Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 168 AS 10850/10 ER I
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 216/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Januar 2011 ist nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Gemäß § 172 Absatz 3 Nr. 1 1. Halbsatz SGG in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fas-sung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur statthaft, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG nur dann der Fall, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR übersteigt oder wie-derkehrende bzw. laufende Leistungen für mehr als ein Jahr geltend gemacht werden. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
Der Antragstellerin sind mit Bescheid des Antragsgegners vom 09. Juli 2010 Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01. August 2010 bis zum 31. Januar 2011 in Höhe von monatlich 265,00 EUR bewilligt worden. Mit ihrem am 27. Dezember 2010 beim Sozialgericht Berlin gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes be-gehrte sie die Übernahme der Gesamtmiete in Höhe von 379,72 EUR, und dies ausdrücklich – so ihr Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom 21. Januar 2011 - nur für die Zukunft. In der Haupt-sache wäre damit der streitgegenständliche Zeitraum für den Höhenstreit auf die Zeit vom 27. Dezember 2010 bis zum 31. Januar 2011 begrenzt. Nicht hingegen würde - nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - der Zeitraum ab dem 01. Februar 2011, für den der Antragsgegner mit Bescheid vom 29. Dezember 2010 weitere Leistungen bis einschließlich 31. Juli 2011 bewilligt hat, nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens. Der Wert des Be-schwerdegegenstandes beliefe sich für den gegenständlichen Zeitraum mithin lediglich auf den Differenzbetrag von je 114,72 EUR für allenfalls zwei Monate und würde damit den erforderlichen Betrag von 750,00 EUR nicht überschreiten.
Für das Beschwerdeverfahren kann zur Überzeugung des Senats nichts anderes gelten. Viel-mehr hat er bereits in seinem Beschluss vom 07. September 2010 im Verfahren L 28 AS 1453/10 B ER ausgeführt, dass die Beschwerdefähigkeit auf das sachlich verfolgbare (materiell mögliche) Prozessziel beschränkt (vgl. für die Berufungsfähigkeit: BSG, Beschluss vom 30.07.2008 – B 14 AS 7/08 B – abrufbar unter juris, Rn. 5) ist und die unbegrenzt in die Zu-kunft hinein erfolgende Beantragung höherer Leistungen der Beschwerde nicht zur Statthaftig-keit verhelfen kann. Im Übrigen liegen hier auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Sozi-algericht von einer Antragserweiterung ausgegangen wäre. Nach Aktenlage war diesem viel-mehr zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht einmal bekannt, dass für den erst danach begin-nenden Bewilligungsabschnitt bereits ein weiterer Bescheid ergangen war. Eine entsprechende Erweiterung im Beschwerdeverfahren scheitert schließlich schon daran, dass eine an sich un-statthafte Beschwerde nicht im Wege der Antragserweiterung statthaft gemacht werden kann.
Vor diesem Hintergrund kam auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Die Rechtsverfolgung hat im Beschwerdeverfahren keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Januar 2011 ist nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Gemäß § 172 Absatz 3 Nr. 1 1. Halbsatz SGG in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fas-sung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur statthaft, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG nur dann der Fall, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR übersteigt oder wie-derkehrende bzw. laufende Leistungen für mehr als ein Jahr geltend gemacht werden. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
Der Antragstellerin sind mit Bescheid des Antragsgegners vom 09. Juli 2010 Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01. August 2010 bis zum 31. Januar 2011 in Höhe von monatlich 265,00 EUR bewilligt worden. Mit ihrem am 27. Dezember 2010 beim Sozialgericht Berlin gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes be-gehrte sie die Übernahme der Gesamtmiete in Höhe von 379,72 EUR, und dies ausdrücklich – so ihr Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom 21. Januar 2011 - nur für die Zukunft. In der Haupt-sache wäre damit der streitgegenständliche Zeitraum für den Höhenstreit auf die Zeit vom 27. Dezember 2010 bis zum 31. Januar 2011 begrenzt. Nicht hingegen würde - nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - der Zeitraum ab dem 01. Februar 2011, für den der Antragsgegner mit Bescheid vom 29. Dezember 2010 weitere Leistungen bis einschließlich 31. Juli 2011 bewilligt hat, nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens. Der Wert des Be-schwerdegegenstandes beliefe sich für den gegenständlichen Zeitraum mithin lediglich auf den Differenzbetrag von je 114,72 EUR für allenfalls zwei Monate und würde damit den erforderlichen Betrag von 750,00 EUR nicht überschreiten.
Für das Beschwerdeverfahren kann zur Überzeugung des Senats nichts anderes gelten. Viel-mehr hat er bereits in seinem Beschluss vom 07. September 2010 im Verfahren L 28 AS 1453/10 B ER ausgeführt, dass die Beschwerdefähigkeit auf das sachlich verfolgbare (materiell mögliche) Prozessziel beschränkt (vgl. für die Berufungsfähigkeit: BSG, Beschluss vom 30.07.2008 – B 14 AS 7/08 B – abrufbar unter juris, Rn. 5) ist und die unbegrenzt in die Zu-kunft hinein erfolgende Beantragung höherer Leistungen der Beschwerde nicht zur Statthaftig-keit verhelfen kann. Im Übrigen liegen hier auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Sozi-algericht von einer Antragserweiterung ausgegangen wäre. Nach Aktenlage war diesem viel-mehr zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht einmal bekannt, dass für den erst danach begin-nenden Bewilligungsabschnitt bereits ein weiterer Bescheid ergangen war. Eine entsprechende Erweiterung im Beschwerdeverfahren scheitert schließlich schon daran, dass eine an sich un-statthafte Beschwerde nicht im Wege der Antragserweiterung statthaft gemacht werden kann.
Vor diesem Hintergrund kam auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Die Rechtsverfolgung hat im Beschwerdeverfahren keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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