Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 34/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 5429/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Eingabe gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 5. November 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand:
Im Streit steht ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Zinsen, Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Der 1951 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 1. Februar 1978 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit Bestallungsurkunde des Notariats Freudenstadt - Vormundschaftsgericht - vom 28. November 1990 (Aktenzeichen: II GRN 246/1990) wurde wegen körperlicher Gebrechen des Klägers Rechtsanwältin Ju. zum Pfleger im Wirkungskreis "Vertretung des Pfleglings bei der Wahrnehmung seiner Interessen in allen ihn als Kläger oder Beklagten betreffenden Rechtsstreitigkeiten vor deutschen Gerichten und seiner gerichtlichen und außergerichtlichen Interessen in sozialen Angelegenheiten (Sozialhilfe, Wohngeld, Rente etc.)" bestellt. Diese Betreuung ist zwischenzeitlich wieder aufgehoben worden.
In dem beim Sozialgericht Reutlingen geführten Rechtsstreit S 3 RJ 3406/99 stritt die Mutter des Klägers mit der Beklagten über die sofortige Auszahlung von Beträgen, die die Beklagte in Folge von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen aus der Rente des Klägers einbehalten und an Dritte abgeführt hatte. Sie hatte beantragt, die Beklagte zu verurteilen, monatlich 5.000,00 DM an sie zu zahlen, bis der einbehaltene Betrag der pfändungsfreien Rente ausgeglichen sei. Außerdem seien an sie monatlich 440,00 DM zu zahlen, bis die vom Kläger an sie abgetretene Forderung von 45.000,00 DM beglichen sei. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 7. Mai 2002 abgewiesen. Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG; L 11 R 2636/02), in welchem der jetzige Kläger beigeladen war, schlossen die Mutter des Klägers und die Beklagte einen Vergleich, wonach sich die Beklagte verpflichtete, die ab 1. Februar 1999 einbehaltenen Rentenanteile des Beigeladenen an den Kläger zu bezahlen, mit Ausnahme der abgezweigten Kinderzuschüsse für die Kinder Lu. und St ...
Mit Schreiben vom 22. Januar 2006 verwies die Mutter des Klägers unter Hinweis auf den vor dem LSG geschlossenen Vergleich darauf, die Beklagte befinde sich seit 20. Januar 2006 in Verzug. Zum Ausgleich des hierdurch entstandenen und noch entstehenden Schadens werde die Verzinsung des zustehenden Betrages, die Gewährung von Schmerzensgeld und Schadensersatz (neuerliche Wohnungsräumung wegen Nichtbezahlung der Nebenkostenabrechnung, Verhinderung von Hilfsmittelkauf) gefordert.
Mit Bescheid vom 24. Januar 2006 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers neu. Für die Zeit ab 1. März 2006 wurden laufend monatlich 984,05 Euro als Zahlbetrag errechnet. Der Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis 28. Februar 2006 wurde auf 20.246,13 Euro festgesetzt. Ferner wurde ausgeführt, wegen einer eventuellen Verzinsung erhalte der Kläger weitere Mitteilung. Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 teilte die Beklagte dem Kläger dann mit, ihm stünden Zinsen in Höhe von insgesamt 3.229,06 Euro für den Zeitraum vom 1. März 1999 bis 31. Januar 2006 zu; der nachzuzahlende Betrag werde durch die Deutsche Post AG zugestellt werden.
Am 31. Dezember 2009 hat die Mutter des Klägers beim Sozialgericht Reutlingen einen Antrag auf Prüfung der Partei- und Prozessfähigkeit ihres Sohnes, Beiordnung eines Verfahrensbeistandes, Zinszahlung, Schadenswiedergutmachung und Gewährung von Schmerzensgeld gestellt. Dem Antragsteller sei ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen bzw. es seien ihm die Zinszahlungen auf der Grundlage des beim LSG geschlossenen Vergleichs auszufolgen. Ferner sei ihm der Schaden zu ersetzen, welcher durch die langjährige rechtswidrige Einbehaltung von insgesamt über 20.000 Euro entstanden sei; ihr Sohn habe u.a. gerichtlicherseits eine Wohnungsräumung über sich ergehen lassen müssen, habe sein Jurastudium nicht beginnen können und sei über sechs Jahre in seiner Wohnung gefesselt gewesen. Die Beklagte sei zu einer Schmerzensgeldzahlung zu verpflichten, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde. Das Gericht habe den Mangel der Parteifähigkeit und der Prozessfähigkeit ihres Sohnes von Amts wegen zu berücksichtigen. Dieser sei aufgrund seiner körperlichen Behinderungen weder in der Lage schriftlich noch durch persönliches Erscheinen mündlich etwas zu Protokoll zu geben. Aus diesen Gründen sei er zumindest partiell prozessunfähig. Weiterhin werde im Wege der Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Verfahrensbeistandes beantragt, des Weiteren die Beiziehung von (näher bezeichneten) Akten des Landgerichts Ro., die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf dem Gebiet der Orthopädie, Rheumatologie und Schmerztherapie und die Aussetzung/das Ruhen des Verfahrens bis zur Gewährleistung, dass der Kläger nicht in seinen Rechten nach Artikel 103 Grundgesetz (GG) beschnitten sei. Sie (die Mutter des Klägers) schlage zum wiederholten Male vor, den Kläger für eine gewisse Zeit in ein Pflegeheim einzuweisen und in dieser Zeit einerseits prüfen zu lassen, inwieweit seine Rechte gegenüber Kranken- und Pflegekasse, Sozialamt etc. künftig gewahrt würden und andererseits all die juristischen Verfahren, wie erwähnt, rechtsstaatlich vorangetrieben und einem Abschluss zugeführt werden könnten.
Die Beklagte hat mitgeteilt, die im Bescheid vom 24. Januar 2006 ausgewiesene Nachzahlung sei zwischenzeitlich verzinst und der Zinsbetrag an den Kläger angewiesen worden.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 hat das SG den Kläger aufgefordert, bis spätestens 15. März 2010 eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, die sich auf die Erhebung der Klage im vorliegenden Verfahren durch seine Mutter erstreckt. Der Kläger hat sich weder hierauf noch auf die gerichtlichen Erinnerungen mit Schreiben vom 18. März 2010 und 19. April 2010 geäußert. Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 hat das SG auch die Mutter des Klägers an die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erinnert und hierfür eine Frist bis zum 20. Juli 2010 gesetzt. Darauf, dass die Klage mangels Vollmacht als unzulässig abgewiesen werden könnte, hat das SG hingewiesen. Eine Vollmacht wurde jedoch nicht vorgelegt.
Das SG hat daraufhin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. November 2010 abgewiesen. Zur Begründung führt das SG aus, gemäß § 73 Abs. 2 SGG könnten sich die Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens durch prozessfähige Bevollmächtigte vertreten lassen. Unter anderem seien als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht volljährige Familienangehörige vertretungsbefugt, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehe. Die Vollmacht sei schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie könne nachgereicht werden. Nach § 73 Abs. 6 Satz 4 SGG habe das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen nur zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftrete. Werde durch Gerichtsbescheid entschieden, müsse die Vollmacht bis zum Erlass des Gerichtsbescheides vorliegen. Vorliegend fehle es an einer schriftlichen Vollmacht für die von der Mutter des Klägers für diesen eingereichte Klage. Weder der Kläger noch dessen Mutter hätten trotz Aufforderung des Gerichts unter Fristsetzung eine Prozessvollmacht vorgelegt. Auch nachdem das Gericht im Schreiben vom 30. Juni 2010 auf die Rechtsfolgen der Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht hingewiesen habe, sei eine Vollmacht nicht vorgelegt worden. Die Klage sei somit als unzulässig abzuweisen. Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 SGG) bestünden im Übrigen nicht. Zum einen sei die frühere angeordnete Gebrechlichkeitspflegschaft für den Kläger nach der vom Gericht eingeholten telefonischen Auskunft des Notariats Freudenstadt zwischenzeitlich wieder aufgehoben worden. Zum anderen ergebe sich aus den Verwaltungsakten, dass sich der Kläger wiederholt schriftlich in den letzten Jahren an die Beklagte gewandt habe und sein Anliegen habe deutlich machen können. Hinweise für eine (auch partielle) Prozessunfähigkeit lägen daher nicht vor. Außerdem sei, soweit mit der Klage die Verzinsung des aus dem vor dem LSG geschlossenen Vergleich stammenden Nachzahlungsbetrages begehrt werde, darauf hinzuweisen, dass nach dem Vortrag der Beklagten die im Bescheid vom 24. Januar 2006 ausgewiesene Nachzahlung zwischenzeitlich verzinst worden und der Zinsbetrag an den Kläger angewiesen worden sei. Für Klagen auf Schmerzensgeld sowie Schadenersatz sei gemäß § 51 SGG der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht zulässig. Für derartige Streitigkeiten seien die Zivilgerichte zuständig. Eine Verweisung nach § 98 SGG erfolge bei der bereits wegen fehlender Vollmachtsvorlage unzulässigen Klage nicht.
Mit Beschluss vom 5. November 2010 hat das SG unter Hinweis auf den Gerichtsbescheid auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger durch Einwurf in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten am 10. November 2010 zugestellt. Am 24. November 2010 ging beim LSG per Fax ein Schriftsatz ein, der wie folgt beginnt: Rechtsmittel des E. Ba. Bö.weg XX 7XXXX Fr. gegen Gerichtsentscheidungen AZ.: S 3 R 34/10 zugestellt 10.11.2010 AZ: S 14 KR 1371/10 zugestellt 24.03.2010 zugestellt am 23.04.2010 zugestellt 17.06.2010 AZ.: S 14 KR 71/08 zugestellt 26.08.2010
Es folgen nachstehende Ausführungen: "Die o.g. (5 zugestellten Briefe) wurden dem genannten E. Ba. am 20.10.2010 ungeöffnet übergeben. Dieser ist aus Gründen seiner derzeitigen Medikation (u.a. starke Opiattherapie) und der zu Grunde liegenden Behinderungen nicht in der Lage die Briefe eigenständig zu öffnen bzw. zu beantworten.
Das Landessozialgericht hat dem Kläger, vor Jahresfrist - mitgeteilt, dass er wenn er —behinderungsbedingt- nicht schreiben könne, dann eben seine Begehren auf Band diktieren solle, und dann bei der Geschäftsstelle des Gerichts einsenden solle. Dort würde dies dann zu Protokoll genommen.
Der Kläger hat dies in der Vergangenheit mehrfach versucht. Allerdings konnte er weder den Stop-Knopf eines Kassettenrecorders noch eines Philips-Diktaphons bedienen, so dass jeweils in den Sprechpausen nicht nur lange Pausen entstanden sind, sondern auch ständig aufgezeichnet wurde. Ein strukturierter und zusammenhängender Sachverhalt war fast nicht erkenn- bzw. erhörbar.
Der Kläger erhält nun zu Weihnachten, ein Diktiersystem, welches diese Fehler offensichtlich, auf Grund seiner Technik auszumerzen hilft,
Der Kläger beantragt daher, ihm zur Begründung und weiteren Antragsstellung, welche dann wie vorstehend beschrieben, als Tonträger an das Gericht übersandt wird, die Einräumung einer entsprechend verlängerten Frist. Gleichfalls vorab die entsprechende Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
Die Bestätigung / Feststellung, dass die Entscheidungen, wie genannt, allesamt ungeöffnet sind, beantragt der Kläger durch das hiesige Vormundschaftsgericht vollziehen zu lassen.
Hinsichtlich der Problematik (Akteneinsicht Terminsteilnahme etc.) erbittet der Kläger weitere Hinweise des jeweiligen Senats"
Der Schriftsatz endet wie folgt: "Gez, Endre Ba. derzeit zur Unterschriftsleistung nicht in der Lage."
Eine Unterschrift o.ä. fehlt.
Der Kläger bzw. ein Rechtsmittelführer hat keinen Antrag gestellt; zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist niemand erschienen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 28. Februar 2011 darauf hingewiesen, dass in seinem Rechtsstreit Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG eingelegt worden sei. Die Berufungsschrift sei nicht unterschrieben, aus ihr sei aber auch nicht erkennbar, wer das Rechtsmittel gegen den genannten Gerichtsbescheid eingelegt habe. Zur Identifizierung der Person des Rechtsmittelführers ist dem Kläger Gelegenheit gegeben worden, sich zu erklären, ggf. zugunsten eines Vertreters eine Vollmacht vorzulegen. Zugleich ist der Kläger auch darauf hingewiesen worden, dass wenn er den ihm zugestellten Gerichtsbescheid des SG nicht gelesen oder zur Kenntnis genommen habe, ein Rechtsmittel gegen diesen Gerichtsbescheid schon wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig sein könnte. Auch hierzu erhielt der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Erklärung des Klägers ging weder innerhalb der bis zum 10. März 2011 gesetzten Frist zur Stellungnahme, noch später ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten des LSG sowie die beigezogenen Akten des LSG, des SG sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die als Rechtsmittel des E. Ba. bezeichnete Eingabe aus dem Fax vom 24. November 2009 wird als unzulässig verworfen.
Voraussetzung eines zulässigen Rechtsmittels ist, dass hinreichend genau erkennbar ist, wer das Rechtsmittel eingelegt hat und hierfür verantwortlich einsteht. Dem entspricht das Prozessrecht, als es in § 151 SGG - soweit dieses nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt wird - die Schriftform des Rechtsmittels verlangt. Mit der Schriftform wird gewährleistet, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der abgegebenen Erklärung aber auch die erklärende Person hinreichend zuverlässig entnommen werden kann (BSG, Urteil vom 16. November 2000 - B 13 RJ 3/99 R - SozR 3-1500 § 151 Nr. 4 = juris). Insoweit muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen bloßen Entwurf handelt, sondern dass das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. GmSOGB, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - NJW 2000, 2340 f. = juris). Dem Schriftformerfordernis wird grundsätzlich durch die eigenhändige Unterschrift Rechnung getragen (BSG, Urteil vom 28. Mai 1974 - 2 RU 259/73 - BSGE 37, 279, 280 = SozR 1960 § 5 Nr. 1 = juris m.w.N.; auch Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 151 Rn 4 ff), denn dies stellt ein typisches Merkmal dar, um den Urheber eines Schriftstücks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung in den Verkehr zu bringen (BSG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 14 BEg 9/96 - SozR 3-1500 § 151 Nr. 2 = juris).
Aus den genannten Entscheidungen wird deutlich, dass für ein zulässiges Rechtsmittel erkennbar sein muss, wer Urheber des Rechtsmittels ist und dass das Rechtsmittel bewusst von diesem in den Verkehr gebracht wurde. Hierzu ist es ausreichend aber eben auch erforderlich, dass sich aus dem bestimmenden Schriftsatz für sich allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben als Rechtsmittelschrift in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (BSG, Urteil vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 85/97 R - SozR 3-1500 § 151 Nr. 3 = juris m.w.N.).
Vorliegend ist der ohne Datum verfasste und am 24. November 2010 beim LSG per Fax eingegangene Schriftsatz nicht unterschrieben. Die Kopfzeile "Rechtsmittel des E. Ba." deutet zwar darauf hin, dass der Schriftsatz diesem zugerechnet werden solle. Doch zeugt die Schlusszeile des Schriftsatzes "Gez. E. Ba. derzeit zur Unterschriftsleistung nicht in der Lage" davon, dass der Kläger diesen Schriftsatz nicht selbst verfasst hat und lässt es zweifelhaft erscheinen, dass der Schriftsatz mit seinem Willen in den Postlauf gegeben worden war. Auch dass das Fax von einem Absender mit Namen "Ba." stammt, macht nicht hinreichend erkennbar, dass der Schriftsatz vom Kläger stammt. Denn der Kläger lebt im Haus seiner Eltern, von denen seine Mutter bereits in der ersten Instanz eigenständig und ohne eine Vollmacht für den Kläger vorzulegen, für diesen Klage erhoben hatte. Insbesondere die Ausführungen, dass der Gerichtsbescheid des SG noch immer ungeöffnet und ungelesen sei, macht deutlich, dass das Fax vom 24. November 2010 dem Kläger als Absender nicht mit hinreichender Deutlichkeit zuzurechnen ist.
Weder wird deutlich, dass sich ein Dritter (z.B. die Mutter des Klägers) eigener oder (im Wege der Prozessstandschaft) fremder Rechte berühmt und diese geltend macht, noch lässt sich aus dem am 24. November 2010 eingegangenen Schriftsatz die Urheberschaft des Klägers sowie dessen Wille, ein Rechtsmittel einzulegen, hinreichend deutlich ableiten. Auch konnte der Senat dies bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht feststellen.
Dafür, dass der Kläger nicht Rechtsmittelführer ist, spricht auch der Inhalt des am 24. November 2010 eingegangenen Schriftsatzes. Denn darin wird ausgeführt, dass der Kläger die ihm zugestellten Gerichtsbescheide weder geöffnet noch gelesen hat. Insoweit konnte sich der Kläger gar keinen Willen über die Einlegung eines Rechtsmittels bilden.
Auch aus den am 23. und 26. Februar 2011 beim LSG eingegangenen Faxschreiben, in denen erneut ausgeführt wird, der Kläger habe den Gerichtsbescheid nicht gelesen und die mit "Gez. E. Ba. zur persönlichen Unterschriftsleistung nicht in der Lage" samt einer als Faksimile bezeichneten, kopierten Unterschrift des Klägers enden, wird nicht deutlich, dass der Kläger ein Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid des SG einlegen wollte. Vielmehr lässt sich die Urheberschaft des Klägers nicht feststellen. Allein das Anbringen einer als Faksimile bezeichneten kopierten Unterschrift des Klägers lässt nicht auf dessen Willen, ein Rechtsmittel einzulegen, schließen. Denn die Verwendung der kopierten Unterschrift ist auch anderen Personen, wie z.B. der Mutter des Klägers, für die keine Vollmacht besteht, möglich.
Auf ausdrückliche Frage nach der Urheberschaft bzw. dem Willen des Klägers, ein Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid des SG einzulegen, hat der Kläger nicht reagiert.
Eine in eigenem oder fremden Namen erfolgte Rechtsmittelerklärung der Mutter des Klägers konnte der Senat aber ebenso wenig feststellen, denn aus den eingegangenen Schriftsätzen lässt sich auch nicht auf die Mutter des Klägers als Urheber schließen.
Im Übrigen fehlt das zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis oder auch Rechtsschutzinteresse genannt, ist das berechtigte Interesse natürlicher oder juristischer Personen daran, vor staatlichen Gerichten Rechtsschutz zu erlangen (Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG, § 54 Rn. 26). Staatlicher Rechtsschutz durch Gerichte soll nämlich nicht missbräuchlich oder unnötig in Anspruch genommen werden (a.a.O.). Fehlt ein solches schützenswertes Interesse an der Inanspruchnahme des durch die staatlichen Gerichte gewährleisteten Rechtsschutzes, so ist das Rechtsschutzgesuch unzulässig. Voraussetzung eines schützenswerten Interesses an der Wahrnehmung staatlichen Rechtsschutzes ist es, dass der Rechtsschutzsuchende sich gegen eine ihn belastende Maßnahme wendet. Hat - wie vorliegend - der Rechtsschutzsuchende vom Inhalt einer ergangenen Gerichtsentscheidung keine Kenntnis genommen, obwohl ihm diese Gerichtsentscheidung wirksam zugestellt worden war, und legt er dennoch Rechtsmittel ein, ist das Rechtsmittel, da der Rechtsschutzsuchende tatsächlich keine Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung hat, auf bloßen Verdacht hin, es könnte eine ihn belastende Entscheidung ergangen sein, eingelegt. Dieses Verhalten ist missbräuchlich. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, dem jeweiligen Kläger mitzuteilen, ob die angefochtene Gerichtsentscheidung für diesen belastend und insoweit das Rechtsmittel zulässig ist. Das ist ureigenste Aufgabe des jeweiligen Klägers. Mit dem beschriebenen Verhalten macht ein Rechtsschutzsuchender, wie hier der Kläger, deutlich, dass ihn der Inhalt der Gerichtsentscheidung und das Gerichtsverfahren als solches nicht interessiert; er zeigt damit deutlich, dass er an der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens kein Interesse hat.
Das Rechtsmittel ist unzulässig und zu verwerfen.
Nur ergänzend sei ausgeführt, dass eine Berufung auch in der Sache ohne Erfolg wäre, denn der Kläger hat auch nicht durch eine Genehmigung der Prozessführung seiner Mutter die Klage zulässig gemacht. Diese ist auch weder Pflegerin des Klägers im rechtlichen Sinn (z.B. § 72 SGG) noch dessen Betreuerin für den vorliegend betroffenen Aufgabenkreis (§§ 1896 ff BGB). Im Übrigen inhaltlich wäre die Klage nicht begründet. Soweit ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend gemacht wird, fällt dieser nicht in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit (vgl. § 51 SGG, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG), weshalb der Rechtsstreit (nur) bei einer zulässigen Klage insoweit abzutrennen und an das zuständige Landgericht zu verweisen wäre. Soweit der Kläger die Verzinsung fordert, ist die Beklagte diesem Begehren bereits nachgekommen, sodass kein Anspruch mehr besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei wurde berücksichtigt, dass das Rechtsmittel keinen Erfolg hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
II.
Den in den Faxschreiben vom 23. und 26. Februar "rein fürsorglich" gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Senat mit dem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO abgelehnt. Lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger Rechtsmittelführer ist, ist die Eingabe gegen den Gerichtsbescheid des SG unzulässig (vgl. dazu unter I.), sodass auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt; im Übrigen kann ohne Identifizierung einer bestimmten Person als Rechtsmittelführer auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu deren Gunsten nicht in Betracht kommen.
Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand:
Im Streit steht ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Zinsen, Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Der 1951 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 1. Februar 1978 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit Bestallungsurkunde des Notariats Freudenstadt - Vormundschaftsgericht - vom 28. November 1990 (Aktenzeichen: II GRN 246/1990) wurde wegen körperlicher Gebrechen des Klägers Rechtsanwältin Ju. zum Pfleger im Wirkungskreis "Vertretung des Pfleglings bei der Wahrnehmung seiner Interessen in allen ihn als Kläger oder Beklagten betreffenden Rechtsstreitigkeiten vor deutschen Gerichten und seiner gerichtlichen und außergerichtlichen Interessen in sozialen Angelegenheiten (Sozialhilfe, Wohngeld, Rente etc.)" bestellt. Diese Betreuung ist zwischenzeitlich wieder aufgehoben worden.
In dem beim Sozialgericht Reutlingen geführten Rechtsstreit S 3 RJ 3406/99 stritt die Mutter des Klägers mit der Beklagten über die sofortige Auszahlung von Beträgen, die die Beklagte in Folge von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen aus der Rente des Klägers einbehalten und an Dritte abgeführt hatte. Sie hatte beantragt, die Beklagte zu verurteilen, monatlich 5.000,00 DM an sie zu zahlen, bis der einbehaltene Betrag der pfändungsfreien Rente ausgeglichen sei. Außerdem seien an sie monatlich 440,00 DM zu zahlen, bis die vom Kläger an sie abgetretene Forderung von 45.000,00 DM beglichen sei. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 7. Mai 2002 abgewiesen. Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG; L 11 R 2636/02), in welchem der jetzige Kläger beigeladen war, schlossen die Mutter des Klägers und die Beklagte einen Vergleich, wonach sich die Beklagte verpflichtete, die ab 1. Februar 1999 einbehaltenen Rentenanteile des Beigeladenen an den Kläger zu bezahlen, mit Ausnahme der abgezweigten Kinderzuschüsse für die Kinder Lu. und St ...
Mit Schreiben vom 22. Januar 2006 verwies die Mutter des Klägers unter Hinweis auf den vor dem LSG geschlossenen Vergleich darauf, die Beklagte befinde sich seit 20. Januar 2006 in Verzug. Zum Ausgleich des hierdurch entstandenen und noch entstehenden Schadens werde die Verzinsung des zustehenden Betrages, die Gewährung von Schmerzensgeld und Schadensersatz (neuerliche Wohnungsräumung wegen Nichtbezahlung der Nebenkostenabrechnung, Verhinderung von Hilfsmittelkauf) gefordert.
Mit Bescheid vom 24. Januar 2006 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers neu. Für die Zeit ab 1. März 2006 wurden laufend monatlich 984,05 Euro als Zahlbetrag errechnet. Der Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis 28. Februar 2006 wurde auf 20.246,13 Euro festgesetzt. Ferner wurde ausgeführt, wegen einer eventuellen Verzinsung erhalte der Kläger weitere Mitteilung. Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 teilte die Beklagte dem Kläger dann mit, ihm stünden Zinsen in Höhe von insgesamt 3.229,06 Euro für den Zeitraum vom 1. März 1999 bis 31. Januar 2006 zu; der nachzuzahlende Betrag werde durch die Deutsche Post AG zugestellt werden.
Am 31. Dezember 2009 hat die Mutter des Klägers beim Sozialgericht Reutlingen einen Antrag auf Prüfung der Partei- und Prozessfähigkeit ihres Sohnes, Beiordnung eines Verfahrensbeistandes, Zinszahlung, Schadenswiedergutmachung und Gewährung von Schmerzensgeld gestellt. Dem Antragsteller sei ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen bzw. es seien ihm die Zinszahlungen auf der Grundlage des beim LSG geschlossenen Vergleichs auszufolgen. Ferner sei ihm der Schaden zu ersetzen, welcher durch die langjährige rechtswidrige Einbehaltung von insgesamt über 20.000 Euro entstanden sei; ihr Sohn habe u.a. gerichtlicherseits eine Wohnungsräumung über sich ergehen lassen müssen, habe sein Jurastudium nicht beginnen können und sei über sechs Jahre in seiner Wohnung gefesselt gewesen. Die Beklagte sei zu einer Schmerzensgeldzahlung zu verpflichten, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde. Das Gericht habe den Mangel der Parteifähigkeit und der Prozessfähigkeit ihres Sohnes von Amts wegen zu berücksichtigen. Dieser sei aufgrund seiner körperlichen Behinderungen weder in der Lage schriftlich noch durch persönliches Erscheinen mündlich etwas zu Protokoll zu geben. Aus diesen Gründen sei er zumindest partiell prozessunfähig. Weiterhin werde im Wege der Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Verfahrensbeistandes beantragt, des Weiteren die Beiziehung von (näher bezeichneten) Akten des Landgerichts Ro., die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf dem Gebiet der Orthopädie, Rheumatologie und Schmerztherapie und die Aussetzung/das Ruhen des Verfahrens bis zur Gewährleistung, dass der Kläger nicht in seinen Rechten nach Artikel 103 Grundgesetz (GG) beschnitten sei. Sie (die Mutter des Klägers) schlage zum wiederholten Male vor, den Kläger für eine gewisse Zeit in ein Pflegeheim einzuweisen und in dieser Zeit einerseits prüfen zu lassen, inwieweit seine Rechte gegenüber Kranken- und Pflegekasse, Sozialamt etc. künftig gewahrt würden und andererseits all die juristischen Verfahren, wie erwähnt, rechtsstaatlich vorangetrieben und einem Abschluss zugeführt werden könnten.
Die Beklagte hat mitgeteilt, die im Bescheid vom 24. Januar 2006 ausgewiesene Nachzahlung sei zwischenzeitlich verzinst und der Zinsbetrag an den Kläger angewiesen worden.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 hat das SG den Kläger aufgefordert, bis spätestens 15. März 2010 eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, die sich auf die Erhebung der Klage im vorliegenden Verfahren durch seine Mutter erstreckt. Der Kläger hat sich weder hierauf noch auf die gerichtlichen Erinnerungen mit Schreiben vom 18. März 2010 und 19. April 2010 geäußert. Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 hat das SG auch die Mutter des Klägers an die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erinnert und hierfür eine Frist bis zum 20. Juli 2010 gesetzt. Darauf, dass die Klage mangels Vollmacht als unzulässig abgewiesen werden könnte, hat das SG hingewiesen. Eine Vollmacht wurde jedoch nicht vorgelegt.
Das SG hat daraufhin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. November 2010 abgewiesen. Zur Begründung führt das SG aus, gemäß § 73 Abs. 2 SGG könnten sich die Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens durch prozessfähige Bevollmächtigte vertreten lassen. Unter anderem seien als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht volljährige Familienangehörige vertretungsbefugt, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehe. Die Vollmacht sei schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie könne nachgereicht werden. Nach § 73 Abs. 6 Satz 4 SGG habe das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen nur zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftrete. Werde durch Gerichtsbescheid entschieden, müsse die Vollmacht bis zum Erlass des Gerichtsbescheides vorliegen. Vorliegend fehle es an einer schriftlichen Vollmacht für die von der Mutter des Klägers für diesen eingereichte Klage. Weder der Kläger noch dessen Mutter hätten trotz Aufforderung des Gerichts unter Fristsetzung eine Prozessvollmacht vorgelegt. Auch nachdem das Gericht im Schreiben vom 30. Juni 2010 auf die Rechtsfolgen der Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht hingewiesen habe, sei eine Vollmacht nicht vorgelegt worden. Die Klage sei somit als unzulässig abzuweisen. Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 SGG) bestünden im Übrigen nicht. Zum einen sei die frühere angeordnete Gebrechlichkeitspflegschaft für den Kläger nach der vom Gericht eingeholten telefonischen Auskunft des Notariats Freudenstadt zwischenzeitlich wieder aufgehoben worden. Zum anderen ergebe sich aus den Verwaltungsakten, dass sich der Kläger wiederholt schriftlich in den letzten Jahren an die Beklagte gewandt habe und sein Anliegen habe deutlich machen können. Hinweise für eine (auch partielle) Prozessunfähigkeit lägen daher nicht vor. Außerdem sei, soweit mit der Klage die Verzinsung des aus dem vor dem LSG geschlossenen Vergleich stammenden Nachzahlungsbetrages begehrt werde, darauf hinzuweisen, dass nach dem Vortrag der Beklagten die im Bescheid vom 24. Januar 2006 ausgewiesene Nachzahlung zwischenzeitlich verzinst worden und der Zinsbetrag an den Kläger angewiesen worden sei. Für Klagen auf Schmerzensgeld sowie Schadenersatz sei gemäß § 51 SGG der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht zulässig. Für derartige Streitigkeiten seien die Zivilgerichte zuständig. Eine Verweisung nach § 98 SGG erfolge bei der bereits wegen fehlender Vollmachtsvorlage unzulässigen Klage nicht.
Mit Beschluss vom 5. November 2010 hat das SG unter Hinweis auf den Gerichtsbescheid auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger durch Einwurf in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten am 10. November 2010 zugestellt. Am 24. November 2010 ging beim LSG per Fax ein Schriftsatz ein, der wie folgt beginnt: Rechtsmittel des E. Ba. Bö.weg XX 7XXXX Fr. gegen Gerichtsentscheidungen AZ.: S 3 R 34/10 zugestellt 10.11.2010 AZ: S 14 KR 1371/10 zugestellt 24.03.2010 zugestellt am 23.04.2010 zugestellt 17.06.2010 AZ.: S 14 KR 71/08 zugestellt 26.08.2010
Es folgen nachstehende Ausführungen: "Die o.g. (5 zugestellten Briefe) wurden dem genannten E. Ba. am 20.10.2010 ungeöffnet übergeben. Dieser ist aus Gründen seiner derzeitigen Medikation (u.a. starke Opiattherapie) und der zu Grunde liegenden Behinderungen nicht in der Lage die Briefe eigenständig zu öffnen bzw. zu beantworten.
Das Landessozialgericht hat dem Kläger, vor Jahresfrist - mitgeteilt, dass er wenn er —behinderungsbedingt- nicht schreiben könne, dann eben seine Begehren auf Band diktieren solle, und dann bei der Geschäftsstelle des Gerichts einsenden solle. Dort würde dies dann zu Protokoll genommen.
Der Kläger hat dies in der Vergangenheit mehrfach versucht. Allerdings konnte er weder den Stop-Knopf eines Kassettenrecorders noch eines Philips-Diktaphons bedienen, so dass jeweils in den Sprechpausen nicht nur lange Pausen entstanden sind, sondern auch ständig aufgezeichnet wurde. Ein strukturierter und zusammenhängender Sachverhalt war fast nicht erkenn- bzw. erhörbar.
Der Kläger erhält nun zu Weihnachten, ein Diktiersystem, welches diese Fehler offensichtlich, auf Grund seiner Technik auszumerzen hilft,
Der Kläger beantragt daher, ihm zur Begründung und weiteren Antragsstellung, welche dann wie vorstehend beschrieben, als Tonträger an das Gericht übersandt wird, die Einräumung einer entsprechend verlängerten Frist. Gleichfalls vorab die entsprechende Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
Die Bestätigung / Feststellung, dass die Entscheidungen, wie genannt, allesamt ungeöffnet sind, beantragt der Kläger durch das hiesige Vormundschaftsgericht vollziehen zu lassen.
Hinsichtlich der Problematik (Akteneinsicht Terminsteilnahme etc.) erbittet der Kläger weitere Hinweise des jeweiligen Senats"
Der Schriftsatz endet wie folgt: "Gez, Endre Ba. derzeit zur Unterschriftsleistung nicht in der Lage."
Eine Unterschrift o.ä. fehlt.
Der Kläger bzw. ein Rechtsmittelführer hat keinen Antrag gestellt; zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist niemand erschienen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 28. Februar 2011 darauf hingewiesen, dass in seinem Rechtsstreit Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG eingelegt worden sei. Die Berufungsschrift sei nicht unterschrieben, aus ihr sei aber auch nicht erkennbar, wer das Rechtsmittel gegen den genannten Gerichtsbescheid eingelegt habe. Zur Identifizierung der Person des Rechtsmittelführers ist dem Kläger Gelegenheit gegeben worden, sich zu erklären, ggf. zugunsten eines Vertreters eine Vollmacht vorzulegen. Zugleich ist der Kläger auch darauf hingewiesen worden, dass wenn er den ihm zugestellten Gerichtsbescheid des SG nicht gelesen oder zur Kenntnis genommen habe, ein Rechtsmittel gegen diesen Gerichtsbescheid schon wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig sein könnte. Auch hierzu erhielt der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Erklärung des Klägers ging weder innerhalb der bis zum 10. März 2011 gesetzten Frist zur Stellungnahme, noch später ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten des LSG sowie die beigezogenen Akten des LSG, des SG sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die als Rechtsmittel des E. Ba. bezeichnete Eingabe aus dem Fax vom 24. November 2009 wird als unzulässig verworfen.
Voraussetzung eines zulässigen Rechtsmittels ist, dass hinreichend genau erkennbar ist, wer das Rechtsmittel eingelegt hat und hierfür verantwortlich einsteht. Dem entspricht das Prozessrecht, als es in § 151 SGG - soweit dieses nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt wird - die Schriftform des Rechtsmittels verlangt. Mit der Schriftform wird gewährleistet, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der abgegebenen Erklärung aber auch die erklärende Person hinreichend zuverlässig entnommen werden kann (BSG, Urteil vom 16. November 2000 - B 13 RJ 3/99 R - SozR 3-1500 § 151 Nr. 4 = juris). Insoweit muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen bloßen Entwurf handelt, sondern dass das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. GmSOGB, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - NJW 2000, 2340 f. = juris). Dem Schriftformerfordernis wird grundsätzlich durch die eigenhändige Unterschrift Rechnung getragen (BSG, Urteil vom 28. Mai 1974 - 2 RU 259/73 - BSGE 37, 279, 280 = SozR 1960 § 5 Nr. 1 = juris m.w.N.; auch Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 151 Rn 4 ff), denn dies stellt ein typisches Merkmal dar, um den Urheber eines Schriftstücks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung in den Verkehr zu bringen (BSG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 14 BEg 9/96 - SozR 3-1500 § 151 Nr. 2 = juris).
Aus den genannten Entscheidungen wird deutlich, dass für ein zulässiges Rechtsmittel erkennbar sein muss, wer Urheber des Rechtsmittels ist und dass das Rechtsmittel bewusst von diesem in den Verkehr gebracht wurde. Hierzu ist es ausreichend aber eben auch erforderlich, dass sich aus dem bestimmenden Schriftsatz für sich allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben als Rechtsmittelschrift in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (BSG, Urteil vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 85/97 R - SozR 3-1500 § 151 Nr. 3 = juris m.w.N.).
Vorliegend ist der ohne Datum verfasste und am 24. November 2010 beim LSG per Fax eingegangene Schriftsatz nicht unterschrieben. Die Kopfzeile "Rechtsmittel des E. Ba." deutet zwar darauf hin, dass der Schriftsatz diesem zugerechnet werden solle. Doch zeugt die Schlusszeile des Schriftsatzes "Gez. E. Ba. derzeit zur Unterschriftsleistung nicht in der Lage" davon, dass der Kläger diesen Schriftsatz nicht selbst verfasst hat und lässt es zweifelhaft erscheinen, dass der Schriftsatz mit seinem Willen in den Postlauf gegeben worden war. Auch dass das Fax von einem Absender mit Namen "Ba." stammt, macht nicht hinreichend erkennbar, dass der Schriftsatz vom Kläger stammt. Denn der Kläger lebt im Haus seiner Eltern, von denen seine Mutter bereits in der ersten Instanz eigenständig und ohne eine Vollmacht für den Kläger vorzulegen, für diesen Klage erhoben hatte. Insbesondere die Ausführungen, dass der Gerichtsbescheid des SG noch immer ungeöffnet und ungelesen sei, macht deutlich, dass das Fax vom 24. November 2010 dem Kläger als Absender nicht mit hinreichender Deutlichkeit zuzurechnen ist.
Weder wird deutlich, dass sich ein Dritter (z.B. die Mutter des Klägers) eigener oder (im Wege der Prozessstandschaft) fremder Rechte berühmt und diese geltend macht, noch lässt sich aus dem am 24. November 2010 eingegangenen Schriftsatz die Urheberschaft des Klägers sowie dessen Wille, ein Rechtsmittel einzulegen, hinreichend deutlich ableiten. Auch konnte der Senat dies bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht feststellen.
Dafür, dass der Kläger nicht Rechtsmittelführer ist, spricht auch der Inhalt des am 24. November 2010 eingegangenen Schriftsatzes. Denn darin wird ausgeführt, dass der Kläger die ihm zugestellten Gerichtsbescheide weder geöffnet noch gelesen hat. Insoweit konnte sich der Kläger gar keinen Willen über die Einlegung eines Rechtsmittels bilden.
Auch aus den am 23. und 26. Februar 2011 beim LSG eingegangenen Faxschreiben, in denen erneut ausgeführt wird, der Kläger habe den Gerichtsbescheid nicht gelesen und die mit "Gez. E. Ba. zur persönlichen Unterschriftsleistung nicht in der Lage" samt einer als Faksimile bezeichneten, kopierten Unterschrift des Klägers enden, wird nicht deutlich, dass der Kläger ein Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid des SG einlegen wollte. Vielmehr lässt sich die Urheberschaft des Klägers nicht feststellen. Allein das Anbringen einer als Faksimile bezeichneten kopierten Unterschrift des Klägers lässt nicht auf dessen Willen, ein Rechtsmittel einzulegen, schließen. Denn die Verwendung der kopierten Unterschrift ist auch anderen Personen, wie z.B. der Mutter des Klägers, für die keine Vollmacht besteht, möglich.
Auf ausdrückliche Frage nach der Urheberschaft bzw. dem Willen des Klägers, ein Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid des SG einzulegen, hat der Kläger nicht reagiert.
Eine in eigenem oder fremden Namen erfolgte Rechtsmittelerklärung der Mutter des Klägers konnte der Senat aber ebenso wenig feststellen, denn aus den eingegangenen Schriftsätzen lässt sich auch nicht auf die Mutter des Klägers als Urheber schließen.
Im Übrigen fehlt das zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis oder auch Rechtsschutzinteresse genannt, ist das berechtigte Interesse natürlicher oder juristischer Personen daran, vor staatlichen Gerichten Rechtsschutz zu erlangen (Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG, § 54 Rn. 26). Staatlicher Rechtsschutz durch Gerichte soll nämlich nicht missbräuchlich oder unnötig in Anspruch genommen werden (a.a.O.). Fehlt ein solches schützenswertes Interesse an der Inanspruchnahme des durch die staatlichen Gerichte gewährleisteten Rechtsschutzes, so ist das Rechtsschutzgesuch unzulässig. Voraussetzung eines schützenswerten Interesses an der Wahrnehmung staatlichen Rechtsschutzes ist es, dass der Rechtsschutzsuchende sich gegen eine ihn belastende Maßnahme wendet. Hat - wie vorliegend - der Rechtsschutzsuchende vom Inhalt einer ergangenen Gerichtsentscheidung keine Kenntnis genommen, obwohl ihm diese Gerichtsentscheidung wirksam zugestellt worden war, und legt er dennoch Rechtsmittel ein, ist das Rechtsmittel, da der Rechtsschutzsuchende tatsächlich keine Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung hat, auf bloßen Verdacht hin, es könnte eine ihn belastende Entscheidung ergangen sein, eingelegt. Dieses Verhalten ist missbräuchlich. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, dem jeweiligen Kläger mitzuteilen, ob die angefochtene Gerichtsentscheidung für diesen belastend und insoweit das Rechtsmittel zulässig ist. Das ist ureigenste Aufgabe des jeweiligen Klägers. Mit dem beschriebenen Verhalten macht ein Rechtsschutzsuchender, wie hier der Kläger, deutlich, dass ihn der Inhalt der Gerichtsentscheidung und das Gerichtsverfahren als solches nicht interessiert; er zeigt damit deutlich, dass er an der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens kein Interesse hat.
Das Rechtsmittel ist unzulässig und zu verwerfen.
Nur ergänzend sei ausgeführt, dass eine Berufung auch in der Sache ohne Erfolg wäre, denn der Kläger hat auch nicht durch eine Genehmigung der Prozessführung seiner Mutter die Klage zulässig gemacht. Diese ist auch weder Pflegerin des Klägers im rechtlichen Sinn (z.B. § 72 SGG) noch dessen Betreuerin für den vorliegend betroffenen Aufgabenkreis (§§ 1896 ff BGB). Im Übrigen inhaltlich wäre die Klage nicht begründet. Soweit ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend gemacht wird, fällt dieser nicht in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit (vgl. § 51 SGG, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG), weshalb der Rechtsstreit (nur) bei einer zulässigen Klage insoweit abzutrennen und an das zuständige Landgericht zu verweisen wäre. Soweit der Kläger die Verzinsung fordert, ist die Beklagte diesem Begehren bereits nachgekommen, sodass kein Anspruch mehr besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei wurde berücksichtigt, dass das Rechtsmittel keinen Erfolg hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
II.
Den in den Faxschreiben vom 23. und 26. Februar "rein fürsorglich" gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Senat mit dem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO abgelehnt. Lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger Rechtsmittelführer ist, ist die Eingabe gegen den Gerichtsbescheid des SG unzulässig (vgl. dazu unter I.), sodass auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt; im Übrigen kann ohne Identifizierung einer bestimmten Person als Rechtsmittelführer auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu deren Gunsten nicht in Betracht kommen.
Rechtskraft
Aus
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