L 9 U 120/10

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 1 U 87/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 U 120/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 5/11 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 30. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten aus übergegangenem Recht über die Anerkennung und Entschädigung eines Unfalls des Beigeladenen vom 20. August 2004 als Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII.

Der 1990 geborene und am fraglichen Unfalltag 14 Jahre alte Beigeladene half am 20. August 2004 auf einem Forstweg im Wald bei G.Stadt in Niedersachsen seinem Vater, seinem Bruder sowie seinem Onkel beim Brennholzlesen und -spalten. Hierbei war es u.a. Aufgabe des Beigeladenen, Holzkeile unter den Holzspalter zu stellen, den sein Onkel bediente. Dieser Holzspalter war an einem Traktor angeschlossen. Gegen 17:20 Uhr geriet hierbei die rechte Hand des Beigeladenen in den herunterschnellenden Holzspalter, wodurch die rechte Hand des Beigeladenen erheblich verletzt wurde. Auf Grund der Verletzungen des Beigeladenen mussten Finger der rechten Hand teilweise amputiert werden und er befand sich bis zum 3. September 2004 stationär im Krankenhaus. Es verblieben Funktionsbeeinträchtigungen der rechten Hand. Nach den nicht bestrittenen Angaben des Beigeladenen kam es zu dieser Hilfe bei der Holzlese regelmäßig an fast jedem Wochenende seit seinem 6. Lebensjahr. Die Mithilfe im Wald sowie zu Hause in Form vom Rasenmähen und Holz in den Keller bringen war nach seinen eigenen Angaben für ihn normal und selbstverständlich gewesen. Zum Unfallzeitpunkt lebte der Beigeladene noch zu Hause bei seinen Eltern. Das Holz diente, wie zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig ist, im Wesentlichen zum Eigengebrauch durch die Eltern des Beigeladenen sowie seines Onkels. Am Unfalltag war die Arbeit des Holzlesens am Freitagvormittag begonnen worden, als der Beigeladene noch Ferien hatte. Nach den Angaben des Beigeladenen, die ebenfalls nicht bestritten wurden, half auch der Bruder des Beigeladenen bei der Holzlese mit, der nach seiner Aussage 40 DM Taschengeld bis zum 17. Lebensjahr erhielt. Die Holzlese erfolgte regelmäßig vornehmlich am Samstag. Insgesamt wurden für einen Winter 40 Raummeter Holz zubereitet, wovon der Onkel des Beigeladenen 10 Raummeter erhielt sowie die anderen Beteiligten weitere 10 Raummeter. Der Beigeladene erhielt pro Monat 20 Euro Taschengeld, gelegentlich bei guter Arbeit 5 Euro extra.

Durch Schreiben vom 29. Juni 2005 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter Hinweis auf eine Mitteilung des Niedersächsischen Forstamts GM. vom 20. Juni 2005 fest, dass der Beigeladene in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe und in der fraglichen Zeit das Brennholz für seinen privaten Gebrauch im Wald aufgearbeitet habe, weshalb es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 wies die Klägerin als Kfz-Haftpflichtversicherung für den Traktor, an dem der unfallbringende Holzspalter angeschlossen und mit dessen Maschinenkraft betrieben wurde, gegenüber der Krankenkasse des Beigeladenen – der Barmer Ersatzkasse – jegliche Ersatzforderungen im Sinne von § 116 SGB X zurück, mit der Begründung, dass weder die Klägerin noch die Barmer Ersatzkasse zuständig seien, weil eine sogenannte Wie-Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII vorgelegen habe. Am 16. Februar 2007 erhob der Beigeladene Klage gegen den Halter des Traktors Herrn E. sowie gegen seinen Onkel Herrn F., der den Holzspalter bedient hatte sowie gegen die Klägerin. Das Landgericht XY. setze die Klagen nach § 108 Abs. 2 SGB VII bis zur Entscheidung der Sozialgerichtsbarkeit aus. Die Krankenkasse des Beigeladenen meldete das Unfallereignis der Landesunfallkasse WQ., die um Auskunft bezüglich des Unfallhergangs bat. In einem vom Beigeladenen ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogen der Landesunfallkasse gab er an, dass das Holzkeilen für den eigenen Bedarf erfolgt und kein anderer Auftraggeber vorhanden gewesen sei. Bis zum Eintritt des Unfallereignis habe die Tätigkeit 5 Stunden in Anspruch genommen und hätte insgesamt 6 ½ Stunden dauern sollen. Auf die Frage, ob es sich insoweit um selbstverständliche gegenseitige Hilfsdienste handle, die sich aus der konkreten sozialen Beziehung ergäben, antwortete der Beigeladene mit: "Ja, Familie, 3. Sohn".

Durch Bescheid vom 9. November 2007 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 20. August 2004 mit der Begründung ab, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes gehandelt habe. Der Beigeladene sei weder Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gewesen, noch sei er Wie-Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII. Zwar habe er als sogenannter Selbsterwerber mit Willen und Wollen des Waldbesitzers Einschlagstätigkeiten ausgeübt, eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VII habe jedoch nicht vorgelegen, da keine fremdbezogene Arbeit verrichtet worden sei. Ebenso wenig habe eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit für den Onkel des Beigeladenen vorgelegen, dessen Anordnung, dass nächste Stück Holz zu holen, keine im Sinne des Gesetzes geforderte Beauftragung gewesen sei. Das Holzkeilen habe dem Haushalt der eigenen Familie gedient, da das Holz als Brennholz verwendet werden sollte.

Gegen den Bescheid vom 9. November 2007 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 26. November 2007 Widerspruch mit der Begründung, dass die unfallbringende Tätigkeit auf Weisung des Vaters des Beigeladenen erfolgt sei, die das bestimmende Motiv für den Beigeladenen gewesen sei. Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Unfallversicherung könne auch zwischen Verwandten begründet werden; ein Handeln im eigenen Interesse des Beigeladenen sei nicht zu sehen, da er nicht für den eigenen Profit gehandelt habe, sondern der Wille des Vaters im Vordergrund gestanden habe.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 führte die Beklagte aus, dass der Beigeladene unabhängig vom Bestehen einer Wie-Beschäftigung jedenfalls im Sinne vom § 4 Abs. 4 SGB VII versicherungsfrei gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass er in einem landwirtschaftlichen Haushalt im Sinne von § 124 Abs. 1 SGB VII tätig geworden sei, läge nicht vor, zumal die landwirtschaftliche BG RH. am 29. November 2007 mitgeteilt habe, dass ein landwirtschaftliches Unternehmen des Vaters des Beigeladenen nicht veranlagt sei. Hierzu führte die Klägerin aus, dass das Holzspalten der Familie zur Brennholzerzeugung im Hinblick auf die Professionalität und den Umfang nicht mit Haushaltstätigkeiten im Sinne von § 4 Abs. 4 SGB VII nach Art, Inhalt und Umfang vergleichbar sei.

Durch Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, dass es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen um eine sogenannte Gefälligkeitshandlung gehandelt habe, die ihr Gepräge durch die familiäre Bindung zwischen den Angehörigen erhalten habe. Auch die Gefährlichkeit der Handlung stehe dem nicht entgegen. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verhältnis zwischen den Beigeladenen und seinem Vater kein intaktes Verwandtschaftsverhältnis gewesen sei. Selbst wenn ein über die verwandtschaftlich bedingte Gefälligkeitshandlung hinausgehendes Tätigwerden unstellt würde, bestehe gemäß § 4 Abs. 4 SGB VII Versicherungsfreiheit.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage am 28. Mai 2008 zum Sozialgericht Hannover, das durch Beschluss vom 2. Juli 2008 den Rechtstreit an das Sozialgericht Wiesbaden verwies. Das Sozialgericht vernahm den Vater, Onkel und Bruder des Beigeladenen in einer mündlichen Verhandlung am 30. April 2010 als Zeugen und hörte den Beigeladenen an. Durch Urteil vom 30. April 2010 wies das Sozialgericht Wiesbaden die Klage ab und führte zur Begründung aus, der Beigeladene sei zum Unfallzeitpunkt weder Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII noch Wie-Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII gewesen, weil nach dem Gesamtbild der Tätigkeit diese nicht beschäftigtenähnlich ausgeübt worden sei. Hierbei sei unerheblich, welches Alter, welches Geschlecht und welche wirtschaftlich oder gesellschaftliche Stellung die handelnde Person habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zum Unfallzeitpunkt maßgeblich durch die familiäre Bindung im Rahmen eines engsten verwandtschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses geprägt gewesen sei. Das gemeinsame Holzsammeln und spalten sei Ausdruck eines intakten gemeinschaftlichen Familienlebens gewesen, zumal sowohl der Beigeladene als auch die Zeugen übereinstimmend bekundet hätten, dass diese Tätigkeit bereits seit vielen Jahren wie bereits in den vergangen Generationen durch die Familie gemeinschaftlich ausgeübt worden sei. Hierfür spreche auch, dass der als Zeuge vernommene Onkel des Beigeladnen und sein behindertes Kind ebenfalls häufig mit zum Holzspalten in den Wald genommen habe, obgleich dieses Kind Tätigkeiten von wirtschaftlichen Wert nicht habe verrichten können. Vielmehr sei es auch hier wesentlich um das Beisammensein gegangen, welches lediglich mit einer nützlichen bzw. wirtschaftlich sinnvollen Tätigkeit verknüpft worden sei. Insbesondere habe der Beigeladene wie auch die übrigen an der Waldarbeit Beteiligten keinerlei Verpflichtung gehabt oder empfunden, zu bestimmten Terminen teilzunehmen, zumal die Zeugen und der Beigeladene übereinstimmend bekundet hätten, dass – wenn er keine Zeit oder auch keine Lust gehabt habe in den Wald zu gehen - keinerlei diesbezügliche Verpflichtung bestanden habe. Mit Ausnahme der Bedienung des Holzspalters, die dem Onkel des Beigeladenen oblag, habe für die Aufteilung der Arbeit keinerlei feste Regelung bestanden, sodass auch insofern von einem arbeitnehmerähnlichen Weisungsrecht des Vaters des Beigeladenen keine Rede sein könne. Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass der Beigeladene seine Tätigkeit völlig freiwillig und ausschließlich mit dem Ziel der Pflege der familiären Verbundenheit bzw. Spaß und Freude an der Tätigkeit verrichtet habe.

Gegen das am 14. Mai 2010 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 11. Juni 2010. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Aussagen der Zeugen hinsichtlich des Umfangs der durch die Familie C. vorgenommenen Holzverarbeitung erheblich differierten; unter Zugrundlegung einer Durchschnittszahl von 100 Raummetern ergebe sich eine Fläche von 40 m² bei einer Raumhöhe von 2,5 m. Eine solche erhebliche Gesamtmenge an Brennholz, an welcher der Beigeladene beschäftigt teilgenommen habe, ließe das Vorliegen einer bloßen Gefälligkeitsleistung als abwegig erscheinen. Außerdem habe der Zeuge C. ein erhebliches eigenwirtschaftliches Interesse an der Brennholzgewinnung gehabt, wobei ihm auch der Beigeladene in erheblichem Umfang geholfen habe, der Onkel des Beigeladenen sei daher als Mitarbeitgeber anzusehen. Auch der zeitliche Umfang der Tätigkeit des Beigeladenen spreche gegen eine Gefälligkeitsleistung, da die Arbeitszeit pro Tag 6 bis 7 Stunden betragen habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen gemäß § 5 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz verboten sei, was für den bestehen Versicherungsschutz spreche. Aus § 4 Abs. 4 SGB VII folge zudem, dass Tätigkeiten zwischen Verwandten nicht passé von der gesetzlichen Unfallversicherung befreit seien, sondern nur ausnahmsweise im Umfang einer Haushaltstätigkeit oder Familienmitglieder soll kein Versicherungsschutz bestehen. Um eine solche Haushaltstätigkeit handele es sich jedoch bei der Brennholzgewinnung gerade nicht.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 30. April 2010 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall des Beigeladenen vom 20. August 2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen sowie im gesetzlichen Umfang zu entschädigen,
hilfsweise
die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung des angegriffenen Urteils des Sozialgerichts Wiesbaden.

Wegen der weiteren Einzelheiten und Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte vollinhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt hatten (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, ist die Klägerin in analoger Anwendung des § 109 SGB VII als gesamtschuldnerisch haftender Kfz-Haftpflichtversicherer für Schäden, die durch den Betrieb eines bei ihr versicherten Kraftfahrzeugs entstehen, klagebefugt (BSG, Urteil vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 = BSGE 80, 279).

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 9. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 30. April 2010 ist nicht zu beanstanden.

Nach § 8 Sozialgesetzbuch – 7. Band - SGB VII ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeiten erleidet. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind Beschäftigte kraft Gesetzes versichert. Nach § 7 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dieses setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist, etwa in dessen Betrieb eingegliedert ist und dabei einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung unterliegt (vgl. zu den typusbildenden Faktoren eines Arbeitsverhältnisses Schlegel in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, § 14 Rn. 20 m.w.N). Anhaltspunkte für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem zum Unfallzeitpunkt minderjährigen Beigeladenen und seinem Vater bzw. Onkel bestehen im vorliegenden Fall nicht, ein solches wurde auch seitens der Klägerin im Berufungsverfahren nicht substantiiert behauptet.

Nach § 2 Abs 2 SGB VII sind darüber hinaus Personen gegen Arbeitsunfall versichert, die wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherter (arbeitnehmerähnlich) tätig werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit wesentlich dem nicht der Rechtssphäre des Tätigen zuzurechnenden Unternehmen zu dienen bestimmt war. Dies erfordert keine persönliche Abhängigkeit zu einem Unternehmer. Vielmehr ist ausreichend, dass eine ernstliche, dem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und die ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und die ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 5. Juli 1994, 2 RU 24/93, SozR 3-2200 § 548 Nr. 20 m. w. N).

Beweisrechtlich ist zu beachten, dass das Unfallereignis selbst sowie die versicherte Tätigkeit als auch die Erkrankung mit dem sog. Vollbeweis nachgewiesen sein müssen. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSGE 45, 19; BSGE 7, 103, 106 sowie 19, 52, 53). Nur für die Kausalbeziehungen zwischen dem unfallbringenden Verhalten und der Krankheit genügt nach herrschender Meinung der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, der dann gegeben ist, wenn mehr für als gegen Ursachenzusammenhang spricht bzw. wenn bei der Berücksichtigung aller Umstände die für den Ursachenzusammenhang sprechenden Umstände so stark überwiegen, dass die Entscheidung darauf gegründet werden kann, wobei die bloße Möglichkeit allerdings nicht ausreicht (s. BSGE 19, 5, 53; BSGE 32, 203, 209, BSG, Urteil vom 2. Juni 1959 – SozR § 542 RVO a.F. Nr. 20).

Da vorliegend unter keinen Umständen auf die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses iSv. § 2 Abs 1 Nr. 1 SGB VII geschlossen werden kann, kommt alleine eine Versicherung im Rahmen einer "Wie-Beschäftigung" gem. § 2 Abs 2 SGB VII in Betracht. Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII scheidet indes aus, wenn das unfallbringende Verhalten auf besonderen Verpflichtungen und Rechtsverhältnissen beruht, die ein Arbeitsverhältnis typischerweise ausschließen, wie mitgliedschaftliche, gesellschaftsrechtliche oder familiäre Bindungen, die z.B. ihr Gepräge durch das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen Eltern und Kindern erhielten. Zwar steht es dem Versicherungsschutz nicht grundsätzlich entgegen, dass der Tätigwerdende ein Verwandter des Unternehmers ist. Jedoch besteht dann kein Versicherungsschutz, wenn es sich um Gefälligkeitshandlungen handelt, die unter Verwandten vorgenommen werden und von familiären Beziehungen zwischen Angehörigen geprägt sind (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1989, 2 RU 4/89, SozR 2200 Nr. 134). Je enger eine Gemeinschaft ist, umso größer wird regelmäßig der Rahmen sein, innerhalb dessen bestimmte Tätigkeiten ihr Gepräge daraus erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 1993, 2 RU 38/92, in juris). Als Kriterium kommt hierbei insbesondere in Betracht, ob in häuslicher Gemeinschaft gelebt wird (BSG v. 20.04.1993 - 2 RU 38/92 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 25; BSG v. 25.10.1989 - 2 RU 4/89 - SozR 2200 § 539 Nr. 134). Bei der Eltern-Kind-Beziehung ist § 1618a BGB der entscheidende Maßstab.

Die vom Kläger erbrachten Arbeiten lagen noch nicht außerhalb des Umfangs von Tätigkeiten, die aufgrund einer derart engen Familiengemeinschaft vom Kläger als Gefälligkeit erwartet werden konnten (vgl. BSG, Urteil vom 31. Mai 2005 – B 2 U 35/04 R – juris; vgl. a. Bayerische Landessozialgericht, Urteil vom 17. September 2003, L 17 U 159/01, in juris; s. a. HLSG, Urteil vom 23. Februar 2010 – L 3 U 90/07 - juris). Wie das Sozialgericht zutreffend ausführt, ist entscheidend für die Wertung, ob es sich um einen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende Wie-Beschäftigung oder aber um eine im Rahmen einer Familienbeziehung erfolgte Gefälligkeitshandlung handelt, eine Gesamtschau (vgl. Krasney, Unfall-Versicherungsschutz "wie ein Beschäftigter", BKK 1994, 363 ff.; Bieresborn, jurisPK SGB VII § 2 Rn 272). Dafür, dass im vorliegenden Fall nicht lediglich eine Gefälligkeitshandlung unter engen Verwandten erfolgte, spricht alleine der zeitliche Umfang in Form der Mithilfe an zahlreichen Wochenenden mit einem Stundenumfang von jeweils ca. 6 Stunden. Andererseits ist im Hinblick auf die Stundenzahl auch zu berücksichtigen, dass diese eben nur am Wochenende stattfand. Schließlich ist insbesondere bei enger verwandtschaftlicher Beziehung der zeitliche Umfang ein vernachlässigenswertes Merkmal (siehe BSG Urteil vom 25. Oktober 1998 Az. 2 RU 4/89 – Juris). So hat das BSG eine Hilfe beim Holzfällen und Brennholzzubereiten von 3 ½ bis 4 Tagen im Jahr nach Art und Umfang noch eine als von Verwandtschaftsverhältnis unter Brüdern geprägte Arbeit angesehen und dies in einem Fall, in dem der Hilfeleistende nicht im Haushalt seines Bruders lebte (BSG Urteil vom 30. Juli 1987 Az. 2 RU 17/86).

Insoweit ist auch der Rechtsgedanke des § 1618 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu Grunde zu legen, demzufolge Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig sind (s. LSG Bayern, Urteil vom 28. Mai 2008 Az. L 2 U 28/08 – Juris). Auch ist hier im vorliegenden Fall zu beachten, dass der minderjährige Sohn offensichtlich in die Brennholzgewinnung als familiäres Ziel miteingebunden war und seine Arbeitsleistung sein eigenes Zuhause betraf, in welchem er wohnte. Unter Berücksichtigung des engen Grades der Verwandtschaft, des Eltern-Kind-Verhältnisses und des tatsächlichen Umgangs innerhalb der Gemeinschaft, geht auch vorliegend der Senat davon aus, dass der Beigeladene im Rahmen einer erheblichen, aber auch zu erwartenden Hilfeleistung tätig wurde (vgl. Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band II, Unfallversicherungsrecht § 14 Rdnr. 68). Im vorliegenden Fall wertet der Senat gerade den Umstand, dass der Beigeladene die streitgegenständliche Tätigkeit des Holzlesens und -sammelns seit seinem sechsten Lebensjahr regelmäßig am Wochenende bzw. in den Ferien zusammen mit seinen Angehörigen verrichtete und somit zur gemeinsamen familiären Freizeitgestaltung zählte. Die vom Beigeladenen geleistete Arbeit erforderte auch keine besonderen Fachkenntnisse, sondern es handelte sich um einfache Hilfeleistungen, wie sie auch ein 14-jähriger erbringen konnte.

Zum andern ist zwar auch die relative Gefährlichkeit beim Umgang mit einem Holzspalter als für einen Versicherungsschutz sprechendes Merkmal zu werten. Jedoch ist diese nicht geeignet, alleine den Versicherungsschutz zu begründen, da hier nur die Bedienung des Holzstaplers in Betracht kommt, die aber nicht das zeitliche Schwergewicht bei der mehrstündigen Holzaufbereitungsaktion bildet. Die Benutzung des Holzstaplers ändert auch vorliegend nichts am familiären Charakter der Tätigkeit, wie das Bundessozialgericht bezüglich einer Kreissäge bereits entschieden hat (BSG, Urteil vom 31. März 1981 Az. 2 RU 91/79). Schließlich vermochte auch der Umstand, dass gemäß § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz (JuArbSchG) solche Tätigkeiten Minderjährigern verboten sind, nicht die Versicherungspflicht zu begründen. So schließt zwar verbotswidriges Handeln einerseits den Versicherungsschutz nicht aus (§ 7 Abs. 2 SGB VII), andererseits kann jedoch aus dem Verstoß gegen ein Verbotsgesetz nicht zwangsläufig im Sinne eines Umkehrschlusses daraus geschlossen werden, dass die Tätigkeit unter Versicherungsschutz steht.

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben, war im Ergebnis zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG iVm.154 VwGO. Gem. § 154 Abs. 2 VwGO trägt die Kosten des Rechtsstreits derjenige, der ein Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat. Auch dem Beigeladenen steht kein Kostenerstattungsanspruch zu, weil gem. § 197a Satz 1 2. Halbs. SGG in Fällen, in denen weder Kläger noch Beklagter zum in § 183 SGG genannten Personenkreis zählen, u.a. § 193 SGG keine Anwendung findet.

Die Revision war zuzulassen, weil die Voraussetzung des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved