Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 19 P 6/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 P 11/10 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Zur einseitigen Erledigterklärung durch den Beschwerdeführer.
2. Zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses einer Beschwerde im einstweligen Rechtsschutzverfahren, wenn der Transparenzbericht durch einen späteren neu erstellten Transparenzbericht ersetzt wird.
2. Zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses einer Beschwerde im einstweligen Rechtsschutzverfahren, wenn der Transparenzbericht durch einen späteren neu erstellten Transparenzbericht ersetzt wird.
I. Es wird festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren durch die Erklärung der Beschwerdeführer erledigt ist.
II. Die Beschwerdeführer tragen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert wird auf 2.500.- EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Erlass einer Verpflichtung der Antragsgegner und Beschwerdeführer begehrt, die Veröffentlichung der Prüfungsbewertung für die von ihr betriebene stationäre Pflegeeinrichtung R. GmbH zu unterlassen. Das Sozialgericht München hatte mit Beschluss vom 13. Januar 2010 die Verpflichtung ausgesprochen, die Veröffentlichung des Prüfungsberichts, dessen Grundlage die Prüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 23. November 2009 war, bis 30. Juni 2010 zu unterlassen. Im Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführer zuletzt mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2010 mitgeteilt, dass sich aus ihrer Sicht der Rechtsstreit erledigt hat. Der streitbefangene Transparenzbericht sei gegenstandslos geworden, nachdem der MDK Thüringen nach Überprüfung der Einwände der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. März 2010 einen neuen Transparenzbericht übersandt habe. Eine Rücknahme der Beschwerde komme allerdings nicht in Betracht. Mit Schriftsatz vom 29. November 2010 haben sie ferner nochmals bestätigt, dass der ursprüngliche Transparenzbericht nicht mehr veröffentlicht wird. Ferner haben sie sich bereit erklärt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übernehmen.
Die Beschwerdegegnerin hat einer Erledigung des Beschwerdeverfahrens nicht zugestimmt. Der ursprüngliche Transparenzbericht bleibe Streitgegenstand. Die Beschwerdeführer müssten den Bescheid nach § 115 Abs. 2 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 23. Februar 2010 zurücknehmen, gegen den Klage zum Sozialgericht München erhoben worden sei (Az.: S 3 P 80/10).
Einem Vergleichsvorschlag des Gerichts vom 16. November 2010 haben die Beteiligten nicht zugestimmt.
II.
Da das Vorliegen einer einseitigen Erledigung streitig ist, entscheidet der Senat durch Beschluss und nicht gemäß § 155 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Vorsitzende anstelle des Senats.
Das Beschwerdeverfahren hat sich durch die Erklärung der Beschwerdeführer vom 25. Oktober 2010 einseitig erledigt.
Erklärt nur der Kläger bzw. wie hier die Beschwerdeführer für erledigt und widerspricht die Beschwerdegegnerin, kann die Erklärung entweder in eine Rücknahme der Beschwerde oder, insbesondere in Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG), in eine Antragsänderung auf Feststellung, dass ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ausgelegt werden. Letzteres ist vorliegend anzunehmen, zumal die Beschwerdeführer ausdrücklich eine Rücknahme der Beschwerde ablehnten. Dabei handelt es sich gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht um eine Klageänderung.
Das Beschwerdeverfahren ist auch aus materieller Sicht erledigt, worauf der Vorsitzende bereits mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 hingewiesen hat. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis weggefallen. Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., Vor § 51 Rdnr. 16 a). Streitgegenständlich ist in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86 b Abs. 2 SGG dabei lediglich der Transparenzbericht (§ 115 Abs. 1 a SGB XI), der am 18. Dezember 2009 versandt wurde. Nur dieser und nicht der im Februar 2010 neu erstellte war Gegenstand des Beschlusses des Sozialgerichts. Wie mit Schreiben des MDK vom 5. März 2010 deutlich gemacht, handelt es sich dabei um eine Korrektur des ursprünglichen Transparenzberichts aufgrund der Einwendungen der Beschwerdegegnerin. Wiederholt haben auch die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sie diese Auslegung des MDK teilen und den ursprünglichen Bericht nicht veröffentlichen werden. Damit hat die Beschwerdegegnerin ihr Antragsziel, nämlich die Unterlassung der Veröffentlichung des Ergebnisses des ursprünglichen Transparenzberichts, erreicht. Ferner geht nach Ansicht des Senats die Beschwerde auch im Hinblick auf den Tenor des Beschlusses des Sozialgerichts und den inzwischen eingetretenen Zeitablauf ins Leere, so dass insgesamt sowohl ein Antrags- als auch Beschwerdeinteresse im Sinne des Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr bestehen. Daran ändert auch die Bestätigung der Beschwerdeführer vom 28. Juni 2010, weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens "entsprechend dem Beschluss des SG München vom 13.01.2010" eine Veröffentlichung des Transparenzberichts nicht vorzunehmen, nichts. Dies kann lediglich für ein erneutes Antragsverfahren der Beschwerdegegnerin von Bedeutung sein.
Die im Februar 2010 durchgeführte erneute Prüfung und der daraus resultierende Transparenzbericht stellen gesonderte Verfahren im Sinne des § 115 Abs. 1 a SGB XI dar und sind gesondert auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbar. Vom vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das sich wie dargelegt gegen die Veröffentlichung des Prüfungsergebnisses im Internet nach § 115 Abs. 1 a SGB XI wendet, ist ebenfalls die Klage gegen den Bescheid nach § 115 Abs. 2 SGB XI zu unterscheiden.
Das Verfahren ist gemäß § 197 a SGG grundsätzlich kostenpflichtig, d.h. es fallen auch Gerichtskosten an. Zutreffend weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die Ursache für den Wegfall des Antrags- und Beschwerdeinteresses der erneute Transparenzbericht war und dies in ihrem Einflussbereicht lag, so dass die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens von den Beschwerdeführern als Gesamtschuldner zu tragen sind.
Der Streitwert ist auf 2.500.- EUR festzusetzen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren richtet sich der Streitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG nach § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Maßgebend ist die sich aus dem Antrag für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache bzw. das Interesse der Antragstellerin an dem Erlass der einstweiligen Anordnung. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitswerts allerdings keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen. Dabei liegt der Streitwert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch in der Regel deutlich unter dem des Hauptsacheverfahrens.
Da das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Nichtveröffentlichung des Transparenzberichts nach § 52 Abs. 1 GKG nicht konkret bestimmt werden kann, ist grundsätzlich vom Auffangstreitwert gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro auszugehen (so z.B. auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.07.2010, Az.: L 10 P 10/10 B ER). Allerdings hält der Senat die bei Eilverfahren üblicherweise gehandhabte Reduzierung des Auffangstreitwerts für angezeigt, so dass der Streitwert auf 2.500,- EUR festzusetzen ist (so auch der Senat z.B. in dem Beschluss vom 30.03.2010, Az. L 2 P 7/10 B ER).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG; § 68 Abs. 3 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
II. Die Beschwerdeführer tragen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert wird auf 2.500.- EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Erlass einer Verpflichtung der Antragsgegner und Beschwerdeführer begehrt, die Veröffentlichung der Prüfungsbewertung für die von ihr betriebene stationäre Pflegeeinrichtung R. GmbH zu unterlassen. Das Sozialgericht München hatte mit Beschluss vom 13. Januar 2010 die Verpflichtung ausgesprochen, die Veröffentlichung des Prüfungsberichts, dessen Grundlage die Prüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 23. November 2009 war, bis 30. Juni 2010 zu unterlassen. Im Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführer zuletzt mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2010 mitgeteilt, dass sich aus ihrer Sicht der Rechtsstreit erledigt hat. Der streitbefangene Transparenzbericht sei gegenstandslos geworden, nachdem der MDK Thüringen nach Überprüfung der Einwände der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. März 2010 einen neuen Transparenzbericht übersandt habe. Eine Rücknahme der Beschwerde komme allerdings nicht in Betracht. Mit Schriftsatz vom 29. November 2010 haben sie ferner nochmals bestätigt, dass der ursprüngliche Transparenzbericht nicht mehr veröffentlicht wird. Ferner haben sie sich bereit erklärt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übernehmen.
Die Beschwerdegegnerin hat einer Erledigung des Beschwerdeverfahrens nicht zugestimmt. Der ursprüngliche Transparenzbericht bleibe Streitgegenstand. Die Beschwerdeführer müssten den Bescheid nach § 115 Abs. 2 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 23. Februar 2010 zurücknehmen, gegen den Klage zum Sozialgericht München erhoben worden sei (Az.: S 3 P 80/10).
Einem Vergleichsvorschlag des Gerichts vom 16. November 2010 haben die Beteiligten nicht zugestimmt.
II.
Da das Vorliegen einer einseitigen Erledigung streitig ist, entscheidet der Senat durch Beschluss und nicht gemäß § 155 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Vorsitzende anstelle des Senats.
Das Beschwerdeverfahren hat sich durch die Erklärung der Beschwerdeführer vom 25. Oktober 2010 einseitig erledigt.
Erklärt nur der Kläger bzw. wie hier die Beschwerdeführer für erledigt und widerspricht die Beschwerdegegnerin, kann die Erklärung entweder in eine Rücknahme der Beschwerde oder, insbesondere in Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG), in eine Antragsänderung auf Feststellung, dass ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ausgelegt werden. Letzteres ist vorliegend anzunehmen, zumal die Beschwerdeführer ausdrücklich eine Rücknahme der Beschwerde ablehnten. Dabei handelt es sich gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht um eine Klageänderung.
Das Beschwerdeverfahren ist auch aus materieller Sicht erledigt, worauf der Vorsitzende bereits mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 hingewiesen hat. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis weggefallen. Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., Vor § 51 Rdnr. 16 a). Streitgegenständlich ist in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86 b Abs. 2 SGG dabei lediglich der Transparenzbericht (§ 115 Abs. 1 a SGB XI), der am 18. Dezember 2009 versandt wurde. Nur dieser und nicht der im Februar 2010 neu erstellte war Gegenstand des Beschlusses des Sozialgerichts. Wie mit Schreiben des MDK vom 5. März 2010 deutlich gemacht, handelt es sich dabei um eine Korrektur des ursprünglichen Transparenzberichts aufgrund der Einwendungen der Beschwerdegegnerin. Wiederholt haben auch die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sie diese Auslegung des MDK teilen und den ursprünglichen Bericht nicht veröffentlichen werden. Damit hat die Beschwerdegegnerin ihr Antragsziel, nämlich die Unterlassung der Veröffentlichung des Ergebnisses des ursprünglichen Transparenzberichts, erreicht. Ferner geht nach Ansicht des Senats die Beschwerde auch im Hinblick auf den Tenor des Beschlusses des Sozialgerichts und den inzwischen eingetretenen Zeitablauf ins Leere, so dass insgesamt sowohl ein Antrags- als auch Beschwerdeinteresse im Sinne des Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr bestehen. Daran ändert auch die Bestätigung der Beschwerdeführer vom 28. Juni 2010, weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens "entsprechend dem Beschluss des SG München vom 13.01.2010" eine Veröffentlichung des Transparenzberichts nicht vorzunehmen, nichts. Dies kann lediglich für ein erneutes Antragsverfahren der Beschwerdegegnerin von Bedeutung sein.
Die im Februar 2010 durchgeführte erneute Prüfung und der daraus resultierende Transparenzbericht stellen gesonderte Verfahren im Sinne des § 115 Abs. 1 a SGB XI dar und sind gesondert auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbar. Vom vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das sich wie dargelegt gegen die Veröffentlichung des Prüfungsergebnisses im Internet nach § 115 Abs. 1 a SGB XI wendet, ist ebenfalls die Klage gegen den Bescheid nach § 115 Abs. 2 SGB XI zu unterscheiden.
Das Verfahren ist gemäß § 197 a SGG grundsätzlich kostenpflichtig, d.h. es fallen auch Gerichtskosten an. Zutreffend weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die Ursache für den Wegfall des Antrags- und Beschwerdeinteresses der erneute Transparenzbericht war und dies in ihrem Einflussbereicht lag, so dass die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens von den Beschwerdeführern als Gesamtschuldner zu tragen sind.
Der Streitwert ist auf 2.500.- EUR festzusetzen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren richtet sich der Streitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG nach § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Maßgebend ist die sich aus dem Antrag für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache bzw. das Interesse der Antragstellerin an dem Erlass der einstweiligen Anordnung. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitswerts allerdings keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen. Dabei liegt der Streitwert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch in der Regel deutlich unter dem des Hauptsacheverfahrens.
Da das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Nichtveröffentlichung des Transparenzberichts nach § 52 Abs. 1 GKG nicht konkret bestimmt werden kann, ist grundsätzlich vom Auffangstreitwert gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro auszugehen (so z.B. auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.07.2010, Az.: L 10 P 10/10 B ER). Allerdings hält der Senat die bei Eilverfahren üblicherweise gehandhabte Reduzierung des Auffangstreitwerts für angezeigt, so dass der Streitwert auf 2.500,- EUR festzusetzen ist (so auch der Senat z.B. in dem Beschluss vom 30.03.2010, Az. L 2 P 7/10 B ER).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG; § 68 Abs. 3 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
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