L 8 R 1107/10 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 23 R 110/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 1107/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 7.10.2010 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren haben die Kläger die Aufhebung der im Wesentlichen gleich lautenden Bescheide der Beklagten vom 7.7.2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 1.10.2009 und der Bescheide vom 7.12.2009 beantragt, mit denen die Beklagte im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens festgestellt hat, dass der Kläger zu 1) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin zu 2), einer GmbH, in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Zugleich haben sie übereinstimmend die Feststellung begehrt, dass die Tätigkeit des Klägers zu 1) bei der Klägerin zu 2) nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege. Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben und der Beklagten "die Kosten des Verfahrens einschließlich außergerichtlicher Kosten der Kläger" auferlegt (rechtskräftiges Urteil v. 13.9.2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses v. 25.11.2010). Den Entscheidungsgründen zufolge beruht die Kostenentscheidung auf § 192 (gemeint wohl: § 193) Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Sodann hat das SG den "Streitwert für die Klage der Klägerin zu 2)" - mangels näherer Anhaltspunkte entsprechend dem Auffangstreitwert - auf 5.000 Euro festgesetzt (Beschluss v. 7.10.2010). Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) Beschwerde eingelegt und vorgetragen, der Streitwert sei entsprechend der mit der Klage abgewehrten Belastung der Klägerin zu 2) mit Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für einen Zeitraum von drei Jahren auf 53.640 Euro festzusetzen.

Das SG hat die Beschwerde dem Landessozialgericht vorgelegt. Die Beklagte hält den Beschluss des SG für rechtmäßig. Der Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen meint, dass für das Klageverfahren kein Streitwert festzusetzen gewesen sei.

II.

Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) ist insofern begründet, als der Streitwertbeschluss des SG vom 7.10.2010 aufzuheben ist. Dagegen ist der Streitwert nicht in der mit der Beschwerde beantragten Höhe festzusetzen, weil das vorliegende Klageverfahren nicht gerichtskostenpflichtig und daher überhaupt kein Streitwert festzusetzen ist (1.). Auch die Festsetzung eines Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) kommt nicht in Betracht (2.). An dieser Entscheidung ist der Senat nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert (3.).

1. Die Festsetzung eines Streitwerts erfolgt nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Gerichtskostengesetz (GKG) nur dann, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.

a) Im vorliegenden Fall ist der Kläger zu 1) Versicherter im Sinne von § 183 Satz 1 SGG und damit kostenprivilegiert. Denn es ist über seinen Status als Versicherter gestritten worden (vgl. BSG, Urteil v. 5.10.2006, B 10 LW 5/05 R, SozR 4-1500 § 183 Nr. 4; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30.4.2008, L 16 B 5/07 R, juris).

b) Die für den Kläger zu 1) bestehende Gerichtskostenfreiheit erstreckt sich wegen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch auf die an und für sich kostenpflichtige Klägerin zu 2) (vgl. BSG, Urteil v. 26.9.2006, B 1 KR 1/06 R, SozR 4-2500 § 31 Nr. 5; Beschluss v. 26.7.2006, B 3 KR 6/06 B, SozR 4-1500 § 197a Nr. 4; Urteil v. 29.5.2006, B 2 U 391/05 B, SozR 4-1500 § 193 Nr. 3; Bayerisches LSG, Beschluss v. 2.3.2010, L 5 R 109/10 B, juris). Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine objektive Klagehäufung verschiedener, voneinander zu trennender Streitgegenstände vorliegt. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Auch wenn die Anfechtungsklagen sich gegen formal selbstständige Bescheide richten, konnte hierüber wegen der Identität der Verfügungssätze dieser Bescheide nur einheitlich entschieden werden. Erst recht hatten die Feststellungsanträge der Kläger denselben Streitgegenstand.

2. Da das Verfahren insgesamt gerichtskostenfrei ist, kommt auch eine Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) gemäß § 33 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht in Betracht. Denn in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, entstehen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG Betragsrahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten (vgl. § 14 RVG).

3. An der Entscheidung, dass für das Klageverfahren weder ein Streit- noch ein Gegenstandswert festzusetzen sind, ist der Senat weder durch die Rechtskraft des Urteils des SG vom 13.9.2010 noch sonst aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert.

a) Nach § 63 Abs. 3 GKG kann die Festsetzung des Streitwertes von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Dies gilt selbst dann, wenn durch die Änderung des Streitwerts die bereits rechtskräftig gewordene Kostenentscheidung materiell unrichtig wird (BGH, Beschluss v. 30.7.2008, II ZB 40/07, MDR 2008, 1292; OLG Köln, Beschluss v. 9.2.2006, 12 UF 70/05, FamRZ 2007, 163; jeweils m.w.N.). Es spricht viel dafür, diesen Grundsatz auch auf den Fall zu übertragen, dass die rechtskräftige Kostenentscheidung auf der Annahme beruht, es sei ein Streitwert festzusetzen, sich dies im Festsetzungsverfahren selbst jedoch als unzutreffend erweist.

b) Letztlich kann diese Frage hier jedoch auf sich beruhen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass das SG die Gerichtskostenpflicht der Klägerin zu 2) rechtskräftig festgestellt hat. Zwar deutet einerseits der Tenor, in dem von den "Kosten des Verfahrens" die Rede ist, darauf hin, dass das SG angenommen hat, es entstünden auch Gerichtskosten. Ausdrücklich ist eine Entscheidung über eine etwaige Gerichtskostenpflicht indessen nicht getroffen worden. Andererseits hat sich das SG zur Begründung seiner Kostenentscheidung auf § 192 SGG gestützt und damit eine Vorschrift, die zwar im vorliegenden Fall nicht einschlägig, ungeachtet dessen aber - ebenso wie der möglicherweise gemeinte § 193 SGG - nur im gerichtskostenfreien Verfahren anzuwenden ist (vgl. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG). Eine hinreichend eindeutige Aussage des SG zur Frage der Gerichtskostenpflicht, die der Rechtskraft fähig wäre, lässt sich demnach dem Urteil nicht entnehmen.

c) Da das Verbot der reformatio in peius im Rechtsmittelverfahren wegen § 63 Abs. 3 GKG für die Streitwertfestsetzung nicht gilt (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.5.2009, I-24 W 13/09, MDR 2009, 1187; Hartmann, KostG, 40. Aufl. 2010, § 68 GKG Rdnr. 19 m.w.N.), steht einer ersatzlosen Aufhebung des Streitwertbeschlusses auch nicht entgegen, dass die Beschwerde (nur) auf die Erhöhung des Streitwertes gerichtet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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