 247/02).
Nur ein schuldhaftes maßnahmewidriges Verhalten führt zum Ausschluss aus der Maßnahme, dh es muss subjektiv vorwerfbar und der Ausschluss vorhersehbar gewesen sein (Winkler in Gagel, SGB III, § 144 Rn. 191 unter Verweisung auf: BSG, Urteil vom
16.09. 1999 - B 7 AL 32/98 R).
Der Betroffene muss vor dem Ausschluss deutlich und konkret auf die möglichen Folgen seines Tuns hingewiesen und über die Rechtsfolgen eines Ausschlusses belehrt worden sein, es sei denn, es handelt sich um eine Verfehlung, die die weitere Teilnahme für die übrigen Teilnehmer oder das Lehrpersonal im Sinne eines wichtigen Grundes unzumutbar macht (BayLSG, aaO).
Der Kläger wurde wegen maßnahmewidrigem und subjektiv vorwerfbarem Verhalten rechtmäßig von dem vom 08.10.2001 bis 04.10.2002 stattfindenden Lehrgang "Sicherheitsfachmann" an der Z. - Wachdienst - Akademie in A-Stadt ausgeschlossen. Die Teilnahme war ihm zumutbar. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers lag nicht vor. Dies steht für den Senat insbesondere fest aufgrund der Vernehmung der Zeugen D., T., D. und G. und aufgrund der Einlassungen des Klägers selbst.
Zunächst ist festzustellen, dass sich der Kläger bereits vor dem 10.04.2002 mehrfach maßnahmewidrig verhalten hat. Das hat der Zeuge T. glaubhaft bestätigt. So hat es auf dem Schießplatz bei Schussübungen mit dem Kläger Schwierigkeiten gegeben. Er wurde für sein Verhalten ermahnt. Er war aus der Reihe gekommen, zu nahe an die Waffen gegangen, hat aber nichts berührt. Dann, so der Zeuge glaubhaft, sei der Kläger hinausgeworfen worden, aber so schnell, dass es unmöglich gewesen sei.
Zudem steht fest, dass Auseinandersetzung mit Geschrei zwischen den Lehrern und den Auszubildenden stattgefunden haben, bei denen der Kläger mindesten einmal beteiligt war. Auch hatte der Kläger Probleme mit weiblichen Kolleginnen. Der Zeuge T. bestätigte dies als er erklärte, auch er selbst habe Probleme mit weiblichen Kolleginnen gehabt. Weiter steht fest, dass der Kläger seitens der Schulleitung in mehreren Fällen ermahnt wurde, denn der Zeuge T. bestätigt auch, auf die Ermahnungen hin habe der Kläger ganz normal mit seinem Vorgesetzten diskutiert.
Der Ausbildungsleiter D. hat das Verhalten des Klägers im Schreiben vom 11.04.2002 glaubhaft festgehalten. Es war die Grundlage für den Ausschluss des Klägers aus der Maßnahme.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stellt sich der Maßnahmeausschluss vom 10.04.2002 wie folgt dar: In der Firma Z. hatte der Zeuge D. die Position des Projekt- und Schulleiters und ein Herr W. war der Allein-Geschäftsführer. Dem Zeugen D. war der Ausbildungsleiter K. unterstellt. Dessen Aufgabe war die Umsetzung und Durchführung der Ausbildung entsprechend den Ausbildungsvorgaben gewesen. Ihm unterstanden die einzelnen Trainer und Dozenten. Der Zeuge D. war selbst in der Ausbildungsgruppe zwei, während der Kläger sich in einer anderen Gruppe befand. Der Zeuge T. kennt den Kläger seit der Ausbildung. Beide sind gute Freunde. Der Zeuge G. war einer der Ausbilder in der Zeit von Juli 2001 bis Mai 2002 als Referent für Personenschutz.
Nach den Feststellungen des Senats erfolgte die Ausbildung der Maßnahmeteilnehmer auf dem Betriebsgelände der Firma Z., auf der O. Schießanlage und auf einem anderen Schießstand der Firma.
Bevor eine praktische Ausbildung an den Waffen stattfand, haben die Teilnehmer einschließlich des Klägers eine theoretische Ausbildung darüber absolvieret, wie mit den
Waffen umzugehen ist. Bei der Einhaltung der Regeln über die Handhabung von Waffen war kein Unterschied zu machen zwischen scharfen Waffen und Übungswaffen.
Nach den Regeln, die auf dem Betriebsgelände gegolten hatten und die den Maßnahmeteilnehmern, also auch dem Kläger, beigebracht wurden, waren Schusswaffen-Attrappen genauso zu behandeln wie scharfe Waffen. Es war nicht zulässig, sich für kürzere oder längere Zeit mit einer Waffe von der Gruppe zu entfernen, unbeachtlich, ob es sich um eine scharfe Waffe oder um eine Übungswaffe handelte. Aufgabe des Ausbilders vor Ort war es, wenn sich jemand mit einer Waffe entfernt, die übrigen Waffen einzusammeln, die Person zu suchen und den Vorfall weiterzumelden.
Zur Ausbildung wurden unscharfe Waffen (Übungswaffen) benutzt, die scharfe Waffen gewesen waren aber technisch umfunktioniert wurden, so dass sie nicht mehr schussbereit waren. Die unscharfen Waffen wurden in einem Raum in einem bei den Sportstätten befindlichen Gebäude, ungefähr 120 m von der Zentrale entfernt, aufbewahrt. Wenn eine Übung mit unscharfen Waffen stattfand, dann waren diese unscharfen Waffen in dem Raum, der sich in einem Abstand von 10-15 m zum Übungsgelände befand, sofort greifbar. Sie waren dort aufbewahrt und unter Verschluss. Der Trainer gab sie jeweils aus.
Auf dem Betriebsgelände wurden die Teilnehmer auch mit scharfen Waffen geschult. Die scharfen Waffen waren in der Leitstelle aufbewahrt. Die Ausgabe erfolgte gegen Unterschrift. Die Quittung über die Ausgabe der scharfen Waffen wurde bei der Rückgabe der Waffen entwertet und vernichtet. Wenn mit scharfen Waffen geübt wurde, war es erforderlich gewesen, von der Ausgabestelle bis zu dem Übungsgelände einen Weg von ca. 120 m zurückzulegen und zwar im Freien. Die Teilnehmer hatten einen Waffengürtel mit Holster, dort wurde die Waffe eingesteckt und die Gruppe marschierte die 120 m zum Ausbildungsplatz marschiert. Es wurde der Ladevorgang geübt, denn das war mit den unbrauchbar gemachten Übungswaffen nicht möglich.
Am 10.04.2002 kam der Ausbildungsleiter K. zum Schulleiter D. und berichtete diesem, der Kläger habe sich auf dem Weg zum Ausbildungsort mit der Schusswaffe entfernt. Wohin er gegangen sei, sei nicht bekannt gewesen, später sei der Kläger wieder zur Gruppe gestoßen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht somit fest, dass sich am 10 04.2002 die Ausbildungsgruppe des Klägers auf dem Betriebsgelände zur Ausbildung befand und auf dem Betriebsgelände eine Ausbildung mit Waffen stattgefunden hat. Von dieser Gruppe hat sich der Kläger unter groben Verstoß gegen die gelernten Regeln zum Umgang mit Waffen unerlaubt entfernt.
Denn hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2005 sinngemäß erklärt, er habe sich am 10.04.2002 nicht absichtlich von der Ausbildungsgruppe entfernt, sondern habe der Gruppe aufgrund starker Bauchschmerzen nicht mehr folgen können und sei dann aufgrund von Übelkeit und Schwindelanfällen zusammengebrochen. Letzteres konnte aber keiner der Zeugen bestätigen.
Im Erörterungstermin vom 02.07.2008 hat der Kläger selbst vorgetragen, am 10.04.2002 sei ihm übel gewesen. Auch an diesem Tag sei nur mit einer unbrauchbar gemachten Attrappe geübt worden.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger geltend gemacht, am 10.04.2002 sei er mit seiner Ausbildungsgruppe im O. (T.-Weg), dem Betriebsgelände der Firma Z., beschäftigt gewesen. Übungen mit scharfen Waffen seien ausschließlich an einem an einem anderen Ort liegenden Schießstand ausgeführt worden. Dabei sei erst nach Betreten der Anlage die scharfe Waffe ausgehändigt worden. Nach Ende der Übung sei die scharfe Waffe wiederum innerhalb der Anlage abgegeben worden. Am 10.04.2002 habe er keine scharfe Waffe bei sich gehabt, da Übungen mit scharfen Waffen auf dem Gelände O. nie stattgefunden hätten.
Im Wesentlichen hat der Kläger damit selbst die Angaben des Zeugen D. zum unerlaubten Entfernen von der Waffen führenden Gruppe am 10.04.2002 bestätigt.
Dass diese Einlassungen des Klägers zum Tragen einer Waffenattrappe nicht zutreffen, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Es wurde auch auf dem Gelände der Firma Z. mit scharfen Waffen geübt.
Im sozialgerichtlichen Verfahren hat der Kläger durch sein Vorbringen, er habe sich aus gesundheitlichen Gründen von der Gruppe entfernt, zweierlei deutlich gemacht: Zum einen hat der damit eingeräumt, dass er sich von der Gruppe entfernt hat und zum anderen, dass er selbst der Meinung war, hierfür einen Grund angeben zu müssen. Dieser Grund konnte nur sein, dass er eine Waffe bei sich trug. Andere Gründe für eine Vorwerfbarkeit dieses Verhaltens sind nicht ersichtlich.
Als dem Kläger klar war, dass er mit seinem Vorbringen zugestanden hatte dass er sich von der Gruppe entfernt hatte, hat er dann behauptet, er habe sich nicht mit einer scharfen Waffe von der Gruppe entfernt. Eine scharfe Waffe habe es nie auf dem Betriebsgelände gegeben sondern nur auf den Schießplätzen.
Davon ausgehend, dass nur auf den Schießplätzen eine scharfe Waffe in den Händen des Klägers war, hat der Senat geprüft, ob sich der Kläger auf einem in der Ausbildung besuchten Schießplatz mit einer Waffe von seiner Gruppe entfernt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aber fest, dass sich der Kläger auf dem Schießplatz nicht von seiner Gruppe entfernt hat.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht weiter fest, dass auch auf dem Betriebsgelände mit scharfen Waffen zu Übungszwecken hantiert wurde. Die Behauptung des Klägers, auf dem Betriebsgelände sei nicht mit scharfen Waffen ausgebildet worden, hat sich als unzutreffend erwiesen. Es war also unter diesem Gesichtspunkt nicht zwingend ausgeschlossen, dass sich der Kläger mit einer scharfen Waffe auf dem Betriebsgelände von der Gruppe entfernt hat. Seine spätere zu seiner Rechtfertigung vorgebrachte Entschuldigung, ihm sei übel gewesen, ist damit als Schutzbehauptung zu werten.
Am 10.04.2002 hat auf dem Betriebsgelände der Z. eine Ausbildung mit Waffen stattgefunden. Dabei hat es sich um eine Ausbildung mit scharfen Waffen gehandelt, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den eigenen Einlassungen des Klägers sich die Gruppe auf dem Weg zum Übungsplatz befand. Auf dem Weg zum Übungsplatz konnte sie sich nur deswegen befinden, weil die Ausgabestelle für scharfe Waffen ungefähr 120 Meter vom Übungsgelände entfernt war. Die Übungswaffen(unscharfe Waffen) wurden jedoch in einem nur 15 Meter neben dem Übungsgelände befindlichen Gebäude ohne besondere Formalitäten an die Auszubildenden ausgegeben.
Weiter steht fest, dass die Auszubildenden darüber unterrichtet waren, dass es nicht zulässig war, sich für kürzere oder für längere Zeit mit einer Waffe von der Gruppe zu entfernen, unbeachtlich, ob es sich um eine scharfe oder um eine Übungswaffe handelte. Wie der Zeuge G. ausgesagt hat, hat vor der praktischen Ausbildung eine theoretische Ausbildung stattgefunden, wie mit Waffen umzugehen sei. Bei der Einhaltung der Regeln über die Handhabung der Waffen sei kein Unterschied zu machen gewesen zwischen scharfen Waffen oder Übungswaffen.
Nach Abschluss der Beweisaufnahme und Gesamtwürdigung aller Umstünde steht damit für den Senat fest, dass sich der Kläger am 10.04.2002 auf dem Betriebsgelände mit einer Waffe von der Ausbildungsgruppe entfernt hat. Zusammen mit dem SG sieht der Senat das Vorbringen des Klägers, ihm sei übel geworden als Schutzbehauptung an, die für sein Verhalten keinen wichtigen Grund darstellt.
Dieses Verhalten ist dem Kläger auch subjektiv vorwerfbar. Wie der Zeuge G. bestätigt hat, fand vor der praktischen Ausbildung eine theoretische Ausbildung statt, in der die Teilnehmer über den Umgang mit Waffen geschult wurden und in der ihnen mitgeteilt wurde, dass es nicht zulässig war, sich für eine kurze oder längere Zeit mit einer Waffe von der Gruppe zu entfernen. Dies konnte der Kläger mit den ihm gegebenen Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten - von denen sich der Senat in mehreren Erörterungsterminen eine Bild machen konnte - verstehen. Er konnte damit auch vorhersehen, dass sein Verhalten - nämlich ein unzulässiger Umgang mit Waffen - zu einem Ausschluss von der Maßnahme führen würde.
Zwar muss der Betroffene vor dem Ausschluss deutlich und konkret auf die möglichen Folgen seines Tuns hingewiesen und über die Rechtsfolgen eines Ausschlusses belehrt worden sein. Dies gilt jedoch nicht (Bay. LSG a.a.O), wenn es sich um eine Verfehlung handelt, die die weitere Teilnahme für die übrigen Teilnehmer oder das Lehrpersonal im Sinne eines wichtigen Grundes unzumutbar macht. Davon muss vorliegend ausgegangen werden. Beim Umgang mit Schusswaffen ist höchste Sorgfalt anzuwenden und es sind die ausgegebenen Regeln unbedingt einzuhalten. Das hat der Kläger in ihm vorwerfbarer Weise nicht getan. Er hat damit schuldhaft den berechtigten erfolgten Maßnahmeausschluss vom 10.04.2002 verursacht.
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte konnte der Senat nicht sehen.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht beim Kläger den Eintritt einer Sperrzeit in der Zeit vom 11.04.2002 bis zum 03.07.2002 wegen eines maßnahmewidrigen Verhaltens ohne wichtigen Grund festgestellt hat.
Der 1949 geborene und aus Italien stammende Kläger nahm ab dem 08.10.2001 an einer von der Beklagten bewilligten Maßnahme "Sicherheitsfachmann" an der Z. Wachdienst-Akademie (Z.) teil. Der Lehrgang sollte vom 08.10.2001 bis 04.10.2002 in A-Stadt stattfinden.
Mit Schreiben vom 11.04.2002 teilte der Maßnahmeträger, die Z., der Beklagten mit, der Kläger sei am 11.04.2002 mit sofortiger Wirkung von der Maßnahme ausgeschlossen worden sei. Ab Mitte Dezember 2001 sei er nicht mehr gewillt gewesen, sich Vorgesetzten unterzuordnen und sich in ein Team einzubinden. Er habe sich beispielsweise bei einem Streifengang von seinen Kollegen entfernt und sei fernsehend angetroffen worden. Reinigungsarbeiten vor dem Wachwechsel habe er abgelehnt. Am 10.04.2002 habe er sich unerlaubt und ohne Abmeldung von seiner Ausbildungsgruppe, die zu diesem Zeitpunkt gemeinsam auf dem Weg zur praktischen Waffenausbildung gewesen sei, entfernt. Er habe sich mit einer Waffe entfernt, obwohl er aufgrund seiner Ausbildung im Waffenrecht genau gewusst habe, dass er hierbei gegen das Waffengesetz verstoße. Nach seiner Rückkehr sei er erneut ermahnt worden, habe dabei jedoch nur provozierend gegrinst und habe den Ausbildungsort verlassen, nachdem der Ausbilder ihm gesagt habe, er könne nach Hause gehen, wenn ihn die Ausbildung nicht interessiere. Dieser Vorgang habe das Fass zum Überlaufen gebracht, weshalb sich die Schulleitung gezwungen gesehen habe, auch nach Rücksprache mit dem Ausbildungsleiter den Kläger mit sofortiger Wirkung von der Bildungsmaßnahme auszuschließen.
Der Kläger erklärte hierzu, er habe die von ihm geforderten Leistungen erbracht. Der Aus-schluss aus der Maßnahme sei ungerechtfertigt. Aus den beigefügten Ausbildungsnachweisen gehe hervor, dass er über den nötigen Wissensstand verfügt habe und selbständig, zuverlässig und gewissenhaft die ihm übertragenen Aufgaben erledigt habe.
Mit Bescheid vom 06.05.2002 stellte die Beklagte eine zwölfwöchige Sperrzeit vom 11.04.2002 bis 03.07.2002 fest. Der Kläger habe voraussehen müssen, dass er infolge seines Verhaltens arbeitslos bleiben würde. Seine Darstellung habe sich bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht bestätig. Nach Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft sei eine Sperrzeit festzusetzen gewesen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes seien nicht gegeben. Die Sperrzeit umfasse das gesetzliche Normalmaß von zwölf Wochen und bedeute keine besondere Härte.
Dagegen legte der Kläger am 05.06.2002 Widerspruch ein. Er habe die Maßnahme nicht abgebrochen, sondern sei vom Maßnahmeträger ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen worden. Er habe sich immer korrekt verhalten. Nicht er, sondern der Maßnahmeträger, habe sich von Anfang an bis zuletzt maßnahmewidrig verhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe sich am 10.04.2002 unerlaubt und ohne sich abzumelden von der Ausbildungsgruppe entfernt, die zu diesem Zeitpunkt gemeinsam auf dem Weg zu der praktischen Waffenausbildung gewesen sei. Das Schwerwiegende sei dabei gewesen, dass er sich mit der Waffe entfernt habe, obwohl er aufgrund seiner Ausbildung im Waffenrecht genau wusste, dass er gegen das Waffengesetz verstoße. Nach seiner Rückkehr sei er ermahnt worden. Er habe jedoch nur provozierend gegrinst. Der Ausbilder habe ihm die Waffe abgenommen, und er sei schließlich nach Hause gegangen. Dieser Vorgang habe das Fass "zum Überlaufen" gebracht. Aus diesem Grunde habe sich die Schulleitung gezwungen gesehen, auch nach Rücksprache mit dem Ausbildungsleiter, den Widerspruchsführer mit sofortiger Wirkung von der Bildungsmaßnahme auszuschließen.
Mit der dagegen zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger die ihm zur Last gelegten Vorfälle bestritten. Auch sei eine Abmahnung nicht erfolgt. Der als Zeuge benannte S. T. könne bestätigen, dass er sich allenfalls im Abstand von etwa 20 m zur übrigen Gruppe befunden habe.
Der von der Beklagten benannte Zeuge K. D. von der Z. hat bei seiner Vernehmung vor dem SG ausgesagt, das Schreiben vom 11.04.2004 habe er selbst verfasst. Die aufgezählten Vorfälle habe er nicht aufgrund eigener Wahrnehmung festgestellt sondern sie seien ihm mitgeteilt worden. Der Kläger sei abgemahnt worden. Er habe den Betriebsfrieden gestört. Ausschlaggebend für die Beendigung der Maßnahme sei sein undiszipliniertes Verhalten gewesen.
In der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2005 hat der Kläger sinngemäß erklärt, er habe sich am 10.4.2002 nicht absichtlich von der Ausbildungsgruppe entfernt, sondern habe der Gruppe aufgrund starker Bauchschmerzen nicht mehr folgen können und sei dann aufgrund von Übelkeit und Schwindelanfällen zusammengebrochen.
Zum Beweis hierfür hat er ein Attest vom 20.10.2005 ausgestellt durch die Ärztin Dr. C. vorgelegt, in dem ausgeführt ist, er habe am 11.04.2002 der Ärztin gegenüber glaubwürdig geschildert, dass er am 10.04.2002 mit starken Bauchschmerzen während seines Weiterbildungskurses zusammengebrochen sei und wegen Übelkeit und Schwindel sich auf den Boden gelegt habe. Der Kläger habe dann am 11.04.2002 entsprechende Medikamente gegen Bauchschmerzen erhalten.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20.10.2005 abgewiesen. Es sei unstreitig gewesen, dass sich die Ausbildungsgruppe am 10.04.2002 gemeinsam auf dem Weg zur praktischen Waffenausbildung befunden hatte. Unstreitig sei auch, dass der Kläger als Mitglied der Ausbildungsgruppe auf dem Weg zur Waffenausbildung eine Schusswaffe bei sich hatte und für einen Zeitraum von ca. 15 Minuten vom Rest der Gruppe entfernt war. Dieser Vorgang werde auch vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eingeräumt, allerdings mit der Einschränkung, dass sich der Kläger allenfalls im Abstand von etwa 20 m zur übrigen Gruppe befunden habe. Wie der vom Gericht vernommene Zeuge plausibel dargelegt habe, sei aber auch eine Entfernung von lediglich 20 m von der Gruppe aus Sicherheitsgründen streng verboten und keinesfalls zu tolerieren.
Mit der dagegen eingelegten Berufung vom 20.04.2008 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend gemacht, der Kläger habe sich am 10.04.2002 nicht unerlaubt und ohne sich abzumelden von der Ausbildungsgruppe entfernt. Das könne der Zeuge S. T. bestätigen. Auch habe sich der Kläger nicht mit der Schusswaffe von der Ausbildungsgruppe entfernt. Es sei nie eingeräumt worden, dass der Kläger eine Schusswaffe bei sich getragen habe.
Im Erörterungstermin vom 02.07.2008 hat der Kläger vorgetragen, der Vorfall am
10.04.2002 habe sich in dem Schulungsgebäude (auf dem Betriebsgelände) zugetragen. Ihm sei übel gewesen. Während der ganzen Ausbildung habe er nie eine richtige Waffe gehabt. Auch an diesem Tag sei nur mit einer unbrauchbar gemachten Attrappe geübt worden. Nur auf dem Schießstand sei mit echten Waffen geübt worden. Dies sei aber an einem anderen Tag gewesen.
Der Kläger hat dann durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, am streitgegenständlichen Tag (10.04.2002) und in der streitgegenständlichen Woche sei er mit seiner Ausbildungsgruppe im O. (T.-Weg) beschäftigt gewesen. Übungen mit scharfen Waffen seien ausschließlich an einem an einem anderen Ort liegenden Schießstand ausgeführt worden. Dabei sei erst nach Betreten der Anlage die scharfe Waffe ausgehändigt worden. Nach Ende der Übung sei die scharfe Waffe wiederum innerhalb der Anlage abgegeben worden. Das könne sein Ausbildungskollege T. bestätigen. Am 10.04.2002 habe er keine scharfe Waffe bei sich gehabt, da Übungen mit scharfen Waffen auf dem Gelände O. nie stattgefunden hätten. Im Erörterungstermin am 14.01.2010 hat der Kläger dann erklärt, er sei am 10.04.2002 nicht zur praktischen Ausbildung in der O.-Schießanlage gewesen, sondern an dem Ort O ... Dort befinde sich die Z.-Akademie, aber kein Schießstand. An den Trainer, der am 10.04.2002 bei der Gruppe gewesen sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe keine Ahnung. Herr K. sei es nicht gewesen. Im Erörterungstermin am 20.05.2010 hat der Kläger erklärt, T. G. sei am 10.04.2002 der Ausbilder vor Ort gewesen. Dieser könne darüber aussagen, ob er am 10.04.2002 eine scharfe Waffe getragen habe und ob er am 10.04.2002 ohnmächtig geworden sei.
Dem hat die Beklagte entgegengehalten, erstmalig im Berufungsverfahren werde der Besitz einer Waffe "im streitgegenständlichen Zeitraum" bestritten. Soweit der Kläger meine, der Maßnahmeabbruch sei lediglich auf sein Verhalten am 10.04.2002 gestützt worden, sei dies unrichtig. Er sei ausweislich der dokumentierten Vorfälle mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er sein Verhalten ändern müsse. Eine allgemeine Rechtsfolgenbelehrung sei automatisch bei Antritt der Maßnahme erfolgt. Zudem unterschreibe der Versicherte bei der Abgabe des Antrages auf Unterhaltsgeld, dass er das Merkblatt erhalten und zur Kenntnis genommen hat.
Der Zeuge C. D., der in der gleichen Ausbildungsgruppe des Klägers war, hat im Wesentlichen ausgesagt, er selbst sei in der Qualifizierungsgruppe zwei, der Kläger jedoch in der Qualifizierungsgruppe drei oder vier gewesen, also nicht immer in der gleichen Gruppe wie er. Bei einer Auseinandersetzung mit Geschrei zwischen den Lehrern und uns Auszubildenden sei der Kläger mindesten einmal dabei gewesen. Falls es Auseinandersetzungen gegeben habe, seien die Kontrahenten in einen Besprechungsraum oder das Lehrerzimmer gegangen und dort seien die Dinge konkret besprochen worden. Dass der Kläger in einer solchen Besprechung war, habe er nicht mitbekommen. An den 10.04.2002, den Tag als der Kläger ausgeschlossen worden sei, könne er sich teilweise erinnern. Er wisse, dass der Kläger ausgeschlossen worden sei, aber nicht, was direkt an dem Tag los gewesen sei. Auf dem Betriebsgelände hätten sie Schusswaffen gehabt, die unbrauchbar waren. Auf dem Schießstand seien es normale Schusswaffen gewesen. Auf dem Betriebsgelände habe sich die Gruppe vier bis fünf unbrauchbare Waffen geteilt, die in einer Kammer von den Ausbildern verwahrt worden seien. Die Schießausbildung habe auf der O.schießanlage oder beim Arbeitgeber in der eigenen Schießanlage stattgefunden. Nach den Regeln, die auf dem Betriebsgelände gegolten hätten und die ihnen auch beigebracht worden seien, hätten sie die Schusswaffen-Attrappen genauso zu behandeln gehabt wie die scharfen Waffen. Der Umgang mit der Attrappenwaffe habe genauso erfolgen müssen wie mit der scharfen Waffe.
Der Zeuge S. T. hat im Wesentlichen ausgesagt, er kenne den Kläger seit der Ausbildung und seitdem seien sie die besten Freunde. Der Kläger habe sich gegenüber allen Beteiligten sehr gut benommen. Er sei kein Problemerzeuger. Mit den weiblichen Kolleginnen habe auch er selbst Probleme gehabt. Alle hätten gewartet, dass sie einen Fehler machen würden und dann hätten sie einen Riesenkrach gemacht. Der Kläger habe die üblichen Reinigungsarbeiten immer erledigt. Er habe mitbekommen, dass der Kläger durch die Schulleitung ermahnt worden sei. Er wisse zwar nicht mehr genau, was es war, damals habe er es gewusst, aber er wisse, dass es Unrecht gewesen sei. Auf die Ermahnungen hin habe der Kläger ganz normal mit seinem Vorgesetzten diskutiert. Es gebe verschiedene Vorfälle, an den 10.04.2002 könne er sich nicht erinnern, es seien verschiedene Tage und verschiedene Daten gewesen. An den Tag, an dem der Kläger vom Unterricht ausgeschlossen worden sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Auf dem Schießstand habe es mit dem Kläger Schwierigkeiten gegeben. Er sei für sein Verhalten ermahnt worden. Er sei aus der Reihe gekommen, sei zu nahe an die Waffen gegangen, habe aber nichts berührt. Dann sei er hinausgeworfen worden, aber so schnell, dass es unmöglich gewesen sei. An diesem Tag sei er meistens mit dem Kläger zusammen gewesen. Ob das der Tag war, an dem der Kläger entlassen worden sei, könne er nicht sagen, denn es seien mehrere Vorfälle gewesen. Zum Erlernen der Handhabung der Waffen hätten sie auch unscharfe Waffen benutzt. Die hätten sie in der Akademie benutzt und auch außerhalb für Bewegungsübungen. Unscharfe Waffen hätten sie nur auf dem Betriebsgelände und in dem Akademiegebäude benutzt. Dabei sei es nur um die Handhabung gegangen. Er könne nicht sagen, ob es bei den Bewegungsübungen mit unscharfen Waffen einen Vorfall gegeben habe, bei dem sich der Kläger von der Gruppe entfernt habe.
Der Zeuge K. D. hat im Wesentlichen ausgesagt, das Ereignis am 10.04.2002 sei der Tropfen gewesen, der das Fass zum Überlaufen gebracht habe. Herr K., der Ausbildungsleiter, sei zu ihm gekommen und habe ihm berichtet, der Kläger habe sich auf dem Weg zum Ausbildungsort mit der Schusswaffe entfernt. Wohin er gegangen sei, sei Herrn K. nicht bekannt gewesen, später sei der Kläger wieder zur Gruppe gestoßen.
In der Firma Z. sei Herr W. der Allein-Geschäftsführer gewesen. Seine eigene Aufgabe sei die des Projekt- und Schulleiters gewesen. Ihm sei der Ausbildungsleiter K. unterstellt gewesen. Dessen Aufgabe sei die Umsetzung und Durchführung der Ausbildung entsprechend den Ausbildungsvorgaben gewesen. Herrn K. hätten die einzelnen Trainer und Dozenten unterstanden. Die Ausschlussentscheidung sei von Herrn W. und von ihm selbst getroffen worden.
Auf dem Betriebsgelände seien die Teilnehmer auch mit scharfen Waffen geschult worden. Die scharfen Waffen seien in der Leitstelle aufbewahrt worden. Die Ausgabe sei gegen Unterschrift erfolgt. Die Quittung über die Ausgabe der scharfen Waffen sei bei der Rückgabe der Waffen entwertet und vernichtet worden. Wenn mit scharfen Waffen geübt worden sei, sei es erforderlich gewesen, von der Ausgabestelle bis zu dem Übungsgelände einen Weg von ca. 120 m zurückzulegen und zwar im Freien. Die Teilnehmer hätten einen Waffengürtel mit Holster getragen, dort sei die Waffe eingesteckt worden und die Gruppe sei die 120 m zum Ausbildungsplatz marschiert. Es sei der Ladevorgang geübt worden, denn das konnte mit den unbrauchbar gemachten Übungswaffen nicht geübt werden.
Es gebe zur Ausbildung auch unscharfe Waffen (Übungswaffen), die scharfe Waffen gewesen seien aber technisch umfunktioniert wurden, so dass sie nicht mehr schussbereit waren. Die unscharfen Waffen seien in einem Raum in einem bei den Sportstätten befindlichen Gebäude, ungefähr 120 m von der Zentrale entfernt, aufbewahrt worden. Wenn eine Übung mit unscharfen Waffen stattgefunden habe, dann seien diese unscharfen Waffen in dem Raum, der sich in einem Abstand von 10-15 m zum Übungsgelände befand, sofort greifbar gewesen. Sie seien dort aufbewahrt und unter Verschluss gewesen. Der Trainer habe sie jeweils ausgegeben.
Es sei gesichert, dass sich die Gruppe am 10.04.2002 auf dem Betriebsgelände befunden habe. Er gehe davon aus, dass am 10.04.2002 auf dem Betriebsgelände eine Ausbildung mit Waffen stattgefunden habe. Es entziehe sich aber seiner Kenntnis, ob es sich am 10.04.2002 um Übungswaffen oder um scharfe Waffen gehandelt habe.
Der Zeuge T. G. hat im Wesentlichen ausgesagt, er sei bei der Wachdienstakademie von Juli 2001 bis Mai 2002 als Referent für Personenschutz tätig gewesen. Er habe Theorie und Praxis durchgeführt. An den Namen des Klägers könne er sich erinnern. Er habe mit dem Zeugen D. gesprochen, der ihn über den Sachverhalt grob informiert habe, der Kläger solle sich von der Waffenausbildung entfernt haben. Das könne er aber nicht bestätigen. Er könne sich an den gesamten Vorfall nicht erinnern. Es könne durchaus sein, dass während der Ausbildungszeit auch andere Ausbilder tätig waren.
Seine Aufgabe wäre es gewesen, wenn sich jemand mit einer Waffe entfernt, die übrigen Waffen einzusammeln, die Person zu suchen und den Vorfall weiterzumelden. Seines Wissens werde aufs peinlichste darauf geachtet, dass sich niemand von der Ausbildungsgruppe entfernt. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass bei einer Ausbildung mit Waffen einmal auf dem Betriebsgelände jemand ohnmächtig geworden wäre.
Bei der Waffenausbildung hätten die Leute die Waffen in der Leitstelle oder einer Waffenkammer empfangen. Die Leute seien dann über das Betriebsgelände in den hinteren Bereich marschiert, dort habe es einen Garten gegeben. Auch auf einem eingezäunten Parkplatz, auf dem die Autos auf dem Betriebsgelände standen, habe er eine Waffenausbildung durchgeführt.
Auf dem Betriebsgelände sei sowohl mit scharfen als auch mit unscharfen Waffen hantiert worden; mit den scharfen Waffen ohne Munition. Bevor eine praktische Ausbildung an den Waffen stattfand, hätten die Teilnehmer eine theoretische Ausbildung darüber absolviert, wie mit den Waffen umzugehen sei. Bei der Einhaltung der Regeln über die Handhabung von Waffen war kein Unterschied zu machen zwischen scharfen Waffen und Übungswaffen. Ziel sei es gewesen, den Umgang mit scharfen Waffen zu trainieren.
Es sei nicht zulässig gewesen, sich für kürzere oder längere Zeit mit einer Waffe von der Gruppe zu entfernen, unbeachtlich, ob es sich um eine scharfe Waffe oder um eine Übungswaffe handelte. Die Leute seien vorgesehen gewesen, bewaffnete Einsätze durchzuführen, deshalb habe auf die Einhaltung der Regeln geachtet werden müssen. Mit scharfen Waffen sei auf dem Betriebsgelände der Umgang mit den Waffen geübt worden, nicht das Schießen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.10.2005 sowie den Bescheid vom 06.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vom 11.04.2002 bis zum 03.07.2002 Arbeitslosengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte und statthafte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten einer Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz zugestimmt haben.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 06.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2002 mit dem die Beklagte beim Kläger vom 11.04.2002 bis zum 03.07.2002 den Eintritt einer Sperrzeit wegen Ausschluss aus einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung festgestellt hat.
Nach § 144 Abs. 1 Nr. 4 SGB III in der Fassung vom 10.12.2001 tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben abgebrochen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gegeben (Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme) hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Maßnahmewidrig ist ein Verhalten, das dem Erfolg der Maßnahme für den einzelnen Teilnehmer entgegensteht. Hierzu gehören häufiges Fehlen, Trunkenheit im Unterricht, anderweitige Beschäftigung während des Unterrichts uÄ. Auch dauerndes Stören des Unterrichts mit Auswirkungen für die übrigen Teilnehmer und das Lehrpersonal kann maßnahmewidriges Verhalten sein, ebenso verbale oder physische Angriffe auf das Lehrpersonal uÄ (Winkler in Gagel, SGB III, § 144 Rn. 191 unter Verweisung auf: Bay LSG, 18.03.2004 - L 11 AL 247/02).
Nur ein schuldhaftes maßnahmewidriges Verhalten führt zum Ausschluss aus der Maßnahme, dh es muss subjektiv vorwerfbar und der Ausschluss vorhersehbar gewesen sein (Winkler in Gagel, SGB III, § 144 Rn. 191 unter Verweisung auf: BSG, Urteil vom
16.09. 1999 - B 7 AL 32/98 R).
Der Betroffene muss vor dem Ausschluss deutlich und konkret auf die möglichen Folgen seines Tuns hingewiesen und über die Rechtsfolgen eines Ausschlusses belehrt worden sein, es sei denn, es handelt sich um eine Verfehlung, die die weitere Teilnahme für die übrigen Teilnehmer oder das Lehrpersonal im Sinne eines wichtigen Grundes unzumutbar macht (BayLSG, aaO).
Der Kläger wurde wegen maßnahmewidrigem und subjektiv vorwerfbarem Verhalten rechtmäßig von dem vom 08.10.2001 bis 04.10.2002 stattfindenden Lehrgang "Sicherheitsfachmann" an der Z. - Wachdienst - Akademie in A-Stadt ausgeschlossen. Die Teilnahme war ihm zumutbar. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers lag nicht vor. Dies steht für den Senat insbesondere fest aufgrund der Vernehmung der Zeugen D., T., D. und G. und aufgrund der Einlassungen des Klägers selbst.
Zunächst ist festzustellen, dass sich der Kläger bereits vor dem 10.04.2002 mehrfach maßnahmewidrig verhalten hat. Das hat der Zeuge T. glaubhaft bestätigt. So hat es auf dem Schießplatz bei Schussübungen mit dem Kläger Schwierigkeiten gegeben. Er wurde für sein Verhalten ermahnt. Er war aus der Reihe gekommen, zu nahe an die Waffen gegangen, hat aber nichts berührt. Dann, so der Zeuge glaubhaft, sei der Kläger hinausgeworfen worden, aber so schnell, dass es unmöglich gewesen sei.
Zudem steht fest, dass Auseinandersetzung mit Geschrei zwischen den Lehrern und den Auszubildenden stattgefunden haben, bei denen der Kläger mindesten einmal beteiligt war. Auch hatte der Kläger Probleme mit weiblichen Kolleginnen. Der Zeuge T. bestätigte dies als er erklärte, auch er selbst habe Probleme mit weiblichen Kolleginnen gehabt. Weiter steht fest, dass der Kläger seitens der Schulleitung in mehreren Fällen ermahnt wurde, denn der Zeuge T. bestätigt auch, auf die Ermahnungen hin habe der Kläger ganz normal mit seinem Vorgesetzten diskutiert.
Der Ausbildungsleiter D. hat das Verhalten des Klägers im Schreiben vom 11.04.2002 glaubhaft festgehalten. Es war die Grundlage für den Ausschluss des Klägers aus der Maßnahme.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stellt sich der Maßnahmeausschluss vom 10.04.2002 wie folgt dar: In der Firma Z. hatte der Zeuge D. die Position des Projekt- und Schulleiters und ein Herr W. war der Allein-Geschäftsführer. Dem Zeugen D. war der Ausbildungsleiter K. unterstellt. Dessen Aufgabe war die Umsetzung und Durchführung der Ausbildung entsprechend den Ausbildungsvorgaben gewesen. Ihm unterstanden die einzelnen Trainer und Dozenten. Der Zeuge D. war selbst in der Ausbildungsgruppe zwei, während der Kläger sich in einer anderen Gruppe befand. Der Zeuge T. kennt den Kläger seit der Ausbildung. Beide sind gute Freunde. Der Zeuge G. war einer der Ausbilder in der Zeit von Juli 2001 bis Mai 2002 als Referent für Personenschutz.
Nach den Feststellungen des Senats erfolgte die Ausbildung der Maßnahmeteilnehmer auf dem Betriebsgelände der Firma Z., auf der O. Schießanlage und auf einem anderen Schießstand der Firma.
Bevor eine praktische Ausbildung an den Waffen stattfand, haben die Teilnehmer einschließlich des Klägers eine theoretische Ausbildung darüber absolvieret, wie mit den
Waffen umzugehen ist. Bei der Einhaltung der Regeln über die Handhabung von Waffen war kein Unterschied zu machen zwischen scharfen Waffen und Übungswaffen.
Nach den Regeln, die auf dem Betriebsgelände gegolten hatten und die den Maßnahmeteilnehmern, also auch dem Kläger, beigebracht wurden, waren Schusswaffen-Attrappen genauso zu behandeln wie scharfe Waffen. Es war nicht zulässig, sich für kürzere oder längere Zeit mit einer Waffe von der Gruppe zu entfernen, unbeachtlich, ob es sich um eine scharfe Waffe oder um eine Übungswaffe handelte. Aufgabe des Ausbilders vor Ort war es, wenn sich jemand mit einer Waffe entfernt, die übrigen Waffen einzusammeln, die Person zu suchen und den Vorfall weiterzumelden.
Zur Ausbildung wurden unscharfe Waffen (Übungswaffen) benutzt, die scharfe Waffen gewesen waren aber technisch umfunktioniert wurden, so dass sie nicht mehr schussbereit waren. Die unscharfen Waffen wurden in einem Raum in einem bei den Sportstätten befindlichen Gebäude, ungefähr 120 m von der Zentrale entfernt, aufbewahrt. Wenn eine Übung mit unscharfen Waffen stattfand, dann waren diese unscharfen Waffen in dem Raum, der sich in einem Abstand von 10-15 m zum Übungsgelände befand, sofort greifbar. Sie waren dort aufbewahrt und unter Verschluss. Der Trainer gab sie jeweils aus.
Auf dem Betriebsgelände wurden die Teilnehmer auch mit scharfen Waffen geschult. Die scharfen Waffen waren in der Leitstelle aufbewahrt. Die Ausgabe erfolgte gegen Unterschrift. Die Quittung über die Ausgabe der scharfen Waffen wurde bei der Rückgabe der Waffen entwertet und vernichtet. Wenn mit scharfen Waffen geübt wurde, war es erforderlich gewesen, von der Ausgabestelle bis zu dem Übungsgelände einen Weg von ca. 120 m zurückzulegen und zwar im Freien. Die Teilnehmer hatten einen Waffengürtel mit Holster, dort wurde die Waffe eingesteckt und die Gruppe marschierte die 120 m zum Ausbildungsplatz marschiert. Es wurde der Ladevorgang geübt, denn das war mit den unbrauchbar gemachten Übungswaffen nicht möglich.
Am 10.04.2002 kam der Ausbildungsleiter K. zum Schulleiter D. und berichtete diesem, der Kläger habe sich auf dem Weg zum Ausbildungsort mit der Schusswaffe entfernt. Wohin er gegangen sei, sei nicht bekannt gewesen, später sei der Kläger wieder zur Gruppe gestoßen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht somit fest, dass sich am 10 04.2002 die Ausbildungsgruppe des Klägers auf dem Betriebsgelände zur Ausbildung befand und auf dem Betriebsgelände eine Ausbildung mit Waffen stattgefunden hat. Von dieser Gruppe hat sich der Kläger unter groben Verstoß gegen die gelernten Regeln zum Umgang mit Waffen unerlaubt entfernt.
Denn hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2005 sinngemäß erklärt, er habe sich am 10.04.2002 nicht absichtlich von der Ausbildungsgruppe entfernt, sondern habe der Gruppe aufgrund starker Bauchschmerzen nicht mehr folgen können und sei dann aufgrund von Übelkeit und Schwindelanfällen zusammengebrochen. Letzteres konnte aber keiner der Zeugen bestätigen.
Im Erörterungstermin vom 02.07.2008 hat der Kläger selbst vorgetragen, am 10.04.2002 sei ihm übel gewesen. Auch an diesem Tag sei nur mit einer unbrauchbar gemachten Attrappe geübt worden.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger geltend gemacht, am 10.04.2002 sei er mit seiner Ausbildungsgruppe im O. (T.-Weg), dem Betriebsgelände der Firma Z., beschäftigt gewesen. Übungen mit scharfen Waffen seien ausschließlich an einem an einem anderen Ort liegenden Schießstand ausgeführt worden. Dabei sei erst nach Betreten der Anlage die scharfe Waffe ausgehändigt worden. Nach Ende der Übung sei die scharfe Waffe wiederum innerhalb der Anlage abgegeben worden. Am 10.04.2002 habe er keine scharfe Waffe bei sich gehabt, da Übungen mit scharfen Waffen auf dem Gelände O. nie stattgefunden hätten.
Im Wesentlichen hat der Kläger damit selbst die Angaben des Zeugen D. zum unerlaubten Entfernen von der Waffen führenden Gruppe am 10.04.2002 bestätigt.
Dass diese Einlassungen des Klägers zum Tragen einer Waffenattrappe nicht zutreffen, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Es wurde auch auf dem Gelände der Firma Z. mit scharfen Waffen geübt.
Im sozialgerichtlichen Verfahren hat der Kläger durch sein Vorbringen, er habe sich aus gesundheitlichen Gründen von der Gruppe entfernt, zweierlei deutlich gemacht: Zum einen hat der damit eingeräumt, dass er sich von der Gruppe entfernt hat und zum anderen, dass er selbst der Meinung war, hierfür einen Grund angeben zu müssen. Dieser Grund konnte nur sein, dass er eine Waffe bei sich trug. Andere Gründe für eine Vorwerfbarkeit dieses Verhaltens sind nicht ersichtlich.
Als dem Kläger klar war, dass er mit seinem Vorbringen zugestanden hatte dass er sich von der Gruppe entfernt hatte, hat er dann behauptet, er habe sich nicht mit einer scharfen Waffe von der Gruppe entfernt. Eine scharfe Waffe habe es nie auf dem Betriebsgelände gegeben sondern nur auf den Schießplätzen.
Davon ausgehend, dass nur auf den Schießplätzen eine scharfe Waffe in den Händen des Klägers war, hat der Senat geprüft, ob sich der Kläger auf einem in der Ausbildung besuchten Schießplatz mit einer Waffe von seiner Gruppe entfernt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aber fest, dass sich der Kläger auf dem Schießplatz nicht von seiner Gruppe entfernt hat.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht weiter fest, dass auch auf dem Betriebsgelände mit scharfen Waffen zu Übungszwecken hantiert wurde. Die Behauptung des Klägers, auf dem Betriebsgelände sei nicht mit scharfen Waffen ausgebildet worden, hat sich als unzutreffend erwiesen. Es war also unter diesem Gesichtspunkt nicht zwingend ausgeschlossen, dass sich der Kläger mit einer scharfen Waffe auf dem Betriebsgelände von der Gruppe entfernt hat. Seine spätere zu seiner Rechtfertigung vorgebrachte Entschuldigung, ihm sei übel gewesen, ist damit als Schutzbehauptung zu werten.
Am 10.04.2002 hat auf dem Betriebsgelände der Z. eine Ausbildung mit Waffen stattgefunden. Dabei hat es sich um eine Ausbildung mit scharfen Waffen gehandelt, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den eigenen Einlassungen des Klägers sich die Gruppe auf dem Weg zum Übungsplatz befand. Auf dem Weg zum Übungsplatz konnte sie sich nur deswegen befinden, weil die Ausgabestelle für scharfe Waffen ungefähr 120 Meter vom Übungsgelände entfernt war. Die Übungswaffen(unscharfe Waffen) wurden jedoch in einem nur 15 Meter neben dem Übungsgelände befindlichen Gebäude ohne besondere Formalitäten an die Auszubildenden ausgegeben.
Weiter steht fest, dass die Auszubildenden darüber unterrichtet waren, dass es nicht zulässig war, sich für kürzere oder für längere Zeit mit einer Waffe von der Gruppe zu entfernen, unbeachtlich, ob es sich um eine scharfe oder um eine Übungswaffe handelte. Wie der Zeuge G. ausgesagt hat, hat vor der praktischen Ausbildung eine theoretische Ausbildung stattgefunden, wie mit Waffen umzugehen sei. Bei der Einhaltung der Regeln über die Handhabung der Waffen sei kein Unterschied zu machen gewesen zwischen scharfen Waffen oder Übungswaffen.
Nach Abschluss der Beweisaufnahme und Gesamtwürdigung aller Umstünde steht damit für den Senat fest, dass sich der Kläger am 10.04.2002 auf dem Betriebsgelände mit einer Waffe von der Ausbildungsgruppe entfernt hat. Zusammen mit dem SG sieht der Senat das Vorbringen des Klägers, ihm sei übel geworden als Schutzbehauptung an, die für sein Verhalten keinen wichtigen Grund darstellt.
Dieses Verhalten ist dem Kläger auch subjektiv vorwerfbar. Wie der Zeuge G. bestätigt hat, fand vor der praktischen Ausbildung eine theoretische Ausbildung statt, in der die Teilnehmer über den Umgang mit Waffen geschult wurden und in der ihnen mitgeteilt wurde, dass es nicht zulässig war, sich für eine kurze oder längere Zeit mit einer Waffe von der Gruppe zu entfernen. Dies konnte der Kläger mit den ihm gegebenen Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten - von denen sich der Senat in mehreren Erörterungsterminen eine Bild machen konnte - verstehen. Er konnte damit auch vorhersehen, dass sein Verhalten - nämlich ein unzulässiger Umgang mit Waffen - zu einem Ausschluss von der Maßnahme führen würde.
Zwar muss der Betroffene vor dem Ausschluss deutlich und konkret auf die möglichen Folgen seines Tuns hingewiesen und über die Rechtsfolgen eines Ausschlusses belehrt worden sein. Dies gilt jedoch nicht (Bay. LSG a.a.O), wenn es sich um eine Verfehlung handelt, die die weitere Teilnahme für die übrigen Teilnehmer oder das Lehrpersonal im Sinne eines wichtigen Grundes unzumutbar macht. Davon muss vorliegend ausgegangen werden. Beim Umgang mit Schusswaffen ist höchste Sorgfalt anzuwenden und es sind die ausgegebenen Regeln unbedingt einzuhalten. Das hat der Kläger in ihm vorwerfbarer Weise nicht getan. Er hat damit schuldhaft den berechtigten erfolgten Maßnahmeausschluss vom 10.04.2002 verursacht.
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte konnte der Senat nicht sehen.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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