Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 616/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4909/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.09.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin höhere Altersrente unter Zuordnung der im Zeitraum vom 15.07.1980 bis 12.09.1991 ausgeübten Tätigkeit zur Qualifikationsgruppe 4 zusteht.
Die am 1937 geborene Klägerin, Inhaberin des Vertriebenenausweises A, siedelte am 16.09.1992 aus K. (ehemalige UdSSR) kommend in die Bundesrepublik Deutschland über. Ausweislich ihres russischen Arbeitsbuches absolvierte die Klägerin vom 10.11.1955 bis 01.12.1955 in einer Arbeitsfachschule eine Lehre zur Spinnerin. Nachdem sie zunächst als Spinnerin eingesetzt war, übte sie in dem Zeitraum bis Anfang Juni 1971 Tätigkeiten als Isolierarbeiterin, Typistin, Schriftführerin, Sekretärin/Typistin, Verkäuferin, Kassiererin und erneut als Spinnerin aus. Vom 30.06.1971 bis 14.08.1992 war sie in dem Betrieb "A. " als Spulenaufwicklerin beschäftigt. Nach den Eintragungen im Arbeitsbuch war die Klägerin zunächst als Wicklerin-Lehrling eingesetzt; für die Zeit ab 28.09.1971 enthält das Arbeitsbuch folgende Eintragungen: "Angeeignet Wicklerin 1. Klasse", ab 15.01.1973 "Angeeignet Wicklerin 2. Klasse", ab 15.07.1974 "Angeeignet die 3. Klasse Spulenaufwicklerin". Ab 13.09.1991 wurde sie "überführt" als Arbeitsverteilerin der 2. Klasse und ab 07.04.1992 bis zur Aufgabe ihrer Tätigkeit als Draht- und Seilaufwicklerin der 1. Klasse.
Seit 01.06.1997 bezieht die Klägerin Altersrente für Frauen (Bescheid der Beklagten vom 28.04.1097). Die im Herkunftsland zurückgelegten Beschäftigungszeiten ordnete die Beklagte jeweils der Qualifikationsgruppe 5 zu.
Im April 2004 beantragte die Klägerin, ihr im Zugunstenwege höhere Altersrente zu gewähren und machte u.a. geltend, in der Fabrik "A. ", die Motoren hergestellt habe, von 1971 bis 1992 in der Abteilung Transformatorenbau als Wicklerin, Spulerin und Löterin gearbeitet zu haben. Diese Arbeit habe ruhige Hände, gute Augen und Präzision erfordert. Die fertigen Transformatoren hätten eine Größe von zwei bis drei cm bis Faustgröße gehabt. Nach sechs Jahren Ausbildung/Berufserfahrung, somit ab 01.07.1977, sei sie der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen. Mit Bescheid vom 12.05.2004 berechnete die Beklagte die Altersrente der Klägerin ab 01.01.2000 zwar neu, lehnte es jedoch ab, sie in dem geltend gemachten Zeitraum der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen. Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin einen Auszug aus BERUFEnet (Datenbank für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen der Bundesagentur für Arbeit) vom 13.05.2004 den Beruf Elektromaschinenwickler/in betreffend vor und machte geltend, wegen "der nur kursweisen und meist betrieblichen Ausbildung in der früheren UdSSR" behelfe sie sich "gerade mit der 6-jährigen Berufserfahrung" von 1971 bis 1977. Sie legte die von der Beklagten für den Zeitraum vom 30.06.1971 bis 14.08.1992 angeforderte Beschreibung ihrer Tätigkeit vor, mit der sie die Arbeitsvorgänge beim Wickeln der Spulen mit Draht und das anschließende Löten beschrieb. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2005 wurde der Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, bei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit habe es sich angesichts der kurzen Einarbeitungszeit um eine reine Anlerntätigkeit in einem Teilbereich des Berufs des Elektronikers für Maschinen und Antriebstechnik gehandelt, der sich mit dem Bau und Umbau sowie der Wartung und Reparatur von ruhenden und drehenden elektrischen Maschinen für Nieder- und Hochspannung befasse. Die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 erfordere, dass sich die Klägerin in ihrer langjährigen Berufserfahrung die umfassenden Kenntnisse und Fähigkeiten eines Elektronikers aneignet hätte. Entsprechendes sei nicht geltend gemacht worden.
Am 25.02.2005 hat die Klägerin dagegen beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben und unter Bezugnahme auf den im Widerspruchsverfahren vorgelegten Auszug aus BERUFEnet geltend gemacht, vorliegend sei das Berufsbild des Elektromaschinenwicklers, nicht aber des Elektronikers für Maschinen und Antriebstechnik maßgebend. Zutreffend sei zwar, dass sie nur eine kurze Anlernphase zurückgelegt habe, jedoch sei ihre 6-jährige Berufserfahrung und die Entlohnung in der 3. Lohnstufe zu berücksichtigen. Insoweit hat sie auf die in Kopie vorgelegte Seite 361 der Zeitschrift DAngVers 1995, 354ff (Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen) verwiesen sowie auf die vorgelegten weiteren Unterlagen, nach denen die 3. und 4. Stufe der 6-stufigen Lohnkategorien der Facharbeiterebene gleichzustellen seien. Geltend gemacht werde die höhere Qualifikationsgruppe nach 6 Jahren in der Lohngruppe 3, also ab 15.07.1980, nicht jedoch für die Zeit ab 13.09.1991, da ihr im Hinblick auf das ab diesem Zeitpunkt eingeführte neue Lohnsystem, das nur noch zwei Lohnkategorien vorgesehen habe, keine Unterlagen vorlägen.
Mit Urteil vom 30.09.2008 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid und der weiteren Begründung abgewiesen, die Klägerin habe ausgehend von einer dreimonatigen Anlernzeit - wie sie in der mündlichen Verhandlung angegeben habe - ausschließlich Elektrospulen gewickelt und sei damit lediglich in einem Teilbereich einer Facharbeitertätigkeit tätig gewesen. Hieraus lasse sich eine Facharbeiterqualifikation ebenso wenig herleiten, wie aus dem Umstand, dass sie ab Juli 1974 als angelernte Spulenaufwicklerin der dritten Klasse entlohnt wurde.
Am 21.10.2008 hat die Klägerin dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes im Wesentlichen geltend gemacht, der Umstand, dass sie ab 15.07.1974 in die Lohnstufe 3 eingestuft worden sei, zeige, dass auch in der ehemaligen UdSSR die Zeit von 1971 bis 1974 als "berufsbildend" betrachtet worden sei. Sie hat sich im Übrigen auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.05.2003, B 4 RA 26/02 R sowie das Urteil des LSG vom 13.05.2003, L 9 RJ 3859/01 berufen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.09.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 12.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.02.2005 zu verurteilen, ihr unter weiterer Rücknahme des Bescheids vom 28.04.1997 höhere Altersrente unter Zuordnung der Zeit vom 15.07.1980 bis 12.09.1991 zur Qualifikationsgruppe 4 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 12.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.02.2005, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, bei der Neuberechnung der Altersrente der Klägerin die Zeit vom 15.07.1980 bis 12.09.1991 der Qualifikationsgruppe 4 anstelle der Qualifikationsgruppe 5 zuzuordnen ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. Antragstellung erbracht. Der Zeitpunkt der Rücknahme wird dabei von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Bei einer Rücknahme auf Antrag tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den die Leistungen rückwirkend zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind. Denn die Beklagte wandte bei Erlass des Bescheids vom 28.04.1997, mit dem sie der Klägerin Altersruhegeld bewilligt hat, hinsichtlich der Qualifikationsgruppeneinstufung das Recht weder unrichtig an noch ging sie von einem Sachverhalt aus, der sich nachträglich als unrichtig erwiesen hat. Sie ordnete die Klägerin vielmehr auch in dem streitigen Zeitraum zutreffend der Qualifikationsgruppe 5 zu. Entsprechend lehnte sie es mit den angefochtenen Bescheiden auch zu Recht ab, die Neuberechnung der Altersrente unter Zuordnung der noch im Streit stehenden Zeit vom 15.07.1980 bis 12.09.1991 zu der höheren Qualifikationsgruppe 4 vorzunehmen.
Die Höhe des Altersruhegeldes der Klägerin bestimmte sich nach den Regelungen der §§ 63ff. SGB VI über die Rentenhöhe. Danach richtete sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergab sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt wurden. Für die hier unstreitig vorliegenden Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) wurden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 SGB VI ermittelt. Maßgebend war danach die Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen.
Nach der genannten Anlage 13 waren Versicherte in eine der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllten und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Hatten Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprachen, waren sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen. Die Qualifikationsgruppe 5 erfasste angelernte und ungelernte Tätigkeiten, nämlich Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind (Nr.1), Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind (Nr.2) und Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit (Nr. 3). Die Qualifikationsgruppe 4 betrifft Facharbeiter, mithin Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
Soweit die Qualifikationsgruppen die Berufswelt der DDR widerspiegeln, jedoch auch für die Beschäftigungen in den Vertreibungsgebieten anwendbar sind, sind die Tatbestandsmerkmale in dem Sinn zu lesen, dass an die Stelle der DDR das jeweilige Vertreibungsgebiet eingesetzt wird. Dabei muss das im Herkunftsgebiet erworbene Qualifikationsniveau inhaltlich einem Qualifikationsniveau der DDR entsprechen, wie es in den Qualifikationsgruppen beschrieben ist. Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen Ausbildung und Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden Bildungssystems also zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe diese Qualifikation nach den Kriterien der DDR materiell entspricht (BSG, Urteil vom 12.11.2003 in SozR 4-5050 § 22 Nr. 3).
In der Sowjetunion wurde das System der Berufsbildung grundsätzlich in die drei Hauptebenen Hochschulbildung, mittlere Berufsbildung und untere Berufsbildung (berufliche Grundbildung) eingeteilt, wobei die Niveaustufen nicht immer scharf voneinander abgegrenzt waren. Teilweise fließende Übergänge gab es insbesondere zwischen mittlerer und unterer Berufsbildung und Anlernverhältnissen; auch innerhalb der einzelnen Bildungsebenen gab es Differenzierungen. Die mittlere Berufsbildung beinhaltete neben einer umfassenden Berufsausbildung für anspruchsvolle Berufe auch den Erwerb der Hochschulreife. Obwohl die betriebliche Ausbildung eine große Rolle spielte, konnte sie dort nur selten erlangt werden. Ganz überwiegend wurde sie an (Mittleren) Fachschulen, bezeichnet als Technikum, Mittlere Fachlehreinrichtung oder Mittlere Lehranstalt erworben. Bei Vollzeitunterricht betrug die Ausbildungsdauer drei bis vier Jahre. Im Rahmen des Tarifsystems für Arbeiterberufe wurde Fachpersonal mit mittlerer Berufsbildung ("hochqualifizierter Arbeiter") regelmäßig in die Lohnstufen (Kategorien) fünf und sechs eingruppiert. Die untere Berufsbildung ("qualifizierte Arbeiter") erfasste eine große Bandbreite von "wenig qualifizierten Arbeitern" über "qualifizierte Arbeiter" (im engeren Sinne) bis zu "hochqualifizierten Arbeitern". "Qualifizierte Arbeiter" im engeren Sinne verfügten über eine umfassende berufliche Ausbildung für komplizierte bzw. komplexe Berufe und wurden im Rahmen des Tarifsystems regelmäßig in die Lohnstufen (Kategorien) drei und vier eingruppiert. "Wenig qualifizierte Arbeiter" verfügten über Kenntnisse für eng begrenzte, einfache Tätigkeiten (wenig anspruchsvolle Massenberufe) und wurden im Rahmen des Tarifsystems regelmäßig in die Lohnstufen eins und zwei eingruppiert (Müller S. 360ff a.a.O.).
Da Merkmal eines DDR-Facharbeiters eine umfassende Berufsausbildung von je nach Ausbildungsberuf und schulischer Vorbildung zwischen eineinhalb- und vierjähriger Dauer war, die es ihm ermöglichte, komplizierte Tätigkeiten zu verrichten, können diesen jene Personen mit einer mittleren Berufsbildung bzw. die "qualifizierten Arbeiter" (im engeren Sinne) gleichgestellt werden.
Unter Berücksichtigung all dessen, ist die Klägerin nicht der Qualifikationsstufe 4 zuzuordnen.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin im Sinne des oben dargelegten Satzes 1 nicht die Qualifikationsmerkmale dieser Qualifikationsgruppe erfüllt. Denn die Klägerin hat keine Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf, der vergleichbar der Facharbeiterprüfung mit einer Prüfung abschloss, absolviert und ist nicht im Besitz eines den Kriterien der DDR entsprechenden Facharbeiterbriefes. Ebenso wenig ist der Klägerin eine entsprechende Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden. Entsprechendes macht die Klägerin auch nicht geltend. Sie vertritt vielmehr die Auffassung, dass sie im Sinne des Satzes 2 der genannten Regelung wegen ihrer langjährigen Berufserfahrung, und zwar ab 15.07.1980 in die Qualifikationsgruppe 4 einzuordnen sei.
Die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt die Klägerin - wie die Beklagte und ihr folgend das SG zutreffend ausgeführt haben - jedoch gleichermaßen nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung in ihrer Tätigkeit als Spulenwicklerin Fähigkeiten erworben hat, die üblicherweise denen von Versicherten der höheren Qualifikationsgruppe 4 entsprechen. Entgegen der von der Klägerin offenbar vertretenen Ansicht ist maßgeblich für die Einstufung in eine Qualifikationsgruppe, deren formelle Qualifikationsmerkmale der Versicherte nicht erfüllt, nämlich nicht die bloß tatsächliche Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einer niedrigeren Qualifikationsgruppe über eine gewisse Zeitdauer hinweg. Entscheidend ist vielmehr, dass der Versicherte im Rahmen seiner langjährigen Tätigkeit zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, und zwar solche, die jenen entsprechen, über die Versicherte der höheren Qualifikationsgruppe verfügen. Nur unter diesen Voraussetzungen kann auch ohne die formellen Voraussetzungen des Satzes 1 (Ausbildung, Abschlussprüfung, Zertifikat) die höhere Qualifikationsgruppe erreicht werden. Dass die Klägerin ab 15.07.1980 über solche Fähigkeiten verfügte, ist nicht ersichtlich. Für den Senat ist insbesondere nicht erkennbar, welche über die Tätigkeit einer Spulenwicklerin hinausgehenden zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sie durch ihre langjährige Berufstätigkeit erworben haben will. Entsprechende Fähigkeiten hätte sie erwerben können, wenn sie eine höherwertige Tätigkeit während eines Zeitraums, der ausreicht, um die mangels formelle Ausbildung erforderlichen theoretischen und praktischen Befähigungen für eine vollwertige Berufsausübung zu vermitteln, ausgeübt hätte. Einen in diesem Sinne höherwertigen Beruf, hat die Klägerin jedoch zu keinem Zeitpunkt ausgeübt. Mit ihrem Eintritt in den Betrieb "A. " war die Klägerin nach ihrer Anlernzeit von drei Monaten - wie sie selbst angegeben hat - vielmehr durchgehend entsprechend ihrer zuvor erworbenen Qualifikation ausschließlich als Wicklerin tätig. Dass sich die Art dieser Tätigkeit in all den Jahren relevant geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes ist weder der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beschreibung ihrer Tätigkeit zu entnehmen noch ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG. Seinerzeit hat sie vielmehr ausdrücklich bestätigt, ausschließlich Spulen gewickelt zu haben, die dann von anderen Mitarbeitern weiterbearbeitet worden seien. Kenntnisse und Fähigkeiten, die über jene hinausgehen, die sie im Rahmen der Anlernzeit bei Eintritt in den Betrieb "A. " erwarb, und im allgemeinen im Rahmen einer Fachausbildung vermittelt werden, konnte die Klägerin damit auch im Rahmen ihrer langjährigen Tätigkeit nicht erwerben. Auch die Teilnahme an Schulungen oder Fortbildungsveranstaltungen, die zusätzliche theoretische und praktische Kenntnisse hätten vermitteln können, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt auch der Umstand, dass das Arbeitsbuch der Klägerin vom 15.07.1974 bis 12.09.1991 eine Tätigkeit der 3. Klasse ausweist keine andere Beurteilung. Denn bei Ausübung einer im Wesentlichen gleich bleibenden Tätigkeit kann dieser Eintragung im Arbeitsbuch keine indizielle Bedeutung für die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit, die die Zuordnung zu der höheren Qualifikationsgruppe 4 rechtfertigen könnte, beigemessen werden. Auch die im Arbeitsbuch dokumentierte anschließende Überführung in die 2. Klasse und sodann in die 1. Klasse lässt sich mit dem Erreichen einer höheren Qualifikationsebene nicht in Einklang bringen.
Da somit nicht festzustellen ist, dass die Klägerin im Rahmen ihrer langjährigen Berufsausübung Fähigkeiten erworben hat, die üblicherweise im Rahmen einer formellen Ausbildung erworben werden und die Zuordnung zu der höheren Qualifikationsgruppe 4 rechtfertigen, ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Klägerin während ihrer Beschäftigung im Betrieb "A. " durchgehend der Qualifikationsgruppe 5 zugeordnet hat.
Die Berufung der Klägerin kann damit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin höhere Altersrente unter Zuordnung der im Zeitraum vom 15.07.1980 bis 12.09.1991 ausgeübten Tätigkeit zur Qualifikationsgruppe 4 zusteht.
Die am 1937 geborene Klägerin, Inhaberin des Vertriebenenausweises A, siedelte am 16.09.1992 aus K. (ehemalige UdSSR) kommend in die Bundesrepublik Deutschland über. Ausweislich ihres russischen Arbeitsbuches absolvierte die Klägerin vom 10.11.1955 bis 01.12.1955 in einer Arbeitsfachschule eine Lehre zur Spinnerin. Nachdem sie zunächst als Spinnerin eingesetzt war, übte sie in dem Zeitraum bis Anfang Juni 1971 Tätigkeiten als Isolierarbeiterin, Typistin, Schriftführerin, Sekretärin/Typistin, Verkäuferin, Kassiererin und erneut als Spinnerin aus. Vom 30.06.1971 bis 14.08.1992 war sie in dem Betrieb "A. " als Spulenaufwicklerin beschäftigt. Nach den Eintragungen im Arbeitsbuch war die Klägerin zunächst als Wicklerin-Lehrling eingesetzt; für die Zeit ab 28.09.1971 enthält das Arbeitsbuch folgende Eintragungen: "Angeeignet Wicklerin 1. Klasse", ab 15.01.1973 "Angeeignet Wicklerin 2. Klasse", ab 15.07.1974 "Angeeignet die 3. Klasse Spulenaufwicklerin". Ab 13.09.1991 wurde sie "überführt" als Arbeitsverteilerin der 2. Klasse und ab 07.04.1992 bis zur Aufgabe ihrer Tätigkeit als Draht- und Seilaufwicklerin der 1. Klasse.
Seit 01.06.1997 bezieht die Klägerin Altersrente für Frauen (Bescheid der Beklagten vom 28.04.1097). Die im Herkunftsland zurückgelegten Beschäftigungszeiten ordnete die Beklagte jeweils der Qualifikationsgruppe 5 zu.
Im April 2004 beantragte die Klägerin, ihr im Zugunstenwege höhere Altersrente zu gewähren und machte u.a. geltend, in der Fabrik "A. ", die Motoren hergestellt habe, von 1971 bis 1992 in der Abteilung Transformatorenbau als Wicklerin, Spulerin und Löterin gearbeitet zu haben. Diese Arbeit habe ruhige Hände, gute Augen und Präzision erfordert. Die fertigen Transformatoren hätten eine Größe von zwei bis drei cm bis Faustgröße gehabt. Nach sechs Jahren Ausbildung/Berufserfahrung, somit ab 01.07.1977, sei sie der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen. Mit Bescheid vom 12.05.2004 berechnete die Beklagte die Altersrente der Klägerin ab 01.01.2000 zwar neu, lehnte es jedoch ab, sie in dem geltend gemachten Zeitraum der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen. Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin einen Auszug aus BERUFEnet (Datenbank für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen der Bundesagentur für Arbeit) vom 13.05.2004 den Beruf Elektromaschinenwickler/in betreffend vor und machte geltend, wegen "der nur kursweisen und meist betrieblichen Ausbildung in der früheren UdSSR" behelfe sie sich "gerade mit der 6-jährigen Berufserfahrung" von 1971 bis 1977. Sie legte die von der Beklagten für den Zeitraum vom 30.06.1971 bis 14.08.1992 angeforderte Beschreibung ihrer Tätigkeit vor, mit der sie die Arbeitsvorgänge beim Wickeln der Spulen mit Draht und das anschließende Löten beschrieb. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2005 wurde der Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, bei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit habe es sich angesichts der kurzen Einarbeitungszeit um eine reine Anlerntätigkeit in einem Teilbereich des Berufs des Elektronikers für Maschinen und Antriebstechnik gehandelt, der sich mit dem Bau und Umbau sowie der Wartung und Reparatur von ruhenden und drehenden elektrischen Maschinen für Nieder- und Hochspannung befasse. Die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 erfordere, dass sich die Klägerin in ihrer langjährigen Berufserfahrung die umfassenden Kenntnisse und Fähigkeiten eines Elektronikers aneignet hätte. Entsprechendes sei nicht geltend gemacht worden.
Am 25.02.2005 hat die Klägerin dagegen beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben und unter Bezugnahme auf den im Widerspruchsverfahren vorgelegten Auszug aus BERUFEnet geltend gemacht, vorliegend sei das Berufsbild des Elektromaschinenwicklers, nicht aber des Elektronikers für Maschinen und Antriebstechnik maßgebend. Zutreffend sei zwar, dass sie nur eine kurze Anlernphase zurückgelegt habe, jedoch sei ihre 6-jährige Berufserfahrung und die Entlohnung in der 3. Lohnstufe zu berücksichtigen. Insoweit hat sie auf die in Kopie vorgelegte Seite 361 der Zeitschrift DAngVers 1995, 354ff (Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen) verwiesen sowie auf die vorgelegten weiteren Unterlagen, nach denen die 3. und 4. Stufe der 6-stufigen Lohnkategorien der Facharbeiterebene gleichzustellen seien. Geltend gemacht werde die höhere Qualifikationsgruppe nach 6 Jahren in der Lohngruppe 3, also ab 15.07.1980, nicht jedoch für die Zeit ab 13.09.1991, da ihr im Hinblick auf das ab diesem Zeitpunkt eingeführte neue Lohnsystem, das nur noch zwei Lohnkategorien vorgesehen habe, keine Unterlagen vorlägen.
Mit Urteil vom 30.09.2008 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid und der weiteren Begründung abgewiesen, die Klägerin habe ausgehend von einer dreimonatigen Anlernzeit - wie sie in der mündlichen Verhandlung angegeben habe - ausschließlich Elektrospulen gewickelt und sei damit lediglich in einem Teilbereich einer Facharbeitertätigkeit tätig gewesen. Hieraus lasse sich eine Facharbeiterqualifikation ebenso wenig herleiten, wie aus dem Umstand, dass sie ab Juli 1974 als angelernte Spulenaufwicklerin der dritten Klasse entlohnt wurde.
Am 21.10.2008 hat die Klägerin dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes im Wesentlichen geltend gemacht, der Umstand, dass sie ab 15.07.1974 in die Lohnstufe 3 eingestuft worden sei, zeige, dass auch in der ehemaligen UdSSR die Zeit von 1971 bis 1974 als "berufsbildend" betrachtet worden sei. Sie hat sich im Übrigen auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.05.2003, B 4 RA 26/02 R sowie das Urteil des LSG vom 13.05.2003, L 9 RJ 3859/01 berufen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.09.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 12.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.02.2005 zu verurteilen, ihr unter weiterer Rücknahme des Bescheids vom 28.04.1997 höhere Altersrente unter Zuordnung der Zeit vom 15.07.1980 bis 12.09.1991 zur Qualifikationsgruppe 4 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 12.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.02.2005, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, bei der Neuberechnung der Altersrente der Klägerin die Zeit vom 15.07.1980 bis 12.09.1991 der Qualifikationsgruppe 4 anstelle der Qualifikationsgruppe 5 zuzuordnen ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. Antragstellung erbracht. Der Zeitpunkt der Rücknahme wird dabei von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Bei einer Rücknahme auf Antrag tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den die Leistungen rückwirkend zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind. Denn die Beklagte wandte bei Erlass des Bescheids vom 28.04.1997, mit dem sie der Klägerin Altersruhegeld bewilligt hat, hinsichtlich der Qualifikationsgruppeneinstufung das Recht weder unrichtig an noch ging sie von einem Sachverhalt aus, der sich nachträglich als unrichtig erwiesen hat. Sie ordnete die Klägerin vielmehr auch in dem streitigen Zeitraum zutreffend der Qualifikationsgruppe 5 zu. Entsprechend lehnte sie es mit den angefochtenen Bescheiden auch zu Recht ab, die Neuberechnung der Altersrente unter Zuordnung der noch im Streit stehenden Zeit vom 15.07.1980 bis 12.09.1991 zu der höheren Qualifikationsgruppe 4 vorzunehmen.
Die Höhe des Altersruhegeldes der Klägerin bestimmte sich nach den Regelungen der §§ 63ff. SGB VI über die Rentenhöhe. Danach richtete sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergab sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt wurden. Für die hier unstreitig vorliegenden Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) wurden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 SGB VI ermittelt. Maßgebend war danach die Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen.
Nach der genannten Anlage 13 waren Versicherte in eine der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllten und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Hatten Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprachen, waren sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen. Die Qualifikationsgruppe 5 erfasste angelernte und ungelernte Tätigkeiten, nämlich Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind (Nr.1), Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind (Nr.2) und Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit (Nr. 3). Die Qualifikationsgruppe 4 betrifft Facharbeiter, mithin Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
Soweit die Qualifikationsgruppen die Berufswelt der DDR widerspiegeln, jedoch auch für die Beschäftigungen in den Vertreibungsgebieten anwendbar sind, sind die Tatbestandsmerkmale in dem Sinn zu lesen, dass an die Stelle der DDR das jeweilige Vertreibungsgebiet eingesetzt wird. Dabei muss das im Herkunftsgebiet erworbene Qualifikationsniveau inhaltlich einem Qualifikationsniveau der DDR entsprechen, wie es in den Qualifikationsgruppen beschrieben ist. Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen Ausbildung und Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden Bildungssystems also zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe diese Qualifikation nach den Kriterien der DDR materiell entspricht (BSG, Urteil vom 12.11.2003 in SozR 4-5050 § 22 Nr. 3).
In der Sowjetunion wurde das System der Berufsbildung grundsätzlich in die drei Hauptebenen Hochschulbildung, mittlere Berufsbildung und untere Berufsbildung (berufliche Grundbildung) eingeteilt, wobei die Niveaustufen nicht immer scharf voneinander abgegrenzt waren. Teilweise fließende Übergänge gab es insbesondere zwischen mittlerer und unterer Berufsbildung und Anlernverhältnissen; auch innerhalb der einzelnen Bildungsebenen gab es Differenzierungen. Die mittlere Berufsbildung beinhaltete neben einer umfassenden Berufsausbildung für anspruchsvolle Berufe auch den Erwerb der Hochschulreife. Obwohl die betriebliche Ausbildung eine große Rolle spielte, konnte sie dort nur selten erlangt werden. Ganz überwiegend wurde sie an (Mittleren) Fachschulen, bezeichnet als Technikum, Mittlere Fachlehreinrichtung oder Mittlere Lehranstalt erworben. Bei Vollzeitunterricht betrug die Ausbildungsdauer drei bis vier Jahre. Im Rahmen des Tarifsystems für Arbeiterberufe wurde Fachpersonal mit mittlerer Berufsbildung ("hochqualifizierter Arbeiter") regelmäßig in die Lohnstufen (Kategorien) fünf und sechs eingruppiert. Die untere Berufsbildung ("qualifizierte Arbeiter") erfasste eine große Bandbreite von "wenig qualifizierten Arbeitern" über "qualifizierte Arbeiter" (im engeren Sinne) bis zu "hochqualifizierten Arbeitern". "Qualifizierte Arbeiter" im engeren Sinne verfügten über eine umfassende berufliche Ausbildung für komplizierte bzw. komplexe Berufe und wurden im Rahmen des Tarifsystems regelmäßig in die Lohnstufen (Kategorien) drei und vier eingruppiert. "Wenig qualifizierte Arbeiter" verfügten über Kenntnisse für eng begrenzte, einfache Tätigkeiten (wenig anspruchsvolle Massenberufe) und wurden im Rahmen des Tarifsystems regelmäßig in die Lohnstufen eins und zwei eingruppiert (Müller S. 360ff a.a.O.).
Da Merkmal eines DDR-Facharbeiters eine umfassende Berufsausbildung von je nach Ausbildungsberuf und schulischer Vorbildung zwischen eineinhalb- und vierjähriger Dauer war, die es ihm ermöglichte, komplizierte Tätigkeiten zu verrichten, können diesen jene Personen mit einer mittleren Berufsbildung bzw. die "qualifizierten Arbeiter" (im engeren Sinne) gleichgestellt werden.
Unter Berücksichtigung all dessen, ist die Klägerin nicht der Qualifikationsstufe 4 zuzuordnen.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin im Sinne des oben dargelegten Satzes 1 nicht die Qualifikationsmerkmale dieser Qualifikationsgruppe erfüllt. Denn die Klägerin hat keine Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf, der vergleichbar der Facharbeiterprüfung mit einer Prüfung abschloss, absolviert und ist nicht im Besitz eines den Kriterien der DDR entsprechenden Facharbeiterbriefes. Ebenso wenig ist der Klägerin eine entsprechende Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden. Entsprechendes macht die Klägerin auch nicht geltend. Sie vertritt vielmehr die Auffassung, dass sie im Sinne des Satzes 2 der genannten Regelung wegen ihrer langjährigen Berufserfahrung, und zwar ab 15.07.1980 in die Qualifikationsgruppe 4 einzuordnen sei.
Die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt die Klägerin - wie die Beklagte und ihr folgend das SG zutreffend ausgeführt haben - jedoch gleichermaßen nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung in ihrer Tätigkeit als Spulenwicklerin Fähigkeiten erworben hat, die üblicherweise denen von Versicherten der höheren Qualifikationsgruppe 4 entsprechen. Entgegen der von der Klägerin offenbar vertretenen Ansicht ist maßgeblich für die Einstufung in eine Qualifikationsgruppe, deren formelle Qualifikationsmerkmale der Versicherte nicht erfüllt, nämlich nicht die bloß tatsächliche Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einer niedrigeren Qualifikationsgruppe über eine gewisse Zeitdauer hinweg. Entscheidend ist vielmehr, dass der Versicherte im Rahmen seiner langjährigen Tätigkeit zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, und zwar solche, die jenen entsprechen, über die Versicherte der höheren Qualifikationsgruppe verfügen. Nur unter diesen Voraussetzungen kann auch ohne die formellen Voraussetzungen des Satzes 1 (Ausbildung, Abschlussprüfung, Zertifikat) die höhere Qualifikationsgruppe erreicht werden. Dass die Klägerin ab 15.07.1980 über solche Fähigkeiten verfügte, ist nicht ersichtlich. Für den Senat ist insbesondere nicht erkennbar, welche über die Tätigkeit einer Spulenwicklerin hinausgehenden zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sie durch ihre langjährige Berufstätigkeit erworben haben will. Entsprechende Fähigkeiten hätte sie erwerben können, wenn sie eine höherwertige Tätigkeit während eines Zeitraums, der ausreicht, um die mangels formelle Ausbildung erforderlichen theoretischen und praktischen Befähigungen für eine vollwertige Berufsausübung zu vermitteln, ausgeübt hätte. Einen in diesem Sinne höherwertigen Beruf, hat die Klägerin jedoch zu keinem Zeitpunkt ausgeübt. Mit ihrem Eintritt in den Betrieb "A. " war die Klägerin nach ihrer Anlernzeit von drei Monaten - wie sie selbst angegeben hat - vielmehr durchgehend entsprechend ihrer zuvor erworbenen Qualifikation ausschließlich als Wicklerin tätig. Dass sich die Art dieser Tätigkeit in all den Jahren relevant geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes ist weder der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beschreibung ihrer Tätigkeit zu entnehmen noch ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG. Seinerzeit hat sie vielmehr ausdrücklich bestätigt, ausschließlich Spulen gewickelt zu haben, die dann von anderen Mitarbeitern weiterbearbeitet worden seien. Kenntnisse und Fähigkeiten, die über jene hinausgehen, die sie im Rahmen der Anlernzeit bei Eintritt in den Betrieb "A. " erwarb, und im allgemeinen im Rahmen einer Fachausbildung vermittelt werden, konnte die Klägerin damit auch im Rahmen ihrer langjährigen Tätigkeit nicht erwerben. Auch die Teilnahme an Schulungen oder Fortbildungsveranstaltungen, die zusätzliche theoretische und praktische Kenntnisse hätten vermitteln können, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt auch der Umstand, dass das Arbeitsbuch der Klägerin vom 15.07.1974 bis 12.09.1991 eine Tätigkeit der 3. Klasse ausweist keine andere Beurteilung. Denn bei Ausübung einer im Wesentlichen gleich bleibenden Tätigkeit kann dieser Eintragung im Arbeitsbuch keine indizielle Bedeutung für die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit, die die Zuordnung zu der höheren Qualifikationsgruppe 4 rechtfertigen könnte, beigemessen werden. Auch die im Arbeitsbuch dokumentierte anschließende Überführung in die 2. Klasse und sodann in die 1. Klasse lässt sich mit dem Erreichen einer höheren Qualifikationsebene nicht in Einklang bringen.
Da somit nicht festzustellen ist, dass die Klägerin im Rahmen ihrer langjährigen Berufsausübung Fähigkeiten erworben hat, die üblicherweise im Rahmen einer formellen Ausbildung erworben werden und die Zuordnung zu der höheren Qualifikationsgruppe 4 rechtfertigen, ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Klägerin während ihrer Beschäftigung im Betrieb "A. " durchgehend der Qualifikationsgruppe 5 zugeordnet hat.
Die Berufung der Klägerin kann damit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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