L 12 AS 585/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 1 AS 37/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 585/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 24. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für die Fertigung eines Personalausweises und eines Reisepasses einschließlich der Kosten für biometrische Passbilder in Höhe von insgesamt 101,80 EUR.

Die 1958 geborene Antragstellerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zuletzt bewilligte die Antragsgegnerin für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 30. April 2011 einen monatlichen Gesamtbetrag von 359,- EUR (Regelleistung); über die Kosten der Unterkunft entscheidet der kommunale Träger.

Der Personalausweis und der Reisepass der Antragstellerin sind bis zum 31. Mai 2011 gültig. Im September 2010 beantragte sie bei der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für einen Personalausweis und einen Reisepass. Die Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 12. Oktober 2010 ab. Im November 2010 stellte sie unter Umständen eine darlehensweise Übernahme der Kosten für einen Personalausweis in Aussicht.

Am 5. Januar 2011 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Mannheim (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt und zur Begründung vorgebracht, dass der Regelsatz die Kosten des physiologischen Existenzminimums nicht abdecke. Die Kosten für Personalausweis und Reisepass seien nicht im Regelsatz enthalten. Die Antragstellerin habe nicht genügend Geld, um einen Personalausweis und einen Reisepass fertigen zu lassen. Die angebotene darlehensweise Gewährung liege neben der Sache. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen eines fehlenden Anordnungsgrundes mit Beschluss vom 24. Januar 2011 abgelehnt. Gegen den der Antragstellerin am 28. Januar 2011 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 4. Februar 2011 beim SG eingelegte Beschwerde. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, da nicht statthaft.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG (in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung kraft Gesetzes nicht zulässig wäre (z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2010 - L 20 AS 1702/10 B-ER - Juris - m.w.N.). Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Hiernach ist die Beschwerde nicht statthaft. Der Geldbetrag, um den es im Beschwerdeverfahren geht, betrifft keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen. Auch hat er die Beschwerdesumme von mehr als 750,00 Euro nicht erreicht. Die Antragstellerin hat ihr Leistungsbegehren mit 101,80 EUR, nämlich den Kosten für die Anschaffung eines Reisepasses und eines Personalausweises einschließlich der Kosten für Passbilder, beziffert, so dass die Beschwerdewertgrenze von 750,00 Euro nicht überschritten ist. Die Rechtsschutzmöglichkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nicht gegenüber derjenigen in Hauptsacheverfahren zu privilegieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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