Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 1327/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 298/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06.12.2007 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte wegen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen einen Rentenbescheid rückwirkend abändern und die entstandene Überzahlung (teilweise) zurückfordern durfte.
Der am 1940 geborene Kläger bezog aufgrund Rentenbescheids vom 12.03.2003 seit 01.05.2003 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe der Vollrente mit einem anfänglichen Zahlbetrag von monatlich 1.701,17 EUR. Dieser Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Altersrente sich bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder wegfallen könne, sofern durch das erzielte Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschritten werde, die ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße betrage, was bei Beginn der laufenden Zahlung 340,00 EUR seien, wobei Änderungen der Bezugsgröße zum 01.01. eines Jahres erfolgten. Es bestehe bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres die gesetzliche Verpflichtung, die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinausgehenden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bzw. den Bezug von vergleichbarem Einkommen in entsprechender Höhe unverzüglich mitzuteilen. Im Hinblick auf die Hinzuverdienstgrenze war in Anlage 19 weiter ausgeführt, dass deren Höhe davon abhängig sei, ob die Altersrente als Vollrente oder als Teilrente geleistet werde, wobei im Einzelnen dann die jeweilige monatliche Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen Alters in Höhe einer Vollrente (mit 340,- EUR), in Höhe einer Rente von zwei Drittel der Vollrente (mit 1.720,49 EUR), in Höhe der Hälfte der Vollrente und in Höhe von einem Drittel der Vollrente betragsmäßig aufgelistet war.
Im April 2005 erlangte die Beklagte aufgrund einer Arbeitgebermeldung im maschinellen Verfahren Kenntnis von einer geringfügigen Beschäftigung des Klägers. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass der Kläger durch eine Tätigkeit bei der Firma F. GmbH (im Folgenden: Fa. F. ) vom 01.09.2004 bis 31.03.2005 einen Hinzuverdienst von jeweils 400,00 EUR monatlich erzielt hatte.
Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, dass er in der Zeit vom 01.09.2004 bis 31.03.2005 die Hinzuverdienstgrenze des § 34 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) in der Weise überschritten habe, dass ihm in diesem Zeitraum nur noch Altersrente in Höhe von zwei Drittel der Vollrente zustehe. Es sei daher beabsichtigt, den Bescheid vom 12.03.2003 mit Wirkung ab 01.09.2004 aufzuheben und die sich für diese Zeit ergebende Überzahlung in Höhe von 3.406,14 EUR zurückzufordern (gezahlte Rente September 2004 bis Februar 2005 monatlich jeweils 1.703,09 EUR, insgesamt 10.218,54 EUR, abzüglich zustehende Rente monatlich jeweils 1.135,40 EUR, insgesamt 6.812,40 EUR). Im Auftrag des Klägers teilte der Steuerberater der Fa. F. Augenstein der Beklagten daraufhin mit, dass von seinem Büro übersehen worden sei, dass der Kläger, da er noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet gehabt habe, vom 01.09.2004 bis 28.02.2005 monatlich nur 345,00 EUR hätte hinzuverdienen dürfen. Den zu viel gezahlten Betrag habe der Kläger zwischenzeitlich an die Fa. F. zurücküberwiesen. Das im März 2005 erzielte Einkommen sei unerheblich, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits das 65. Lebensjahr vollendet gehabt habe. Die Hinzuverdienstgrenze dürfe im Übrigen zweimal jährlich überschritten werden.
Mit Bescheid vom 22.07.2005 hob die Beklagte den Bescheid vom 12.03.2003 mit Wirkung ab 01.09.2004 gemäß § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) für die Zeit vom 01.09.2004 bis 28.02.2005 auf und forderte vom Kläger einen überzahlten Betrag in Höhe von 1.703,07 EUR zurück. Zur Begründung führte sie aus, im Hinblick auf die vorgetragenen Gesichtspunkte (Rückerstattung der zu viel gezahlten Entgelte, Beratungsfehler des Arbeitgebers) sei die Rückforderung im Wege des Ermessens begrenzt worden. Von einer Aufhebung des Bescheids könne jedoch nicht abgesehen werden, weil an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ein öffentliches Interesse bestehe. Der Verzicht auf den den Grenzwert überschreitenden Teil des Entgelts stelle eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung dar, die den Anspruch auf Altersrente in voller Höhe nicht begründen könne. Im Übrigen könne der Kläger von der Möglichkeit eines zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze wegen seinem gleichbleibenden Hinzuverdienst keinen Gebrauch machen. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, es liege ein Versehen des Steuerbüros seines Arbeitgebers Augenstein vor, das 400,00 EUR statt lediglich 345,00 EUR "eingetragen" habe. Dies sei zwischenzeitlich korrigiert worden und das zu viel angegebene Geld von ihm zurücküberwiesen worden. Seiner gesetzlichen Meldepflicht sei er im Übrigen nachgekommen, da über seinen Arbeitgeber an das Steuerbüro ordnungsgemäß Meldung ergangen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Am 23.03.2006 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und erneut auf das eindeutige Versehen des Steuerberaters Augenstein verwiesen, dass die Beklagte nicht berechtige, seine Rente zu kürzen. Durch seinen Bevollmächtigten hat der Kläger im weiteren Verfahren (Schriftsatz vom 31.08.2007) geltend gemacht, er habe den Bescheid vom 12.03.2003 gelesen, jedoch "die im Bescheid verzeichnete Hinzuverdienstgrenze von 325,00 EUR monatlich mit der zuvor (bis zum 31.03.2003) gültigen Hinzuverdienstgrenze für eine geringfügige Beschäftigung assoziiert und daraus für sich selbst geschlossen, dass er zur vorzeitigen Altersrente als Vollrente im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung hinzuverdienen darf, was einem durchschnittlich informierten Bürger auch durchaus als verständlich und plausibel erscheinen mag." Fortan sei er irrig davon ausgegangen, seine Einkünfte erst dann anzeigen zu müssen, wenn er die Hinzuverdienstgrenzen einer geringfügigen Beschäftigung überschreite. Aus Sicht eines durchschnittlichen Bescheidempfängers sei dies durchaus verständlich, weshalb im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 bzw. 4 SGB X weder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit noch Bösgläubigkeit vorliege. Mit Urteil vom 06.12.2007 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, über die Aufhebung der vorzeitigen Altersrente und ihre teilweise Rückforderung für die Zeit vom 01.09.2004 bis 28.02.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger weder vorsätzlich noch grob fahrlässig seine Pflicht zur Mitteilung von Einkünften oberhalb der Hinzuverdienstgrenze verletzt habe. Im Hinblick auf sein Vorbringen, die Hinzuverdienstgrenze mit der Entgeltgrenze für eine geringfügige Beschäftigung verwechselt zu haben, sei ein entschuldbarer Irrtum des Klägers nicht auszuschließen, da bis zum 01.04.2003 und damit noch zum Zeitpunkt der Bewilligung der vorzeitigen Altersrente die Entgeltgeringfügigkeitsgrenze und die Hinzuverdienstgrenze mit jeweils 325,00 EUR identisch gewesen seien. Die Beklagte sei jedoch zur teilweisen Aufhebung des Rentenbescheids nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X berechtigt gewesen, mithin in Höhe des Betrages, um den die Verdienstgrenze überschritten worden sei. Zur Rückforderung dieses Betrages von 330,00 EUR könne die Beklagte jedoch nicht verurteilt werden, da sie ausgehend von einem - selbst angenommen - atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen noch darüber zu entscheiden habe, ob von einer Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werde.
Gegen das ihr am 21.12.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.01.2008 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, der Kläger sei klar und eindeutig auf seine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten hingewiesen worden. Die im Bescheid vom 12.03.2003 enthaltene Formulierung sei leicht verständlich gewesen und habe nicht den geringsten Anlass oder Spielraum für Interpretationen gegeben. Mit keinem Wort sei von der Hinzuverdienstgrenze für eine geringfügige Beschäftigung die Rede gewesen, geschweige denn ein Betrag von 400,00 EUR genannt worden. Der Kläger habe keinerlei Veranlassung zu der Annahme gehabt, die Hinzuverdienstgrenze betrage 400,00 EUR. Es stelle sich die Frage, was sie - die Beklagte - mehr hätte tun sollen, als auf die bestehende gesetzliche Hinzuverdienstgrenze mit 340,00 EUR hinzuweisen. Soweit das SG die Belehrung als eindeutig bezeichnet und darauf hingewiesen habe, dass der Rentenbescheid auch keine Hinweise auf die Entgeltgeringfügigkeitsgrenze enthalte, stehe dies im Widerspruch zu dem sodann angenommenen entschuldbaren Irrtum. Der Irrtum sei nicht entschuldbar; der Kläger habe vielmehr sowohl seine Mitwirkungspflicht grob fahrlässig verletzt als auch grob fahrlässig das Entfallen des Rentenanspruchs nicht gekannt. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger das Steuerbüro seines Arbeitgebers danach befragt habe, ob ein Verdienst von 400,00 EUR zulässig sei. Schließlich sei dem Kläger im Rentenbescheid mitgeteilt worden, dass ihm bei Fragen u.a. ihre Auskunfts- und Beratungsstellen zur Verfügung stünden. Wenn er sich gleichwohl nicht an diese, sondern an das Steuerbüro seines Arbeitgebers wende, dessen Auskunft sich auf steuerrechtliche oder abgaberechtliche Vorschriften bezogen habe, habe der Kläger dies zu verantworten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06.12.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für richtig und verweist darauf, dass offensichtlich auch die Beklagte die Problematik erkannt habe, dass Rentner die Hinweise im Rentenbescheid nicht irrtumsfrei verstünden, sondern Hinzuverdienstgrenze und Geringfügigkeitsgrenze verwechselten. Auf Anregung der Rentenversicherungsträger habe der Gesetzgeber zum 01.01.2008 zwischenzeitlich nämlich die Differenzierung zwischen Entgeltgrenze für eine geringfügige Beschäftigung und Hinzuverdienstgrenze von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße beseitigt. Der Umstand, dass Rentner die Hinzuverdienstgrenze für eine vorzeitige Altersrente und die Verdienstgrenze für eine geringfügige Beschäftigung immer wieder verwechselt hätten, sei bei der Anlegung des Maßstabes für die Frage der groben Fahrlässigkeit zu berücksichtigen, wolle man nicht praktisch kollektive grobe Fahrlässigkeit annehmen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig; sie ist auch begründet.
Das SG hätte den Bescheid vom 22.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.03.2006 nicht aufheben und die Beklagte verpflichten dürfen, über die Abänderung des Bescheids vom 12.03.2003 für den Zeitraum vom 01.09.2004 bis 28.02.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bescheid vom 12.03.2003 mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise abgeändert und von September 2004 bis Februar 2005 anstelle der gewährten Altersrente in Höhe der Vollrente wegen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze lediglich noch eine Rente in Höhe von zwei Drittel der Vollrente gewährt und wegen der deshalb erfolgten Überzahlung einen Betrag in Höhe von 1.703,07 EUR zurückgefordert hat.
Rechtsgrundlage für die in Streit stehende Abänderung des Bescheids vom 12.03.2003 ist § 48 Abs. 1 SGB X. Nach Satz 1 dieser Regelung ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll nach Satz 2 der Vorschrift mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene u.a. einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt hat, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3) oder wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn nach Erlass des Bescheids vom 12.03.2003, mit dem die Beklagte dem Kläger Altersrente in Form einer Vollrente ab 01.05.2003 gewährt hat, ist eine Änderung insofern eingetreten, als der Kläger in der Zeit vom 01.09.2004 bis 28.02.2005 Einkommen in einer Höhe erzielt hat, mit dem die Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde. Dies hat zur Folge, dass dem Kläger in diesem Zeitraum die gewährte Altersrente nicht mehr als Vollrente, sondern lediglich noch als Teilrente von zwei Drittel der Vollrente zustand. Denn die Hinzuverdienstgrenze für die Teilrente von zwei Drittel der Vollrente überschritt der Kläger mit seinem Einkommen nicht.
Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der hier anzuwendenden bis 31.12. 2007 gültig gewesenen Fassung bestand Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Erreichung des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wurde. Diese ist nach Satz 2 der Regelung dann nicht überschritten worden, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht überstiegen hat, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht blieb. Nach Absatz 3 Nr. 1 der Regelung betrug die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Dies waren im Jahr 2003 340,00 EUR und in den Jahren 2004 und 2005 jeweils 345,00 EUR. Bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von zwei Drittel der Vollrente betrug die Hinzuverdienstgrenze nach Nr. 2 Buchstabe c dieser Regelung das 11,7 fache des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten. Dies entsprach nach den Berechnungen der Beklagten einem Betrag von insgesamt 1.720,49 EUR.
Damit hätte dem Kläger die ihm bewilligte Rente wegen Alters als Vollrente fortlaufend nur zugestanden, wenn er im Rahmen seines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses die Verdienstgrenze von 345,00 EUR nicht überschritten hätte. Dies war in den aufgeführten Monaten mit dem erzielten Verdienst in Höhe von 400,00 EUR nicht der Fall, weshalb er in den entsprechenden Monaten lediglich Anspruch auf eine Altersrente als Teilrente von zwei Drittel der Vollrente hatte, weil die Hinzuverdienstgrenze von 1.720,49 EUR für diese Rente nicht überschritten wurde.
Soweit § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bestimmt, dass im Laufe eines Kalenderjahres ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zur Höhe dieser Grenze außer Betracht zu bleiben hat, hat das SG zutreffend dargelegt, dass sich der Kläger wegen seines gleichbleibenden, die Hinzuverdienstgrenze überschreitenden Hinzuverdienstes nicht auf diese Regelung berufen kann. Dass diese Überschreitensmöglichkeit von vornherein nur auf solche Versicherte anwendbar ist, die über schwankende (monatliche) Einkünfte verfügen und somit nicht bei unveränderten Hinzuverdiensten wie dem auch vom Kläger erzielten gleichbleibendem Monatslohn, hat das Bundessozialgericht (BSG) zwischenzeitlich entschieden (Urteil vom 26.06.2008, B 13 R 119/07 R in SozR 4-2600 § 34 Nr. 2). Die Richtigkeit dessen hat der Kläger im Berufungsverfahren auch ausdrücklich nicht mehr in Zweifel gezogen.
Die Beklagte war wegen dem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze auch nicht verpflichtet, die Aufhebung bzw. Abänderung der Rentenbewilligung vom 12.03.2003 auf den Betrag zu beschränken, in Höhe dessen die Hinzuverdienstgrenze für die gewährte Altersrente als Vollrente überschritten wurde. Denn mit der gesetzlichen Formulierung, wonach "Anspruch" auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres "nur besteht", wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird, ist klar zum Ausdruck gebracht, dass die Einhaltung der Verdienstgrenze unmittelbar den Rentenanspruch berührt und nicht nur die Höhe der Rentenzahlung bestimmt (BSG, Urteil vom 26.06.2008, B 3 R 119/07 a.a.O.).
Auch die Rückzahlung des Teils seiner Einkünfte, mit dem der Kläger die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat, führt - wie das SG zutreffend dargelegt hat - nicht nachträglich zur Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze.
Letztlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bescheid vom 12.03.2003 auf der Grundlage des § 48 Absatz 1 Satz 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse und damit für die Vergangenheit abgeändert hat. Nach der Rechtsprechung des BSG bedeutet das Wort "soll" in Abs. 1 Satz 2, dass der Verwaltungsakt in der Regel rückwirkend aufzuheben ist und der Versicherungsträger nur in atypischen Fällen hiervon nach seinem Ermessen abweichen kann. Die Beklagte ist vorliegend von einem atypischen Fall ausgegangen und hat in Ausübung ihres dadurch eröffneten Ermessens von einer vollständigen Aufhebung der Rentenbewilligung im Umfang von insgesamt 3.406,14 EUR abgesehen und hat diese auf den Betrag in Höhe von 1.703,07 EUR begrenzt. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob die Annahme der Beklagten gerechtfertigt ist, dass der vorliegende Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände des Abs. 1 Satz 2, die die Aufhebung für die Vergangenheit gerade rechtfertigen, signifikant abweicht. Denn die Beklagte hat - ausgehend von ihrem Standpunkt - in Ausübung ihres Ermessens die vom Kläger vorgebrachten Gesichtspunkte berücksichtigt und diese mit dem öffentlichen Interesse an einer Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes abgewogen und ermessensfehlerfrei die Rücknahme der Rentenbewilligung im streitigen Zeitraum auf den Betrag von 1.703,07 EUR begrenzt. Gesichtspunkte, die die Beklagte im Rahmen dieser Ermessensentscheidung unberücksichtigt gelassen haben könnte, hat auch der Kläger nicht geltend gemacht.
Im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X ist der Kläger einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse nicht nachgekommen. § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) bestimmt insoweit, dass derjenige, der Sozialleistungen erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze in den näher aufgeführten Monaten, die zum Wegfall der gewährten Altersrente als Vollrente geführt hat, war ein in diesem Sinne mitteilungspflichtiger Umstand. Seiner Pflicht zur Mitteilung dieses Umstandes ist der Kläger nicht nachgekommen. Insoweit handelte der Kläger auch grob fahrlässig. Denn er hat das außer Acht gelassen, worauf er im Bescheid vom 12.03.2003 ausdrücklich hingewiesen worden war. Dieser enthielt nämlich den ausdrücklichen Hinweis auf seine diesbezügliche Mitteilungspflicht. So ist der Kläger ausdrücklich auf die zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung gültig gewesene Hinzuverdienstgrenze von 340,00 EUR monatlich für die von ihm bezogene Altersrente als Vollrente, die sich jeweils zum 01.01. eines Jahres ändert, hingewiesen worden sowie auf den Umstand, dass er verpflichtet ist, die Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit, mit deren Verdienst diese Grenze überschritten wird, unverzüglich der Beklagten mitzuteilen. Diese Hinweise waren ausführlich und verständlich, sodass für den Kläger hinreichend deutlich geworden sein musste, dass ihm mit Überschreiten des entsprechenden monatlichen Einkommensbetrages die bezogene Altersrente als Vollrente nicht mehr zusteht. Für den Senat ist kein Grund ersichtlich, der es gebieten würde, vorliegend von dem Grundsatz abzuweichen, dass das Außerachtlassen von gesetzlichen Vorschriften, auf die von einem Versicherungsträger ausdrücklich hingewiesen wurde, im Allgemeinen als grob fahrlässig anzusehen ist. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger, der zuletzt als Verkaufsleiter beschäftigt war, nach seiner Persönlichkeitsstruktur und nach seinem Bildungsstand die Hinweise der Beklagten nicht verstanden hat. Denn schließlich hat der Kläger - wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG bestätigt hat - bei seinem Arbeitgeber nachgefragt, ob ein Hinzuverdienst von 400,00 EUR für ihn rentenunschädlich ist.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 31.08.2007 der Sache nach geltend gemacht hat, er habe allenfalls leicht fahrlässig gehandelt, weil er die im Bescheid verzeichnete Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 325,00 EUR monatlich mit der zuvor (bis zum 31.03.2003) gültigen Hinzuverdienstgrenze für eine geringfügige Beschäftigung assoziiert und daraus für sich selbst geschlossen habe, dass er zur vorzeitigen Altersrente als Vollrente im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung hinzuverdienen dürfe, ist dieses Vorbringen für den Senat schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil im Bescheid vom 12.03.2003 - anders als der Kläger behauptet - an keiner Stelle eine "Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 325,00 EUR" erwähnt wird. Vielmehr ist als Hinzuverdienstgrenze zutreffend der zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung maßgebliche Betrag in Höhe von 340,00 EUR aufgeführt. Die vom Kläger behauptete Assoziation entbehrt daher jeglicher Grundlage. Schließlich war auch die im Bescheid vom 12.03.2003 tatsächlich genannte Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 340,00 EUR zu keinem Zeitpunkt mit der Entgeltgrenze für eine geringfügige Beschäftigung identisch.
Ungeachtet dessen wird im Rentenbescheid vom 12.03.2003 auch der Begriff der Geringfügigkeitsgrenze an keiner Stelle erwähnt. Sowohl auf S. 3 des Bescheides, der die Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten des Versicherten im Einzelnen darlegt, als auch in der Anlage 19, die eine ausführliche Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen enthält, ist jeweils ausschließlich von der Hinzuverdienstgrenze die Rede. Zwar ist einzuräumen, dass die sozialrechtlichen Regelungen nicht einfach und für einen mit der Materie nicht befassten Versicherten nur schwer überschaubar sind. Allerdings hätte dies für den Kläger gerade Anlass sein müssen, sich fachlichen Rat einzuholen und sich mit der Beklagten in Verbindung zu setzen, um abzuklären, ob er rentenrechtliche Konsequenzen zu befürchten hat, wenn er Einkommen in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze erzielt. Dass der Kläger sich stattdessen an seinen insoweit unkundigen Arbeitgeber wandte, der - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG angegeben - zur Klärung dieser Frage unter Hinzuziehung seiner Ehefrau seinen Steuerberater kontaktierte, die dem Kläger dann wiederum die Unschädlichkeit des Hinzuverdienstes von 400,00 EUR bestätigte, entlastet den Kläger nicht. Denn zum einen ist ein Steuerberater zur Beratung von Versicherten in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung, die in keinerlei Bezug zu den steuerrechtlichen Fragestellungen im Fachgebiet des Steuerberaters stehen, - wie die vorliegend erteilte fehlerhafte Auskunft hinreichend deutlich macht - nicht berufen. Zum anderen hat sich der Kläger
zur Einholung einer entsprechenden Rechtsauskunft nicht einmal selbst an einen Steuerberater gewandt, die Klärung der für ihn relevanten Rechtsfrage vielmehr seinem unkundigen Arbeitgeber überlassen, und damit einer Person, die er selbst als einfachen Mann, der sich nicht auskenne, bezeichnet hat. Dieser hat mit seiner Ehefrau für den Kläger erkennbar zudem noch eine weitere Person eingeschaltet, so dass für den Kläger nicht einmal erkennbar war, welcher konkrete Sachverhalt dem Steuerberater tatsächlich unterbreitet worden war und ob dessen Auskunft dementsprechend auch seine individuelle Situation berücksichtigte.
Der getroffenen Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass mit Gesetz vom 08.04.2008 (BGBl. I S. 681) mit Wirkung zum 01.01.2008 eine Vereinheitlichung der Hinzuverdienstgrenze für eine Altersrente als Vollrente einerseits und der Geringfügigkeitsgrenze andererseits herbeigeführt wurde, die nunmehr einheitlich 400,00 EUR beträgt. Soweit diese Gesetzesänderung auch damit begründet wurde, dass zahlreiche Versicherte zwischen der Hinzuverdienstgrenze und der Geringfügigkeitsgrenze nicht unterschieden hätten, ändert dies nichts daran, dass der Kläger grob fahrlässig seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Denn der Umstand, dass ein solches Verhalten - möglicherweise - bei zahlreichen Versicherten anzutreffen ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dann nur leichte Fahrlässigkeit vorliege. Schließlich erfolgte die Gesetzesänderung - wie der entsprechenden Begründung zu entnehmen ist - gerade auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Denn mit der erfolgten Angleichung wird eine Verwechslungsmöglichkeit von vornherein ausgeschlossen und hinsichtlich der in Rede stehenden Fallgestaltungen damit vermieden, dass die Beklagte bei einem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze in jedem Einzelfall zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Rentenbewilligung vorliegen und diese daher mit Wirkung für die Vergangenheit vorzunehmen ist.
Nach alledem hat die Beklagte den Bescheid vom 12.03.2003 auf der Grundlage des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 SGB X zu Recht mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse und damit vom 01.09.2004 bis 28.02.2005 aufgehoben. Damit ist der Kläger gemäß § 50 Abs. 1 SGB X auch verpflichtet, die zu viel gezahlten Leistungen - soweit sie von der Beklagten geltend gemacht wurden - zu erstatten.
Auf die Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §193SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte wegen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen einen Rentenbescheid rückwirkend abändern und die entstandene Überzahlung (teilweise) zurückfordern durfte.
Der am 1940 geborene Kläger bezog aufgrund Rentenbescheids vom 12.03.2003 seit 01.05.2003 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe der Vollrente mit einem anfänglichen Zahlbetrag von monatlich 1.701,17 EUR. Dieser Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Altersrente sich bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder wegfallen könne, sofern durch das erzielte Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschritten werde, die ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße betrage, was bei Beginn der laufenden Zahlung 340,00 EUR seien, wobei Änderungen der Bezugsgröße zum 01.01. eines Jahres erfolgten. Es bestehe bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres die gesetzliche Verpflichtung, die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinausgehenden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bzw. den Bezug von vergleichbarem Einkommen in entsprechender Höhe unverzüglich mitzuteilen. Im Hinblick auf die Hinzuverdienstgrenze war in Anlage 19 weiter ausgeführt, dass deren Höhe davon abhängig sei, ob die Altersrente als Vollrente oder als Teilrente geleistet werde, wobei im Einzelnen dann die jeweilige monatliche Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen Alters in Höhe einer Vollrente (mit 340,- EUR), in Höhe einer Rente von zwei Drittel der Vollrente (mit 1.720,49 EUR), in Höhe der Hälfte der Vollrente und in Höhe von einem Drittel der Vollrente betragsmäßig aufgelistet war.
Im April 2005 erlangte die Beklagte aufgrund einer Arbeitgebermeldung im maschinellen Verfahren Kenntnis von einer geringfügigen Beschäftigung des Klägers. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass der Kläger durch eine Tätigkeit bei der Firma F. GmbH (im Folgenden: Fa. F. ) vom 01.09.2004 bis 31.03.2005 einen Hinzuverdienst von jeweils 400,00 EUR monatlich erzielt hatte.
Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, dass er in der Zeit vom 01.09.2004 bis 31.03.2005 die Hinzuverdienstgrenze des § 34 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) in der Weise überschritten habe, dass ihm in diesem Zeitraum nur noch Altersrente in Höhe von zwei Drittel der Vollrente zustehe. Es sei daher beabsichtigt, den Bescheid vom 12.03.2003 mit Wirkung ab 01.09.2004 aufzuheben und die sich für diese Zeit ergebende Überzahlung in Höhe von 3.406,14 EUR zurückzufordern (gezahlte Rente September 2004 bis Februar 2005 monatlich jeweils 1.703,09 EUR, insgesamt 10.218,54 EUR, abzüglich zustehende Rente monatlich jeweils 1.135,40 EUR, insgesamt 6.812,40 EUR). Im Auftrag des Klägers teilte der Steuerberater der Fa. F. Augenstein der Beklagten daraufhin mit, dass von seinem Büro übersehen worden sei, dass der Kläger, da er noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet gehabt habe, vom 01.09.2004 bis 28.02.2005 monatlich nur 345,00 EUR hätte hinzuverdienen dürfen. Den zu viel gezahlten Betrag habe der Kläger zwischenzeitlich an die Fa. F. zurücküberwiesen. Das im März 2005 erzielte Einkommen sei unerheblich, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits das 65. Lebensjahr vollendet gehabt habe. Die Hinzuverdienstgrenze dürfe im Übrigen zweimal jährlich überschritten werden.
Mit Bescheid vom 22.07.2005 hob die Beklagte den Bescheid vom 12.03.2003 mit Wirkung ab 01.09.2004 gemäß § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) für die Zeit vom 01.09.2004 bis 28.02.2005 auf und forderte vom Kläger einen überzahlten Betrag in Höhe von 1.703,07 EUR zurück. Zur Begründung führte sie aus, im Hinblick auf die vorgetragenen Gesichtspunkte (Rückerstattung der zu viel gezahlten Entgelte, Beratungsfehler des Arbeitgebers) sei die Rückforderung im Wege des Ermessens begrenzt worden. Von einer Aufhebung des Bescheids könne jedoch nicht abgesehen werden, weil an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ein öffentliches Interesse bestehe. Der Verzicht auf den den Grenzwert überschreitenden Teil des Entgelts stelle eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung dar, die den Anspruch auf Altersrente in voller Höhe nicht begründen könne. Im Übrigen könne der Kläger von der Möglichkeit eines zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze wegen seinem gleichbleibenden Hinzuverdienst keinen Gebrauch machen. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, es liege ein Versehen des Steuerbüros seines Arbeitgebers Augenstein vor, das 400,00 EUR statt lediglich 345,00 EUR "eingetragen" habe. Dies sei zwischenzeitlich korrigiert worden und das zu viel angegebene Geld von ihm zurücküberwiesen worden. Seiner gesetzlichen Meldepflicht sei er im Übrigen nachgekommen, da über seinen Arbeitgeber an das Steuerbüro ordnungsgemäß Meldung ergangen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Am 23.03.2006 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und erneut auf das eindeutige Versehen des Steuerberaters Augenstein verwiesen, dass die Beklagte nicht berechtige, seine Rente zu kürzen. Durch seinen Bevollmächtigten hat der Kläger im weiteren Verfahren (Schriftsatz vom 31.08.2007) geltend gemacht, er habe den Bescheid vom 12.03.2003 gelesen, jedoch "die im Bescheid verzeichnete Hinzuverdienstgrenze von 325,00 EUR monatlich mit der zuvor (bis zum 31.03.2003) gültigen Hinzuverdienstgrenze für eine geringfügige Beschäftigung assoziiert und daraus für sich selbst geschlossen, dass er zur vorzeitigen Altersrente als Vollrente im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung hinzuverdienen darf, was einem durchschnittlich informierten Bürger auch durchaus als verständlich und plausibel erscheinen mag." Fortan sei er irrig davon ausgegangen, seine Einkünfte erst dann anzeigen zu müssen, wenn er die Hinzuverdienstgrenzen einer geringfügigen Beschäftigung überschreite. Aus Sicht eines durchschnittlichen Bescheidempfängers sei dies durchaus verständlich, weshalb im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 bzw. 4 SGB X weder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit noch Bösgläubigkeit vorliege. Mit Urteil vom 06.12.2007 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, über die Aufhebung der vorzeitigen Altersrente und ihre teilweise Rückforderung für die Zeit vom 01.09.2004 bis 28.02.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger weder vorsätzlich noch grob fahrlässig seine Pflicht zur Mitteilung von Einkünften oberhalb der Hinzuverdienstgrenze verletzt habe. Im Hinblick auf sein Vorbringen, die Hinzuverdienstgrenze mit der Entgeltgrenze für eine geringfügige Beschäftigung verwechselt zu haben, sei ein entschuldbarer Irrtum des Klägers nicht auszuschließen, da bis zum 01.04.2003 und damit noch zum Zeitpunkt der Bewilligung der vorzeitigen Altersrente die Entgeltgeringfügigkeitsgrenze und die Hinzuverdienstgrenze mit jeweils 325,00 EUR identisch gewesen seien. Die Beklagte sei jedoch zur teilweisen Aufhebung des Rentenbescheids nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X berechtigt gewesen, mithin in Höhe des Betrages, um den die Verdienstgrenze überschritten worden sei. Zur Rückforderung dieses Betrages von 330,00 EUR könne die Beklagte jedoch nicht verurteilt werden, da sie ausgehend von einem - selbst angenommen - atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen noch darüber zu entscheiden habe, ob von einer Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werde.
Gegen das ihr am 21.12.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.01.2008 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, der Kläger sei klar und eindeutig auf seine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten hingewiesen worden. Die im Bescheid vom 12.03.2003 enthaltene Formulierung sei leicht verständlich gewesen und habe nicht den geringsten Anlass oder Spielraum für Interpretationen gegeben. Mit keinem Wort sei von der Hinzuverdienstgrenze für eine geringfügige Beschäftigung die Rede gewesen, geschweige denn ein Betrag von 400,00 EUR genannt worden. Der Kläger habe keinerlei Veranlassung zu der Annahme gehabt, die Hinzuverdienstgrenze betrage 400,00 EUR. Es stelle sich die Frage, was sie - die Beklagte - mehr hätte tun sollen, als auf die bestehende gesetzliche Hinzuverdienstgrenze mit 340,00 EUR hinzuweisen. Soweit das SG die Belehrung als eindeutig bezeichnet und darauf hingewiesen habe, dass der Rentenbescheid auch keine Hinweise auf die Entgeltgeringfügigkeitsgrenze enthalte, stehe dies im Widerspruch zu dem sodann angenommenen entschuldbaren Irrtum. Der Irrtum sei nicht entschuldbar; der Kläger habe vielmehr sowohl seine Mitwirkungspflicht grob fahrlässig verletzt als auch grob fahrlässig das Entfallen des Rentenanspruchs nicht gekannt. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger das Steuerbüro seines Arbeitgebers danach befragt habe, ob ein Verdienst von 400,00 EUR zulässig sei. Schließlich sei dem Kläger im Rentenbescheid mitgeteilt worden, dass ihm bei Fragen u.a. ihre Auskunfts- und Beratungsstellen zur Verfügung stünden. Wenn er sich gleichwohl nicht an diese, sondern an das Steuerbüro seines Arbeitgebers wende, dessen Auskunft sich auf steuerrechtliche oder abgaberechtliche Vorschriften bezogen habe, habe der Kläger dies zu verantworten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06.12.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für richtig und verweist darauf, dass offensichtlich auch die Beklagte die Problematik erkannt habe, dass Rentner die Hinweise im Rentenbescheid nicht irrtumsfrei verstünden, sondern Hinzuverdienstgrenze und Geringfügigkeitsgrenze verwechselten. Auf Anregung der Rentenversicherungsträger habe der Gesetzgeber zum 01.01.2008 zwischenzeitlich nämlich die Differenzierung zwischen Entgeltgrenze für eine geringfügige Beschäftigung und Hinzuverdienstgrenze von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße beseitigt. Der Umstand, dass Rentner die Hinzuverdienstgrenze für eine vorzeitige Altersrente und die Verdienstgrenze für eine geringfügige Beschäftigung immer wieder verwechselt hätten, sei bei der Anlegung des Maßstabes für die Frage der groben Fahrlässigkeit zu berücksichtigen, wolle man nicht praktisch kollektive grobe Fahrlässigkeit annehmen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig; sie ist auch begründet.
Das SG hätte den Bescheid vom 22.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.03.2006 nicht aufheben und die Beklagte verpflichten dürfen, über die Abänderung des Bescheids vom 12.03.2003 für den Zeitraum vom 01.09.2004 bis 28.02.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bescheid vom 12.03.2003 mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise abgeändert und von September 2004 bis Februar 2005 anstelle der gewährten Altersrente in Höhe der Vollrente wegen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze lediglich noch eine Rente in Höhe von zwei Drittel der Vollrente gewährt und wegen der deshalb erfolgten Überzahlung einen Betrag in Höhe von 1.703,07 EUR zurückgefordert hat.
Rechtsgrundlage für die in Streit stehende Abänderung des Bescheids vom 12.03.2003 ist § 48 Abs. 1 SGB X. Nach Satz 1 dieser Regelung ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll nach Satz 2 der Vorschrift mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene u.a. einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt hat, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3) oder wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn nach Erlass des Bescheids vom 12.03.2003, mit dem die Beklagte dem Kläger Altersrente in Form einer Vollrente ab 01.05.2003 gewährt hat, ist eine Änderung insofern eingetreten, als der Kläger in der Zeit vom 01.09.2004 bis 28.02.2005 Einkommen in einer Höhe erzielt hat, mit dem die Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde. Dies hat zur Folge, dass dem Kläger in diesem Zeitraum die gewährte Altersrente nicht mehr als Vollrente, sondern lediglich noch als Teilrente von zwei Drittel der Vollrente zustand. Denn die Hinzuverdienstgrenze für die Teilrente von zwei Drittel der Vollrente überschritt der Kläger mit seinem Einkommen nicht.
Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der hier anzuwendenden bis 31.12. 2007 gültig gewesenen Fassung bestand Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Erreichung des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wurde. Diese ist nach Satz 2 der Regelung dann nicht überschritten worden, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht überstiegen hat, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht blieb. Nach Absatz 3 Nr. 1 der Regelung betrug die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Dies waren im Jahr 2003 340,00 EUR und in den Jahren 2004 und 2005 jeweils 345,00 EUR. Bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von zwei Drittel der Vollrente betrug die Hinzuverdienstgrenze nach Nr. 2 Buchstabe c dieser Regelung das 11,7 fache des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten. Dies entsprach nach den Berechnungen der Beklagten einem Betrag von insgesamt 1.720,49 EUR.
Damit hätte dem Kläger die ihm bewilligte Rente wegen Alters als Vollrente fortlaufend nur zugestanden, wenn er im Rahmen seines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses die Verdienstgrenze von 345,00 EUR nicht überschritten hätte. Dies war in den aufgeführten Monaten mit dem erzielten Verdienst in Höhe von 400,00 EUR nicht der Fall, weshalb er in den entsprechenden Monaten lediglich Anspruch auf eine Altersrente als Teilrente von zwei Drittel der Vollrente hatte, weil die Hinzuverdienstgrenze von 1.720,49 EUR für diese Rente nicht überschritten wurde.
Soweit § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bestimmt, dass im Laufe eines Kalenderjahres ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zur Höhe dieser Grenze außer Betracht zu bleiben hat, hat das SG zutreffend dargelegt, dass sich der Kläger wegen seines gleichbleibenden, die Hinzuverdienstgrenze überschreitenden Hinzuverdienstes nicht auf diese Regelung berufen kann. Dass diese Überschreitensmöglichkeit von vornherein nur auf solche Versicherte anwendbar ist, die über schwankende (monatliche) Einkünfte verfügen und somit nicht bei unveränderten Hinzuverdiensten wie dem auch vom Kläger erzielten gleichbleibendem Monatslohn, hat das Bundessozialgericht (BSG) zwischenzeitlich entschieden (Urteil vom 26.06.2008, B 13 R 119/07 R in SozR 4-2600 § 34 Nr. 2). Die Richtigkeit dessen hat der Kläger im Berufungsverfahren auch ausdrücklich nicht mehr in Zweifel gezogen.
Die Beklagte war wegen dem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze auch nicht verpflichtet, die Aufhebung bzw. Abänderung der Rentenbewilligung vom 12.03.2003 auf den Betrag zu beschränken, in Höhe dessen die Hinzuverdienstgrenze für die gewährte Altersrente als Vollrente überschritten wurde. Denn mit der gesetzlichen Formulierung, wonach "Anspruch" auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres "nur besteht", wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird, ist klar zum Ausdruck gebracht, dass die Einhaltung der Verdienstgrenze unmittelbar den Rentenanspruch berührt und nicht nur die Höhe der Rentenzahlung bestimmt (BSG, Urteil vom 26.06.2008, B 3 R 119/07 a.a.O.).
Auch die Rückzahlung des Teils seiner Einkünfte, mit dem der Kläger die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat, führt - wie das SG zutreffend dargelegt hat - nicht nachträglich zur Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze.
Letztlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bescheid vom 12.03.2003 auf der Grundlage des § 48 Absatz 1 Satz 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse und damit für die Vergangenheit abgeändert hat. Nach der Rechtsprechung des BSG bedeutet das Wort "soll" in Abs. 1 Satz 2, dass der Verwaltungsakt in der Regel rückwirkend aufzuheben ist und der Versicherungsträger nur in atypischen Fällen hiervon nach seinem Ermessen abweichen kann. Die Beklagte ist vorliegend von einem atypischen Fall ausgegangen und hat in Ausübung ihres dadurch eröffneten Ermessens von einer vollständigen Aufhebung der Rentenbewilligung im Umfang von insgesamt 3.406,14 EUR abgesehen und hat diese auf den Betrag in Höhe von 1.703,07 EUR begrenzt. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob die Annahme der Beklagten gerechtfertigt ist, dass der vorliegende Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände des Abs. 1 Satz 2, die die Aufhebung für die Vergangenheit gerade rechtfertigen, signifikant abweicht. Denn die Beklagte hat - ausgehend von ihrem Standpunkt - in Ausübung ihres Ermessens die vom Kläger vorgebrachten Gesichtspunkte berücksichtigt und diese mit dem öffentlichen Interesse an einer Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes abgewogen und ermessensfehlerfrei die Rücknahme der Rentenbewilligung im streitigen Zeitraum auf den Betrag von 1.703,07 EUR begrenzt. Gesichtspunkte, die die Beklagte im Rahmen dieser Ermessensentscheidung unberücksichtigt gelassen haben könnte, hat auch der Kläger nicht geltend gemacht.
Im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X ist der Kläger einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse nicht nachgekommen. § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) bestimmt insoweit, dass derjenige, der Sozialleistungen erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze in den näher aufgeführten Monaten, die zum Wegfall der gewährten Altersrente als Vollrente geführt hat, war ein in diesem Sinne mitteilungspflichtiger Umstand. Seiner Pflicht zur Mitteilung dieses Umstandes ist der Kläger nicht nachgekommen. Insoweit handelte der Kläger auch grob fahrlässig. Denn er hat das außer Acht gelassen, worauf er im Bescheid vom 12.03.2003 ausdrücklich hingewiesen worden war. Dieser enthielt nämlich den ausdrücklichen Hinweis auf seine diesbezügliche Mitteilungspflicht. So ist der Kläger ausdrücklich auf die zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung gültig gewesene Hinzuverdienstgrenze von 340,00 EUR monatlich für die von ihm bezogene Altersrente als Vollrente, die sich jeweils zum 01.01. eines Jahres ändert, hingewiesen worden sowie auf den Umstand, dass er verpflichtet ist, die Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit, mit deren Verdienst diese Grenze überschritten wird, unverzüglich der Beklagten mitzuteilen. Diese Hinweise waren ausführlich und verständlich, sodass für den Kläger hinreichend deutlich geworden sein musste, dass ihm mit Überschreiten des entsprechenden monatlichen Einkommensbetrages die bezogene Altersrente als Vollrente nicht mehr zusteht. Für den Senat ist kein Grund ersichtlich, der es gebieten würde, vorliegend von dem Grundsatz abzuweichen, dass das Außerachtlassen von gesetzlichen Vorschriften, auf die von einem Versicherungsträger ausdrücklich hingewiesen wurde, im Allgemeinen als grob fahrlässig anzusehen ist. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger, der zuletzt als Verkaufsleiter beschäftigt war, nach seiner Persönlichkeitsstruktur und nach seinem Bildungsstand die Hinweise der Beklagten nicht verstanden hat. Denn schließlich hat der Kläger - wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG bestätigt hat - bei seinem Arbeitgeber nachgefragt, ob ein Hinzuverdienst von 400,00 EUR für ihn rentenunschädlich ist.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 31.08.2007 der Sache nach geltend gemacht hat, er habe allenfalls leicht fahrlässig gehandelt, weil er die im Bescheid verzeichnete Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 325,00 EUR monatlich mit der zuvor (bis zum 31.03.2003) gültigen Hinzuverdienstgrenze für eine geringfügige Beschäftigung assoziiert und daraus für sich selbst geschlossen habe, dass er zur vorzeitigen Altersrente als Vollrente im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung hinzuverdienen dürfe, ist dieses Vorbringen für den Senat schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil im Bescheid vom 12.03.2003 - anders als der Kläger behauptet - an keiner Stelle eine "Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 325,00 EUR" erwähnt wird. Vielmehr ist als Hinzuverdienstgrenze zutreffend der zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung maßgebliche Betrag in Höhe von 340,00 EUR aufgeführt. Die vom Kläger behauptete Assoziation entbehrt daher jeglicher Grundlage. Schließlich war auch die im Bescheid vom 12.03.2003 tatsächlich genannte Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 340,00 EUR zu keinem Zeitpunkt mit der Entgeltgrenze für eine geringfügige Beschäftigung identisch.
Ungeachtet dessen wird im Rentenbescheid vom 12.03.2003 auch der Begriff der Geringfügigkeitsgrenze an keiner Stelle erwähnt. Sowohl auf S. 3 des Bescheides, der die Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten des Versicherten im Einzelnen darlegt, als auch in der Anlage 19, die eine ausführliche Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen enthält, ist jeweils ausschließlich von der Hinzuverdienstgrenze die Rede. Zwar ist einzuräumen, dass die sozialrechtlichen Regelungen nicht einfach und für einen mit der Materie nicht befassten Versicherten nur schwer überschaubar sind. Allerdings hätte dies für den Kläger gerade Anlass sein müssen, sich fachlichen Rat einzuholen und sich mit der Beklagten in Verbindung zu setzen, um abzuklären, ob er rentenrechtliche Konsequenzen zu befürchten hat, wenn er Einkommen in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze erzielt. Dass der Kläger sich stattdessen an seinen insoweit unkundigen Arbeitgeber wandte, der - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG angegeben - zur Klärung dieser Frage unter Hinzuziehung seiner Ehefrau seinen Steuerberater kontaktierte, die dem Kläger dann wiederum die Unschädlichkeit des Hinzuverdienstes von 400,00 EUR bestätigte, entlastet den Kläger nicht. Denn zum einen ist ein Steuerberater zur Beratung von Versicherten in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung, die in keinerlei Bezug zu den steuerrechtlichen Fragestellungen im Fachgebiet des Steuerberaters stehen, - wie die vorliegend erteilte fehlerhafte Auskunft hinreichend deutlich macht - nicht berufen. Zum anderen hat sich der Kläger
zur Einholung einer entsprechenden Rechtsauskunft nicht einmal selbst an einen Steuerberater gewandt, die Klärung der für ihn relevanten Rechtsfrage vielmehr seinem unkundigen Arbeitgeber überlassen, und damit einer Person, die er selbst als einfachen Mann, der sich nicht auskenne, bezeichnet hat. Dieser hat mit seiner Ehefrau für den Kläger erkennbar zudem noch eine weitere Person eingeschaltet, so dass für den Kläger nicht einmal erkennbar war, welcher konkrete Sachverhalt dem Steuerberater tatsächlich unterbreitet worden war und ob dessen Auskunft dementsprechend auch seine individuelle Situation berücksichtigte.
Der getroffenen Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass mit Gesetz vom 08.04.2008 (BGBl. I S. 681) mit Wirkung zum 01.01.2008 eine Vereinheitlichung der Hinzuverdienstgrenze für eine Altersrente als Vollrente einerseits und der Geringfügigkeitsgrenze andererseits herbeigeführt wurde, die nunmehr einheitlich 400,00 EUR beträgt. Soweit diese Gesetzesänderung auch damit begründet wurde, dass zahlreiche Versicherte zwischen der Hinzuverdienstgrenze und der Geringfügigkeitsgrenze nicht unterschieden hätten, ändert dies nichts daran, dass der Kläger grob fahrlässig seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Denn der Umstand, dass ein solches Verhalten - möglicherweise - bei zahlreichen Versicherten anzutreffen ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dann nur leichte Fahrlässigkeit vorliege. Schließlich erfolgte die Gesetzesänderung - wie der entsprechenden Begründung zu entnehmen ist - gerade auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Denn mit der erfolgten Angleichung wird eine Verwechslungsmöglichkeit von vornherein ausgeschlossen und hinsichtlich der in Rede stehenden Fallgestaltungen damit vermieden, dass die Beklagte bei einem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze in jedem Einzelfall zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Rentenbewilligung vorliegen und diese daher mit Wirkung für die Vergangenheit vorzunehmen ist.
Nach alledem hat die Beklagte den Bescheid vom 12.03.2003 auf der Grundlage des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 SGB X zu Recht mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse und damit vom 01.09.2004 bis 28.02.2005 aufgehoben. Damit ist der Kläger gemäß § 50 Abs. 1 SGB X auch verpflichtet, die zu viel gezahlten Leistungen - soweit sie von der Beklagten geltend gemacht wurden - zu erstatten.
Auf die Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §193SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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