Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 180 SF 1804/10 E
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 SF 141/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerinnen ist nicht begründet.
Die Beschwerde, die sich (nur) gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Erinnerung gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei dem Sozialgericht (SG) vom 14. Januar 2010 richtet, ist zwar zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, obwohl im Verfahren der Erinnerung gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das SG gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) endgültig und damit unanfechtbar entscheidet. Mangels einer hinreichend objektivierbaren gegenteiligen Wertung des Gesetzgebers erfasst die durch § 172 Abs. 1 SGG grundsätzlich eröffnete Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen sozialgerichtliche Entscheidungen entsprechend dem Gebot der Rechtsmittelklarheit die Ablehnung eines PKH-Antrages mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (vgl § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG) nämlich auch dann, wenn in dem dem Beschwerdeverfahren zuzuordnenden Erinnerungsverfahren die Beschwerde ausgeschlossen ist. § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG regelt nach der ausdrücklichen Klarstellung durch das Gesetz vom 5. August 2010 (BGBl I S 1127) mWv 11. August 2010 lediglich einen Ausschluss der PKH-Beschwerde im Rahmen einstweiliger Rechtsschutzverfahren, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Vorliegend hat das SG auch nicht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH verneint, so dass die Beschwerde nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen ist. Denn es hat in dem angefochtenen Beschluss auch dargelegt, dass hinreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverteidigung der Antragstellerinnen im Erinnerungsverfahren nicht ersichtlich seien.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Den Antragstellerinnen ist für das Erinnerungsverfahren keine PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt E zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen die Erinnerung des Antragsgegners hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Eine Prüfung der Erfolgsaussicht ist nicht nach Maßgabe von § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO entbehrlich. Nach der genannten Vorschrift ist in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Bei der von dem Antragsgegner gemäß § 178 SGG eingelegten Erinnerung handelt es sich indes nicht um ein Rechtsmittel im vorgenannten Sinne, sondern mangels Devolutiveffekts um einen Rechtsbehelf. Im Übrigen kommt auch eine PKH-Bewilligung für das der Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten des SG vorangehende Verfahren nicht in Betracht, weil dieses Annex zum Verfahren erster Instanz und gebühren- und auslagenersatzfrei ist (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Auflage, § 197 Rn 4). Es fehlt daher an der von § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorausgesetzten PKH-Bewilligung in der Vorinstanz.
Die Rechtsverteidigung der Antragstellerinnen hat bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Denn die von dem Antragsgegner eingelegte Erinnerung ist begründet. Die von den Bevollmächtigten der Antragstellerinnen iH der Mittelgebühr angesetzte Verfahrensgebühr ist unbillig. In Ansatz zu bringen sind nach Erledigung des Verfahrens auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Erstattungsbescheid eine Verfahrensgebühr (Nr 3102 Vergütungsverzeichnis - VV - zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG -) iH der Hälfte der Mittelgebühr (= 125,- EUR; vgl bei Fällen des faktischen Vollzugs von Erstattungsforderungen zB SG Berlin, Beschluss vom 6. August 2010 – S 180 SF 1761/09 E - juris), eine entsprechende Erhöhung (Nr 1008 VV RVG) von 75,- EUR sowie die Auslagenpauschale von 20,- EUR (Nr 7002 VV RVG), woraus sich ein Gesamtbetrag von 220,- EUR errechnet. Die Umsatzsteuer ist nicht zu berücksichtigen, weil eine Erklärung fehlt, dass diese nicht als Vorsteuer abzugsfähig ist (vgl § 197 Abs. 1 Satz 2 SGG iVm § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Ebenso ist eine Erledigungsgebühr nicht in Ansatz zu bringen. Hierzu wird auf die von dem Antragsgegner gemachten Ausführungen in seiner Erinnerungsschrift vom 18. Februar 2010 – Nr. 3 – und die dort zitierten Rechtsprechungsnachweise Bezug genommen.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Die Bewilligung von PKH für das PKH-Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht (vgl Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, § 114 Rn 3 mwN).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerinnen ist nicht begründet.
Die Beschwerde, die sich (nur) gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Erinnerung gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei dem Sozialgericht (SG) vom 14. Januar 2010 richtet, ist zwar zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, obwohl im Verfahren der Erinnerung gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das SG gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) endgültig und damit unanfechtbar entscheidet. Mangels einer hinreichend objektivierbaren gegenteiligen Wertung des Gesetzgebers erfasst die durch § 172 Abs. 1 SGG grundsätzlich eröffnete Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen sozialgerichtliche Entscheidungen entsprechend dem Gebot der Rechtsmittelklarheit die Ablehnung eines PKH-Antrages mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (vgl § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG) nämlich auch dann, wenn in dem dem Beschwerdeverfahren zuzuordnenden Erinnerungsverfahren die Beschwerde ausgeschlossen ist. § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG regelt nach der ausdrücklichen Klarstellung durch das Gesetz vom 5. August 2010 (BGBl I S 1127) mWv 11. August 2010 lediglich einen Ausschluss der PKH-Beschwerde im Rahmen einstweiliger Rechtsschutzverfahren, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Vorliegend hat das SG auch nicht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH verneint, so dass die Beschwerde nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen ist. Denn es hat in dem angefochtenen Beschluss auch dargelegt, dass hinreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverteidigung der Antragstellerinnen im Erinnerungsverfahren nicht ersichtlich seien.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Den Antragstellerinnen ist für das Erinnerungsverfahren keine PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt E zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen die Erinnerung des Antragsgegners hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Eine Prüfung der Erfolgsaussicht ist nicht nach Maßgabe von § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO entbehrlich. Nach der genannten Vorschrift ist in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Bei der von dem Antragsgegner gemäß § 178 SGG eingelegten Erinnerung handelt es sich indes nicht um ein Rechtsmittel im vorgenannten Sinne, sondern mangels Devolutiveffekts um einen Rechtsbehelf. Im Übrigen kommt auch eine PKH-Bewilligung für das der Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten des SG vorangehende Verfahren nicht in Betracht, weil dieses Annex zum Verfahren erster Instanz und gebühren- und auslagenersatzfrei ist (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Auflage, § 197 Rn 4). Es fehlt daher an der von § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorausgesetzten PKH-Bewilligung in der Vorinstanz.
Die Rechtsverteidigung der Antragstellerinnen hat bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Denn die von dem Antragsgegner eingelegte Erinnerung ist begründet. Die von den Bevollmächtigten der Antragstellerinnen iH der Mittelgebühr angesetzte Verfahrensgebühr ist unbillig. In Ansatz zu bringen sind nach Erledigung des Verfahrens auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Erstattungsbescheid eine Verfahrensgebühr (Nr 3102 Vergütungsverzeichnis - VV - zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG -) iH der Hälfte der Mittelgebühr (= 125,- EUR; vgl bei Fällen des faktischen Vollzugs von Erstattungsforderungen zB SG Berlin, Beschluss vom 6. August 2010 – S 180 SF 1761/09 E - juris), eine entsprechende Erhöhung (Nr 1008 VV RVG) von 75,- EUR sowie die Auslagenpauschale von 20,- EUR (Nr 7002 VV RVG), woraus sich ein Gesamtbetrag von 220,- EUR errechnet. Die Umsatzsteuer ist nicht zu berücksichtigen, weil eine Erklärung fehlt, dass diese nicht als Vorsteuer abzugsfähig ist (vgl § 197 Abs. 1 Satz 2 SGG iVm § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Ebenso ist eine Erledigungsgebühr nicht in Ansatz zu bringen. Hierzu wird auf die von dem Antragsgegner gemachten Ausführungen in seiner Erinnerungsschrift vom 18. Februar 2010 – Nr. 3 – und die dort zitierten Rechtsprechungsnachweise Bezug genommen.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Die Bewilligung von PKH für das PKH-Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht (vgl Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, § 114 Rn 3 mwN).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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