L 8 R 128/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 14 R 180/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 128/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 20.08.2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.585,42 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für die Zeit vom 1.3.2003 bis zum 31.12.2005 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 19.585,42 EUR für den Beigeladenen zu 1) zu entrichten hat.

Der im April 1951 geborene Beigeladene zu 1) ist approbierter Zahnarzt. Nach seinen Angaben arbeitete er als solcher zunächst in einem Anstellungsverhältnis ab dem 1.11.1982 und dann ab Ende 1984 selbständig in einer eigenen zahnärztlichen Praxis. Anlässlich der Tätigkeitsaufnahme beantragte er im Dezember 1982 die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Eine Befreiung erfolgte mit Bescheid vom 7.2.1983 durch die BfA. In diesem Bescheid heißt es u.a.: "Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu entrichten wären. Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, so gilt die Befreiung nur für die Beschäftigung, auf der die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung beruht und nach deren Arbeitsentgelt die Versorgungsabgaben zu berechnen sind." Der Bescheid enthielt außerdem die Hinweise, dass die BfA bei Wegfall der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 AVG die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zu widerrufen habe und der Kläger daher verpflichtet sei, der BfA die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führten.

Die (eigene) zahnärztliche Praxis gab der Beigeladene zu 1) Anfang des Jahres 2000 auf. Ab Februar 2000 war er Angestellter von mittlerweile insolventen Firmen, deren Geschäftsfeld die Klägerin letztlich übernommen hat.

Die Klägerin ist ein ambulantes Rehazentrum für alle Kostenträger, das Anschlussheilbehandlungen nach Operationen nach Direktverlegungen und erweiterte ambulante Physiotherapien für gesetzliche Unfallversicherungsträger durchführt, ferner physiotherapeutische Leistungen erbringt sowie Rehabilitationssport und Funktionstraining anbietet.

Ab dem 1.3.2003 führte der Beigeladene zu 1) Tätigkeiten für die Klägerin aus, denen der "Arbeitsvertrag" vom 25.2.2003 zugrunde lag. Nach diesem wurde er als "approbierter Mediziner zur Durchführung der medizinischen Betreuung" eingestellt. Im Vertrag wurden daneben u. a. eine wöchentliche Arbeitszeit, ein regelmäßiges monatliches Bruttogehalt und ein Urlaubsanspruch des Beigeladenen zu 1) vereinbart. Ab dem 1.2.2004 war der Beigeladene zu 1) für die Klägerin (darüber hinaus) als Geschäftsführer tätig. Eine ergänzende schriftliche Vereinbarung existiert hierzu nicht.

Nach Betriebsprüfung am 20.2.2006 forderte die Beklagte mit Beitragsbescheid vom 16.4.2007 von der Klägerin für den Beigeladenen zu 1) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 19.585,42 EUR nach, wogegen die Klägerin unter dem 14.5.2007 Widerspruch erhob. Einer Zahlungspflicht stehe entgegen, dass der Beigeladene zu 1) aufgrund Bescheides vom 7.2.1983 von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden sei. Der Bescheid entfalte weiterhin Rechtswirkung, da er entgegen seinem Wortlaut bisher nicht aufgehoben worden sei. Die ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der erst widerrufen werden müsse. Der Widerruf dieses Verwaltungsaktes sei erforderlich, weil der Beigeladene als Mitglied der Zahnärztekammer gemäß § 9 der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe Zwangsmitglied des Versorgungswerkes und damit dorthin beitragspflichtig sei. Erst wenn diese Pflichtmitgliedschaft ende, komme eine Beitragspflicht zur deutschen Rentenversicherung in Betracht. Eine doppelte Pflichtversicherung zu beiden Versicherungen sei rechtswidrig. Im Übrigen sei die Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin als selbstständige Tätigkeit einzuordnen, die aus diesem Grund schon nicht sozialversicherungspflichtig sei. Der Beigeladene zu 1) sei nicht weisungsgebunden, da er insbesondere als Geschäftsführer beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen habe, auch ohne Gesellschafter zu sein. Rein formal sei er als Geschäftsführer zwar dem Direktionsrecht der Gesellschafter unterworfen, faktisch habe er aber weder in organisatorischer oder finanzieller noch in administrativer Hinsicht ein Weisungsrecht zu beachten. Er habe daher maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens, nehme diesen Einfluss auch wahr und führe das Unternehmen nach seiner Auffassung.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6.7.2007 zurück. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeiten für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Daran habe sich auch nichts durch den Umstand geändert, dass er seit dem 1.2.2004 Geschäftsführer der Klägerin sei. Allein aus der weisungsfreien Ausführung einer fremdbestimmten Arbeit sei nicht auf eine selbstständige Tätigkeit zu schließen, da der Fremdgeschäftsführer ansonsten in eine nicht von ihm selbst gegebenen Ordnung des Betriebes eingegliedert sei und auch nur im Rahmen des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterbeschlüsse handeln dürfe, so dass er - selbst bei Belassung großer Freiheiten - rechtlich der Überwachung durch die Gesellschafter unterliege. Dies gelte auch dann, wenn die Gesellschafter von ihrer Überwachungsbefugnis regelmäßig keinen Gebrauch machten. Die Weisungsgebundenheit des Fremdgeschäftsführers verfeinere sich dabei - wie bei Diensten höherer Art üblich - zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Dem stehe nicht entgegen, dass Fremdgeschäftsführer - gegenüber den sonstigen Arbeitnehmern - Funktionen eines Arbeitgebers wahrnähmen, denn auch wer selbst Arbeitgeberfunktionen ausübe, könne seinerseits - als leitender Angestellter - bei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sein. Im Übrigen fehle das eine selbstständige Tätigkeit typischerweise kennzeichnende Unternehmerrisiko. Dementsprechend könnten nur ausnahmsweise bei Geschäftsführern, die am Stammkapital der GmbH nicht beteiligt seien, die Verhältnisse so liegen, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen sei, z.B. wenn familiäre Bindungen zu Mehrheitsgesellschaftern bestünden und durch die familiäre Verbundenheit ein Gefühl erhöhter Verantwortung füreinander geschaffen werde, was dazu führe, dass die formale Abhängigkeit des Geschäftsführers zurücktrete und er nicht für ein fremdes, sondern im Rahmen eines eigenen Unternehmens weisungsfrei und selbständig tätig würde. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor, da keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu den Gesellschaftern bestünden.

Gegen den am 9.7.2007 versandten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin unter dem 10.08.2007 unter Intensivierung ihres bisherigen Vorbringens Klage erhoben. Ergänzend hat sie behauptet, im Versorgungswerk der Zahnärzte würden Mitglieder geführt, die keiner zahnärztlichen Tätigkeit im engeren Sinne nachgingen, sondern im Rahmen der ihnen erteilten Approbation berufsähnliche oder auch berufsfremde Tätigkeiten ausübten, die jedoch zwingend an die Approbation gebunden seien. Auch journalistische Tätigkeiten, die die akademische Ausbildung als Zahnarzt zugrunde legten, berechtigten zum Verbleib im Versorgungswerk. Das Versorgungswerk knüpfe die Mitgliedschaft an die Approbation. Unstreitig sei daher der Geschäftsführer der Klägerin Angehöriger der Zahnärztekammer. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, dass ihre 5 Gesellschafter alle in vertrags- und privatärztlichen Praxen niedergelassen seien und dort ihrer Präsenzpflicht nachkämen. Ihr ärztlicher Leiter sei im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit auch für sie, die Klägerin, tätig. Er nehme dort bestimmte Präsenzpflichten wahr und übe sie aus. Während der übrigen Zeit nehme der Beigeladene zu 1) die Aufgaben des ärztlichen Leiters vollumfänglich und allein verantwortlich wahr. Somit übe er im Rahmen der ambulanten Rehabilitation und der Betreuung der Patienten von Berufsgenossenschaften eine medizinische Tätigkeit aus, was ihm aufgrund der Approbation auch ausdrücklich gestattet sei. Dazu gehörten die Therapieplanung, die Tageskontrolle und Befundung, die Überprüfung der Trainingsfahrten und die medizinische Versorgung.

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 16.4.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2007 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht (SG) Münster die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.8.2009 abgewiesen. Der Beigeladene zu 1) sei bei der Klägerin im streitigen Zeitraum abhängig beschäftigt gewesen, so dass die Klägerin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in von der Beklagten geltend gemachter Höhe schulde, da auch eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die bei der Klägerin ausgeübte Beschäftigung nicht vorliege. Der Beigeladene zu 1) sei in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin ihr Weisungsrecht nur begrenzt ausübe. Letztendlich folge die Notwendigkeit von Weisungen aber schon aus dem Umstand, dass die Klägerin eine humanmedizinische Behandlung anbiete, die der Beigeladene nicht verantwortlich ausüben könne, weil er über keine Approbation als Arzt, sondern lediglich über eine solche als Zahnarzt verfüge. Darüber hinaus seien Aspekte, die für eine selbstständige Tätigkeit sprächen, nicht vorhanden. So trage der Beigeladene L insbesondere kein eigenes unternehmerisches Risiko. Darüber hinaus liege eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht vor. Die (im Februar 1983) anlässlich der Aufnahme einer Berufstätigkeit als angestellter Zahnarzt erteilte Befreiung erstrecke sich nicht auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin. Der Bescheid führe ausdrücklich aus, dass die Befreiung nur für die Beschäftigung gelte, auf der die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung beruhe. Dies beschränke die Befreiung, wie die Beklagte richtig erkannt habe, auf solche Tätigkeiten, die die Approbation als Zahnarzt voraussetzten. Eine Approbation als Zahnarzt setze die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin jedoch nicht voraus.

Unter Vertiefung des bisherigen Vorbringens hat die Klägerin gegen den ihr am 25.8.2009 zugestellten Gerichtsbescheid am 15.9.2009 Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung hat sie allerdings eingeräumt, nicht mehr in Abrede zu stellen, dass der Beigeladene zu 1) bei ihr abhängig beschäftigt sei. Sie beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 20.8.2009 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 16.4.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil für zutreffend und bezieht sich darüber hinaus im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren.

Der Senat hat die Angelegenheit mit den Beteiligten unter dem 16.6.2010 erörtert und u.a. den Beigeladenen zu 1) gehört. Dieser hat zu einzelnen Punkten den Sachverhalt konkretisiert und beschrieben, dass eine Tätigkeit als Zahnarzt "am Stuhl" für die Klägerin nicht ausführe. Daneben hat er dargestellt, dass er der Klägerin wohl Anfang des Jahres 2004 ein unverzinstes Darlehen in Höhe von 11.000,00 EUR gewährt habe. Bereits Ende des Jahres 2004 habe die Klägerin den Gesamtbetrag zurückgezahlt. Er sei darüber hinaus der Ansicht, dass auch die Gesellschafter der Klägerin seine Tätigkeit nach gewisser Einarbeitungszeit übernehmen könnten. Allerdings hätten sie hieran kein Interesse, da sie ihre eigenen Praxen betrieben. Er sei im Übrigen mit keinem Gesellschafter verwandt. Zu Beginn seiner Tätigkeit für die Klägerin habe er über seine arbeitsvertragliche Verpflichtung hinaus möglicherweise 50 bis 70 Stunden in der Woche für die Klägerin gearbeitet. Momentan arbeite er nur noch 40 bis 45 Stunden in der Woche. Mündlich sei neben dem Anstellungsvertrag eigentlich vereinbart, dass er neben den Gesellschaftern zu einem Sechstel am Gewinn der Gesellschaft beteiligt werde. Zu einer Gewinnausschüttung an ihn sei es jedoch noch nicht gekommen. Zumeist sei gar kein Gewinn erzielt worden. Lediglich im Jahre 2007 sei an die Gesellschafter pro Person ein Gewinn von jeweils 1.800,00 EUR ausgeschüttet worden. Er habe daran jedoch nicht partizipiert. Während des streitigen Zeitraums vom 1.3.2003 bis zum 31.12.2005 seien Beiträge an das Versorgungswerk für Zahnärzte, orientiert an dem gesetzlichen Beitragssatz für die Rentenversicherung, abgeführt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Inhalte der Prozess- sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 20.8.2009 ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16.4.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 10.3.2003 bis zum 31.12.2005 für den Beigeladenen zu 1) Beträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 10.585,42 EUR nachzuentrichten.

Die Zuständigkeit der Beklagten zur Nachforderung der Beiträge zur Rentenversicherung ergibt sich aus § 28 p Abs. 1 Satz 4 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) zuständig. Die von der Beklagten zu Recht festgestellte Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung folgt aus § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Es ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 1) in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu der Klägerin stand (hierzu unter 1.) und jedenfalls bezüglich dieses Beschäftigungsverhältnisses nicht von der Versicherungspflicht befreit worden ist (hierzu unter 2.).

1. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach den Weisungen eines Weisunggebers und eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation. Voraussetzung ist weiter, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies regelmäßig der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; Urteil v. 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7; Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung BVerfG, Kammerbeschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgeblich ist die zwischen den Beteiligten praktizierte Rechtsbeziehung und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist. Ausgangspunkt der Prüfung sind dabei jeweils die vertraglichen Vereinbarungen, soweit solche bestehen (vgl. BSG, Urteil v. 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7; Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45).

Mit der Beklagten und dem SG geht der Senat hierbei davon aus, dass vorliegend die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung bei weitem überwiegen und solche, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen, in den Hintergrund treten. So werden in der der Tätigkeit zugrunde liegenden schriftlichen Vereinbarung vom 25.2.2003 gerade Vereinbarungen getroffen, wie sie für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis typisch sind. Vereinbart ist ein unbefristetes Vertragsverhältnis mit einer wöchentlichen Regelarbeitszeit mit einem festen monatlichen "Bruttogehalt" und einem Urlaubsanspruch. Demgegenüber sind Aspekte, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen, praktisch nicht vorhanden. Insbesondere ist ein unternehmerisches Risiko des Beigeladenen zu 1), dem eine entsprechende unternehmerische Chance entspricht, nicht zu erkennen. So hat der Beigeladene zu 1) zwar zunächst vorgetragen, es sei zu seinen Gunsten eine Beteiligung am Gewinn der Klägerin vereinbart. Auf konkrete Nachfrage musste er aber einräumen, dass es zu einer Gewinnausschüttung an ihn noch nie gekommen sei: zum Einen, da kein Gewinn erwirtschaftet worden, zum Anderen aber auch, weil der Gewinn in der Vergangenheit immer nur unter den Gesellschaftern verteilt worden sei. Eine chte Beteiligung des Beigeladenen zu 1) an den unternehmerischen Chancen und Risiken der Klägerin vermag der Senat danach nicht zu erkennen, zumal auch bei qualifizierten Arbeitnehmern ertrags- bzw. gewinnbezogene Gehaltskomponenten keineswegs unüblich sind. Im Übrigen ist entsprechend der Argumentation der Beklagten im Widerspruchsbescheid allein aus der weisungsfreien Ausführung einer fremdbestimmten Arbeit nicht auf eine selbständige Tätigkeit zu schließen, da der Fremdgeschäftsführer ansonsten in einer nicht von ihm selbst gegebenen Ordnung des Betriebes eingegliedert ist. Insofern wird auf die zutreffenden und rechtlich schlüssigen Ausführungen der Beklagten gemäß §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie auf die Ausführungen des SG gemäß § 153 Abs. 1 SGG Bezug genommen.

Auch der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) im Jahre 2004 der Klägerin ein Darlehn gewährt hat, führt nicht dazu, seine Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit einzustufen. Wie er unwidersprochen vorgetragen hat, hat das Darlehn nicht dazu geführt, dass sich sein Einfluss in der Gesellschaft gesteigert hätte.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.9.2010 ist schließlich auch die Klägerin von ihrer bisherigen Rechtsposition abgerückt. Sie geht nunmehr ebenfalls von einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) im streitigen Zeitraum aus.

2. Hinsichtlich seiner abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin ist der Beigeladene zu 1) nicht durch den Bescheid der BfA vom 7.2.1983 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.

Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Befreiung war § 7 Abs. 2 AVG in der am 1.7.1979 in Kraft getretenen Fassung des Artikel 3 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs vom 25.6.1979. Unter den näheren Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 AVG wurden Personen auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe waren. Die Befreiung im Bescheid vom 7.2.1983 wurde nach dieser Vorschrift ausgesprochen worden, weil der Beigeladene zu 1) seit Ende des Jahres 1982 zur Teilnahme an der Versorgungsanstalt für Zahnärzte aufgrund seiner Beschäftigung bei den Zahnärzten C in H berechtigt war. Die Befreiung entfaltete dementsprechend (nur) nur Wirkung bis Ende 1984, als der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als abhängig beschäftigter Zahnarzt aufgab. Mit Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit als Zahnarzt lag Versicherungspficht zur gesetzlichen Rentenversicherung ohnehin nicht mehr vor.

Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die zum 1.3.2003 aufgenommene Beschäftigung bei der Klägerin. Das ergibt sich nach Aufhebung des § 7 Abs. 2 AVG durch Artikel 83 Nr. 1 und Artikel 85 Nr. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 zum 1.1.1992 und dem gleichzeitigen Inkrafttreten des SGB VI aus § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI und § 231 Satz 1 SGB VI.

Das früher in § 7 Abs. 2 AVG enthaltene Befreiungsrecht ist nunmehr in § 6 Abs. 1 SGB VI geregelt. Für Befreiungen, die nach dieser Vorschrift ausgesprochen worden sind, schreibt § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ausdrücklich vor, dass die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt ist. Für Personen, die am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, ordnet § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in gleicher Weise an, dass diese in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit bleiben. Die Beschränkungen der Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit bedeutet, dass die befreiten Personen in Beschäftigungen, auf die sich die Befreiung nicht erstreckt, nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI, hier des § 1 Satz 1 Nr. 1 VI, versicherungspflichtig sind. Die Versicherungspflicht in diesen Beschäftigungen tritt dabei kraft Gesetzes ein. Der Befreiungsbescheid braucht insoweit auch bei Befreiungen, die vor dem 1.1.1992 - wie hier - nach § 7 Abs. 2 AVG ausgesprochen worden sind, nicht aufgehoben zu werden (vgl. BSG, Urteil v. 22.10.1998, B 5/4 RA 80/97 R, SozR 3-2600 § 56 Nr. 12; BSG, Urteil v. 7.12.2000, B 12 KR 11/00 R, SozR 3-2600 § 6 Nr. 5). Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut der Regelung hat das BSG insoweit klargestellt, dass die Befreiung (nach Neuregelung) nicht mehr personenbezogen ist, sondern allein tätigkeitsbezogen in dem Sinne zu verstehen ist, dass sie sich allein auf die konkrete Tätigkeit (abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit) bezieht, für die ein Befreiungsantrag gestellt worden ist (vgl. auch Boecken in GK-SGB VI, § 6 Rdnr. 177 m.w.N.). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Befreiung darüber hinaus sogar nur für das konkrete Beschäftigungsverhältnis (zwischen dem Versicherten und dem Arbeitgeber) bzw. die konkret ausgeübte selbstständige Tätigkeit gilt, wofür der Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI sprechen könnte. Denn selbst wenn man die Befreiung letztlich berufsbezogen versteht, führt der Beigeladene zu 1) eine Tätigkeit als Zahnarzt, die seinerzeit zur Befreiung geführt hat, für die Klägerin nicht aus. Denn § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) definiert die Zahnheilkunde als "die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnis begründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten". Solche Leistungen bietet die Klägerin jedoch gar nicht an, so dass ausgeschlossen ist, dass der Beigeladene solche Tätigkeiten verrichtet. Dies behauptet auch die Klägerin nicht.

Dahingestellt sein lassen kann der Senat auch, ob für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin die Möglichkeit der Befreiung z.B. nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bestanden hätte. Denn ein entsprechender, sich auf diese Tätigkeit beziehender, Antrag wurde nicht gestellt oder vorgetragen. Ein nachträglich gestellter Antrag auf Befreiung würde für den hier streitigen Zeitraum in den Jahren 2003 bis 2005 gemäß § 6 Abs. 4 SGB VI keine Wirkung mehr entfalten.

3. Der angefochtene Bescheid ist auch in Bezug auf die Höhe der festgesetzten Beiträge rechtmäßig. Die Höhe der Beiträge war zwischen den Beteiligten zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens streitig. Aus den Akten und dem Vorbringen der Beteiligten ist auch nichts ersichtlich, was den Schluss zuließe, dass die Beiträge zu Lasten der Klägerin zu hoch festgesetzt wurden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Vorliegend entsprach es nach Ansicht des Senats, entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. etwa BSG 14.11.2002 - B 13 RJ 19/01 R - , BSG 28.04.2004 - B 6 KA 9/03 R - ) nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auch noch der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen, da diese keine eigenen (erfolgreichen) Anträge gestellt haben.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Der Streitwert entspricht der Beitragsforderung.
Rechtskraft
Aus
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