Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 524/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 869/10 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
PKH-Bewilligung bei hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels gegen einen Aufhebungsbescheid
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 08.10.2010 wird aufgehoben.
II. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Würzburg Prozess-kostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B., B-Stadt,
beigeordnet.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der an die Klägerin zu zahlenden Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2009.
Die Klägerin bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II
-Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bis 31.12.2008. Mit Bescheid vom 05.12.2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 03.02.2009 und 06.02.2009 bewilligte die Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.02.2009 bis 30.06.2009, wobei u.a. die Unterkunftskosten zwischen ihr und ihrem zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Sohn, der auf Leistungen der Beklagten verzichtet hatte, hälftig aufgeteilt wurden.
Nachdem die Beklagte erfahren hatte, dass die Tochter der Klägerin seit August 2008 und deren 2003 geborene Tochter seit Februar 2009 bei der Klägerin wohnen sollen, hob sie ohne Anhörung die Leistungsbewilligung für die Zukunft, nämlich für die Zeit vom 01.04.2009 bis 30.06.2009 teilweise auf (Bescheid vom 24.03.2009). Von den gesamten Unterkunftskosten sei nur ein Viertel bei der Klägerin als Bedarf zu berücksichtigen. Den Widerspruch wies die Beklagte mangels Vorlage einer Vollmacht für den Bevollmächtigten als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheid vom 12.06.2009). Die dagegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage hat das SG ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 08.10.2010 abgewiesen. Zwar sei der Widerspruch in zulässiger Weise eingelegt worden, die Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen sei jedoch rechtmäßig, der Klägerin stehe daher nur ein Viertel der Unterkunftskosten zu. Die fehlende Anhörung sei geheilt.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren hat das SG mit Beschluss vom 08.10.2010 mangels von Anfang an bestehender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Klägerin hat sowohl Berufung gegen das Urteil als auch Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung der gesamten Unterkunftskosten.
Die Beschwerde ist auch begründet, denn eine hinreichende Erfolgsaussicht war von Anfang an gegeben. Der Rechtsstandpunkt der Klägerin, der Bescheid vom 24.03.2009 sei rechtswidrig, ist zumindest als vertretbar anzusehen. Zu klären war und ist, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorliegen. Dazu bedarf es - noch - der Prüfung, ob und welche Mitteilungspflicht die Klägerin zumindest grob fahrlässig verletzt hat und ob nicht zumindest hinsichtlich der seit 2008 bei der Klägerin wohnenden Tochter als Rechtsgrundlage für eine Zurücknahme § 45 SGB X in Betracht kommt und eine Rücknahme allein für die Zukunft - wie vorliegend - ggf. eine Ermessensausübung erforderlich macht (vgl. Niesel in: Niesel, SGB III, 4.Auflage, § 330 Rdnr 24; anders: Düe in Niesel/Brand, SGB III, 5.Auflage, § 330 Rdnr 23). Zuletzt ist noch offen, ob die von der Beklagten vorgenommene Aufhebung dem Bestimmtheitserfordernis des § 33 SGB X genügt. Es ist nämlich nicht angegeben, welche Bescheide aufgehoben worden sind, zumal im Rahmen des Aufhebungsbescheides nur von einem Bescheid die Rede ist. Es waren und sind daher noch Sach- und Rechtsfragen zu klären.
Nach alledem kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden, auch wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit hinsichtlich der Aufteilung nach Kopfteilen nicht bestehen mögen.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung liegen vor.
Nach alledem war auf die Beschwerde hin der Beschluss des SG aufzuheben und der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Würzburg Prozess-kostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B., B-Stadt,
beigeordnet.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der an die Klägerin zu zahlenden Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2009.
Die Klägerin bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II
-Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bis 31.12.2008. Mit Bescheid vom 05.12.2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 03.02.2009 und 06.02.2009 bewilligte die Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.02.2009 bis 30.06.2009, wobei u.a. die Unterkunftskosten zwischen ihr und ihrem zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Sohn, der auf Leistungen der Beklagten verzichtet hatte, hälftig aufgeteilt wurden.
Nachdem die Beklagte erfahren hatte, dass die Tochter der Klägerin seit August 2008 und deren 2003 geborene Tochter seit Februar 2009 bei der Klägerin wohnen sollen, hob sie ohne Anhörung die Leistungsbewilligung für die Zukunft, nämlich für die Zeit vom 01.04.2009 bis 30.06.2009 teilweise auf (Bescheid vom 24.03.2009). Von den gesamten Unterkunftskosten sei nur ein Viertel bei der Klägerin als Bedarf zu berücksichtigen. Den Widerspruch wies die Beklagte mangels Vorlage einer Vollmacht für den Bevollmächtigten als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheid vom 12.06.2009). Die dagegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage hat das SG ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 08.10.2010 abgewiesen. Zwar sei der Widerspruch in zulässiger Weise eingelegt worden, die Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen sei jedoch rechtmäßig, der Klägerin stehe daher nur ein Viertel der Unterkunftskosten zu. Die fehlende Anhörung sei geheilt.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren hat das SG mit Beschluss vom 08.10.2010 mangels von Anfang an bestehender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Klägerin hat sowohl Berufung gegen das Urteil als auch Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung der gesamten Unterkunftskosten.
Die Beschwerde ist auch begründet, denn eine hinreichende Erfolgsaussicht war von Anfang an gegeben. Der Rechtsstandpunkt der Klägerin, der Bescheid vom 24.03.2009 sei rechtswidrig, ist zumindest als vertretbar anzusehen. Zu klären war und ist, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorliegen. Dazu bedarf es - noch - der Prüfung, ob und welche Mitteilungspflicht die Klägerin zumindest grob fahrlässig verletzt hat und ob nicht zumindest hinsichtlich der seit 2008 bei der Klägerin wohnenden Tochter als Rechtsgrundlage für eine Zurücknahme § 45 SGB X in Betracht kommt und eine Rücknahme allein für die Zukunft - wie vorliegend - ggf. eine Ermessensausübung erforderlich macht (vgl. Niesel in: Niesel, SGB III, 4.Auflage, § 330 Rdnr 24; anders: Düe in Niesel/Brand, SGB III, 5.Auflage, § 330 Rdnr 23). Zuletzt ist noch offen, ob die von der Beklagten vorgenommene Aufhebung dem Bestimmtheitserfordernis des § 33 SGB X genügt. Es ist nämlich nicht angegeben, welche Bescheide aufgehoben worden sind, zumal im Rahmen des Aufhebungsbescheides nur von einem Bescheid die Rede ist. Es waren und sind daher noch Sach- und Rechtsfragen zu klären.
Nach alledem kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden, auch wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit hinsichtlich der Aufteilung nach Kopfteilen nicht bestehen mögen.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung liegen vor.
Nach alledem war auf die Beschwerde hin der Beschluss des SG aufzuheben und der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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