Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 6 R 103/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 187/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.10.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin als X von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien ist.
Die am 00.00.1959 geborene Klägerin war zunächst in der Zeit von 1979 bis 1992 Beamtin des Landes Nordrhein-Westfalen. In der Folge übte sie erst eine selbstständige Tätigkeit als T und später zusätzlich auch als X aus. Seit dem 1.3.1999 war sie Pflichtmitglied beim Beigeladenen zu 2), dem Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen, und entrichtete an dieses satzungsgemäße Beiträge. Seit dem 1.12.2000 arbeitet sie als angestellte X bei der Beigeladenen zu 1). Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für diese Angestelltentätigkeit erfolgte mangels Antrags (zunächst) nicht. Die Klägerin legte der Beigeladenen zu 1) lediglich eine Bescheinigung des Beigeladenen zu 2) über ihre (Pflicht-)mitgliedschaft vor. Die Beigeladene zu 1) führte daraufhin für die Klägerin keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab. Bei der Meldung der Klägerin zur Sozialversicherung gegenüber der Einzugsstelle gab sie eine sog. "Null-Meldung" ab.
Im April 2002 und Juli 2006 führte die Beklagte bei der Beigeladenen zu 1) Betriebsprüfungen durch. Dabei wurde die Nichtabführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die jeweiligen Prüfzeiträume nicht gerügt. Einen Kontakt zwischen der Klägerin und den Betriebsprüfern der Beklagten gab es im Rahmen der Betriebsprüfungen nicht.
Im September 2007 stellte die AOK Rheinland/Hamburg als Einzugsstelle fest, dass für die Klägerin ein Bescheid über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht vorlag. Neben der Beklagten informierte die AOK Rheinland/Hamburg auch die Klägerin über die fehlende Befreiung. Diese stellte sodann (erstmals) am 28.9.2007 bei der Beklagten einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für ihre seit dem 1.12.2000 ausgeübte Beschäftigung als angestellte X bei der Beigeladenen zu 1).
Mit Bescheid vom 9.1.2008 befreite die Beklagte die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Tag der Antragstellung, dem 28.9.2007. Mit dem Widerspruch begehrte die Klägerin eine Befreiung ab dem 1.12.2000 und beantragte wegen der versäumten Antragsfrist zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beklagte wies den Widerspruch unter gleichzeitiger Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück (Widerspruchsbescheid v. 4.6.2008). Die Klägerin habe die Antragsfrist aus Unkenntnis und daher schuldhaft versäumt. Dass die Nichtabführung der Beiträge zur Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfungen nicht gerügt worden sei, begründe kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin oder der Beigeladenen zu 1).
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Köln abgewiesen (Urteil v. 23.10.2009). Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei gemäß § 6 Abs. 4 SGB VI erst ab ihrem Antrag am 28.9.2007 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien, da sie den Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) ab dem 1.12.2000 gestellt habe. Der Klägerin sei wegen der versäumten Antragsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren noch sei sie aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe sie die Befreiung rechtzeitig beantragt. Die Beklagte habe ihre Pflicht zur Beratung oder Auskunft gegenüber der Klägerin nicht verletzt. Die Klägerin habe unstreitig vor der erstmaligen Stellung des Befreiungsantrages im September 2007 keinen Kontakt zur Beklagten gehabt oder gesucht. Darüber hinaus ergebe sich aus den gesetzlichen Vorschriften keine Verpflichtung der Beklagten, anlässlich der sogenannten Null-Meldung der Beigeladenen zu 1) den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin von Amts wegen umgehend und zeitnah abzuklären und sodann die Beigeladene zu 1) bzw. die Klägerin über rechtliche Fehleinschätzungen zu informieren. Genauso wenig könne die Klägerin aus dem Umstand, dass die Beklagte bei den zurückliegenden Betriebsprüfungen die Nichtabführung von Rentenversicherungsbeiträgen für sie nicht gerügt habe, Rechte ableiten. Denn bei Betriebsprüfungen bestehe für die Beklagte keine Verpflichtung zur versicherungsrechtlichen Prüfung aller Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers. Dass die Klägerin damit faktisch einer doppelten Belastung mit Rentenversicherungsbeiträgen im streitgegenständlichen Zeitraum unterliege, möge eine gewisse Härte darstellen. Eine solche habe der Gesetzgeber jedoch bewusst in Kauf genommen, soweit er mit § 6 SGB VI keine automatische Befreiung von der Versicherungspflicht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen geregelt habe.
Gegen das ihr am 14.11.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7.12.2009 Berufung eingelegt. Sie trägt - unter Verzicht auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zusammengefasst vor: Die jetzt bestehende Doppelversicherung bei der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) sei dem System der Sozialversicherung fremd. Die sich auf ihre Person beziehende sogenannte "Null-Meldung" der Beigeladenen zu 1) müsse als Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ausgelegt werden bzw. als Erklärung dahingehend, dass sie nur bei der Beigeladenen zu 2) versichert sein wolle. Dass die Einzugsstelle zur Überprüfung von Amts wegen verpflichtet gewesen sei, zeige auch die in § 28r Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) geregelte Schadenersatzpflicht. Die jetzige Inkaufnahme der Doppelversicherung stelle angesichts der widerspruchslosen Hinnahme dieser Meldung einen Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens dar, das auch im öffentlichen Recht gelte. Jedenfalls aber sei die Beklagte bei ihren Prüfungen im Hause der Beigeladenen zu 1) zu einer Überprüfung ihres, der Klägerin, Status verpflichtet gewesen. Unabhängig davon verstoße das Antragserfordernis des § 6 Abs. 2 SGB VI gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden und damit verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Als milderes Mittel sei ein Datenaustausch zwischen den beteiligten Behörden über eine etwaige Doppelversicherung anzusehen. Zudem verstoße eine Verpflichtung zur Nachzahlung der Rentenversicherungsbeiträge gegen das sog. "Deckungsprinzip". Denn sie, die Klägerin, könne aufgrund Zeitablaufs nicht mehr in den Genuss aller Rentenansprüche kommen. Ihre rückwirkende Inanspruchnahme auf Beiträge stelle sich daher der Sache nach als eine verfassungsrechtliche unzulässige Sondersteuer dar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.10.2009 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 9.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.6.2008 zu verurteilen, sie bereits ab dem 1.12.2000 von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die angewandten Regeln verstießen nicht gegen Verfassungsrecht.
Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, weil dieser rechtmäßig ist. Zu Recht hat die Beklagte die Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid erst ab dem Tag der Antragstellung, dem 28.9.2007, von der Versicherungspflicht in der sozialen Rentenversicherung befreit. Der Senat schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil an und sieht von deren nochmaliger Darstellung gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab.
Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung.
1. Die Klägerin geht fehl in der Annahme, dass eine "Doppelversicherung" in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und in einem berufsständischen Versorgungswerk andererseits nach Systematik bzw. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen nicht gewollt sei. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber, wie das Bundessozialgericht bereits mehrfach entschieden hat, dem Versicherten die Entscheidung überlassen, ob er es bei der "Doppelversicherung" belassen oder aber von der Möglichkeit des Befreiungsanspruchs Gebrauch machen will (BSG, Urteil v. 28.4.1982, 12 RK 30/80, SozR 2400 § 7 Nr. 3; Urteil v. 18.5.1983, 12 RK 73/81, USK 8357). Demgegenüber hat er (nur) für den in § 5 SGB VI genannten Personenkreis Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes angeordnet. Schließlich zeigt auch § 31 Abs. 3 der Satzung der Beigeladenen zu 2) mit der Befugnis, im Falle einer "Doppelversicherung" einen Antrag auf Zahlung ermäßigter Beiträge zu stellen, dass die Mitgliedschaft sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch im Versorgungswerk nicht systemwidrig, sondern als eine vom Gesetz- und Satzungsgeber gewollte Gestaltungsmöglichkeit anzusehen ist.
2. Die so genannte "Null-Meldung" der Beigeladenen zu 1) ist nicht als Antrag nach § 6 Abs. 2 SGB VI auszulegen. Nach § 28a Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b) SGB IV hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle das "in der Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt" zu melden. Trägt er bei dieser Meldung die Beitragsgruppe "0" ein, also kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, so beinhaltet dies nur die Erklärung, dass seiner Auffassung nach kein in der Rentenversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt worden ist. Hieraus - vom objektiven Empfängerhorizont der Einzugsstelle aus - auf eine gleich lautende Erklärung des betroffenen Arbeitnehmers, geschweige denn einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu schließen, ist schlechterdings fern liegend. Im Hinblick darauf kommt auch eine Schadenersatzpflicht der Einzugsstelle nicht in Betracht.
3. Die Beschränkung des Befreiungsanspruchs auf die Zeit ab Eingang des Antrags durch § 6 Abs. 4 SGB VI und die sich daraus ergebende Pflichtversicherung als abhängig Beschäftigte bei der Beklagten in der Zeit vom 1.12.2000 bis zum 27.9.2007 verletzt kein Verfassungsrecht.
a) Eine Beschränkung des Grundrechts auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) scheidet bereits im Ansatz aus, weil dieses Grundrecht der Klägerin keinen Anspruch darauf vermittelt, als abhängig Beschäftigte nicht der Versicherungspflicht zu unterliegen (BVerfG, Beschlüsse v. 31.8.2004, 1 BvR 1776/97, SozR 4-2600 § 6 Nr. 1; 1 BvR 285/01, SozR 4-2600 § 6 Nr. 2).
b) Auch die allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Zwar führt die in § 6 Abs. 4 SGB VI unter den hier bestehenden Umständen angeordnete Zukunftsbezogenheit des Befreiungsantrags mittelbar zur Aufrechterhaltung der Pflichtmitgliedschaft der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Vergangenheit und damit zu einer "Doppelmitgliedschaft" bei der Beklagten und der Beigeladenen zu 2). Hierin liegt jedoch kein Grundrechtsverstoß:
aa) Die Pflichtmitgliedschaft und die damit einhergehende Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verletzen grundsätzlich auch bei Versicherten, die aufgrund ihres überdurchschnittlichen Einkommens, privat oder durch Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk für ihre Alterssicherung Sorge tragen können, nicht die allgemeine Handlungsfreiheit. Denn es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Versicherungspflicht nicht an die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit eines Versicherungspflichtigen anknüpft, sondern lediglich den Tatbestand der Beschäftigung voraussetzt (BVerfG a.a.O. m.w.N.; BSG, Urteil v. 11.10.2001, B 12 KR 19/00 R, USK 2001-44 m.w.N.; BSG, Urteil v. 17.6.1999, B 12 KR 18/98 R, SozR 3-2600 § 5 Nr. 6).
bb) Aus der "Doppelmitgliedschaft" folgt keine unangemessene Beeinträchtigung der durch Art. 2 Abs. 1 GG ebenfalls geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Klägerin. Sie wird vor einer grundrechtswidrigen wirtschaftlichen Überforderung durch § 28g SGB IV nämlich hinreichend geschützt. Danach kann der von ihr zu tragende Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung nur im Wege des Beitragsabzugs geltend gemacht werden (§ 28g Satz 1 und 2 SGB IV), und zwar auch nur bei "den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen" (§ 28g Satz 3 SGB IV). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Klägerin ihre Auskunfts- und Vorlagepflicht gemäß § 28o SGB IV verletzt haben sollte (§ 28g Satz 4 SGB IV) oder der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g Satz 3 a.E. SGB IV). Im ersten Fall wäre sie gegenüber einer Nachforderung des auf sie entfallenden Beitragsanteils nicht schutzwürdig. Mit Blick auf die zweite Fallgruppe ist es für den Senat - ohne dass er in der vorliegenden Fallkonstellation abschließend darüber entscheiden müsste - kaum vorstellbar, dass die Beigeladene zu 1) als Wirtschaftsprüfungsunternehmen, das inzwischen sogar vom Gesetzgeber als ausdrücklich befähigt angesehen wird, seine Mandanten in Angelegenheiten der Verfahren gegen Einzugsstellen und Betriebsprüfungen (§§ 28h, 28p SGB IV) vor den Sozial- und Landessozialgerichten zu vertreten (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGG), ernsthaft behaupten wird, die dargestellten, aus dem Gesetz unmittelbar ersichtlichen Zusammenhänge zwischen Versicherungspflicht und Befreiung seien ihr unbekannt gewesen.
cc) Es ist des Weiteren nicht grundrechtlich geboten, der Klägerin die "Wahl" zwischen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Mitgliedschaft im Versorgungswerk unbeschränkt lange offen zu halten. Mit dem Befreiungsrecht nach § 6 SGB VI hat der Gesetzgeber als Ausnahme von der Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI dem von ihm als berechtigt angesehenen Interesse des in der Vorschrift angesprochenen Personenkreises, die Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten zu verlassen, bereits Rechnung getragen. Diesem durch § 6 SGB VI geschützten Interesse steht andererseits das ebenfalls schützenswerte Interesse der Versichertengemeinschaft an Rechtsklarheit gegenüber (vgl. zu diesem Gedanken BSG, Urteil v. 1.9.1988, 4 RA 18/88, SozR Nr. 6 zu § 124 AVG sowie bezogen auf § 6 Abs. 4 SGB VI Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, § 6 Rdnr. 125). Mit diesem ist es unvereinbar, dass ein Versicherter die Frage, ob er die Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten verlässt, unangemessen lange in der Schwebe hält. Es kommt hinzu, dass der Klägerin von Verfassungs wegen kein Wahlrecht zusteht, das ihr ermöglichen würde, im Lauf eines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen und die Anwendung aller anderen Versicherungspflichttatbestände - zudem noch rückwirkend - auszuschließen (BVerfG, Beschlüsse v. 31.8.2004, a.a.O.). Bei Abwägung der geschützten und widerstreitenden Interessen erscheint es daher nicht unverhältnismäßig, die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs rückwirkend nur innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen und danach nur noch mit Wirkung für die Zukunft zuzulassen (ebenso BSG, Urteil v. 24.11.2005, B 12 RA 9/03 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 5).
dd) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin rückwirkend z.B. keine Teilhabeleistungen mehr aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen kann. Die hinreichende Rechtfertigung der Anordnung von Versicherungspflicht und der Erhebung von Beiträgen im Beschäftigungsverhältnis besteht aufgrund der darin liegenden spezifischen Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Insofern setzt sich das die Sozialversicherung tragende Solidaritätsprinzip im Einzelfall auch gegen den Gedanken der Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung durch (vgl. im Einzelnen BVerfG, Entscheidung v. 16.10.1962, 2 BvL 27/60, BVerfGE 14, 312; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 8.7.2008, L 16 (18) R 43/05, juris m.w.N.). Zudem werden die das Versicherungsverhältnis wesentlich prägenden Ansprüche auf Rentenzahlung für den Fall rückwirkender Beitragszahlung nicht nur nicht beeinträchtigt, sondern in ihrem Wert sogar erhöht.
c) Schließlich liegt keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) darin, dass der Gesetzgeber den in § 6 SGB VI genannten Personen "lediglich" ein antragsabhängiges Befreiungsrecht eingeräumt hat, während die in § 5 SGB VI aufgeführten Beschäftigten bereits kraft Gesetzes versicherungsfrei sind. Ebenso wie der Gesetzgeber bei der Abgrenzung des Kreises der Pflichtversicherten einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. BVerfG, Urteil v. 10.6.2009, 1 BvR 706/08 u.a., BVerfGE 123, 186, Rdnr. 229 m.w.N.), gilt dies auch bei der Ausgestaltung von Tatbeständen der Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht. Insoweit begegnet es keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber Personen mit einer Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Grundsätzen versicherungsfrei gelassen hat (§ 5 Abs. 1 SGB VI), während er es bei der berufsständischen Versorgung dem Versicherten überlässt, ob dieser von seinem - zudem nur tätigkeitsbezogen bestehenden - Befreiungsrecht Gebrauch machen will.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin als X von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien ist.
Die am 00.00.1959 geborene Klägerin war zunächst in der Zeit von 1979 bis 1992 Beamtin des Landes Nordrhein-Westfalen. In der Folge übte sie erst eine selbstständige Tätigkeit als T und später zusätzlich auch als X aus. Seit dem 1.3.1999 war sie Pflichtmitglied beim Beigeladenen zu 2), dem Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen, und entrichtete an dieses satzungsgemäße Beiträge. Seit dem 1.12.2000 arbeitet sie als angestellte X bei der Beigeladenen zu 1). Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für diese Angestelltentätigkeit erfolgte mangels Antrags (zunächst) nicht. Die Klägerin legte der Beigeladenen zu 1) lediglich eine Bescheinigung des Beigeladenen zu 2) über ihre (Pflicht-)mitgliedschaft vor. Die Beigeladene zu 1) führte daraufhin für die Klägerin keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab. Bei der Meldung der Klägerin zur Sozialversicherung gegenüber der Einzugsstelle gab sie eine sog. "Null-Meldung" ab.
Im April 2002 und Juli 2006 führte die Beklagte bei der Beigeladenen zu 1) Betriebsprüfungen durch. Dabei wurde die Nichtabführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die jeweiligen Prüfzeiträume nicht gerügt. Einen Kontakt zwischen der Klägerin und den Betriebsprüfern der Beklagten gab es im Rahmen der Betriebsprüfungen nicht.
Im September 2007 stellte die AOK Rheinland/Hamburg als Einzugsstelle fest, dass für die Klägerin ein Bescheid über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht vorlag. Neben der Beklagten informierte die AOK Rheinland/Hamburg auch die Klägerin über die fehlende Befreiung. Diese stellte sodann (erstmals) am 28.9.2007 bei der Beklagten einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für ihre seit dem 1.12.2000 ausgeübte Beschäftigung als angestellte X bei der Beigeladenen zu 1).
Mit Bescheid vom 9.1.2008 befreite die Beklagte die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Tag der Antragstellung, dem 28.9.2007. Mit dem Widerspruch begehrte die Klägerin eine Befreiung ab dem 1.12.2000 und beantragte wegen der versäumten Antragsfrist zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beklagte wies den Widerspruch unter gleichzeitiger Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück (Widerspruchsbescheid v. 4.6.2008). Die Klägerin habe die Antragsfrist aus Unkenntnis und daher schuldhaft versäumt. Dass die Nichtabführung der Beiträge zur Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfungen nicht gerügt worden sei, begründe kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin oder der Beigeladenen zu 1).
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Köln abgewiesen (Urteil v. 23.10.2009). Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei gemäß § 6 Abs. 4 SGB VI erst ab ihrem Antrag am 28.9.2007 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien, da sie den Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) ab dem 1.12.2000 gestellt habe. Der Klägerin sei wegen der versäumten Antragsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren noch sei sie aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe sie die Befreiung rechtzeitig beantragt. Die Beklagte habe ihre Pflicht zur Beratung oder Auskunft gegenüber der Klägerin nicht verletzt. Die Klägerin habe unstreitig vor der erstmaligen Stellung des Befreiungsantrages im September 2007 keinen Kontakt zur Beklagten gehabt oder gesucht. Darüber hinaus ergebe sich aus den gesetzlichen Vorschriften keine Verpflichtung der Beklagten, anlässlich der sogenannten Null-Meldung der Beigeladenen zu 1) den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin von Amts wegen umgehend und zeitnah abzuklären und sodann die Beigeladene zu 1) bzw. die Klägerin über rechtliche Fehleinschätzungen zu informieren. Genauso wenig könne die Klägerin aus dem Umstand, dass die Beklagte bei den zurückliegenden Betriebsprüfungen die Nichtabführung von Rentenversicherungsbeiträgen für sie nicht gerügt habe, Rechte ableiten. Denn bei Betriebsprüfungen bestehe für die Beklagte keine Verpflichtung zur versicherungsrechtlichen Prüfung aller Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers. Dass die Klägerin damit faktisch einer doppelten Belastung mit Rentenversicherungsbeiträgen im streitgegenständlichen Zeitraum unterliege, möge eine gewisse Härte darstellen. Eine solche habe der Gesetzgeber jedoch bewusst in Kauf genommen, soweit er mit § 6 SGB VI keine automatische Befreiung von der Versicherungspflicht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen geregelt habe.
Gegen das ihr am 14.11.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7.12.2009 Berufung eingelegt. Sie trägt - unter Verzicht auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zusammengefasst vor: Die jetzt bestehende Doppelversicherung bei der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) sei dem System der Sozialversicherung fremd. Die sich auf ihre Person beziehende sogenannte "Null-Meldung" der Beigeladenen zu 1) müsse als Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ausgelegt werden bzw. als Erklärung dahingehend, dass sie nur bei der Beigeladenen zu 2) versichert sein wolle. Dass die Einzugsstelle zur Überprüfung von Amts wegen verpflichtet gewesen sei, zeige auch die in § 28r Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) geregelte Schadenersatzpflicht. Die jetzige Inkaufnahme der Doppelversicherung stelle angesichts der widerspruchslosen Hinnahme dieser Meldung einen Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens dar, das auch im öffentlichen Recht gelte. Jedenfalls aber sei die Beklagte bei ihren Prüfungen im Hause der Beigeladenen zu 1) zu einer Überprüfung ihres, der Klägerin, Status verpflichtet gewesen. Unabhängig davon verstoße das Antragserfordernis des § 6 Abs. 2 SGB VI gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden und damit verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Als milderes Mittel sei ein Datenaustausch zwischen den beteiligten Behörden über eine etwaige Doppelversicherung anzusehen. Zudem verstoße eine Verpflichtung zur Nachzahlung der Rentenversicherungsbeiträge gegen das sog. "Deckungsprinzip". Denn sie, die Klägerin, könne aufgrund Zeitablaufs nicht mehr in den Genuss aller Rentenansprüche kommen. Ihre rückwirkende Inanspruchnahme auf Beiträge stelle sich daher der Sache nach als eine verfassungsrechtliche unzulässige Sondersteuer dar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.10.2009 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 9.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.6.2008 zu verurteilen, sie bereits ab dem 1.12.2000 von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die angewandten Regeln verstießen nicht gegen Verfassungsrecht.
Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, weil dieser rechtmäßig ist. Zu Recht hat die Beklagte die Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid erst ab dem Tag der Antragstellung, dem 28.9.2007, von der Versicherungspflicht in der sozialen Rentenversicherung befreit. Der Senat schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil an und sieht von deren nochmaliger Darstellung gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab.
Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung.
1. Die Klägerin geht fehl in der Annahme, dass eine "Doppelversicherung" in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und in einem berufsständischen Versorgungswerk andererseits nach Systematik bzw. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen nicht gewollt sei. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber, wie das Bundessozialgericht bereits mehrfach entschieden hat, dem Versicherten die Entscheidung überlassen, ob er es bei der "Doppelversicherung" belassen oder aber von der Möglichkeit des Befreiungsanspruchs Gebrauch machen will (BSG, Urteil v. 28.4.1982, 12 RK 30/80, SozR 2400 § 7 Nr. 3; Urteil v. 18.5.1983, 12 RK 73/81, USK 8357). Demgegenüber hat er (nur) für den in § 5 SGB VI genannten Personenkreis Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes angeordnet. Schließlich zeigt auch § 31 Abs. 3 der Satzung der Beigeladenen zu 2) mit der Befugnis, im Falle einer "Doppelversicherung" einen Antrag auf Zahlung ermäßigter Beiträge zu stellen, dass die Mitgliedschaft sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch im Versorgungswerk nicht systemwidrig, sondern als eine vom Gesetz- und Satzungsgeber gewollte Gestaltungsmöglichkeit anzusehen ist.
2. Die so genannte "Null-Meldung" der Beigeladenen zu 1) ist nicht als Antrag nach § 6 Abs. 2 SGB VI auszulegen. Nach § 28a Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b) SGB IV hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle das "in der Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt" zu melden. Trägt er bei dieser Meldung die Beitragsgruppe "0" ein, also kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, so beinhaltet dies nur die Erklärung, dass seiner Auffassung nach kein in der Rentenversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt worden ist. Hieraus - vom objektiven Empfängerhorizont der Einzugsstelle aus - auf eine gleich lautende Erklärung des betroffenen Arbeitnehmers, geschweige denn einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu schließen, ist schlechterdings fern liegend. Im Hinblick darauf kommt auch eine Schadenersatzpflicht der Einzugsstelle nicht in Betracht.
3. Die Beschränkung des Befreiungsanspruchs auf die Zeit ab Eingang des Antrags durch § 6 Abs. 4 SGB VI und die sich daraus ergebende Pflichtversicherung als abhängig Beschäftigte bei der Beklagten in der Zeit vom 1.12.2000 bis zum 27.9.2007 verletzt kein Verfassungsrecht.
a) Eine Beschränkung des Grundrechts auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) scheidet bereits im Ansatz aus, weil dieses Grundrecht der Klägerin keinen Anspruch darauf vermittelt, als abhängig Beschäftigte nicht der Versicherungspflicht zu unterliegen (BVerfG, Beschlüsse v. 31.8.2004, 1 BvR 1776/97, SozR 4-2600 § 6 Nr. 1; 1 BvR 285/01, SozR 4-2600 § 6 Nr. 2).
b) Auch die allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Zwar führt die in § 6 Abs. 4 SGB VI unter den hier bestehenden Umständen angeordnete Zukunftsbezogenheit des Befreiungsantrags mittelbar zur Aufrechterhaltung der Pflichtmitgliedschaft der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Vergangenheit und damit zu einer "Doppelmitgliedschaft" bei der Beklagten und der Beigeladenen zu 2). Hierin liegt jedoch kein Grundrechtsverstoß:
aa) Die Pflichtmitgliedschaft und die damit einhergehende Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verletzen grundsätzlich auch bei Versicherten, die aufgrund ihres überdurchschnittlichen Einkommens, privat oder durch Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk für ihre Alterssicherung Sorge tragen können, nicht die allgemeine Handlungsfreiheit. Denn es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Versicherungspflicht nicht an die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit eines Versicherungspflichtigen anknüpft, sondern lediglich den Tatbestand der Beschäftigung voraussetzt (BVerfG a.a.O. m.w.N.; BSG, Urteil v. 11.10.2001, B 12 KR 19/00 R, USK 2001-44 m.w.N.; BSG, Urteil v. 17.6.1999, B 12 KR 18/98 R, SozR 3-2600 § 5 Nr. 6).
bb) Aus der "Doppelmitgliedschaft" folgt keine unangemessene Beeinträchtigung der durch Art. 2 Abs. 1 GG ebenfalls geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Klägerin. Sie wird vor einer grundrechtswidrigen wirtschaftlichen Überforderung durch § 28g SGB IV nämlich hinreichend geschützt. Danach kann der von ihr zu tragende Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung nur im Wege des Beitragsabzugs geltend gemacht werden (§ 28g Satz 1 und 2 SGB IV), und zwar auch nur bei "den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen" (§ 28g Satz 3 SGB IV). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Klägerin ihre Auskunfts- und Vorlagepflicht gemäß § 28o SGB IV verletzt haben sollte (§ 28g Satz 4 SGB IV) oder der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g Satz 3 a.E. SGB IV). Im ersten Fall wäre sie gegenüber einer Nachforderung des auf sie entfallenden Beitragsanteils nicht schutzwürdig. Mit Blick auf die zweite Fallgruppe ist es für den Senat - ohne dass er in der vorliegenden Fallkonstellation abschließend darüber entscheiden müsste - kaum vorstellbar, dass die Beigeladene zu 1) als Wirtschaftsprüfungsunternehmen, das inzwischen sogar vom Gesetzgeber als ausdrücklich befähigt angesehen wird, seine Mandanten in Angelegenheiten der Verfahren gegen Einzugsstellen und Betriebsprüfungen (§§ 28h, 28p SGB IV) vor den Sozial- und Landessozialgerichten zu vertreten (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGG), ernsthaft behaupten wird, die dargestellten, aus dem Gesetz unmittelbar ersichtlichen Zusammenhänge zwischen Versicherungspflicht und Befreiung seien ihr unbekannt gewesen.
cc) Es ist des Weiteren nicht grundrechtlich geboten, der Klägerin die "Wahl" zwischen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Mitgliedschaft im Versorgungswerk unbeschränkt lange offen zu halten. Mit dem Befreiungsrecht nach § 6 SGB VI hat der Gesetzgeber als Ausnahme von der Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI dem von ihm als berechtigt angesehenen Interesse des in der Vorschrift angesprochenen Personenkreises, die Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten zu verlassen, bereits Rechnung getragen. Diesem durch § 6 SGB VI geschützten Interesse steht andererseits das ebenfalls schützenswerte Interesse der Versichertengemeinschaft an Rechtsklarheit gegenüber (vgl. zu diesem Gedanken BSG, Urteil v. 1.9.1988, 4 RA 18/88, SozR Nr. 6 zu § 124 AVG sowie bezogen auf § 6 Abs. 4 SGB VI Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, § 6 Rdnr. 125). Mit diesem ist es unvereinbar, dass ein Versicherter die Frage, ob er die Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten verlässt, unangemessen lange in der Schwebe hält. Es kommt hinzu, dass der Klägerin von Verfassungs wegen kein Wahlrecht zusteht, das ihr ermöglichen würde, im Lauf eines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen und die Anwendung aller anderen Versicherungspflichttatbestände - zudem noch rückwirkend - auszuschließen (BVerfG, Beschlüsse v. 31.8.2004, a.a.O.). Bei Abwägung der geschützten und widerstreitenden Interessen erscheint es daher nicht unverhältnismäßig, die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs rückwirkend nur innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen und danach nur noch mit Wirkung für die Zukunft zuzulassen (ebenso BSG, Urteil v. 24.11.2005, B 12 RA 9/03 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 5).
dd) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin rückwirkend z.B. keine Teilhabeleistungen mehr aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen kann. Die hinreichende Rechtfertigung der Anordnung von Versicherungspflicht und der Erhebung von Beiträgen im Beschäftigungsverhältnis besteht aufgrund der darin liegenden spezifischen Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Insofern setzt sich das die Sozialversicherung tragende Solidaritätsprinzip im Einzelfall auch gegen den Gedanken der Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung durch (vgl. im Einzelnen BVerfG, Entscheidung v. 16.10.1962, 2 BvL 27/60, BVerfGE 14, 312; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 8.7.2008, L 16 (18) R 43/05, juris m.w.N.). Zudem werden die das Versicherungsverhältnis wesentlich prägenden Ansprüche auf Rentenzahlung für den Fall rückwirkender Beitragszahlung nicht nur nicht beeinträchtigt, sondern in ihrem Wert sogar erhöht.
c) Schließlich liegt keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) darin, dass der Gesetzgeber den in § 6 SGB VI genannten Personen "lediglich" ein antragsabhängiges Befreiungsrecht eingeräumt hat, während die in § 5 SGB VI aufgeführten Beschäftigten bereits kraft Gesetzes versicherungsfrei sind. Ebenso wie der Gesetzgeber bei der Abgrenzung des Kreises der Pflichtversicherten einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. BVerfG, Urteil v. 10.6.2009, 1 BvR 706/08 u.a., BVerfGE 123, 186, Rdnr. 229 m.w.N.), gilt dies auch bei der Ausgestaltung von Tatbeständen der Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht. Insoweit begegnet es keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber Personen mit einer Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Grundsätzen versicherungsfrei gelassen hat (§ 5 Abs. 1 SGB VI), während er es bei der berufsständischen Versorgung dem Versicherten überlässt, ob dieser von seinem - zudem nur tätigkeitsbezogen bestehenden - Befreiungsrecht Gebrauch machen will.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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