Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 9 R 813/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 11/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die rentenrechtliche Bewertung von Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehG).
Der am ... 1932 geborene Kläger hatte nach einer Ausbildung zum Verwaltungsangestellten vom ... 1947 bis zum ... 1950 im Gebiet der ehemaligen DDR bis zum 31. Dezember 1950 bei der Sozialversicherungskasse B. und vom 29. März 1951 bis zum 31. Januar 1952 als Finanzamtangestellter gearbeitet. Im Anschluss nahm er ab 4. Februar 1952 ein Studium der Pädagogik am Pädagogischen Institut H. auf. Dieses Studium beendete der Kläger am 26. Juni 1954 ohne Abschluss, seinen Angaben nach wegen schlechter Noten in den gesellschaftswissenschaftlichen Fächern sowie eines Prüfungsbetruges durch Mitstudenten, die ihm einen weiteren Verbleib am Pädagogischen Institut wenig aussichtsreich erscheinen ließen. Vom 1. Oktober 1954 bis zum 14. Dezember 1958 hielt sich der Kläger in der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland auf. Dort war er bei einem Arbeitgeberverband, den Fordwerken, der AOK, einem Versicherungsunternehmen sowie einer Firma C. als Verwaltungsangestellter beziehungsweise in seiner letzten Tätigkeit als Auslieferungslagerist tätig. Bei einem Weihnachtsbesuch im ehemaligen Heimatort wurde dem Kläger die Wiederausreise untersagt. Vom 1. bis zum 16. Januar 1959 war er als Lohnbuchhalter beim Konsumgenossenschaftsverband Kreis Q. und vom 2. Februar bis zum 16. März 1959 als Hilfsarbeiter bzw. Tiefbauarbeiter tätig.
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen staatsgefährdender Propaganda und Hetze wurde der Kläger am 19. März 1959 zunächst inhaftiert und ab 10. April 1959 bis zum 10. Januar 1961 in die Bezirksnervenklinik H. eingewiesen. Weitere Aufenthalte in dieser Einrichtung fanden vom 9. März bis zum 13. Dezember 1963, vom 9. Juni 1965 bis zum 26. Juni 1968, vom 5. November bis zum 17. Dezember 1970, vom 7. Februar 1973 bis zum 26. März 1974 und vom 31. Juli 1975 bis zum 15. Januar 1976 statt. Auf Grund eines Haftbefehles wurde der Kläger am 1. April 1986 inhaftiert und befand sich im Anschluss ab dem 25. Juli bis zum 1. August und vom 27. August bis zum 16. Oktober 1987 wiederum in der vorgenannten Einrichtung.
Der Kläger erhielt vom 10. April 1959 bis zum 31. August 1961 und ab 1. April 1962 Invalidenrente.
Mit Bescheid vom 29. November 1991 wertete die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (LVA), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, die Invalidenrente zum 1. Januar 1992 nach § 307a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit um und passte sie an.
Mit Beschluss der Bezirksgerichts M., Senat für Rehabilitierungsverfahren, vom 15. Juli 1992 wurden die im Zusammenhang mit den Einweisungen getroffenen Maßnahmen in den Zeiträumen vom 19. März 1959 bis zum 16. Oktober 1987 für unzulässig erklärt und der Kläger insoweit rehabilitiert. Ihm wurde ein Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für die freiheitsentziehenden Maßnahmen zugesprochen. Mit Bescheid vom 18. August 1995 erteilte das Regierungspräsidium M. eine Rehabilitierungsbescheinigung nach dem BerRehG vom 23. Juni 1994. Es erkannte den Kläger als Verfolgten im Sinne des BerRehG mit einer Verfolgungszeit vom 17. Januar 1959 bis zum 2. Oktober 1990 an. Die Verfolgungszeit wurde der Qualifikationsgruppe 4 entsprechend der Anlage 13 zum SGB VI (Facharbeiter) zugeordnet. Die dagegen gerichtete Klage auf Einstufung der Verfolgungszeit in die Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) wies das Verwaltungsgerichts M. mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Mai 1997 (Az.: A 8 K 10/97) ab. Es führte aus, die berufliche Ausbildung des Klägers vor Beginn der Maßnahme staatlicher Verfolgung rechtfertige lediglich die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4. Über eine Fachschulausbildung im Sinne der Qualifikationsgruppe 2 habe der Kläger nicht verfügt, da er das Studium ohne Abschluss abgebrochen habe. Auch habe er nicht durch langjährige Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen einer höheren Qualifikationsgruppe entsprächen. Schließlich habe er sich bis zum Beginn der staatlichen Verfolgung nicht konkret um eine Weiterqualifizierung bemüht, sondern sei durchgängig als Angestellter beschäftigt gewesen.
Auf der Grundlage des Bescheides vom 18. August 1995 des Regierungspräsidiums M. wertete die LVA mit Bescheid vom 3. November 1995 die Invalidenrente unter Anrechnung weiterer Arbeitsjahre erneut zum 1. Januar 1992 um und passte sie an. Mit weiterem Bescheid vom 5. Februar 1998 wurde schließlich die umgewertete Invalidenrente unter Berücksichtigung des Verfahrens nach dem BerRehG ab 1. Januar 1992 neu berechnet. Die Bescheide wurden bestandskräftig.
Bereits am 5. Oktober 1992 hatte der Kläger bei der LVA einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente ab dem 60. Lebensjahr wegen Schwerbehinderung, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gestellt. Mit Bescheid vom 27. März 1998 hatte die LVA das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres ab 1. Januar 1993 festgestellt. Da die Altersrente - ohne und mit Berücksichtigung der Rehabilitierungsbescheinigung - die bisher geleistete Rente nicht überstieg, wurde sie nicht gewährt. Dagegen richtete sich der Widerspruch vom 2. April 1998, in welchem der Kläger eine höhere Bewertung der Verfolgungszeiten begehrte. Während des Widerspruchsverfahrens wurde mit Bescheid vom 20. April 1998 ab dem 1. Januar 1998 eine Regelaltersrente gewährt. Da die Rentenhöhe - ohne und mit Berücksichtigung der Rehabilitierungsbescheinigung - den bisherigen Zahlbetrag nicht erreichte, wurde die Rente mit einem Auffüllbetrag in bisheriger Höhe geleistet. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 1999 als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger am 28. April 1999 beim Sozialgericht Magdeburg Klage (Az.: S 29 RI 190/99) und machte im Wesentlichen geltend, die Neuberechnung der Altersrente nach der Qualifikationsgruppe 4 habe eine Verringerung seiner Rente bewirkt. Die im BerRehG nicht vorgesehen Aufstiegsschäden müssten zu einer günstigeren Lohngruppe führen.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 7. Dezember 1999 ab und führte im Wesentlichen aus, der Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung der Qualifikationsgruppe 2 stehe die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichtes M. vom 26. Mai 1997 entgegen; insoweit sei die Klage unzulässig. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet, da die LVA an die Feststellung der Rehabilitierungsbehörde gebunden sei.
In dem nachfolgenden Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az.: L 3 RI 11/00) erhob der Kläger Einwände gegen die Regelungen des BerRehG und begehrte die Entschädigung von Aufstiegsschäden, da er sich während der Haftzeit nicht habe weiter qualifizieren können. Er wandte sich gegen die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 und forderte die Aufhebung der Entscheidung des Regierungspräsidiums.
Das Landessozialgericht wies die Berufung mit Urteil vom 15. Februar 2001 als unbegründet zurück. Der gegen die Beklagte auf eine höhere Einstufung der Verfolgungszeit gerichtete Klageantrag sei zulässig. Hinsichtlich dieses Klageziels enthalte das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts M. keine Entscheidung und bewirke insoweit keine Bindungswirkung zwischen den Beteiligten. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 anstelle der bisher von der Beklagten zugrunde gelegten Qualifikationsgruppe 4 nach § 22 Abs. 1 Nr. 6b BerRehaG bei der Berechnung der ab dem 1. Januar 1993 gewährten Altersrente zu. Die LVA sei bezüglich der Einstufung der Verfolgungszeit an die Feststellung der Rehabilitierungsbescheinigung des Regierungspräsidiums M. vom 18. Dezember 1995 zwar gebunden. Sie sei aber zuständig für die Berechnung der Rente nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung unter Zugrundelegung der sich aus den Anlagen 13 und 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) ergebenden Arbeitsverdienste für die anerkannte Verfolgungszeit vom 17. Januar 1959 bis zum 2. Oktober 1990. Gegen die Berechnung der daraus resultierenden Entgeltpunkte habe der Kläger keine Einwendungen vorgebracht.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundessozialgericht (BSG) erhobene Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss vom 12. Juli 2001 als unzulässig verworfen (Az.: B 13 RJ 97/01 B).
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2003 stellte die LVA die bisherige Altersrente des Klägers rückwirkend zum 1. Januar 1998 unter Anwendung des BerRehaG neu fest.
Am 22. Juni 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Überprüfung seiner Rentenberechnung nach den Vorschriften des BerRehaG in Bezug auf weiter durchzuführende Vergleichsberechnungen. Mit Bescheid vom 7. September 2006 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 20. April 1998 in der Gestalt des Bescheides vom 8. Oktober 2003 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X) lägen nicht vor. Die Berechnung der Regelaltersrente erfolge unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigung nach den §§ 17, 22 BerRehaG. Sämtliche Vergleichsberechnungen seien bereits durchgeführt worden. Am 8. Oktober 2003 sei die Rente unter Anwendung des BerRehaG neu festgestellt, die höchste Rente werde bereits geleistet. In dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, anstelle der anerkannten Qualifikationsgruppe 4 stehe ihm die Qualifikationsgruppe 2 zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die im Bescheid des Regierungspräsidiums M. vom 18. August 1995 festgestellte Qualifikationsgruppe 4 sei bei der Rentenberechnung korrekt zugrunde gelegt worden. Neue Sachverhalte würden mit dem Widerspruch nicht geltend gemacht. Verwiesen werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts M. vom 26. Mai 1997 (Az.: A 8 K 10/97), mit welchem die Klage zur Feststellung einer höheren Qualifikationsgruppe 2 gegen das Regierungspräsidium M. abgewiesen worden sei. Eine andere Einstufung sei daher nicht möglich. Einwände hinsichtlich der Verfolgungszeiten und deren Bewertung seien ausschließlich an das Regierungspräsidium M. zu richten.
Hiergegen hat der Kläger am 15. Dezember 2006 beim Verwaltungsgericht M. Klage erhoben, welches diese an das Sozialgericht Magdeburg weitergeleitet hat, wo sie am 20. Dezember 2006 eingegangen ist. Der Kläger hat weiterhin die Neuberechnung seiner Altersrente unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 2 anstelle der Qualifikationsgruppe 4 für die Zeit vom 17. Januar 1959 bis zum 2. Oktober 1990 geltend gemacht.
Mit Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2009 hat das Sozialgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2006 abgewiesen.
Gegen den am 29. Dezember 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember 2009 Berufung beim Sozialgericht Magdeburg eingelegt, welche nach Weiterleitung am 12. Januar 2010 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingegangen ist. Der Kläger trägt vor, er begehre die Neuberechnung der Altersrente unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 2. Er hat dem Senat eine Bescheinigung des Pädagogischen Instituts H. vom 28. April 1954 über seine Exmatrikulierung wegen permanenter kontraproduktiv gegen den sozialistischen Staat gerichtete politische Einstellung vorgelegt; diese Bescheinigung habe er "erst jetzt" bei der Einsichtnahme in seine Stasiakten aufgefunden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Dezember 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 20. April 1998 in der Fassung des Bescheides vom 8. Oktober 2003 die Regelaltersrente ab 1. Januar 1990 unter Zuordnung der Verfolgungszeit vom 17. Januar 1959 bis zum 2. Oktober 1990 in die Qualifikationsgruppe 2 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für zutreffend. Bezüglich der Einstufung des Klägers sei sie an die Entscheidung der Rehabilitierungsbehörde gebunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsakten des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Verhandlungstermin weder erschienen noch vertreten gewesen ist. Hierauf ist er mit der ihm am 4. Oktober 2010 zugestellten Ladung hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 7. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Er hat keinen Anspruch auf eine teilweise Rücknahme des Rentenbescheides vom 20. April 1998 in der Fassung des Bescheides vom 8. Oktober 2003 und auf Neuberechnung seiner Altersrente unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 2 im so genannten Zugunstenverfahren.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, für die Vergangenheit oder für die Zukunft zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Beklagte ist bei der Erteilung des Bescheides vom 20. April 1998 in der Fassung des Bescheides vom 8. Oktober 2003 über die Neuberechnung der Altersrente weder von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat, noch hat sie das Recht unrichtig angewandt. Die Berechnung der Altersrente unter Zugrundelegung der Arbeitsverdienste für die anerkannte Verfolgungszeit vom 17. Januar 1959 bis zum 2. Oktober 1990 entsprechend der Bescheinigung nach § 22 BerRehG und die Ermittlung der Entgeltpunkte aus den Tabellenwerten der jeweiligen Jahre sind rechtmäßig.
Zu Recht hat die Beklagte die vom Regierungspräsidium M. in der Rehabilitierungsbescheinigung vom 18. Dezember 1995 festgestellte Einstufung der Tätigkeit während der anerkannten Verfolgungszeit in die Qualifikationsgruppe 4 als bindend zugrunde gelegt und eine eigenständige Prüfung der Eingruppierung nach § 22 des BerRehG abgelehnt. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe in dem rechtskräftigen Urteil des 3. Senates des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Februar 2001 (Az.: L 3 R RI 11/00). Im Zugunstenverfahren hat der Kläger keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die Anlass zu einer abweichenden Auffassung geben. Die im Berufungsverfahren vorgelegte Exmatrikulationsbescheinigung des Pädagogischen Instituts H. vom 28. April 1954 ist für das Rentenverfahren nicht von Relevanz, da ausschließlich die Rehabilitierungsbehörde für die Bewertung von Verfolgungszeiten zuständig ist. Insoweit ist für den Senat nicht festzustellen, dass der Kläger bereits einen neuen Antrag unter Vorlage des in den Stasi-Akten aufgefundenen Schriftstücks vom 28. April 1954 gestellt hat. In den beigezogenen Akten des Landesverwaltungsamtes liegt ein solcher Antrag nicht vor. Darüber hinaus dürfte ein Antrag beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt auf Überprüfung der Rehabilitationsbescheinigung vom 18. August 1995 nach § 44 SGB X nicht statthaft sein, da nach § 25 Abs. 4 BerRehG lediglich für das Verfahren nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch gelten. Vielmehr wäre für den Kläger zu prüfen, ob eine Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Mai 1997 beendeten Verfahrens (Az.: A 8 K 10/97) beim Verwaltungsgericht M. nach § 153 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) unter Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung des Pädagogischen Instituts H. vom 28. April 1954 Erfolg versprechend sein könnte. Für den Senat ist jedenfalls weiterhin der bestandskräftig gewordene Bescheid vom 18. August 1995 des Regierungspräsidiums M. bindend.
Dies ergibt sich aus den §§ 17 Abs. 1, 22 BerRehG. Danach enthält die Bescheinigung gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 6b BerRehG Angaben über die Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 zum SGB VI für Verfolgungszeiten nach dem 31. Dezember 1949. Hier wurde die Verfolgungszeit in der mit dem Bescheid vom 18. August 1995 erteilten Bescheinigung der Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet. Die Rehabilitierungsbehörde hat den Beginn des Verfolgungszeitraums auf den 17. Januar 1959 datiert und für die Zeit davor, insbesondere für die Zeit des Studiums, keine Verfolgung angenommen. Ferner wird ausdrücklich ausgeführt, dass vor Verfolgungsbeginn keine Anhaltspunkte für Bemühungen des Klägers ersichtlich sind, sich höher zu qualifizieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SSG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die rentenrechtliche Bewertung von Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehG).
Der am ... 1932 geborene Kläger hatte nach einer Ausbildung zum Verwaltungsangestellten vom ... 1947 bis zum ... 1950 im Gebiet der ehemaligen DDR bis zum 31. Dezember 1950 bei der Sozialversicherungskasse B. und vom 29. März 1951 bis zum 31. Januar 1952 als Finanzamtangestellter gearbeitet. Im Anschluss nahm er ab 4. Februar 1952 ein Studium der Pädagogik am Pädagogischen Institut H. auf. Dieses Studium beendete der Kläger am 26. Juni 1954 ohne Abschluss, seinen Angaben nach wegen schlechter Noten in den gesellschaftswissenschaftlichen Fächern sowie eines Prüfungsbetruges durch Mitstudenten, die ihm einen weiteren Verbleib am Pädagogischen Institut wenig aussichtsreich erscheinen ließen. Vom 1. Oktober 1954 bis zum 14. Dezember 1958 hielt sich der Kläger in der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland auf. Dort war er bei einem Arbeitgeberverband, den Fordwerken, der AOK, einem Versicherungsunternehmen sowie einer Firma C. als Verwaltungsangestellter beziehungsweise in seiner letzten Tätigkeit als Auslieferungslagerist tätig. Bei einem Weihnachtsbesuch im ehemaligen Heimatort wurde dem Kläger die Wiederausreise untersagt. Vom 1. bis zum 16. Januar 1959 war er als Lohnbuchhalter beim Konsumgenossenschaftsverband Kreis Q. und vom 2. Februar bis zum 16. März 1959 als Hilfsarbeiter bzw. Tiefbauarbeiter tätig.
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen staatsgefährdender Propaganda und Hetze wurde der Kläger am 19. März 1959 zunächst inhaftiert und ab 10. April 1959 bis zum 10. Januar 1961 in die Bezirksnervenklinik H. eingewiesen. Weitere Aufenthalte in dieser Einrichtung fanden vom 9. März bis zum 13. Dezember 1963, vom 9. Juni 1965 bis zum 26. Juni 1968, vom 5. November bis zum 17. Dezember 1970, vom 7. Februar 1973 bis zum 26. März 1974 und vom 31. Juli 1975 bis zum 15. Januar 1976 statt. Auf Grund eines Haftbefehles wurde der Kläger am 1. April 1986 inhaftiert und befand sich im Anschluss ab dem 25. Juli bis zum 1. August und vom 27. August bis zum 16. Oktober 1987 wiederum in der vorgenannten Einrichtung.
Der Kläger erhielt vom 10. April 1959 bis zum 31. August 1961 und ab 1. April 1962 Invalidenrente.
Mit Bescheid vom 29. November 1991 wertete die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (LVA), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, die Invalidenrente zum 1. Januar 1992 nach § 307a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit um und passte sie an.
Mit Beschluss der Bezirksgerichts M., Senat für Rehabilitierungsverfahren, vom 15. Juli 1992 wurden die im Zusammenhang mit den Einweisungen getroffenen Maßnahmen in den Zeiträumen vom 19. März 1959 bis zum 16. Oktober 1987 für unzulässig erklärt und der Kläger insoweit rehabilitiert. Ihm wurde ein Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für die freiheitsentziehenden Maßnahmen zugesprochen. Mit Bescheid vom 18. August 1995 erteilte das Regierungspräsidium M. eine Rehabilitierungsbescheinigung nach dem BerRehG vom 23. Juni 1994. Es erkannte den Kläger als Verfolgten im Sinne des BerRehG mit einer Verfolgungszeit vom 17. Januar 1959 bis zum 2. Oktober 1990 an. Die Verfolgungszeit wurde der Qualifikationsgruppe 4 entsprechend der Anlage 13 zum SGB VI (Facharbeiter) zugeordnet. Die dagegen gerichtete Klage auf Einstufung der Verfolgungszeit in die Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) wies das Verwaltungsgerichts M. mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Mai 1997 (Az.: A 8 K 10/97) ab. Es führte aus, die berufliche Ausbildung des Klägers vor Beginn der Maßnahme staatlicher Verfolgung rechtfertige lediglich die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4. Über eine Fachschulausbildung im Sinne der Qualifikationsgruppe 2 habe der Kläger nicht verfügt, da er das Studium ohne Abschluss abgebrochen habe. Auch habe er nicht durch langjährige Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen einer höheren Qualifikationsgruppe entsprächen. Schließlich habe er sich bis zum Beginn der staatlichen Verfolgung nicht konkret um eine Weiterqualifizierung bemüht, sondern sei durchgängig als Angestellter beschäftigt gewesen.
Auf der Grundlage des Bescheides vom 18. August 1995 des Regierungspräsidiums M. wertete die LVA mit Bescheid vom 3. November 1995 die Invalidenrente unter Anrechnung weiterer Arbeitsjahre erneut zum 1. Januar 1992 um und passte sie an. Mit weiterem Bescheid vom 5. Februar 1998 wurde schließlich die umgewertete Invalidenrente unter Berücksichtigung des Verfahrens nach dem BerRehG ab 1. Januar 1992 neu berechnet. Die Bescheide wurden bestandskräftig.
Bereits am 5. Oktober 1992 hatte der Kläger bei der LVA einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente ab dem 60. Lebensjahr wegen Schwerbehinderung, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gestellt. Mit Bescheid vom 27. März 1998 hatte die LVA das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres ab 1. Januar 1993 festgestellt. Da die Altersrente - ohne und mit Berücksichtigung der Rehabilitierungsbescheinigung - die bisher geleistete Rente nicht überstieg, wurde sie nicht gewährt. Dagegen richtete sich der Widerspruch vom 2. April 1998, in welchem der Kläger eine höhere Bewertung der Verfolgungszeiten begehrte. Während des Widerspruchsverfahrens wurde mit Bescheid vom 20. April 1998 ab dem 1. Januar 1998 eine Regelaltersrente gewährt. Da die Rentenhöhe - ohne und mit Berücksichtigung der Rehabilitierungsbescheinigung - den bisherigen Zahlbetrag nicht erreichte, wurde die Rente mit einem Auffüllbetrag in bisheriger Höhe geleistet. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 1999 als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger am 28. April 1999 beim Sozialgericht Magdeburg Klage (Az.: S 29 RI 190/99) und machte im Wesentlichen geltend, die Neuberechnung der Altersrente nach der Qualifikationsgruppe 4 habe eine Verringerung seiner Rente bewirkt. Die im BerRehG nicht vorgesehen Aufstiegsschäden müssten zu einer günstigeren Lohngruppe führen.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 7. Dezember 1999 ab und führte im Wesentlichen aus, der Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung der Qualifikationsgruppe 2 stehe die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichtes M. vom 26. Mai 1997 entgegen; insoweit sei die Klage unzulässig. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet, da die LVA an die Feststellung der Rehabilitierungsbehörde gebunden sei.
In dem nachfolgenden Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az.: L 3 RI 11/00) erhob der Kläger Einwände gegen die Regelungen des BerRehG und begehrte die Entschädigung von Aufstiegsschäden, da er sich während der Haftzeit nicht habe weiter qualifizieren können. Er wandte sich gegen die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 und forderte die Aufhebung der Entscheidung des Regierungspräsidiums.
Das Landessozialgericht wies die Berufung mit Urteil vom 15. Februar 2001 als unbegründet zurück. Der gegen die Beklagte auf eine höhere Einstufung der Verfolgungszeit gerichtete Klageantrag sei zulässig. Hinsichtlich dieses Klageziels enthalte das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts M. keine Entscheidung und bewirke insoweit keine Bindungswirkung zwischen den Beteiligten. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 anstelle der bisher von der Beklagten zugrunde gelegten Qualifikationsgruppe 4 nach § 22 Abs. 1 Nr. 6b BerRehaG bei der Berechnung der ab dem 1. Januar 1993 gewährten Altersrente zu. Die LVA sei bezüglich der Einstufung der Verfolgungszeit an die Feststellung der Rehabilitierungsbescheinigung des Regierungspräsidiums M. vom 18. Dezember 1995 zwar gebunden. Sie sei aber zuständig für die Berechnung der Rente nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung unter Zugrundelegung der sich aus den Anlagen 13 und 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) ergebenden Arbeitsverdienste für die anerkannte Verfolgungszeit vom 17. Januar 1959 bis zum 2. Oktober 1990. Gegen die Berechnung der daraus resultierenden Entgeltpunkte habe der Kläger keine Einwendungen vorgebracht.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundessozialgericht (BSG) erhobene Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss vom 12. Juli 2001 als unzulässig verworfen (Az.: B 13 RJ 97/01 B).
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2003 stellte die LVA die bisherige Altersrente des Klägers rückwirkend zum 1. Januar 1998 unter Anwendung des BerRehaG neu fest.
Am 22. Juni 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Überprüfung seiner Rentenberechnung nach den Vorschriften des BerRehaG in Bezug auf weiter durchzuführende Vergleichsberechnungen. Mit Bescheid vom 7. September 2006 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 20. April 1998 in der Gestalt des Bescheides vom 8. Oktober 2003 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X) lägen nicht vor. Die Berechnung der Regelaltersrente erfolge unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigung nach den §§ 17, 22 BerRehaG. Sämtliche Vergleichsberechnungen seien bereits durchgeführt worden. Am 8. Oktober 2003 sei die Rente unter Anwendung des BerRehaG neu festgestellt, die höchste Rente werde bereits geleistet. In dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, anstelle der anerkannten Qualifikationsgruppe 4 stehe ihm die Qualifikationsgruppe 2 zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die im Bescheid des Regierungspräsidiums M. vom 18. August 1995 festgestellte Qualifikationsgruppe 4 sei bei der Rentenberechnung korrekt zugrunde gelegt worden. Neue Sachverhalte würden mit dem Widerspruch nicht geltend gemacht. Verwiesen werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts M. vom 26. Mai 1997 (Az.: A 8 K 10/97), mit welchem die Klage zur Feststellung einer höheren Qualifikationsgruppe 2 gegen das Regierungspräsidium M. abgewiesen worden sei. Eine andere Einstufung sei daher nicht möglich. Einwände hinsichtlich der Verfolgungszeiten und deren Bewertung seien ausschließlich an das Regierungspräsidium M. zu richten.
Hiergegen hat der Kläger am 15. Dezember 2006 beim Verwaltungsgericht M. Klage erhoben, welches diese an das Sozialgericht Magdeburg weitergeleitet hat, wo sie am 20. Dezember 2006 eingegangen ist. Der Kläger hat weiterhin die Neuberechnung seiner Altersrente unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 2 anstelle der Qualifikationsgruppe 4 für die Zeit vom 17. Januar 1959 bis zum 2. Oktober 1990 geltend gemacht.
Mit Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2009 hat das Sozialgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2006 abgewiesen.
Gegen den am 29. Dezember 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember 2009 Berufung beim Sozialgericht Magdeburg eingelegt, welche nach Weiterleitung am 12. Januar 2010 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingegangen ist. Der Kläger trägt vor, er begehre die Neuberechnung der Altersrente unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 2. Er hat dem Senat eine Bescheinigung des Pädagogischen Instituts H. vom 28. April 1954 über seine Exmatrikulierung wegen permanenter kontraproduktiv gegen den sozialistischen Staat gerichtete politische Einstellung vorgelegt; diese Bescheinigung habe er "erst jetzt" bei der Einsichtnahme in seine Stasiakten aufgefunden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Dezember 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 20. April 1998 in der Fassung des Bescheides vom 8. Oktober 2003 die Regelaltersrente ab 1. Januar 1990 unter Zuordnung der Verfolgungszeit vom 17. Januar 1959 bis zum 2. Oktober 1990 in die Qualifikationsgruppe 2 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für zutreffend. Bezüglich der Einstufung des Klägers sei sie an die Entscheidung der Rehabilitierungsbehörde gebunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsakten des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Verhandlungstermin weder erschienen noch vertreten gewesen ist. Hierauf ist er mit der ihm am 4. Oktober 2010 zugestellten Ladung hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 7. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Er hat keinen Anspruch auf eine teilweise Rücknahme des Rentenbescheides vom 20. April 1998 in der Fassung des Bescheides vom 8. Oktober 2003 und auf Neuberechnung seiner Altersrente unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 2 im so genannten Zugunstenverfahren.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, für die Vergangenheit oder für die Zukunft zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Beklagte ist bei der Erteilung des Bescheides vom 20. April 1998 in der Fassung des Bescheides vom 8. Oktober 2003 über die Neuberechnung der Altersrente weder von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat, noch hat sie das Recht unrichtig angewandt. Die Berechnung der Altersrente unter Zugrundelegung der Arbeitsverdienste für die anerkannte Verfolgungszeit vom 17. Januar 1959 bis zum 2. Oktober 1990 entsprechend der Bescheinigung nach § 22 BerRehG und die Ermittlung der Entgeltpunkte aus den Tabellenwerten der jeweiligen Jahre sind rechtmäßig.
Zu Recht hat die Beklagte die vom Regierungspräsidium M. in der Rehabilitierungsbescheinigung vom 18. Dezember 1995 festgestellte Einstufung der Tätigkeit während der anerkannten Verfolgungszeit in die Qualifikationsgruppe 4 als bindend zugrunde gelegt und eine eigenständige Prüfung der Eingruppierung nach § 22 des BerRehG abgelehnt. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe in dem rechtskräftigen Urteil des 3. Senates des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Februar 2001 (Az.: L 3 R RI 11/00). Im Zugunstenverfahren hat der Kläger keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die Anlass zu einer abweichenden Auffassung geben. Die im Berufungsverfahren vorgelegte Exmatrikulationsbescheinigung des Pädagogischen Instituts H. vom 28. April 1954 ist für das Rentenverfahren nicht von Relevanz, da ausschließlich die Rehabilitierungsbehörde für die Bewertung von Verfolgungszeiten zuständig ist. Insoweit ist für den Senat nicht festzustellen, dass der Kläger bereits einen neuen Antrag unter Vorlage des in den Stasi-Akten aufgefundenen Schriftstücks vom 28. April 1954 gestellt hat. In den beigezogenen Akten des Landesverwaltungsamtes liegt ein solcher Antrag nicht vor. Darüber hinaus dürfte ein Antrag beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt auf Überprüfung der Rehabilitationsbescheinigung vom 18. August 1995 nach § 44 SGB X nicht statthaft sein, da nach § 25 Abs. 4 BerRehG lediglich für das Verfahren nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch gelten. Vielmehr wäre für den Kläger zu prüfen, ob eine Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Mai 1997 beendeten Verfahrens (Az.: A 8 K 10/97) beim Verwaltungsgericht M. nach § 153 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) unter Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung des Pädagogischen Instituts H. vom 28. April 1954 Erfolg versprechend sein könnte. Für den Senat ist jedenfalls weiterhin der bestandskräftig gewordene Bescheid vom 18. August 1995 des Regierungspräsidiums M. bindend.
Dies ergibt sich aus den §§ 17 Abs. 1, 22 BerRehG. Danach enthält die Bescheinigung gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 6b BerRehG Angaben über die Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 zum SGB VI für Verfolgungszeiten nach dem 31. Dezember 1949. Hier wurde die Verfolgungszeit in der mit dem Bescheid vom 18. August 1995 erteilten Bescheinigung der Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet. Die Rehabilitierungsbehörde hat den Beginn des Verfolgungszeitraums auf den 17. Januar 1959 datiert und für die Zeit davor, insbesondere für die Zeit des Studiums, keine Verfolgung angenommen. Ferner wird ausdrücklich ausgeführt, dass vor Verfolgungsbeginn keine Anhaltspunkte für Bemühungen des Klägers ersichtlich sind, sich höher zu qualifizieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SSG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
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