L 28 B 1766/08 AS NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 130 AS 1/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1766/08 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2008 wird zugelassen. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozi-algerichts Berlin vom 23. Juni 2008 ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und begründet.

Zu Recht ist das Sozialgericht Berlin davon ausgegangen, dass die im Grundsatz nach § 143 SGG statthafte Berufung vorliegend kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Denn nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG in der hier maßgebenden, seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Be-rufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR (Nr. 1) bzw. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR (Nr. 2) nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wie-derkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Vorliegend wendet sich die Klägerin gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem die Leistungsbewilli-gung für den Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 31. Dezember 2006 in Höhe von 224,15 EUR aufgehoben und eine Erstattungsforderung in entsprechender Höhe geltend gemacht worden ist. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes für eine Berufung ist damit nicht er-reicht.

Indes ist die Berufung hier zuzulassen, da die Sache zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechts-mittels, den der Senat als maßgeblich ansieht, grundsätzliche Bedeutung hatte (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache stets dann, wenn eine Streitigkeit eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Im Sommer 2008 lag – soweit ersichtlich – noch keinerlei obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage vor, ob und ggf. in welchem Umfang an eine Pensionskasse geleistete Beiträge im Rahmen der Anrechnung von Einkommen nach § 11 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) zu berücksichtigen sind. Dass dies keinesfalls eindeutig im Sinne der vom Beklagten vertrete-nen und letztlich vom Sozialgericht Berlin bestätigten Rechtsauffassung zu beantworten war, zeigte schon damals ein Blick auf die Regelungen des § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB II, die zum einen die Absetzung von dem Grunde und der Höhe nach angemessenen Beiträgen zu öffentli-chen oder privaten Versicherungen bzw. ähnlichen Einrichtungen, zum anderen für geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes vorsahen, und wird inzwi-schen durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 09. November 2010 (B 4 AS 7/10 R) bestätigt. Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Beru-fung durch die Klägerin bedarf es nicht (§ 145 Abs. 5 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses ergibt sich aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved