L 2 SF 164/10 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 SF 34/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 SF 164/10 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Zulässigkeit eines wiederholenden Antrags auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wüzburg
vom 31. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. K. besteht.

Der 1958 geborene Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (Az.: S 5 U 4/08) die Anerkennung und Entschädigung von Gesundheitsstörungen als Berufskrankheit nach Nr. 1302 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) sowie als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 24. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1999 die Anerkennung der Gesundheitsstörungen als Berufskrankheit nach Nr. 1317 der Anlage zur BKV abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Würzburg (Az.: S 5 U 77/99) hatte der Bf. zurückgenommen.

Der Bf. beantragte am 17. Oktober 2006 eine Überprüfung des Bescheides gemäß § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X). Ferner beantragte er mit Schreiben vom 23. Februar 2007 zudem die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 1302 der Anlage zur BKV. Mit Bescheid vom 28. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2007 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 24. November 1998 sowie die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 1302 der Anlage zur BKV ab.

Mit der Klage beim Sozialgericht Würzburg verfolgt der Bf. weiterhin die Anerkennung und Entschädigung der Gesundheitsstörungen als Berufskrankheit nach Nr. 1302 der Anlage zur BKV sowie die Feststellung von Gesundheitsstörungen als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII. Mit Beweisanordnung vom 4. November 2008 hat das Sozialgericht den Arzt für Sozial-, Arbeits- und Umweltmedizin Prof. Dr. K. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt und mit Beschluss vom 18. November 2008 die Einholung eines Zusatzgutachtens des Dr. S. angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 19. November 2008 hat der Bf. die Entfernung der Beweisanordnung aus den Akten sowie eine anderweitige Gutachtenvergabe beantragt. Das Sozialgericht weise in der Beweisanordnung auf eine beratungsärztliche Stellungnahme von Prof. Dr. L. hin. Bereits mit Schreiben vom 18. September 2008 hatte er gebeten, diese Stellungnahme vom 19. April 2007 aus den Akten zu entfernen. Dem sei das Sozialgericht nicht nachgekommen. Ferner hat er mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2008 eine Anhörungsrüge erhoben (Az.: S 5 SF 47/08 Sv) und u.a. die Ansicht vertreten, dass die Beweisanordnung in ihrer jetzigen Form Verfassungsverbote verletze und deshalb nicht aufrecht erhalten bleiben könne. Aufgrund der Vorgaben des Gerichts sei eine objektive Beurteilung durch die Sachverständigen nicht mehr möglich. Er hat deshalb die Ablehnung der Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit beantragt.

Mit Beschluss vom 23. Dezember 2008 hat das Sozialgericht die Ablehnungsanträge zurückgewiesen und u.a. ausgeführt, dass für die Sachverständigen durch die Sachverhaltsschilderung lediglich der historische Ablauf des Verwaltungsverfahrens ersichtlich werde. Das Bayer. Landessozialgericht hat eine hiergegen gerichtete Beschwerde (Az.: L 2 SF 19/09 B) mit Beschluss vom 25. November 2009 zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2010 hat der Bf. nochmals angeregt, aufgrund der von ihm befürchteten wirtschaftlichen Abhängigkeit des beauftragten Instituts das Gutachten anderweitig zu vergeben. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2010 hat er ferner mitgeteilt, dass er nach wie vor Prof. Dr. K./Dr. S. "auch aufgrund detaillierter Informationen aus seinem Behandlerfeld" als befangen ablehne. Gleichzeitig hat der Prozessbevollmächtigte dem Gutachter mitgeteilt, dass der Bf. nicht bereit sei, sich von Prof. Dr. K. und Dr. S. untersuchen zu lassen. Das Sozialgericht hat daraufhin am 8. Februar 2010 eine Begutachtung nach Aktenlage angeordnet.

Dr. S. hat in dem Gutachten vom 10. April 2010 ausgeführt, es hätten sich im neuropsychiatrischen Bereich keine Belege dafür ergeben, dass bei dem Bf. eine durch Lösungsmittel bedingte Polyneuropathie oder Enzephalopathie bestünde.

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2010 hat der Bf. den Antrag auf Ablehnung des Prof. Dr. K. wegen der Besorgnis der Befangenheit wiederholt. Es bestehe eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Beklagten. Der Sachverständige sei Inhaber des "Instituts für medizinische Begutachtung" und habe ein außerordentliches Gutachtensaufkommen in seiner Praxis bestätigt. Darüber hinaus seien Gutachtensinstitute als solche nicht als Gutachter im gerichtlichen Verfahren geeignet, weil sie wegen einer gewissen wirtschaftlichen Abhängigkeit von den Auftraggebern aus Sicht eines verständigen Klägers nicht mehr als ausreichend objektiv einzustufen seien.

Prof. Dr. K. hat hierzu mit Schreiben vom 16. Mai 2010 geäußert, es sei nicht sachgerecht, vorliegend aus einer wie auch immer gearteten Gutachtensauftragssituation auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit oder gar Parteilichkeit zu schließen. In seinem Gutachtensaufkommen stellten Gutachten seitens der Unfallversicherungsträger den geringsten Teil dar. Darüber hinaus sei er wirtschaftlich und fachlich völlig unabhängig. Seine Einrichtung sei besonders prädestiniert, komplizierte und zeitaufwändige Stellungnahmen zu den schwierigen Kausalitätsbetrachtungen im Recht der Berufskrankheiten abzugeben.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen mit Beschluss vom 31. Mai 2010 abgelehnt. Es läge kein Grund vor, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass gemäß der Stellungnahme des gerichtsärztlichen Sachverständigen dieser überwiegend Gutachtensaufträge von privater Seite erhalte, würde selbst eine vertragliche Verbindung des Sachverständigen mit Unfallversicherungsträgern für sich keine Zweifel an der Objektivität und Unparteilichkeit des Sachverständigen begründen. Ein Sachverständiger sei selbst dann nicht befangen, wenn er als Gutachter für die Gegenseite tätig gewesen sei und weiterhin tätig sein werde.

Die hiergegen am 15. Juni 2010 beim Sozialgericht Würzburg und am 24. Juni 2010 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Beschwerde war nicht unterzeichnet. Mit Schreiben vom 7. Juli 2010 hat der Senat hierauf hingewiesen. Am 2. August 2010 ist ein Antrag des Prozessbevollmächtigten des Bf. auf Fristverlängerung und am 3. August 2010 hilfsweise ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingegangen. Im Schreiben vom 15. Juni 2010 habe das Landessozialgericht noch nicht auf die fehlende Unterschrift hingewiesen. In der Kanzlei werde sehr viel Sorgfalt auf die Überprüfung der gebotenen Unterschriftsleistungen gerichtet - zuletzt bei der Kuvertierung. Es dürfe davon auszugehen sein, dass das Exemplar, von dem das Gericht darlege, dass es nicht unterschrieben worden sei, eine Durchschrift des Originals sei und das Original im Zuge der Bearbeitung und Versendung vielleicht nicht mehr vorliege. Hilfsweise werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Ferner hat der Bf. zur Begründung der Beschwerde nochmals auf die angeblich bestehende wirtschaftliche Abhängigkeit des Sachverständigen von der Beklagten verwiesen. Die Beauftragung des Leiters des Gutachtensinstituts sei nachhaltig als ethisch verwerflich anzusehen. Prof. Dr. K. sei Mitherausgeber der Fachzeitschrift "Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, Umweltmedizin ASU" und "stärkstens" mit den Berufsgenossenschaften verbunden. In Fernsehberichten sei er "nachhaltigst" angegriffen worden. Im Übrigen sei mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2008 auch Dr. S. abgelehnt worden, der Beschluss beziehe sich jedoch nur auf Prof. Dr. K ... Es werde deshalb erneut die Ablehnung des Dr. S. beantragt. Ferner sei es verfehlt gewesen, den Gutachtensauftrag als Aktengutachten zu erteilen. Der Bf. sei untersuchungsbereit bei einem Gutachter, den er nicht für in der Objektivität eingeschränkt erachte. Schließlich hat der Bf. Ausführungen zu dem Gutachten des Dr. S. gemacht. Der Senat hat diesen Antrag an das Sozialgericht Würzburg weitergeleitet.

Die Beklagte hat unter Verweis auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, obwohl sie zunächst ohne Unterschrift eingereicht wurde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Insoweit war dem hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt zu geben.

Gemäß § 173 S. 1 SGG ist eine Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Schriftform verlangt einen eigenhändig unterschriebenen Schriftsatz (s.a. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 173 Rdnr. 3). Der in der Akte befindliche Schriftsatz vom 15. Juni 2010, mit dem der Prozessbevollmächtigte für den Bf. die Beschwerde eingelegt hat, ist nicht unterschrieben. Das in der Akte befindliche Exemplar enthält die Eingangsstempel des Sozialgerichts Würzburg vom 15. Juni 2010 sowie des Bayer. Landessozialgerichts vom 24. Juni 2010. Dieses Schriftstück enthält keinen Hinweis, dass es sich um eine Abschrift handelt, so dass entgegen den Ausführungen des Bf. vom Vorliegen des Originals auszugehen ist.

Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten am 4. Juni 2010 bekannt gegeben. Die Monatsfrist begann somit am 5. Juni 2010 zu laufen und endete am Montag, den 5. Juli 2010. In diesem Zeitraum ging eine unterschriebene Beschwerdeschrift nicht ein.

Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 67 Abs. 1 SGG statt zu geben. Danach ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist gemäß § 67 Abs. 2 S. 1 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Bei einem Anwaltsversehen läuft die Frist spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können.

Der Prozessbevollmächtigte des Bf. hat glaubhaft dargelegt, dass in der Kanzlei mit Sorgfalt das Vorliegen der Unterschrift überprüft wird. Entscheidend ist dabei, dass eine Prüfung nochmals im Rahmen der Kuvertierung erfolgt. Er hat ferner versichert, dass es in den letzten Jahren zu keinem vergleichbaren Ereignis in der Kanzlei gekommen ist. Erst mit Schreiben des Gerichts vom 7. Juli 2010 hat er Kenntnis von der fehlenden Unterschrift erlangt und mit am 3. August 2010 eingegangenem Schriftsatz noch innerhalb der Monatsfrist den Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Sie richtet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 31. Mai 2010, der nur den Ablehnungsantrag gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. K. betraf. Soweit der Bf. in der Beschwerdebegründung Einwendungen gegen das Gutachten des Dr. S. vom 10. April 2010 vorbringt, ist dieses Vorbringen damit ausgeschlossen.

Nach § 118 Abs. 1 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden. Nach § 406 Abs. 2 S. 1, 411 Abs. 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder dem Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen - zu einem späteren Zeitpunkt nach § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO nur dann, wenn der Antragsteller Gründe nennen kann, dass er die Befangenheit ohne sein Verschulden erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen konnte. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn erst aus dem schriftlich abgefassten Gutachten der Ablehnungsgrund ersichtlich wird. In diesem Fall endet die Frist für den Ablehnungsantrag mit dem Ablauf der Frist, die das Gericht den Beteiligten zur Stellungnahme zum Gutachten eingeräumt hat. Zweck dieser Regelung ist die Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens. Vorliegend verbleibt es bei der Frist der §§ 406 Abs. 2 S. 1, 411 ZPO, da sich der Bf. gegen die Gutachtenserteilung als solche wendet.

Das Sozialgericht hat den Sachverständigen mit Beweisanordnung vom 4. November 2008 beauftragt. Streitgegenständlich ist vorliegend jedoch nicht mehr der Ablehnungsantrag vom 19. November 2008, über den das Sozialgericht bereits mit Beschluss vom 23. Dezember 2008 entschieden hat. Über die Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 25. November 2009 rechtskräftig entschieden.

In dem Schriftsatz vom 13. Januar 2010 kann ein erneuter Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gesehen werden. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2010 bekräftigt der Bf. den Ablehnungsantrag und wiederholt diesen mit Schriftsatz vom 3. Mai 2010. Dieser wird mit der angenommenen wirtschaftlichen Verstrickung des Sachverständigen mit der Beklagten begründet.

Ein erneuter Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nicht zulässig, soweit es sich lediglich um einen wiederholenden Antrag handelt. Zulässig ist ein Antrag lediglich, wenn eine neue Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Vorliegend liegt lediglich eine neue Begründung des Ablehnungsantrags vor. Der Bf. begründet den erneuten Antrag mit einer angeblichen wirtschaftlichen Verstrickung des Gutachters mit der Beklagten. Unabhängig davon, dass darin keine veränderte Sach- oder Rechtslage zu sehen ist, wird damit ein Ablehnungsgrund geltend gemacht, der bereits mit der Zuleitung der Beweisanordnung vom 4. November 2008 bekannt gewesen ist und deshalb innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung bzw. Zustellung des Beschlusses über die Ernennung vorgebracht hätte werden müssen. Zweck dieser Fristenregelung ist, bei begründeten Zweifeln die Erstellung eines Gutachtens zu vermeiden, das nicht in die Urteilsfindung einfließen kann und das damit unnütze Kosten und Zeit verursachen würde. Das Vorbringen erst im Schriftsatz vom 13. Januar 2010 ist damit als verspätet zurückzuweisen. Im Übrigen hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass die Bedenken einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Prof. Dr. K. bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Grund darstellen, der eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt.

Das Sozialgericht hat am 8. Februar 2010 den Sachverständigen beauftragt, das Gutachten nach Aktenlage zu erstellen und dies dem Bf. in Abdruck am 15. Februar 2010 mitgeteilt. Erst hierin liegt eine Änderung im Sachverhalt im Sinne der Voraussetzung für die Zulässigkeit eines wiederholenden Antrags. Soweit der Schriftsatz des Bf. vom 3. Mai 2010 als weiterer Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. K. auszulegen ist, ist - bezogen auf die Anordnung des Sozialgerichts vom 8. Februar 2010 - die zweiwöchige Frist des § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO erneut überschritten. Soweit der Bf. erneut eine wirtschaftliche Abhängigkeit als Begründung vorbringt sowie in der Beschwerdebegründung ergänzend die Anordnung der Begutachtung nach Aktenlage beanstandet, ist das Vorbringen damit unzulässig.

Das Sozialgericht hat damit im Ergebnis zutreffend den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. K. zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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