Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 861/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 292/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 04.02.2011 werden als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagter) senkte die der Klägerin in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehegatten bewilligten Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09. bis 30.11.2010 um monatlich 10 v. H. wegen eines Meldeversäumnisses ab (Bescheid vom 25.08.2010, Widerspruchsbescheid vom 08.09.2010).
Der Ehemann der Klägerin hat hiergegen mit dem Versprechen Vollmacht nachzureichen für die Klägerin Klage auf Aufhebung des Absenkungsbescheides erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.02.2011 hat das SG die Klage abgewiesen, ohne die Berufung zuzulassen.
Die gegen letztere Entscheidung gerichteten Beschwerden, die der Ehemann der Klägerin in eigenem Namen sowie im Namen seiner Ehefrau eingelegt hat, sind als unzulässig zu verwerfen.
Soweit der Beschwerdeführer in eigenem Namen die Beschwerde eingelegt hat, fehlt es an der erforderlichen formellen Beschwer (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Sozialgerichtsgesetz - SGG -, 9. Aufl., Vor § 143 Rn. 5) durch den angefochtenen Gerichtsbescheid. Dieser wirkt nur zwischen den Parteien, d.h. der Klägerin und der Beklagten. Die mittelbaren Auswirkungen auf die wirtschaftliche Stellung des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine Rechtsmittelbefugnis zu begründen.
Soweit der Beschwerdeführer im Namen seiner Ehefrau die Beschwerde erhoben hat, ist diese mangels Nachweises einer wirksamen Vollmacht unzulässig. Nach § 73 Abs. 6 S. 1 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Eine solche hat der Beschwerdeführer weder im sozialgerichtlichen Verfahren noch auf entsprechende Auffor-derung des Senats im Beschwerdeverfahren vorgelegt, sodass auch diese Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mit dieser Entscheidung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 04.02.2011 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagter) senkte die der Klägerin in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehegatten bewilligten Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09. bis 30.11.2010 um monatlich 10 v. H. wegen eines Meldeversäumnisses ab (Bescheid vom 25.08.2010, Widerspruchsbescheid vom 08.09.2010).
Der Ehemann der Klägerin hat hiergegen mit dem Versprechen Vollmacht nachzureichen für die Klägerin Klage auf Aufhebung des Absenkungsbescheides erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.02.2011 hat das SG die Klage abgewiesen, ohne die Berufung zuzulassen.
Die gegen letztere Entscheidung gerichteten Beschwerden, die der Ehemann der Klägerin in eigenem Namen sowie im Namen seiner Ehefrau eingelegt hat, sind als unzulässig zu verwerfen.
Soweit der Beschwerdeführer in eigenem Namen die Beschwerde eingelegt hat, fehlt es an der erforderlichen formellen Beschwer (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Sozialgerichtsgesetz - SGG -, 9. Aufl., Vor § 143 Rn. 5) durch den angefochtenen Gerichtsbescheid. Dieser wirkt nur zwischen den Parteien, d.h. der Klägerin und der Beklagten. Die mittelbaren Auswirkungen auf die wirtschaftliche Stellung des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine Rechtsmittelbefugnis zu begründen.
Soweit der Beschwerdeführer im Namen seiner Ehefrau die Beschwerde erhoben hat, ist diese mangels Nachweises einer wirksamen Vollmacht unzulässig. Nach § 73 Abs. 6 S. 1 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Eine solche hat der Beschwerdeführer weder im sozialgerichtlichen Verfahren noch auf entsprechende Auffor-derung des Senats im Beschwerdeverfahren vorgelegt, sodass auch diese Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mit dieser Entscheidung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 04.02.2011 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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