Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 2 AL 74/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 90/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. März 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die seit 3. August 1992 für ihn durchgeführten und von der Beklagten geförderten Bildungsmaßnahmen falsch gewesen seien.
Der 1952 geborene Kläger verfügt über den allgemeinen Bildungsabschluss Mittlere Reife. Vom 1. bzw. 3. August 1992 bis 16. Juni 1994 nahm er erfolgreich an einer von der Beklagten geförderten Bildungsmaßnahme zum Bürokaufmannteil (Prüfungszeugnis vom 16. Juni 1994). Vom 12. Juni 1995 bis 8. September 1995 und vom 25. September 1995 bis zum Abbruch am 17. November 1995 nahm der Kläger an einer ebenfalls von der Beklagten geförderten berufspraktischen Fortbildungsmaßnahme (BZ B G mit Praktikum bei der P& C G) teil. Vom 26. August 1996 bis 16. März 2001 war er im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses als Versandarbeiter bei der U P S D I&. C O beschäftigt und besuchte berufsbegleitend ab 1. September 1997 einen Fortbildungs-Studiengang zum "Betriebswirt (VWA)" an der H V und W VWA G mbH. Einen Antrag auf Förderung seiner Teilnahme an diesem Studiengang lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 4. Juni 1998, Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1998). Vom 15. Februar 2002 bis 14. Oktober 2002 besuchte der Kläger eine von der Beklagten geförderte Bildungsmaßnahme "Praxistraining für Kaufleute".
Im November 2006 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und legte dar, er habe ein Studium absolviert und sei der Meinung, als Buchhalter tätig sein zu können. Die bisher auf Veranlassung der Beklagten durchgeführten Bildungsmaßnahmen hätten unter seinem Niveau gelegen und jedenfalls nicht zu einer Beschäftigung geführt. Mehrfache mündliche Vorschläge der Beklagten, die vorhandenen Kenntnisse des Klägers im buchhalterischen Bereich durch qualifiziertes Fachpersonal im Rahmen einer Eignungsfeststellung überprüfen zu lassen, lehnte der Kläger ab. Zeugnisse über eine Ausbildung als Buchhalter konnte er nicht vorlegen.
Am 14. September 2007 hat der Kläger Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen: Die seit 1992 von der Beklagten durchgeführten drei Schulungen seien ihm aufgezwungen worden. Er habe daran jeweils nur teilgenommen, weil andernfalls die Leistungsgewährung eingestellt worden wäre. Er halte die Bildungsmaßnahmen nach wie vor für falsch, denn sie hätten nicht zu einer qualifikationsgerechten Beschäftigung geführt. Es wäre eine Bildungsmaßnahme auf Hochschulniveau angezeigt gewesen. Denn er habe bereits vier Lehrgänge mit buchhalterischem Inhalt absolviert, darunter ein Abendstudium an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie. Die von der Beklagten geforderte Überprüfung seiner diesbezüglichen Kenntnisse sei deshalb völlig unnötig und komme einer Schikanierung gleich. Die Beklagte habe mit den aufgezwungenen Bildungsmaßnahmen, die unter seinem Niveau gelegen hätten, sowohl sein Berufsleben als auch sein Privatleben zerstört. Er sei schließlich unverheiratet geblieben.
Das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) hat die zuletzt auf die Feststellung beschränkte Klage, dass sämtliche seit dem 3. August 1992 von der Beklagten veranlassten Bildungsmaßnahmen falsch gewesen seien, mit Urteil vom 3. März 2009 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Für das Feststellungsbegehren des Klägers fehle es an der gesetzlichen Grundlage. Im Hinblick auf das von ihm nach wie vor verfolgte Ziel, von der Beklagten Schadensersatz dafür zu erlangen, dass ihm seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit im August 1991 keine qualifizierte Beschäftigung angeboten werden konnte, könne zwar ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung unterstellt werden. Gleichwohl lasse sich der Gegenstand der vom Kläger begehrten Feststellung nicht in die in § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfolgte und insoweit abschließende Aufzählung der möglichen Feststellungsgegenstände einordnen. Soweit der Kläger vortrage, er habe keine Möglichkeit gehabt, in anderer Weise gegen die "falschen Maßnahmen" vorzugehen, verkenne er, dass es ihm unbenommen geblieben wäre, seine Teilnahme an einer von ihm für falsch gehaltenen Maßnahme abzulehnen und sich gegen die eventuellen nachfolgenden leistungsrechtlichen Konsequenzen durch Erhebung einer Anfechtungs- bzw. einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zur Wehr zu setzen.
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil und trägt vor: Er habe erst nach einiger Zeit sein Einverständnis zur Umschulung gegeben, weil er instinktiv gespürt habe, dass es nicht das Richtige für ihn gewesen sei. Aus § 3 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - ergebe sich, dass, wenn jemand 15 Jahre nach der Umschulung noch nicht vermittelt worden sei, er für diese Ausbildung auch nicht geeignet sei. Nach dieser Vorschrift sei die Beklagte für die Beratung und Eignungsfeststellung zuständig und also auch verantwortlich. Die Maßnahmen hätten nichts gebracht. Als Maschinenführer in einer Fabrik habe er damals keine kaufmännische Ausbildung gehabt und sei deshalb absolut unerfahren in Verwaltungsangelegenheiten gewesen. Einem erfahrenen Beamten hätte auffallen müssen, dass er für eine kaufmännische Ausbildung nicht geeignet gewesen sei. Die Arbeitsvermittlung habe in seinem Falle praktisch nicht stattgefunden. Zwar habe er beim Gesundheitsamt S als Küchenhilfe und Bettenmacher arbeiten sollen. Dieser Vermittlungsvorschlag habe aber nicht mit seinem Gesundheitsbefund, nachdem er leichte Büroarbeiten verrichten sollte, übereingestimmt. Nach seinen Beobachtungen sei er nur vermittelbar auf einem Hochschulniveau. Die Beklagte habe Möglichkeiten, eine Anpassungsfortbildung auf diesem Niveau vorzunehmen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. März 2009 festzustellen, dass sämtliche seit dem 3. August 1992 für ihn durchgeführten und von der Beklagten geförderten Bildungsmaßnahmen falsch gewesen seien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Feststellungsbegehren des Klägers für unzulässig.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Leistungsakten der Beklagten (2 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG die Berufung des Klägers durch Beschuss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 SGG).
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Die Klage ist unzulässig, denn die allein in Betracht kommende Feststellungsklage ist nicht statthaft.
Gemäß § 45 Abs. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (Nr. 1), die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist (Nr. 2), die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist (Nr. 3) sowie die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (Nr. 4) begehrt werden. Es kann offen bleiben, ob der die Feststellung der Rechtswidrigkeit der durchgeführten Förderungsmaßnahmen begehrende Kläger die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG geltend macht. Jedenfalls fehlt es an einem berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne des § 55 Abs. 1 2. Halbsatz SGG. Nach dem im Sinne einer Ausprägung dieses Feststellungsinteresses auch im sozialgerichtlichen Verfahren zur Anwendung kommenden Subsidiaritätsgrundsatz (vgl. BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006 - B 10 LW 4705 - juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2010 - L 1 KR 293/08 - juris) ist die Feststellungsklage nicht statthaft, soweit ein Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder dies hätte können. Zutreffend hat bereits das SG darauf hingewiesen, dass es dem Kläger unbenommen gewesen wäre, die Teilnahme an einer von ihm für falsch gehaltenen Maßnahme abzulehnen und sich gegen eventuell nachfolgende leistungsrechtliche Konsequenzen durch Erhebung einer Anfechtungs- bzw. einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zur Wehr zu setzen. Das Feststellungsinteresse ist auch nicht im Hinblick auf einen vom Kläger angestrebten Schadensersatzprozess zu bejahen. Zwar wäre die Frage, ob die Beklagte eine Pflichtverletzung begangen hat, als Vorfrage in einem Schadensersatzprozess wegen Amtspflichtverletzung nach Art. 34 Grundgesetz iVm § 839 Bürgerliches Gesetzbuch rechtserheblich. Aber auch insoweit gilt - auch Rechtswege übergreifend - die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer möglichen Leistungsklage (vgl. LSG Essen, Urteil vom 27. Oktober 2009 - L 1 AS 24/09 - juris). Eine nicht durch ein selbstständiges Feststellungsinteresse gerechtfertigte allgemeine Klage auf Feststellung einer Pflichtverletzung ist unzulässig, wenn sich das primäre Begehren vor dem Beschreiten des Sozialrechtsweges - wie hier - erledigt hat und der Kläger seine rechtlich geschützten Interessen durch eine Leistungsklage vor den ordentlichen Gerichten verfolgen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die seit 3. August 1992 für ihn durchgeführten und von der Beklagten geförderten Bildungsmaßnahmen falsch gewesen seien.
Der 1952 geborene Kläger verfügt über den allgemeinen Bildungsabschluss Mittlere Reife. Vom 1. bzw. 3. August 1992 bis 16. Juni 1994 nahm er erfolgreich an einer von der Beklagten geförderten Bildungsmaßnahme zum Bürokaufmannteil (Prüfungszeugnis vom 16. Juni 1994). Vom 12. Juni 1995 bis 8. September 1995 und vom 25. September 1995 bis zum Abbruch am 17. November 1995 nahm der Kläger an einer ebenfalls von der Beklagten geförderten berufspraktischen Fortbildungsmaßnahme (BZ B G mit Praktikum bei der P& C G) teil. Vom 26. August 1996 bis 16. März 2001 war er im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses als Versandarbeiter bei der U P S D I&. C O beschäftigt und besuchte berufsbegleitend ab 1. September 1997 einen Fortbildungs-Studiengang zum "Betriebswirt (VWA)" an der H V und W VWA G mbH. Einen Antrag auf Förderung seiner Teilnahme an diesem Studiengang lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 4. Juni 1998, Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1998). Vom 15. Februar 2002 bis 14. Oktober 2002 besuchte der Kläger eine von der Beklagten geförderte Bildungsmaßnahme "Praxistraining für Kaufleute".
Im November 2006 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und legte dar, er habe ein Studium absolviert und sei der Meinung, als Buchhalter tätig sein zu können. Die bisher auf Veranlassung der Beklagten durchgeführten Bildungsmaßnahmen hätten unter seinem Niveau gelegen und jedenfalls nicht zu einer Beschäftigung geführt. Mehrfache mündliche Vorschläge der Beklagten, die vorhandenen Kenntnisse des Klägers im buchhalterischen Bereich durch qualifiziertes Fachpersonal im Rahmen einer Eignungsfeststellung überprüfen zu lassen, lehnte der Kläger ab. Zeugnisse über eine Ausbildung als Buchhalter konnte er nicht vorlegen.
Am 14. September 2007 hat der Kläger Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen: Die seit 1992 von der Beklagten durchgeführten drei Schulungen seien ihm aufgezwungen worden. Er habe daran jeweils nur teilgenommen, weil andernfalls die Leistungsgewährung eingestellt worden wäre. Er halte die Bildungsmaßnahmen nach wie vor für falsch, denn sie hätten nicht zu einer qualifikationsgerechten Beschäftigung geführt. Es wäre eine Bildungsmaßnahme auf Hochschulniveau angezeigt gewesen. Denn er habe bereits vier Lehrgänge mit buchhalterischem Inhalt absolviert, darunter ein Abendstudium an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie. Die von der Beklagten geforderte Überprüfung seiner diesbezüglichen Kenntnisse sei deshalb völlig unnötig und komme einer Schikanierung gleich. Die Beklagte habe mit den aufgezwungenen Bildungsmaßnahmen, die unter seinem Niveau gelegen hätten, sowohl sein Berufsleben als auch sein Privatleben zerstört. Er sei schließlich unverheiratet geblieben.
Das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) hat die zuletzt auf die Feststellung beschränkte Klage, dass sämtliche seit dem 3. August 1992 von der Beklagten veranlassten Bildungsmaßnahmen falsch gewesen seien, mit Urteil vom 3. März 2009 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Für das Feststellungsbegehren des Klägers fehle es an der gesetzlichen Grundlage. Im Hinblick auf das von ihm nach wie vor verfolgte Ziel, von der Beklagten Schadensersatz dafür zu erlangen, dass ihm seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit im August 1991 keine qualifizierte Beschäftigung angeboten werden konnte, könne zwar ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung unterstellt werden. Gleichwohl lasse sich der Gegenstand der vom Kläger begehrten Feststellung nicht in die in § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfolgte und insoweit abschließende Aufzählung der möglichen Feststellungsgegenstände einordnen. Soweit der Kläger vortrage, er habe keine Möglichkeit gehabt, in anderer Weise gegen die "falschen Maßnahmen" vorzugehen, verkenne er, dass es ihm unbenommen geblieben wäre, seine Teilnahme an einer von ihm für falsch gehaltenen Maßnahme abzulehnen und sich gegen die eventuellen nachfolgenden leistungsrechtlichen Konsequenzen durch Erhebung einer Anfechtungs- bzw. einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zur Wehr zu setzen.
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil und trägt vor: Er habe erst nach einiger Zeit sein Einverständnis zur Umschulung gegeben, weil er instinktiv gespürt habe, dass es nicht das Richtige für ihn gewesen sei. Aus § 3 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - ergebe sich, dass, wenn jemand 15 Jahre nach der Umschulung noch nicht vermittelt worden sei, er für diese Ausbildung auch nicht geeignet sei. Nach dieser Vorschrift sei die Beklagte für die Beratung und Eignungsfeststellung zuständig und also auch verantwortlich. Die Maßnahmen hätten nichts gebracht. Als Maschinenführer in einer Fabrik habe er damals keine kaufmännische Ausbildung gehabt und sei deshalb absolut unerfahren in Verwaltungsangelegenheiten gewesen. Einem erfahrenen Beamten hätte auffallen müssen, dass er für eine kaufmännische Ausbildung nicht geeignet gewesen sei. Die Arbeitsvermittlung habe in seinem Falle praktisch nicht stattgefunden. Zwar habe er beim Gesundheitsamt S als Küchenhilfe und Bettenmacher arbeiten sollen. Dieser Vermittlungsvorschlag habe aber nicht mit seinem Gesundheitsbefund, nachdem er leichte Büroarbeiten verrichten sollte, übereingestimmt. Nach seinen Beobachtungen sei er nur vermittelbar auf einem Hochschulniveau. Die Beklagte habe Möglichkeiten, eine Anpassungsfortbildung auf diesem Niveau vorzunehmen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. März 2009 festzustellen, dass sämtliche seit dem 3. August 1992 für ihn durchgeführten und von der Beklagten geförderten Bildungsmaßnahmen falsch gewesen seien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Feststellungsbegehren des Klägers für unzulässig.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Leistungsakten der Beklagten (2 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG die Berufung des Klägers durch Beschuss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 SGG).
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Die Klage ist unzulässig, denn die allein in Betracht kommende Feststellungsklage ist nicht statthaft.
Gemäß § 45 Abs. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (Nr. 1), die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist (Nr. 2), die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist (Nr. 3) sowie die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (Nr. 4) begehrt werden. Es kann offen bleiben, ob der die Feststellung der Rechtswidrigkeit der durchgeführten Förderungsmaßnahmen begehrende Kläger die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG geltend macht. Jedenfalls fehlt es an einem berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne des § 55 Abs. 1 2. Halbsatz SGG. Nach dem im Sinne einer Ausprägung dieses Feststellungsinteresses auch im sozialgerichtlichen Verfahren zur Anwendung kommenden Subsidiaritätsgrundsatz (vgl. BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006 - B 10 LW 4705 - juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2010 - L 1 KR 293/08 - juris) ist die Feststellungsklage nicht statthaft, soweit ein Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder dies hätte können. Zutreffend hat bereits das SG darauf hingewiesen, dass es dem Kläger unbenommen gewesen wäre, die Teilnahme an einer von ihm für falsch gehaltenen Maßnahme abzulehnen und sich gegen eventuell nachfolgende leistungsrechtliche Konsequenzen durch Erhebung einer Anfechtungs- bzw. einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zur Wehr zu setzen. Das Feststellungsinteresse ist auch nicht im Hinblick auf einen vom Kläger angestrebten Schadensersatzprozess zu bejahen. Zwar wäre die Frage, ob die Beklagte eine Pflichtverletzung begangen hat, als Vorfrage in einem Schadensersatzprozess wegen Amtspflichtverletzung nach Art. 34 Grundgesetz iVm § 839 Bürgerliches Gesetzbuch rechtserheblich. Aber auch insoweit gilt - auch Rechtswege übergreifend - die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer möglichen Leistungsklage (vgl. LSG Essen, Urteil vom 27. Oktober 2009 - L 1 AS 24/09 - juris). Eine nicht durch ein selbstständiges Feststellungsinteresse gerechtfertigte allgemeine Klage auf Feststellung einer Pflichtverletzung ist unzulässig, wenn sich das primäre Begehren vor dem Beschreiten des Sozialrechtsweges - wie hier - erledigt hat und der Kläger seine rechtlich geschützten Interessen durch eine Leistungsklage vor den ordentlichen Gerichten verfolgen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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