L 18 AS 413/11 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 179 AS 18918/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 413/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2010 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig und war entsprechend zu verwerfen.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen ausgeschlossen. Auch eine "außerordentliche" Beschwerde kommt nicht in Betracht.

Außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffene außerordentliche Rechtsbehelfe verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (vgl Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003, BVerfGE 107, 395, 416 ff = NJW 2003, 1924, 1928 f; BSG, Beschluss vom 7. April 2005 - B 1 KR 5/04 S – juris; BSG, Beschluss vom 15. August 2008 – B 1 A 1/04 S – juris). Sowohl der seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1887, 1892) in die Zivilprozessordnung eingefügten Regelung des § 321a iVm § 202 SGG als auch der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen, dieser insoweit nachgebildeten Regelung des § 178a SGG ist der Rechtsgedanke zu entnehmen, dass in denjenigen Fällen, die im Wesentlichen Anlass zur Entwicklung der außerordentlichen Beschwerde gegeben haben, das Gericht gegebenenfalls für Abhilfe zu sorgen hat, dem der Fehler unterlaufen ist (iudex a quo). Dem Erfordernis der "Selbstkontrolle" durch den iudex a quo wird durch die Einräumung einer Gegenvorstellung ausreichend Rechnung getragen. Ungeachtet dessen bietet das Vorbringen des Antragstellers im Übrigen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbare Gesetzeswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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