L 2 U 366/10 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 U 228/07
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 366/10 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zum Fehlen der Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten eines Gutachtens auf die Staatskasse.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 1. Juli 2010 wird zurückgewiesen.



Gründe:


I.

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) wendet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Übernahme der durch die Beauftragung des Dr. K. entstandenen Kosten auf die Staatskasse.

Der Kläger und Bf. begehrte in dem Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg die Gewährung einer Rente aufgrund des Arbeitsunfalls vom 31. Juli 2007 sowie die Anerkennung weiterer Unfallfolgen vor allem im Bereich des linken Knies. Die Beklagte hatte dies mit Bescheid vom 28. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2007 abgelehnt.

Das Sozialgericht hat u.a. ein Gutachten des Chirurgen Dr. A. vom 4. Juni 2008 eingeholt. Als Folge des Unfalls sei es zu einer Weichteilschädigung des linken Oberschenkels oberhalb der Kniescheibe gekommen. Die im Verlauf der Untersuchung festgestellte zweigeteilte Kniescheibe sei eine Formvariante; ein ursächlicher Zusammenhang mit der einwirkenden Gewalt sei ausgeschlossen. Ebenso sei ein ursächlicher Zusammenhang der bestehenden Verschleißerscheinungen an der Kniescheibe mit dem Unfall ausgeschlossen. Ab Beginn der 27. Woche nach dem Unfall lägen damit keine Folgen des Unfalls mehr vor.

Auch der gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehörte Chirurg Dr. K. hat in dem Gutachten vom 23. Februar 2010 dargestellt, dass es bei dem Unfall lediglich zu einer Prellung des linken Kniegelenks mit Weichteilschädigung am linken Oberschenkel gekommen sei. Ein Kniebinnenschaden, eine frische knöcherne Verletzung sowie ein Schaden am Kniegelenk, am Bandapparat oder an beiden Menisci seien nicht nachgewiesen. Auch Dr. K. hat das Vorliegen von Unfallfolgen ab Beginn der 27. Woche verneint.

Der Prozessbevollmächtigte des Bf. hat die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2010 zurückgenommen und mit Schriftsatz vom 25. Juni 2010 beantragt, die für die Begutachtung durch Dr. K. entstandenen Kosten auf die Staatskasse zu übernehmen. Das Gutachten habe wesentlich zur Sachaufklärung beigetragen.

Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 1. Juli 2010 abgelehnt. Das Gutachten des Dr. K. habe die Sachaufklärung nicht wesentlich gefördert, weil es lediglich die Feststellung des Dr. A. bestätigt habe.

Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Bf. vorgebracht, durch das Gutachten sei unter Einbeziehung der aktuellen Beschwerden geklärt worden, dass diese entgegen den bisherigen Annahmen des Bf. und seiner ihn behandelnden Ärzte nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könnten. Es habe auch zur Aufklärung der Tatsache beigetragen, dass die sich verschlimmernden Beschwerden nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könnten.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Kosten einer Begutachtung nach § 109 SGG von dem Antragsteller zu tragen sind, steht im Ermessen des Gerichts. Die Ermessensentscheidung ist im Beschwerdeverfahren beschränkt darauf nachprüfbar, ob die Voraussetzungen und die Grenzen des Ermessens richtig bestimmt und eingehalten sind.

Die Übernahme der für ein Gutachten nach § 109 SGG verauslagten Kosten auf die Staatskasse im Wege einer "anderen Entscheidung" ist gerechtfertigt, wenn das Gutachten die Aufklärung objektiv gefördert hat und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung gewonnen hat bzw. hätte. Dabei spielt weder der Ausgang des Verfahrens noch die Frage eine Rolle, ob das Gutachten die Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil gefördert und damit dem Rechtsfrieden gedient hat. Entscheidend ist vielmehr, ob durch das Gutachten beispielsweise neue beweiserhebliche Gesichtspunkte zu Tage getreten sind oder die Leistungsbeurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die Prozessbeteiligten überzeugendere Grundlage gestellt wurde.

Diese Voraussetzungen liegen bei dem Gutachten des Dr. K. vom 23. Februar 2010 nicht vor. Das Gutachten deckt sich im Wesentlichen mit dem des Vorgutachters Dr. A ... Dies gilt sowohl für die Diagnosen als auch für die Bewertung der Unfallfolgen sowie des Ursachenzusammenhangs. So bezieht sich Dr. K. in dem Gutachten bei der Bewertung der objektiven Befunde und der Beurteilung des Kausalzusammenhangs mit dem Unfallereignis ausdrücklich auf den Vorgutachter Dr. A. und bestätigt dessen Feststellungen. Ferner stellte er fast, dass er neue Erkenntnisse im Vergleich mit dem Vorgutachten nicht gewinnen konnte. Entgegen der Darlegung des Bf. wurde die fehlende Ursächlichkeit der Gesundheitsbeeinträchtigungen mit dem Unfall also nicht erst durch das Gutachten des Dr. K. geklärt.

Durch die vom Sozialgericht durchgeführte Beweisaufnahme war der Sachverhalt somit hinreichend aufgeklärt. Die Einholung eines weiteren Gutachtens war damit lediglich mit Rücksicht auf die aus § 109 SGG folgenden prozessualen Rechte des Bf. erforderlich. Für eine eventuelle gerichtliche Entscheidung hätte das Gutachten des Dr. K. aller Voraussicht nach aus den dargelegten Gründen keine Bedeutung gewonnen.

Die Kosten für das Gutachten waren daher nicht auf die Staatskasse zu übernehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar und ergeht kostenfrei (§ 183 SGG).
Rechtskraft
Aus
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