L 13 AS 878/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 633/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 878/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 SGG), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit insgesamt zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Das SG hat die rechtlichen Grundlagen für den Erlass der einstweiligen Anordnung zutreffend dargelegt und mit zutreffender Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen, insbesondere eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) verneint. Der Senat nimmt hierauf Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung des § 20 SGB II umfasst sind; solche Leistungen werden nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB II gesondert erbracht. Nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB II werden sie auch dann erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. Insoweit wäre der Antragsteller, der zur Zeit der Beantragung der Erstausstattung am 3. Januar 2011 (Schriftsatz vom 29. Dezember 2010) sowie derzeit keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne der §§ 19 ff SGB II bezieht, grds. zwar vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst, doch schließt § 23 Abs. 6 SGB II in Verbindung mit § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II seinen Leistungsanspruch vorliegend aus.

Nach § 23 Abs. 6 SGB II werden in Fällen des § 22 Abs. 2a SGB II Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte. Damit stellt § 23 Abs. 6 SGB II einen Gleichklang der Gewährung von Erstausstattungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II mit der Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II her (dazu vgl. auch Lang/ Blüggel in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 23 Rn. 127). Nach S 22 Abs. 2 a Satz 1 SGB II werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und umziehen, Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat oder die Einholung der Zusicherung aus wichtigem Grund nicht zumutbar war (Satz 3). Nach § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht an Personen erbracht, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

Der 1989 geborene Antragsteller ist am 19. Dezember 2010 aus der seinem Vater gehörende möblierte Wohnung in dessen Wohnhaus in die seinem Vater gehörende unmöblierte Wohnung im Betriebsgebäude seines Vaters umgezogen. Am 3. Januar 2011 (Schriftsatz vom 29. Dezember 2010) hat er bei der Beklagten den Antrag auf Erstausstattung gestellt. Auch wenn er wegen der Einstellung der ursprünglich bis 31. Dezember 2010 bewilligten Leistungen zum 31. Juli 2010 zum Umzugszeitpunkt am 19. Dezember 2010 faktisch keine SGB-II-Leistungen bezogen hat, war ihm doch bewusst, dass er mit seinem Einkommen (monatlich netto 400,00 Euro) und Vermögen die Möblierung der Wohnung nicht mit eigenen finanziellen Mitteln bewältigen kann. Ihm war auch bewusst gewesen, dass er mit dem Einzug in die neue Wohnung unter Zurücklassung der bisherigen Möbel in seiner alten Wohnung damit auf die Hilfe des Grundsicherungsträgers oder eines anderen staatlichen Hilfeleistungsträgers angewiesen sein würde. Dies wollte der Antragsteller auch.

Damit ist der Umzug bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischer Prüfung in der Absicht erfolgt, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen - hier des Anspruchs auf Erstausstattung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB II - herbeizuführen. Daher scheidet ein Anspruch des Antragstellers aus, weshalb bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischer Prüfung auch ein Anordnungsanspruch zu verneinen ist.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass zwar nach der Rechtsprechung eine Zustimmung zu einem Umzug eines Unter-25-Jährigen dann nicht erforderlich ist, wenn dieser auch nach dem Umzug ohne Berührung mit dem Leistungssystem des SGB II bleibt (SG Kiel, Beschluss vom 14. April 2010 - S 40 AS 110/10 ER - juris Rn. 29; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - L 15 AS 327/09 B ER - juris Rn. 17; Sächsisches LSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - L 3 AS 128/08 - jursi Rn. 37, anhängig BSG, Az: B 14 AS 62/10 R). Wird die Person aber durch den Umzug hilfebedürftig, so schließt - bei absichtlicher Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit - § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II den Anspruch aus; in den übrigen Fällen kommt eine Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung nur dann in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger zuvor eine Zustimmung erteilt hatte (§ 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II) oder diese ausnahmsweise entbehrlich war (§ 22 Abs. 2a Satz 3 SGB II). Gleiches gilt auch im Rahmen des § 23 Abs. 6 SGB II für die Übernahme der Erstausstattung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II durch den Grundsicherungsträger. Da der Antragsteller vorliegend jedoch weder vor dem Umzug eine Zustimmung des Grundsicherungsträgers beantragt, noch eingeholt hatte und auch eine solche nicht ausnahmsweise entbehrlich war, ist auch insoweit der geltend gemachte Anspruch auf Erstausstattung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II (vgl. § 23 Abs. 6 SGB II) - nach im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausreichender summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage - nicht begründet; mithin besteht auch insoweit kein Anordnungsanspruch.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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