Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
56
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 56 R 1818/08 ZVW
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Revisions-verfahrens, zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Klägers, Säumniszuschläge wegen verspätet geleisteter Nachversicherungsbeiträge zu zahlen.
Der 1946 geborene Versicherte G. P. war in der Zeit vom 01.07.1968 bis zum 07.06.1999 beim Kläger in einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis als Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst beschäftigt. Nach seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund eigenen Antrags wurde die Nachversicherung für die Beschäftigungszeit im Juli 2004 durchgeführt. Mit Schreiben vom 02.07.2004 wurden der Beklagten die Nachversicherungsdaten mitgeteilt, die Wertstellung der Nachversicherungsschuld erfolgte am 09.07.2004 in Höhe von 185.471,04 EUR.
Zu der verspäteten Zahlung war es aufgrund folgenden Sachverhaltes gekommen:
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hatte die Bezirksfinanzdirektion, Bezügestelle Besoldung, mit Schreiben vom 02.06.1999 und 09.06.1999 über die Entlassung des Bediensteten informiert "mit der Bitte um Einstellung der Dienstbezüge und weitere Veran-lassung hinsichtlich der Nachversicherung". Diese Schreiben waren bei dem Referat 51/2 der Abteilung V/2 eingelaufen, das für die Festsetzung und Abrechnung der Bezüge zu-ständig war. Dieses Referat veranlasste die Einstellung der Dienstbezüge und die Geltendmachung der erfolgten Überzahlungen. Die Sachbearbeiter dieses Referates unter-richteten das für die Durchführung der Nachversicherung zuständige Referat 55 jedoch nicht vom Eintritt des Nachversicherungsfalls. Die Nachversicherung erfolgte erst auf-grund eines Schreibens des Justizministeriums vom 24.06.2004, dem eine Beanstandung des Versicherten zugrunde lag. Eine Dienstanweisung für das Aufgabengebiet Nachversicherung gab es weder 1999 noch später.
Mit Bescheid vom 27.08.2004 setzte die Beklagte gegen den Kläger Säumniszuschläge auf Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 100.860,50 EUR fest und forderte den Kläger zur Zahlung dieses Betrages auf. Auf der Basis eines Fälligkeitstages vom 08.06.1999 und unter Berücksichtigung einer Drei-Monats-Frist zum Zweck der Klärung von Fragen eines etwaigen Aufschubs wurden der Berechnung 59 Monate Säumnis zugrunde gelegt.
Mit Schriftsatz vom 09.09.2004, eingegangen am 10.09.2004, hat der Kläger gegen diesen Bescheid Klage eingereicht und hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Er hat geltend gemacht, vorliegend komme die bereits abgelaufene vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zur Anwendung. Ein auch nur bedingt vorsätzliches Vorenthalten der Beiträge sei nicht gegeben. Zum Vorsatz gehöre ein Wissens- und Willenselement, das im Einzelfall festzustellen und vorliegend nicht gegeben sei. Das für die Nachversicherung zuständige Referat 55 habe von dem Nachversicherungsfall keine Kenntnis gehabt. Die Sachbearbeiter des Referates 51/2 hätten es über die sich hinziehende Rückforderung überbezahlter Bezüge schlichtweg übersehen, die Schreiben des Justizministeriums weiterzuleiten. Die zunächst nicht erfolgte Nachversicherung könne allenfalls auf einem möglicherweise auch grob fahrlässigen Organisationsverschulden der Bezügestelle der Bezirksfinanzdirektion München beruhen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Verjährung richte sich im vorliegenden Fall nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Für die Anwendung der 30jährigen Verjährungsfrist komme es nicht auf die Gegebenheiten des Einzelfalls an. Es spiele daher im Ergebnis keine Rolle, weshalb die Nachversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig gezahlt worden seien. Die verspätete Nachversicherung beruhe vorliegend zumindest auf einem Organisationsver-schulden des Dienstherren. Wenn das Referat 55, das für die Durchführung der Nachversicherung zuständig gewesen sei, auf eine Information durch das Referat 51/2 angewiesen gewesen sei, seien geeignete Maßnahmen angezeigt gewesen, um diese zu gewährleisten.
Das Sozialgericht München hat der Klage mit Urteil vom 28.06.2007 stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Durchsetzung des Anspruches auf Säumniszuschläge stehe die vom Kläger erhobene Einrede der Verjährung entgegen, da sich die Verjährung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV richte. Der Kläger habe die der Säumnisschuld zugrundeliegenden Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten. Vorsatz im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sei nicht bereits dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf von drei Monaten noch keine Entscheidung über den Aufschub oder über die Zahlung der Beiträge getroffen habe. Vielmehr sei auf den konkreten Einzelfall und seine Umstände abzustellen. Entscheidend sei, dass es keine Anhaltspunkte gebe, dass die Nichtabführung der Beiträge in diesem Einzelfall billigend in Kauf genommen worden sei oder gar wissentlich und willentlich betrieben worden sei. Die Sachbearbeiter des Nachversicherungsreferates 55 hätten von dem Nachversicherungsfall keine Kenntnis gehabt. Das Versäumnis, die Schreiben des Justizministeriums vom 02.06.1999 und 09.06.1999 an das für die Nachversicherung zuständige Referat 55 weiterzuleiten, sei als schlichtes Versehen und damit als fahrlässiges Verhalten einzuordnen. Das theoretisch vorstellbare Unterlassen organisatorischer Maßnahmen zur Optimierung der Arbeitsabläufe sei nicht von der Intention getragen gewesen, Nachversicherungsbeiträge vorzuenthalten.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil, in dem das Sozialgericht die Sprungrevision zugelassen hatte, mit Schriftsatz vom 30.07.2007, beim Bundessozialgericht eingegangen am 31.07.200, Revision eingelegt.
Zur Begründung hat sie geltend gemacht, bedingter Vorsatz liege auch dann nahe, wenn Beiträge für verbreitete Nebenleistungen zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt würden und zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder ohne weiteres erkennbare Übereinstimmung bestehe. Es sei aber davon auszugehen, dass Nachversicherungsschuldner grundsätzlich über Fachpersonal verfügten, dem die rechtli-chen Regelungen der Nachversicherung bekannt seien, so dass von einer "fahrlässigen Rechtsunkenntnis" beim Kläger nicht gesprochen werden könne. Stelle man auf das Han-deln einzelner Sachbearbeiter ab, bedürfe es zugunsten der Rentenversicherungsträger wegen der Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Vorsatzes einzelner Mitarbeiter zumindest es einer Beweislastumkehr. Jede juristische Person sei gehalten, ihren Geschäftsbereich so zu organisieren, dass die rechtmäßige Erledigung der ihr obliegenden Aufgaben gewährleistet sei. Begründeten Organisationsmängel nur dann den Tatbestand des bedingten Vorsatzes, wenn sie von der Intention getragen wären, Nachversicherungsbeiträge vorzuenthalten, würden die Anforderungen an den bedingten Vorsatz überspannt. Werde für die wiederkehrende Aufgabe der Nachversicherung kein Kontrollmechanismus zur ordnungsgemäßen Bearbeitung vorgesehen, könne auf ein bewusstes und gewolltes Nichtabführen der Beiträge geschlossen werden.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.04.2008 das Urteil des Sozialgerichts München aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht München zurückverwiesen.
Zur Begründung hat das Bundessozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, es sei zum ei-nen zweifelhaft, ob sich der Kläger auf unverschuldete Unkenntnis im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV berufen könne. Zwar hätten die für die Nachversicherung zuständigen Bediensteten des Klägers von dem Nachversicherungsfall keine Kenntnis gehabt. Daneben sei jedoch der Grundsatz zu beachten, dass jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation sicherzustellen habe, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden könnten. Dies erfordere die Notwendigkeit eines internen Organisationsaustausches. Jedenfalls dann, wenn es an entsprechenden organisatorischen Maßnahmen fehle, müsse sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter zurechnen lassen. Zu der Frage, ob ausreichende organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung des Infor-mationsaustausches innerhalb der Bezirksfinanzdirektion bestanden hätten, fehlten träg-fähige Feststellungen.
Zur Prüfung der Frage der Verjährung hat das Bundessozialgericht ausgeführt, bei natürlichen Personen genüge im Regelfall die Feststellung der Kenntnis von der Beitragspflicht und der Umstand, dass die Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt worden seien, um feststellen zu können, dass die Beiträge zumindest bedingt vorsätzlich vorenthalten worden seien. Dies müsse auch für juristische Personen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten. Wenn daher dem Kläger die Kenntnis von der Beitrags-(Nachentrichtungs-)pflicht zuzurechnen sei, folge hieraus für den Regelfall, dass die verlängerte Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eingreife.
Das Bundessozialgericht hat dem Sozialgericht daher aufgegeben zu klären, ob und welche organisatorische Vorkehrungen für den Fall bestanden, dass der Bezirksfinanzdirekti-on in nur einem Schreiben Aufgaben übermittelt wurden, die in verschiedenen Referaten zu bearbeiten gewesen seien.
Nach Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht München hat der Kläger zu den organisatorischen Vorkehrungen für den Fall, dass der Bezirksfinanzdirektion in nur einem Schreiben Aufgaben übermittelt wurden, die in verschiedenen Referaten zu bearbeiten waren, folgendes vorgetragen:
Zunächst seien bis 1988 ausschließlich die Personalverwaltenden Stellen für die Entscheidung über und die Durchführung der Nachversicherung zuständig gewesen. Später sei die Zuständigkeit für den Vollzug der Nachversicherung auf die Bezirksfinanzdirektio-nen des Freistaates Bayern übergegangen, während die Zuständigkeit für die grundsätzli-che Entscheidung, ob eine Nachversicherung durchzuführen sei, bei den Personalverwaltenden Stellen verblieben sei.
Mit der "Verordnung über die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Aufschub der Beitragszahlung" vom 02.03.1993, in Kraft getreten am 1.1.1992, sei unter anderem für das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Aufschub neu geregelt worden. Nunmehr sei die für die Abrechnung der Bezüge ört-lich zuständige Bezirksfinanzdirektion sowohl für die Entscheidung über den Aufschub der Nachversicherung als auch für deren Durchführung zuständig gewesen. Für den Bediensteten G. P. habe sich hieraus die Zuständigkeit der Bezirksfinanzdirektion München ergeben.
Innerhalb der Bezirksfinanzdirektion München sei das Referat 55 der Abteilung V/2 für die Entscheidung über die Durchführung der Nachversicherung und die Durchführung der Nachversicherung selbst zuständig gewesen. Demgegenüber habe dem Referat 51/2 der gleichen Abteilung die Einstellung der Bezüge oblegen.
Seitens der Personalverwaltenden Stellen Bayerisches Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaften und Kunst sowie Bayerisches Staatsministerium der Justiz (für die Justizvollzugsanstalten) seien bei Ausscheiden eines Bediensteten alternativ zwei Verfahrensweisen praktiziert worden. Entweder sei dem für die Durchführung der Nachversicherung zuständigen Referat 55 unmittelbar ein Abdruck des an das zuständige Besoldungsreferat 51/2 der Bezirksfinanzdirektion München adressierten Schreibens, in dem dieses über das Ausscheiden in Kenntnis gesetzt worden sei, übersandt worden. Oder die Personalverwaltende Stelle habe, so wie im vorliegenden Fall, das Besoldungsreferat 51/2 mit einem Schreiben über das Ausscheiden informiert und in diesem Schreiben gleichzeitig gebeten, hinsichtlich der Durchführung der Nachversicherung das erforderliche zu ver-anlassen.
Für diese Fallkonstellation habe der Besoldungssachbearbeiter das für die Nachversicherung zuständige Referat durch Weiterleitung des Originals des besagten Schreibens oder durch Übermittlung einer Kopie hiervon über das Ausscheiden in Kenntnis gesetzt.
Gemessen an dem Gesamtaufkommen der zu bearbeitenden Nachversicherungen sei nur in vergleichsweise wenigen Versicherungsfällen lediglich das Besoldungsreferat über das Ausscheiden eines Bediensteten informiert worden.
Für die Bearbeitung dieser Fallkonstellation habe Ziffer 8.6 der seinerzeit geltenden "Ergänzenden Bestimmungen für die Bezirksfinanzdirektion München" zur Geschäftsordnung für die Bezirksfinanzdirektionen des Freistaates Bayern (im Folgenden: "Ergänzende Bestimmungen") folgende Regelung enthalten:
"Ist für die Bearbeitung eines Schreibens nicht der Empfänger, sondern ein anderer Bediensteter der Behörde zuständig, so ist das Schreiben sofort der zuständigen Stelle zuzuleiten."
Der Kläger ist der Auffassung,
bei der Regelung in Ziffer 8.6 der "Ergänzenden Bestimmungen" handele es sich um eine organisatorische Maßnahme zur Gewährleistung des notwendigen Informationsaustausches im Sinne der durch das Bundessozialgericht gestellten Anforderungen. Die Rege-lung stelle eine klare und präzise Anweisung in schriftlicher Form dar. Im Hinblick auf die-se eindeutige und jedem Mitarbeiter auch bekannt gemachte, im Prinzip eine Selbstverständlichkeit darstellende Regelung, habe für die Behördenleitung beziehungsweise den Leiter der Abteilung V/2 kein Anlass bestanden, den Besoldungssachbearbeitern nochmals eine entsprechende schriftliche Weisung über die Weiterleitung von Schreiben, mit denen das Ausscheiden von Bediensteten mitgeteilt wurde, an das Nachversicherungsreferat 55 zu erteilen.
Dies gelte umso mehr, als sich keine konkreten Anhaltspunkte für Versäumnisse im Informationsaustausch ergeben hätten. In dieser Situation dürfe sich ein Vorgesetzter dar-auf verlassen, dass eine Dienstanordnung, deren Nichtbefolgung ein Dienstvergehen dar-stelle, ausgeführt werde, insbesondere, wenn es sich um eine Selbstverständlichkeit han-dele und die Ausführung einfach sei.
Die Regelung in Ziffer 8.6 der "Ergänzenden Bestimmungen" erfasse auch eindeutig den vorliegenden Fall, dass ein Sachbearbeiter nur zum Teil für die Bearbeitung eines Schreibens zuständig gewesen sei, darüber hinaus aber auch die Zuständigkeit eines an-deren Referates gegeben gewesen sei. Sie greife auch, wenn der Sachbearbeiter nicht wisse, ob das anderweitig zuständige Referat bereits Kenntnis von dem Vorgang habe. Eine weitergehende Regelung des Vorgehens in der gegebenen Konstellation zu fordern stelle eine übertriebene Kasuistik dar.
Vor dem Hintergrund des enormen Posteingangs und der vielfältigen Aufgaben der Bezirksfinanzdirektion sei der Fall, dass für die Bearbeitung eines Schreibens unterschiedliche Stellen zuständig seien, durch diese Regelung ausreichend erfasst worden. Weiter-gehende Maßnahmen in der Poststelle, wie z.B. die Vervielfältigung von eingehenden Schreiben, die in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Referate fielen, seien bei der enormen Zahl an täglichen Eingängen nicht zumutbar gewesen.
Die Einrichtung weiterer Kontrollmechanismen, um sicherzustellen, dass die Nachversicherungsstelle tatsächlich von dem unzuständigen Bezügesachbearbeiter über das un-versorgte Ausscheiden des Nachzuversichernden informiert werde, sei nicht gefordert gewesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beschäftigten einer Behörde mit mehr als 800 Bediensteten, ob diese ihren Dienstpflichten bei jedem auch so einfach zu bearbeitenden Vorgang nachkämen, lasse sich nicht mit einem vertretbaren Personalaufwand bewerk-stelligen.
Das von der Beklagten genannte Vier-Augen-Prinzip diene als Bestandteil der Bezügeabrechnung der Verhinderung von Überzahlungen und Verhinderung von strafbaren Handlungen, nicht jedoch der lückenlosen Kontrolle bei einfachsten Routineangelegenheiten.
Die Nachversicherungsbeiträge seien auch nicht vorsätzlich vorenthalten worden. Das Vorliegen von Vorsatz sei nach den Ausführungen des Bundessozialgerichts im Ergebnis nicht anders zu beurteilen als die Frage, ob der Kläger im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV von seiner Zahlungspflicht Kenntnis gehabt habe. Damit sei Vorsatz nicht indiziert, weil er eine organisatorische Maßnahme zur Sicherstellung des erforderlichen Informationsflusses zu dem für die Nachversicherung zuständigen Referat 55 ergriffen habe.
Auch wenn man ein fahrlässiges Organisationsverschulden unterstelle, sei eine Indizwirkung für das Vorliegen von Vorsatz sei nicht gegeben. Zwischen den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 SGB IV und des § 25 Abs. 1 S 2 SGB IV bestehe ein erheblicher Unter-schied.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 27.08.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht,
der Kläger habe keine hinreichenden organisatorischen Maßnahmen zum Informationsaustausch zwischen den Referaten 51/2 und 55 der Abteilung V/2 getroffen. Insbesondere stelle Ziffer 8.6 der "Ergänzenden Bestimmungen für die Bezirksfinanzdirektion München" keine solche Maßnahme dar.
Diese Regelung sei auf die im vorliegenden Fall gegebene Konstellation nicht unmittelbar anwendbar. Der Sachbearbeiter des Besoldungsreferates sei für die Erledigung der Schreiben vom 2.6.1999 und 9.6.1999 nicht unzuständig gewesen. Er sei nur nicht aus-schließlich zuständig gewesen. Was der Sachbearbeiter in diesem Fall zu veranlassen gehabt habe, gehe aus der Regelung unter Ziffer 8.6 der "Ergänzenden Bestimmungen" und den sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen nicht hervor.
Es stelle sich die Frage, inwieweit bei der praktizierten Verfahrensweise gewährleistet gewesen sei, dass der Sachbearbeiter des Besoldungsreferates habe erkennen können, dass das Nachversicherungsreferat ausnahmsweise keine Kopie des Schreibens, mit dem das Ausscheiden mitgeteilt worden sei, erhalten habe. Eine Absprache mit den Personalverwaltenden Stellen zum Verfahren habe anscheinend nicht existiert.
Als mögliche Organisationsmaßnahme habe der Kläger veranlassen könne, dass in diesem Fall der mehrfachen Zuständigkeit die Poststelle das Schreiben duplizieren müsse und mit einem entsprechenden Hinweis an die zuständigen Bereiche weiterleiten müsse.
Offensichtlich seien auch keine Maßnahmen getroffen worden, um zu kontrollieren, dass bei jedem ausgeschiedenen Beamten die Nachversicherung auch tatsächlich durchgeführt werde oder um sicherzustellen, dass das Nachversicherungsreferat tatsächlich über den nach Versicherungsfall informiert wurde. Gerade mit Blick auf eine auf verschiedene Arbeitsbereiche aufgeteilte Zuständigkeit sei ein solcher Kontrollmechanismus geboten gewesen. So sei eine Überprüfung des Aktenvermerks über die erfolgte Information des Referates 55 im Vier-Augen-Prinzip oder einer Schlussverfügung denkbar.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der beigezogenen Nachversicherungsakte der Bezirksfinanzdirektion München Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Die Durchführung eines Vorverfahrens ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG entbehrlich, da Kläger der Freistaat Bayern ist.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid vom 27.08.2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat die in dem Bescheid festgesetzten Säumniszuschläge zu zahlen. Die von dem Kläger erhobene Einrede der Verjährung steht der Durchsetzung des Anspruchs nicht entgegen.
Die Beklagte kann von dem Kläger die Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 100.860,50 EUR beanspruchen.
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 EUR nach unten ab-gerundeten Betrags zu zahlen. Diese Regelung ist auch im Fall verspätet entrichteter Nachversicherungsbeiträge anwendbar. Trotz Fälligkeit am 15.09.1998 wurden die Nachversicherungsbeiträge für den Versicherten G. P. erst am 09.07.2004 gezahlt.
Die Berechung und die Höhe der geltend gemachten Säumniszuschläge sind zwischen den Beteiligten nicht streitig und Anhaltspunkte für Fehler in dieser Hinsicht sind nicht er-sichtlich.
§ 24 Abs. 2 SGB IV steht der Erhebung der Säumniszuschläge nicht entgegen.
Nach § 24 Abs. 2 SGB IV ist für eine Beitragsforderung, die durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird, ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungsverpflichtung hatte.
Diese Exkulpationsmöglichkeit besteht für den Kläger jedoch nicht, da er Kenntnis von der Verpflichtung zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge für den Bediensteten G. P. hat-te.
Zwar ergibt sich diese Kenntnis nicht aus der Kenntnis der zuständigen Amtswalter (BSG, Urteil vom 17.04.2008, Az. B 13 R 123/07 R, Rn. 18, zitiert nach Juris). Unstreitig hatten die für die Nachversicherung zuständigen Bediensteten des Referates 55 keine Kenntnis von dem Nachversicherungsfall G. P ...
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 17.04.2008 jedoch weiter ausgeführt, dass Kenntnis im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV auch dann zu bejahen ist, wenn ein Organisationsverschulden vorliegt, das eine Wissenszurechnung der bei dem Referat 51/2 bestehenden Kenntnis über den Eintritt des Nachversicherungsfalls rechtfertigt (BSG, a. a. O., Rn 22, zitiert nach Juris). Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation hat sicherzustellen, dass Informationen, die bei einzelnen Mitarbeitern vorhanden sind und die erkennbar für andere Mitarbeiter erheblich sind, an diejenigen Mitarbeiter weitergeleitet werden, die zur Entscheidung befugt sind (BSG, a. a. O., Rn. 19, zitiert nach Juris). Hieraus folgt die Notwendigkeit eines Informationsaustausches und die Installation ent-sprechender organisatorischer Maßnahmen (BSG, a. a. O., Rn. 19, zitiert nach Juris). Es muss sichergestellt werden, dass Informationen, deren Relevanz für andere Personen innerhalb der Organisation erkennbar ist, tatsächlich an die zur Entscheidung berufenen Personen weitergegeben werden (SG Stuttgart, Urteil vom 02.09.2010, S 24 R 7076/09, Rn. 51, zitiert nach Juris). Jedenfalls dann, wenn es an derartigen organisatorischen Maßnahmen fehlt, muss sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter, auf wel-cher Ebene auch immer, anrechnen lassen (BSG, a. a. O., Rn. 19, zitiert nach Juris). Dies entspricht dem Grundsatz, dass derjenige, der eine komplexe Organisationsstruktur schafft und es unterlässt, durch eine wirksame Ablauf- und Informationsorganisation verfügbares Wissen an die intern zuständigen Stellen weiterzugeben, in seiner Eigenschaft als Beitragsschuldner nicht besser gestellt sein kann als eine natürliche Person (SG Stuttgart, a. a. O., Rn. 49, zitiert nach Juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Unkenntnis des Klägers von dem Nachversicherungsfall G. P. nur dann bejaht werden, wenn ausreichende organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung des notwendigen Informationsaustausches zwischen den Referaten 51/2 und 55 der Abteilung V/2 bestanden und die Bezirksfinanzdirektion sichergestellt hatte, dass ein Schreiben wie das des Justizministeriums vom 02.06.1999, dessen Erledigung mehreren Referaten oblag, bei Eingang sogleich an alle zuständigen Stellen weitergegeben wurde (BSG, a. a. O., Rn 20, 22, zitiert nach Juris).
Entsprechende organisatorische Maßnahmen waren in der Bezirksfinanzdirektion jedoch nicht getroffen worden.
Eine Dienstanweisung für das Aufgabengebiet Nachversicherung existierte nicht.
Der "Leitfaden zur Nachversicherung" vom 19.07.1999 enthielt ausweislich der vorgelegten Unterlagen ebenfalls keine Anweisung an die Mitarbeiter des Besoldungsreferates 51/2 über die Weiterleitung eingehender Mitteilungsschreiben über das Ausscheiden von Bediensteten an das Nachversicherungsreferat 55. Ausweislich des vorgelegten Vorworts richtete er sich nur an die Sachbearbeiter des Gebietes Nachversicherung, also die Mitarbeiter des Referats 55. Mitarbeiter anderer Referate, wie zum Beispiel des Besoldungsreferates 51/2, waren nicht Adressaten dieses Leitfadens. Nach dem Inhaltsverzeichnis wa-ren Gegenstand des Leitfadens auch nur rechtliche Hinweise und Rechtsprechung zur Nachversicherung, jedoch keine Verfahrensanweisungen.
Auch unter Berücksichtigung des weiteren neuen Vorbringens des Klägers kann nicht festgestellt werden, dass in der Bezirksfinanzdirektion die geforderten organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung des Informationsflusses und der Weiterleitung von Mitteilungsschreiben über das Ausscheiden von Bediensteten vom Besoldungsreferat 51/2 an das Nachversicherungsreferat 55 getroffen worden waren.
In der Regelung unter Ziffer 8.6. der "Ergänzenden Bestimmungen" ist keine ausreichen-de organisatorische Maßnahme zu sehen.
Die Kammer ist der Auffassung, dass diese Regelung den vorliegenden Fall, dass ein Schreiben, dessen Erledigung mehreren Referaten oblag, nur einem dieser Referate zu-ging, nicht erfasst. Ausweislich ihres eindeutigen Wortlautes bezieht sich die Regelung alleine auf den Fall, dass der Empfänger des Schreibens unzuständig ist. In der im vorliegenden Fall gegebenen Konstellation war das Referat 51/2 jedoch nicht für die Bearbeitung des Schreibens unzuständig. Den Besoldungssacharbeitern oblag die Bearbeitung des Schreibens durch Einstellung der Bezüge und Geltendmachung eventueller Rückforderungsansprüche. Das Referat 51/2 war lediglich hinsichtlich der im Schreiben ebenfalls erwähnten Nachversicherung unzuständig. Den Fall der teilweisen Zuständigkeit im Sinne einer weiteren Zuständigkeit eines anderen Referates erwähnt die genannte Regelung nicht.
Der Anwendung der Regelung Ziffer 8.6 der "Ergänzenden Bestimmungen" auf den Fall einer mehrfachen Zuständigkeit stehen weiter die allgemeinen Grundsätze des behörden-internen Verfahrens für den Fall mehrfacher oder überschneidender Zuständigkeiten ent-gegen. Nach diesen, nunmehr z. B. auch in der Geschäftsordnung des Freistaates Bayern niedergelegten Grundsätzen, haben entweder mehrere an einem Verfahren beteiligten Organisationseinheiten ihr Handeln abzustimmen oder es kommen die Institute der Mitzeichnung und Federführung zur Einbindung aller betroffenen Organisationseinheiten zur Anwendung.
Letztendlich kann die Frage, ob die Regelung unter Ziffer 8.6 der "Ergänzenden Bestimmungen" den vorliegenden Fall der teilweisen Unzuständigkeit erfasst, jedoch dahinstehen. Die Kammer ist der Ansicht, dass die Regelung keine ausreichende organisatorische Maßnahme darstellt um sicherzustellen, dass Schreiben, deren Erledigung mehreren Referaten oblag, an alle zuständigen Stellen in der Bezirksfinanzdirektion weitergeleitet wur-den.
Die Kammer geht dabei von folgenden Überlegungen aus:
Das Bundessozialgericht hat für einen Ausschluss der Wissenszurechnung ausreichende organisatorische Vorkehrungen verlangt (BSG, a. a. O., Rn 22, zitiert nach Juris). Begrifflich umfasst der Begriff "Vorkehrungen" Maßnahmen zum Schutz vor dem Eintritt bestimmter Ereignisse. Vorkehrungen ist somit der Bezug auf eine konkrete Situation immanent.
Für die Anforderungen, die an die zu treffenden Vorkehrungen zu stellen sind, und den Grad der erforderlichen Bestimmtheit ist nach Auffassung der Kammer weiter folgendes zu berücksichtigen:
Im Fall des Ausscheidens von Bediensteten, für die die Nachversicherung der Bezirksfinanzdirektion München oblag, waren zwei Referate für die Bearbeitung der mit dem Aus-scheiden zusammenhängenden Aufgaben (Nachversicherung und Einstellung der Bezü-ge) zuständig, wodurch offenkundig eine potentielle Fehlerquelle entstand. Es war be-kannt, dass seitens einiger Personalverwaltender Stellen wie z. B. dem Justizministerium zwei unterschiedliche Verfahrensweisen gehandhabt wurden: Entweder das Besoldungs-referat 51/2 und das Nachversicherungsreferat 55 wurden beide durch die Personalverwaltende Stelle über das Ausscheiden informiert, indem das Nachversicherungsreferat einen Abdruck des an das Besoldungsreferat gerichteten Schreibens, mit dem das Aus-scheiden mitgeteilt wurde, erhielt. Oder – wie im vorliegenden Fall - die Personalverwaltende Stelle informierte lediglich das Besoldungsreferat 51/2 mit der Bitte, die Nachversicherung zu veranlassen, also das Schreiben an das Nachversicherungsreferat 55 weiter-zuleiten.
Solch uneinheitliche Handhabung ist per se risikobehaftet. Unregelmäßige Arbeitsabläufe werden erfahrungsgemäß nicht so konsequent eingehalten wie standardisierte Arbeitsabläufe. Hinzu kommt, dass das Besoldungsreferat 51/2 für die Bearbeitung der Mitteilung über das Ausscheiden nicht unzuständig war. Wenn - wie im vorliegenden Fall geschehen - die Sachbearbeitung in eigener Sache vordringlich behandelt wird, besteht nach allge-meiner Lebenserfahrung die Gefahr, dass im Verlauf der Bearbeitung der Umstand, dass das Nachversicherungsreferat zu benachrichtigen ist, aus dem Blickfeld gerät, wenn nicht entsprechende Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden.
Wegen dieser offenkundigen potentiellen Fehlerquelle war die Bezirksfinanzdirektion München in besonderem Maße gefordert, diese durch konkret auf sie bezogene Maß-nahmen auszuschalten und die Weiterleitung der entsprechenden Schreiben sicherzustellen bzw. Kontrollmechanismen zu schaffen, um eine Nichtweiterleitung so zeitnah feststellen zu können, dass die Nachversicherung umgehend nachgeholt werden kann.
Der Kläger kann insofern nicht erfolgreich einwenden, weiterreichende organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen hätten von ihm nicht verlangt werden können, da es nicht möglich sei, Anweisungen für alle denkbaren Einzelfälle zu erteilen, dies stelle eine übertriebene, nicht realisierbare Kasuistik dar. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass die Anforderungen, die an organisatorische Vorkehrungen zu stellen sind, sich im Rah-men des Realisierbaren halten müssen. Demnach müssen sich Arbeitsanweisungen und Handlungsleitfäden auch nicht mit rein hypothetischen Fallgestaltungen auseinanderset-zen.
Bei der hier maßgeblichen Fallgestaltung handelt es sich jedoch nicht um eine hypothetische Situation. Vielmehr war es Tatsache, dass bei einigen Personalverwaltenden Stellen zwei verschiedene Vorgehensweisen praktiziert wurden, um die Einstellung der Bezüge und die Nachversicherung zu veranlassen. Hierin lag erkennbar eine abstrakte Fehler-quelle.
Auch der Einwand des Klägers, im Vergleich zum Gesamtaufkommen der Nachversicherungsfälle sei nur bei einem verhältnismäßig geringen Anteil lediglich das Besoldungsreferat von der Personalverwaltenden Stelle über das Ausscheiden eines Bediensteten infor-miert worden, verfängt nicht. Denn aus dem Umstand allein, dass der Kläger die Verfah-rensweise als eine gehandhabte beschreibt, folgt, dass sie zahlenmäßig so häufig war, dass sie regelmäßig praktiziert wurde und in relevantem Umfang auffiel.
Das Argument, Anlass zur weiteren Maßnahmen habe nicht bestanden, da sich ein Vor-gesetzter bzw. eine Behördenleitung mangels anderer Anhaltspunkte darauf verlassen können, dass gegebene Dienstanweisungen befolgt werden, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Abzustellen ist alleine darauf, dass konkret im Verfahrensablauf eine potentielle Fehlerquelle bestand. Dass sich diese zur Kenntnis der Vorgesetzten realisiert, ist keine Vorraussetzung für das Erfordernis weiterer organisatorischer Maßnahmen. Denn der Kläger hatte von vorneherein den erforderlichen Informationsaustausch sicher-zustellen. Es musste gewährleistet sein, dass dieser bei der gegebenen Sachlage immer funktioniert. Eine Konkretisierung des bestehenden Risikos musste gerade nicht erst ein-treten.
Auch der Umstand, dass es sich bei der Regelung unter Ziffer 8.6 der "Ergänzenden Be-stimmungen" um eine Dienstanweisung handelt und deren Nichtbeachtung ein Dienstver-gehen darstellt, macht weitere organisatorische Maßnahmen nicht entbehrlich. Durch die geforderten organisatorischen Maßnahmen soll im Vorfeld die sachgerechte Bearbeitung sichergestellt werden. Die nachträglichen Konsequenzen eines Dienstvergehens helfen in dieser Hinsicht nicht weiter.
Der Kläger kann auch nicht erfolgreich geltend machen, weitere organisatorische Maß-nahmen seien nicht erforderlich, da es sich bei der Weiterleitung einer Kopie bzw. eines Abdrucks des Schreibens, mit dem das Ausscheiden eines Mitarbeiters mitgeteilt worden sei, der Sache nach um eine Selbstverständlichkeit und um einen einfachen Vorgang handele.
Auch wenn es sich bei der Weiterleitung eines Schreibens der Sache nach um einen ein-fachen Vorgang handelt, ist jedoch die Bedeutung zu berücksichtigen, die hinter dieser "einfachen Weiterleitung" steht. Durch diese soll die Nachversicherung eines ausgeschie-denen Mitarbeiters sichergestellt werden, für deren unverzügliche Durchführung den Klä-ger eine besondere Fürsorgeverpflichtung trifft (BSG, a. a. O., Rn. 34, zitiert nach Juris). Das Unterbleiben der Nachversicherung hat erhebliche Konsequenzen. Diese Bedeutung in der Sache rechtfertigt das Erfordernis weiterer organisatorischer Maßnahmen.
Es sind auch organisatorische Vorkehrungen denkbar, die sich einfach umsetzen lassen und nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sind.
Dem Kläger ist zuzugestehen, dass bei der Menge der täglich eingehenden Post es nicht zumutbar ist, die Mitarbeiter der Poststelle dazu anzuhalten, die Schriftstücke darauf zu kontrollieren, ob neben der angegebenen Organisationseinheit noch eine weitere für die Erledigung des Schreibens zuständig ist und bejahendenfalls eine Kopie des Schriftstü-ckes anzufertigen und weiterzuleiten.
Die Bezirksfinanzdirektion München hätte jedoch eine generelle Absprache mit den Per-sonalverwaltenden Stellen treffen können, dass auf jeden Fall sowohl das Nachversiche-rungsreferat als auch das Besoldungsreferat von dem Ausscheiden eines Bediensteten zu informieren sind.
Weiter hätte innerhalb der Bezirksfinanzdirektion die Möglichkeit bestanden, im Besol-dungsreferat 51/2 eine Abschlussverfügung vorzugeben, die die Benachrichtigung des Nachversicherungsreferates umfasst. Diese hätte auch ohne weiteres im Vier-Augen-Prinzip unterzeichnet werden können. Soweit der Kläger geltend macht, das Vier-Augen-Prinzip passe nicht für "einfache" Aufgaben, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es nicht nur darauf ankommt, ob die zu erbringende Tätigkeit einfach ist, sondern auch dar-auf, welche Bedeutung die Tätigkeit hat und welche Konsequenzen zu befürchten sind, wenn sie nicht erbracht wird.
Ebenso hätte im Referat 51/2 eine Wiedervorlage standardmäßig vorgesehen werden können, nach der durch das Besoldungsreferat zu prüfen war, ob die Nachversicherung durch Information des Nachversicherungsreferates 55 veranlasst hätte werden müssen und veranlasst worden war.
Im Rahmen einer nachträglichen Kontrolle hätte das Nachversicherungsreferat monatlich mit dem Besoldungsreferat oder mit den Personalverwaltenden Stellen abgleichen kön-nen, welche Bediensteten als ausgeschieden gemeldet worden waren, um festzustellen, ob für diese die Nachversicherung veranlasst worden war.
Nach alledem wird die Regelung unter Ziffer 8.6 der "Ergänzenden Bestimmungen" den oben genannten Anforderungen an die geforderte organisatorische Vorkehrung und den bestehenden organisatorischen Möglichkeiten nicht gerecht. Es handelt sich bei ihr ledig-lich um eine allgemeine Anweisung, die keinen konkreten Fall und insbesondere nicht den hier zur Diskussion stehenden Fall der Behandlung der Mitteilung einer Personalverwal-tenden Stelle über das Ausscheiden eines Bediensteten durch das Besoldungsreferat 51/2 betrifft. Ziffer 8.6 der "Ergänzenden Bestimmungen" regelt nur Fragen des internen Grundverfahrens in der Bezirksfinanzdirektion (vergleiche SG Stuttgart, a. a. O., Rn. 62, zitiert nach Juris)
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 01.07.2010 (BSG, Urteil vom 01.07.2010, Az. B 13 R 67/09 R). Zwar hat das Bundessozi-algericht dort eine Dienstanweisung als ausreichende organisatorische Maßnahme ange-sehen. In dem dort gegebenen Fall ging diese jedoch auf konkrete kritische Einzelfälle in der Sachbearbeitung ein (BSG, Urteil vom 01.07.2010, Az. B 13 R 67/09 R, Rn. 26, zitiert nach Juris). Hieran fehlt es jedoch gerade im Fall der Ziffer 8.6 der "Ergänzenden Be-stimmungen".
Somit hat der Kläger keine ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass ein Schreiben wie das des Justizministeriums, dessen Erledigung mehreren Referaten oblag, bei Eingang sogleich an alle zuständigen Stellen weitergege-ben wurde oder zumindest zeitnah zu kontrollieren, ob die Weiterleitung erfolgte.
Der Kläger hatte daher keine unverschuldete Unkenntnis von der Verpflichtung zur Zah-lung der Nachversicherungsbeiträge im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV. Eine Exkulpation nach dieser Vorschrift ist somit nicht möglich.
Der Kläger kann auch nicht erfolgreich die Einrede der Verjährung erheben.
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Dies gilt auch für die auf die Nachversicherungsbeiträge entfallenden Nebenforderungen und somit auch die Säumnis-zuschläge.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV verjähren Ansprüche auf vorsätzlich enthaltene Beiträge jedoch in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.
Der Kläger hat vorliegend die Beiträge vorsätzlich verspätet gezahlt, so dass die 30jährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommt.
Ob der Kläger die Nachversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten hat, ist im Ergebnis nicht anders zu beurteilen als die Frage, ob er im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hatte (BSG, a. a. O., Rn. 25, zitiert nach Juris).
Der Begriff "Vorsatz" schließt den bedingten Vorsatz mit ein. Daraus folgt, dass es für die Bejahung des Vorsatzes ausreichend ist, dass der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genom-men hat (BSG, a. a. O., Rn. 28, zitiert nach Juris).
Ist eine natürliche Person Beitragsschuldner, lässt in der Regel die Nichtzahlung der ge-schuldeten Beiträge trotz Kenntnis von der Beitragspflicht die Feststellung zu, dass die Beiträge zumindest bedingt vorsätzlich nicht gezahlt wurden. Denn aus dem Unterlassen der Zahlung ist auf den Willen, die Beiträge nicht abzuführen, zu schließen (SG Stuttgart, a. a. O., Rn. 74, 75, zitiert nach Juris). Erlangt der Beitragsschuldner zu irgendeinem Zeit-punkt innerhalb der kurzen Verjährungsfrist von seiner Pflicht zur Beitragszahlung Kennt-nis, führt diese jedoch nicht durch, obwohl er hierzu in der Lage ist, indiziert dies beding-ten Vorsatz im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV (BSG, a. a. O., Rn. 31, zitiert nach Juris, SG Stuttgart, a. a. O., Rn. 74, zitiert nach Juris).
Etwas anderes kann nicht für Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten. Auch sofern diese Beitragsschuldner sind, muss die Zurechnung der Kenntnis ausreichen, um ein vor-sätzliches Vorenthalten der Beiträge anzunehmen. Es besteht kein Grund, solche Bei-tragsschuldner zu bevorzugen (SG Stuttgart, a. a. O., Rn. 75, zitiert nach Juris).
Der Kläger hatte Kenntnis von der Beitragspflicht. Insofern wird ihm – mangels ausrei-chender organisatorischer Maßnahmen zur Sicherstellung des Informationsaustausches - das Wissen der Mitarbeiter des Besoldungsreferates 51/2 über das Ausscheiden des Ver-sicherten G. P. zugerechnet.
Dieses Wissen indiziert den Vorsatz, da trotz Kenntnis keine Zahlung erfolgte.
Entgegen der Auffassung des Klägers wird diese Indizwirkung auch nicht durch vom Re-gelfall abweichende Umstände entkräftet. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die den Vorwurf der vorsätzlichen Nichtleistung entkräften und ähnliches Gewicht haben wie Zahlungsunfähigkeit oder nicht zuzurechnendes Verschulden Dritter (BSG, a. a. O., Rn. 31, zitiert nach Juris).
Der Kläger macht geltend, es habe seinerseits lediglich ein fahrlässiges Organisations-verschulden vorgelegen. Dieses Verschulden ist jedoch Grundlage für die Zurechnung der Kenntnis von dem Nachversicherungsfall und damit auch Grundlage für die Indizwirkung des bedingten Vorsatzes und kann nicht zur Entlastung des Klägers herangezogen wer-den. Ein vorsätzliches Organisationsverschulden wird vom Bundessozialgericht gerade nicht als Grundlage für die Indizwirkung gefordert.
Der Umstand, dass die Weiterleitung des Schreibens durch den Besoldungssacharbeiter nur versehentlich unterblieben ist, entlastet den Kläger ebenfalls nicht.
Auch wenn der Besoldungssacharbeiter nur aus Versehen, weil sich die Rückforderung der Dienstbezüge des ausgeschiedenen Versicherten kompliziert gestaltete, die Übermitt-lung der Schreiben vom 02.06.1999 und 09.06.1999 an das Nachversicherungsreferat übersehen hat, so liegt doch ein – wenn auch fahrlässiges – Fehlverhalten eines Bediens-teten des Klägers vor. Dieses Verschulden muss sich der Kläger, da es sich bei dem Sachbearbeiter um einen Bediensteten des Klägers und nicht um einen außen stehenden Dritten handelt, zurechnen lassen und kann es nicht zu seiner Entlastung heranziehen.
Nach alldem besteht die in dem Bescheid vom 27.08.2004 festgestellte Forderung der Beklagten zu Recht.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Revisions-verfahrens, zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Klägers, Säumniszuschläge wegen verspätet geleisteter Nachversicherungsbeiträge zu zahlen.
Der 1946 geborene Versicherte G. P. war in der Zeit vom 01.07.1968 bis zum 07.06.1999 beim Kläger in einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis als Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst beschäftigt. Nach seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund eigenen Antrags wurde die Nachversicherung für die Beschäftigungszeit im Juli 2004 durchgeführt. Mit Schreiben vom 02.07.2004 wurden der Beklagten die Nachversicherungsdaten mitgeteilt, die Wertstellung der Nachversicherungsschuld erfolgte am 09.07.2004 in Höhe von 185.471,04 EUR.
Zu der verspäteten Zahlung war es aufgrund folgenden Sachverhaltes gekommen:
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hatte die Bezirksfinanzdirektion, Bezügestelle Besoldung, mit Schreiben vom 02.06.1999 und 09.06.1999 über die Entlassung des Bediensteten informiert "mit der Bitte um Einstellung der Dienstbezüge und weitere Veran-lassung hinsichtlich der Nachversicherung". Diese Schreiben waren bei dem Referat 51/2 der Abteilung V/2 eingelaufen, das für die Festsetzung und Abrechnung der Bezüge zu-ständig war. Dieses Referat veranlasste die Einstellung der Dienstbezüge und die Geltendmachung der erfolgten Überzahlungen. Die Sachbearbeiter dieses Referates unter-richteten das für die Durchführung der Nachversicherung zuständige Referat 55 jedoch nicht vom Eintritt des Nachversicherungsfalls. Die Nachversicherung erfolgte erst auf-grund eines Schreibens des Justizministeriums vom 24.06.2004, dem eine Beanstandung des Versicherten zugrunde lag. Eine Dienstanweisung für das Aufgabengebiet Nachversicherung gab es weder 1999 noch später.
Mit Bescheid vom 27.08.2004 setzte die Beklagte gegen den Kläger Säumniszuschläge auf Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 100.860,50 EUR fest und forderte den Kläger zur Zahlung dieses Betrages auf. Auf der Basis eines Fälligkeitstages vom 08.06.1999 und unter Berücksichtigung einer Drei-Monats-Frist zum Zweck der Klärung von Fragen eines etwaigen Aufschubs wurden der Berechnung 59 Monate Säumnis zugrunde gelegt.
Mit Schriftsatz vom 09.09.2004, eingegangen am 10.09.2004, hat der Kläger gegen diesen Bescheid Klage eingereicht und hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Er hat geltend gemacht, vorliegend komme die bereits abgelaufene vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zur Anwendung. Ein auch nur bedingt vorsätzliches Vorenthalten der Beiträge sei nicht gegeben. Zum Vorsatz gehöre ein Wissens- und Willenselement, das im Einzelfall festzustellen und vorliegend nicht gegeben sei. Das für die Nachversicherung zuständige Referat 55 habe von dem Nachversicherungsfall keine Kenntnis gehabt. Die Sachbearbeiter des Referates 51/2 hätten es über die sich hinziehende Rückforderung überbezahlter Bezüge schlichtweg übersehen, die Schreiben des Justizministeriums weiterzuleiten. Die zunächst nicht erfolgte Nachversicherung könne allenfalls auf einem möglicherweise auch grob fahrlässigen Organisationsverschulden der Bezügestelle der Bezirksfinanzdirektion München beruhen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Verjährung richte sich im vorliegenden Fall nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Für die Anwendung der 30jährigen Verjährungsfrist komme es nicht auf die Gegebenheiten des Einzelfalls an. Es spiele daher im Ergebnis keine Rolle, weshalb die Nachversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig gezahlt worden seien. Die verspätete Nachversicherung beruhe vorliegend zumindest auf einem Organisationsver-schulden des Dienstherren. Wenn das Referat 55, das für die Durchführung der Nachversicherung zuständig gewesen sei, auf eine Information durch das Referat 51/2 angewiesen gewesen sei, seien geeignete Maßnahmen angezeigt gewesen, um diese zu gewährleisten.
Das Sozialgericht München hat der Klage mit Urteil vom 28.06.2007 stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Durchsetzung des Anspruches auf Säumniszuschläge stehe die vom Kläger erhobene Einrede der Verjährung entgegen, da sich die Verjährung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV richte. Der Kläger habe die der Säumnisschuld zugrundeliegenden Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten. Vorsatz im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sei nicht bereits dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf von drei Monaten noch keine Entscheidung über den Aufschub oder über die Zahlung der Beiträge getroffen habe. Vielmehr sei auf den konkreten Einzelfall und seine Umstände abzustellen. Entscheidend sei, dass es keine Anhaltspunkte gebe, dass die Nichtabführung der Beiträge in diesem Einzelfall billigend in Kauf genommen worden sei oder gar wissentlich und willentlich betrieben worden sei. Die Sachbearbeiter des Nachversicherungsreferates 55 hätten von dem Nachversicherungsfall keine Kenntnis gehabt. Das Versäumnis, die Schreiben des Justizministeriums vom 02.06.1999 und 09.06.1999 an das für die Nachversicherung zuständige Referat 55 weiterzuleiten, sei als schlichtes Versehen und damit als fahrlässiges Verhalten einzuordnen. Das theoretisch vorstellbare Unterlassen organisatorischer Maßnahmen zur Optimierung der Arbeitsabläufe sei nicht von der Intention getragen gewesen, Nachversicherungsbeiträge vorzuenthalten.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil, in dem das Sozialgericht die Sprungrevision zugelassen hatte, mit Schriftsatz vom 30.07.2007, beim Bundessozialgericht eingegangen am 31.07.200, Revision eingelegt.
Zur Begründung hat sie geltend gemacht, bedingter Vorsatz liege auch dann nahe, wenn Beiträge für verbreitete Nebenleistungen zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt würden und zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder ohne weiteres erkennbare Übereinstimmung bestehe. Es sei aber davon auszugehen, dass Nachversicherungsschuldner grundsätzlich über Fachpersonal verfügten, dem die rechtli-chen Regelungen der Nachversicherung bekannt seien, so dass von einer "fahrlässigen Rechtsunkenntnis" beim Kläger nicht gesprochen werden könne. Stelle man auf das Han-deln einzelner Sachbearbeiter ab, bedürfe es zugunsten der Rentenversicherungsträger wegen der Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Vorsatzes einzelner Mitarbeiter zumindest es einer Beweislastumkehr. Jede juristische Person sei gehalten, ihren Geschäftsbereich so zu organisieren, dass die rechtmäßige Erledigung der ihr obliegenden Aufgaben gewährleistet sei. Begründeten Organisationsmängel nur dann den Tatbestand des bedingten Vorsatzes, wenn sie von der Intention getragen wären, Nachversicherungsbeiträge vorzuenthalten, würden die Anforderungen an den bedingten Vorsatz überspannt. Werde für die wiederkehrende Aufgabe der Nachversicherung kein Kontrollmechanismus zur ordnungsgemäßen Bearbeitung vorgesehen, könne auf ein bewusstes und gewolltes Nichtabführen der Beiträge geschlossen werden.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.04.2008 das Urteil des Sozialgerichts München aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht München zurückverwiesen.
Zur Begründung hat das Bundessozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, es sei zum ei-nen zweifelhaft, ob sich der Kläger auf unverschuldete Unkenntnis im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV berufen könne. Zwar hätten die für die Nachversicherung zuständigen Bediensteten des Klägers von dem Nachversicherungsfall keine Kenntnis gehabt. Daneben sei jedoch der Grundsatz zu beachten, dass jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation sicherzustellen habe, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden könnten. Dies erfordere die Notwendigkeit eines internen Organisationsaustausches. Jedenfalls dann, wenn es an entsprechenden organisatorischen Maßnahmen fehle, müsse sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter zurechnen lassen. Zu der Frage, ob ausreichende organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung des Infor-mationsaustausches innerhalb der Bezirksfinanzdirektion bestanden hätten, fehlten träg-fähige Feststellungen.
Zur Prüfung der Frage der Verjährung hat das Bundessozialgericht ausgeführt, bei natürlichen Personen genüge im Regelfall die Feststellung der Kenntnis von der Beitragspflicht und der Umstand, dass die Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt worden seien, um feststellen zu können, dass die Beiträge zumindest bedingt vorsätzlich vorenthalten worden seien. Dies müsse auch für juristische Personen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten. Wenn daher dem Kläger die Kenntnis von der Beitrags-(Nachentrichtungs-)pflicht zuzurechnen sei, folge hieraus für den Regelfall, dass die verlängerte Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eingreife.
Das Bundessozialgericht hat dem Sozialgericht daher aufgegeben zu klären, ob und welche organisatorische Vorkehrungen für den Fall bestanden, dass der Bezirksfinanzdirekti-on in nur einem Schreiben Aufgaben übermittelt wurden, die in verschiedenen Referaten zu bearbeiten gewesen seien.
Nach Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht München hat der Kläger zu den organisatorischen Vorkehrungen für den Fall, dass der Bezirksfinanzdirektion in nur einem Schreiben Aufgaben übermittelt wurden, die in verschiedenen Referaten zu bearbeiten waren, folgendes vorgetragen:
Zunächst seien bis 1988 ausschließlich die Personalverwaltenden Stellen für die Entscheidung über und die Durchführung der Nachversicherung zuständig gewesen. Später sei die Zuständigkeit für den Vollzug der Nachversicherung auf die Bezirksfinanzdirektio-nen des Freistaates Bayern übergegangen, während die Zuständigkeit für die grundsätzli-che Entscheidung, ob eine Nachversicherung durchzuführen sei, bei den Personalverwaltenden Stellen verblieben sei.
Mit der "Verordnung über die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Aufschub der Beitragszahlung" vom 02.03.1993, in Kraft getreten am 1.1.1992, sei unter anderem für das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Aufschub neu geregelt worden. Nunmehr sei die für die Abrechnung der Bezüge ört-lich zuständige Bezirksfinanzdirektion sowohl für die Entscheidung über den Aufschub der Nachversicherung als auch für deren Durchführung zuständig gewesen. Für den Bediensteten G. P. habe sich hieraus die Zuständigkeit der Bezirksfinanzdirektion München ergeben.
Innerhalb der Bezirksfinanzdirektion München sei das Referat 55 der Abteilung V/2 für die Entscheidung über die Durchführung der Nachversicherung und die Durchführung der Nachversicherung selbst zuständig gewesen. Demgegenüber habe dem Referat 51/2 der gleichen Abteilung die Einstellung der Bezüge oblegen.
Seitens der Personalverwaltenden Stellen Bayerisches Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaften und Kunst sowie Bayerisches Staatsministerium der Justiz (für die Justizvollzugsanstalten) seien bei Ausscheiden eines Bediensteten alternativ zwei Verfahrensweisen praktiziert worden. Entweder sei dem für die Durchführung der Nachversicherung zuständigen Referat 55 unmittelbar ein Abdruck des an das zuständige Besoldungsreferat 51/2 der Bezirksfinanzdirektion München adressierten Schreibens, in dem dieses über das Ausscheiden in Kenntnis gesetzt worden sei, übersandt worden. Oder die Personalverwaltende Stelle habe, so wie im vorliegenden Fall, das Besoldungsreferat 51/2 mit einem Schreiben über das Ausscheiden informiert und in diesem Schreiben gleichzeitig gebeten, hinsichtlich der Durchführung der Nachversicherung das erforderliche zu ver-anlassen.
Für diese Fallkonstellation habe der Besoldungssachbearbeiter das für die Nachversicherung zuständige Referat durch Weiterleitung des Originals des besagten Schreibens oder durch Übermittlung einer Kopie hiervon über das Ausscheiden in Kenntnis gesetzt.
Gemessen an dem Gesamtaufkommen der zu bearbeitenden Nachversicherungen sei nur in vergleichsweise wenigen Versicherungsfällen lediglich das Besoldungsreferat über das Ausscheiden eines Bediensteten informiert worden.
Für die Bearbeitung dieser Fallkonstellation habe Ziffer 8.6 der seinerzeit geltenden "Ergänzenden Bestimmungen für die Bezirksfinanzdirektion München" zur Geschäftsordnung für die Bezirksfinanzdirektionen des Freistaates Bayern (im Folgenden: "Ergänzende Bestimmungen") folgende Regelung enthalten:
"Ist für die Bearbeitung eines Schreibens nicht der Empfänger, sondern ein anderer Bediensteter der Behörde zuständig, so ist das Schreiben sofort der zuständigen Stelle zuzuleiten."
Der Kläger ist der Auffassung,
bei der Regelung in Ziffer 8.6 der "Ergänzenden Bestimmungen" handele es sich um eine organisatorische Maßnahme zur Gewährleistung des notwendigen Informationsaustausches im Sinne der durch das Bundessozialgericht gestellten Anforderungen. Die Rege-lung stelle eine klare und präzise Anweisung in schriftlicher Form dar. Im Hinblick auf die-se eindeutige und jedem Mitarbeiter auch bekannt gemachte, im Prinzip eine Selbstverständlichkeit darstellende Regelung, habe für die Behördenleitung beziehungsweise den Leiter der Abteilung V/2 kein Anlass bestanden, den Besoldungssachbearbeitern nochmals eine entsprechende schriftliche Weisung über die Weiterleitung von Schreiben, mit denen das Ausscheiden von Bediensteten mitgeteilt wurde, an das Nachversicherungsreferat 55 zu erteilen.
Dies gelte umso mehr, als sich keine konkreten Anhaltspunkte für Versäumnisse im Informationsaustausch ergeben hätten. In dieser Situation dürfe sich ein Vorgesetzter dar-auf verlassen, dass eine Dienstanordnung, deren Nichtbefolgung ein Dienstvergehen dar-stelle, ausgeführt werde, insbesondere, wenn es sich um eine Selbstverständlichkeit han-dele und die Ausführung einfach sei.
Die Regelung in Ziffer 8.6 der "Ergänzenden Bestimmungen" erfasse auch eindeutig den vorliegenden Fall, dass ein Sachbearbeiter nur zum Teil für die Bearbeitung eines Schreibens zuständig gewesen sei, darüber hinaus aber auch die Zuständigkeit eines an-deren Referates gegeben gewesen sei. Sie greife auch, wenn der Sachbearbeiter nicht wisse, ob das anderweitig zuständige Referat bereits Kenntnis von dem Vorgang habe. Eine weitergehende Regelung des Vorgehens in der gegebenen Konstellation zu fordern stelle eine übertriebene Kasuistik dar.
Vor dem Hintergrund des enormen Posteingangs und der vielfältigen Aufgaben der Bezirksfinanzdirektion sei der Fall, dass für die Bearbeitung eines Schreibens unterschiedliche Stellen zuständig seien, durch diese Regelung ausreichend erfasst worden. Weiter-gehende Maßnahmen in der Poststelle, wie z.B. die Vervielfältigung von eingehenden Schreiben, die in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Referate fielen, seien bei der enormen Zahl an täglichen Eingängen nicht zumutbar gewesen.
Die Einrichtung weiterer Kontrollmechanismen, um sicherzustellen, dass die Nachversicherungsstelle tatsächlich von dem unzuständigen Bezügesachbearbeiter über das un-versorgte Ausscheiden des Nachzuversichernden informiert werde, sei nicht gefordert gewesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beschäftigten einer Behörde mit mehr als 800 Bediensteten, ob diese ihren Dienstpflichten bei jedem auch so einfach zu bearbeitenden Vorgang nachkämen, lasse sich nicht mit einem vertretbaren Personalaufwand bewerk-stelligen.
Das von der Beklagten genannte Vier-Augen-Prinzip diene als Bestandteil der Bezügeabrechnung der Verhinderung von Überzahlungen und Verhinderung von strafbaren Handlungen, nicht jedoch der lückenlosen Kontrolle bei einfachsten Routineangelegenheiten.
Die Nachversicherungsbeiträge seien auch nicht vorsätzlich vorenthalten worden. Das Vorliegen von Vorsatz sei nach den Ausführungen des Bundessozialgerichts im Ergebnis nicht anders zu beurteilen als die Frage, ob der Kläger im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV von seiner Zahlungspflicht Kenntnis gehabt habe. Damit sei Vorsatz nicht indiziert, weil er eine organisatorische Maßnahme zur Sicherstellung des erforderlichen Informationsflusses zu dem für die Nachversicherung zuständigen Referat 55 ergriffen habe.
Auch wenn man ein fahrlässiges Organisationsverschulden unterstelle, sei eine Indizwirkung für das Vorliegen von Vorsatz sei nicht gegeben. Zwischen den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 SGB IV und des § 25 Abs. 1 S 2 SGB IV bestehe ein erheblicher Unter-schied.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 27.08.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht,
der Kläger habe keine hinreichenden organisatorischen Maßnahmen zum Informationsaustausch zwischen den Referaten 51/2 und 55 der Abteilung V/2 getroffen. Insbesondere stelle Ziffer 8.6 der "Ergänzenden Bestimmungen für die Bezirksfinanzdirektion München" keine solche Maßnahme dar.
Diese Regelung sei auf die im vorliegenden Fall gegebene Konstellation nicht unmittelbar anwendbar. Der Sachbearbeiter des Besoldungsreferates sei für die Erledigung der Schreiben vom 2.6.1999 und 9.6.1999 nicht unzuständig gewesen. Er sei nur nicht aus-schließlich zuständig gewesen. Was der Sachbearbeiter in diesem Fall zu veranlassen gehabt habe, gehe aus der Regelung unter Ziffer 8.6 der "Ergänzenden Bestimmungen" und den sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen nicht hervor.
Es stelle sich die Frage, inwieweit bei der praktizierten Verfahrensweise gewährleistet gewesen sei, dass der Sachbearbeiter des Besoldungsreferates habe erkennen können, dass das Nachversicherungsreferat ausnahmsweise keine Kopie des Schreibens, mit dem das Ausscheiden mitgeteilt worden sei, erhalten habe. Eine Absprache mit den Personalverwaltenden Stellen zum Verfahren habe anscheinend nicht existiert.
Als mögliche Organisationsmaßnahme habe der Kläger veranlassen könne, dass in diesem Fall der mehrfachen Zuständigkeit die Poststelle das Schreiben duplizieren müsse und mit einem entsprechenden Hinweis an die zuständigen Bereiche weiterleiten müsse.
Offensichtlich seien auch keine Maßnahmen getroffen worden, um zu kontrollieren, dass bei jedem ausgeschiedenen Beamten die Nachversicherung auch tatsächlich durchgeführt werde oder um sicherzustellen, dass das Nachversicherungsreferat tatsächlich über den nach Versicherungsfall informiert wurde. Gerade mit Blick auf eine auf verschiedene Arbeitsbereiche aufgeteilte Zuständigkeit sei ein solcher Kontrollmechanismus geboten gewesen. So sei eine Überprüfung des Aktenvermerks über die erfolgte Information des Referates 55 im Vier-Augen-Prinzip oder einer Schlussverfügung denkbar.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der beigezogenen Nachversicherungsakte der Bezirksfinanzdirektion München Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Die Durchführung eines Vorverfahrens ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG entbehrlich, da Kläger der Freistaat Bayern ist.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid vom 27.08.2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat die in dem Bescheid festgesetzten Säumniszuschläge zu zahlen. Die von dem Kläger erhobene Einrede der Verjährung steht der Durchsetzung des Anspruchs nicht entgegen.
Die Beklagte kann von dem Kläger die Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 100.860,50 EUR beanspruchen.
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 EUR nach unten ab-gerundeten Betrags zu zahlen. Diese Regelung ist auch im Fall verspätet entrichteter Nachversicherungsbeiträge anwendbar. Trotz Fälligkeit am 15.09.1998 wurden die Nachversicherungsbeiträge für den Versicherten G. P. erst am 09.07.2004 gezahlt.
Die Berechung und die Höhe der geltend gemachten Säumniszuschläge sind zwischen den Beteiligten nicht streitig und Anhaltspunkte für Fehler in dieser Hinsicht sind nicht er-sichtlich.
§ 24 Abs. 2 SGB IV steht der Erhebung der Säumniszuschläge nicht entgegen.
Nach § 24 Abs. 2 SGB IV ist für eine Beitragsforderung, die durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird, ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungsverpflichtung hatte.
Diese Exkulpationsmöglichkeit besteht für den Kläger jedoch nicht, da er Kenntnis von der Verpflichtung zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge für den Bediensteten G. P. hat-te.
Zwar ergibt sich diese Kenntnis nicht aus der Kenntnis der zuständigen Amtswalter (BSG, Urteil vom 17.04.2008, Az. B 13 R 123/07 R, Rn. 18, zitiert nach Juris). Unstreitig hatten die für die Nachversicherung zuständigen Bediensteten des Referates 55 keine Kenntnis von dem Nachversicherungsfall G. P ...
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 17.04.2008 jedoch weiter ausgeführt, dass Kenntnis im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV auch dann zu bejahen ist, wenn ein Organisationsverschulden vorliegt, das eine Wissenszurechnung der bei dem Referat 51/2 bestehenden Kenntnis über den Eintritt des Nachversicherungsfalls rechtfertigt (BSG, a. a. O., Rn 22, zitiert nach Juris). Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation hat sicherzustellen, dass Informationen, die bei einzelnen Mitarbeitern vorhanden sind und die erkennbar für andere Mitarbeiter erheblich sind, an diejenigen Mitarbeiter weitergeleitet werden, die zur Entscheidung befugt sind (BSG, a. a. O., Rn. 19, zitiert nach Juris). Hieraus folgt die Notwendigkeit eines Informationsaustausches und die Installation ent-sprechender organisatorischer Maßnahmen (BSG, a. a. O., Rn. 19, zitiert nach Juris). Es muss sichergestellt werden, dass Informationen, deren Relevanz für andere Personen innerhalb der Organisation erkennbar ist, tatsächlich an die zur Entscheidung berufenen Personen weitergegeben werden (SG Stuttgart, Urteil vom 02.09.2010, S 24 R 7076/09, Rn. 51, zitiert nach Juris). Jedenfalls dann, wenn es an derartigen organisatorischen Maßnahmen fehlt, muss sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter, auf wel-cher Ebene auch immer, anrechnen lassen (BSG, a. a. O., Rn. 19, zitiert nach Juris). Dies entspricht dem Grundsatz, dass derjenige, der eine komplexe Organisationsstruktur schafft und es unterlässt, durch eine wirksame Ablauf- und Informationsorganisation verfügbares Wissen an die intern zuständigen Stellen weiterzugeben, in seiner Eigenschaft als Beitragsschuldner nicht besser gestellt sein kann als eine natürliche Person (SG Stuttgart, a. a. O., Rn. 49, zitiert nach Juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Unkenntnis des Klägers von dem Nachversicherungsfall G. P. nur dann bejaht werden, wenn ausreichende organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung des notwendigen Informationsaustausches zwischen den Referaten 51/2 und 55 der Abteilung V/2 bestanden und die Bezirksfinanzdirektion sichergestellt hatte, dass ein Schreiben wie das des Justizministeriums vom 02.06.1999, dessen Erledigung mehreren Referaten oblag, bei Eingang sogleich an alle zuständigen Stellen weitergegeben wurde (BSG, a. a. O., Rn 20, 22, zitiert nach Juris).
Entsprechende organisatorische Maßnahmen waren in der Bezirksfinanzdirektion jedoch nicht getroffen worden.
Eine Dienstanweisung für das Aufgabengebiet Nachversicherung existierte nicht.
Der "Leitfaden zur Nachversicherung" vom 19.07.1999 enthielt ausweislich der vorgelegten Unterlagen ebenfalls keine Anweisung an die Mitarbeiter des Besoldungsreferates 51/2 über die Weiterleitung eingehender Mitteilungsschreiben über das Ausscheiden von Bediensteten an das Nachversicherungsreferat 55. Ausweislich des vorgelegten Vorworts richtete er sich nur an die Sachbearbeiter des Gebietes Nachversicherung, also die Mitarbeiter des Referats 55. Mitarbeiter anderer Referate, wie zum Beispiel des Besoldungsreferates 51/2, waren nicht Adressaten dieses Leitfadens. Nach dem Inhaltsverzeichnis wa-ren Gegenstand des Leitfadens auch nur rechtliche Hinweise und Rechtsprechung zur Nachversicherung, jedoch keine Verfahrensanweisungen.
Auch unter Berücksichtigung des weiteren neuen Vorbringens des Klägers kann nicht festgestellt werden, dass in der Bezirksfinanzdirektion die geforderten organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung des Informationsflusses und der Weiterleitung von Mitteilungsschreiben über das Ausscheiden von Bediensteten vom Besoldungsreferat 51/2 an das Nachversicherungsreferat 55 getroffen worden waren.
In der Regelung unter Ziffer 8.6. der "Ergänzenden Bestimmungen" ist keine ausreichen-de organisatorische Maßnahme zu sehen.
Die Kammer ist der Auffassung, dass diese Regelung den vorliegenden Fall, dass ein Schreiben, dessen Erledigung mehreren Referaten oblag, nur einem dieser Referate zu-ging, nicht erfasst. Ausweislich ihres eindeutigen Wortlautes bezieht sich die Regelung alleine auf den Fall, dass der Empfänger des Schreibens unzuständig ist. In der im vorliegenden Fall gegebenen Konstellation war das Referat 51/2 jedoch nicht für die Bearbeitung des Schreibens unzuständig. Den Besoldungssacharbeitern oblag die Bearbeitung des Schreibens durch Einstellung der Bezüge und Geltendmachung eventueller Rückforderungsansprüche. Das Referat 51/2 war lediglich hinsichtlich der im Schreiben ebenfalls erwähnten Nachversicherung unzuständig. Den Fall der teilweisen Zuständigkeit im Sinne einer weiteren Zuständigkeit eines anderen Referates erwähnt die genannte Regelung nicht.
Der Anwendung der Regelung Ziffer 8.6 der "Ergänzenden Bestimmungen" auf den Fall einer mehrfachen Zuständigkeit stehen weiter die allgemeinen Grundsätze des behörden-internen Verfahrens für den Fall mehrfacher oder überschneidender Zuständigkeiten ent-gegen. Nach diesen, nunmehr z. B. auch in der Geschäftsordnung des Freistaates Bayern niedergelegten Grundsätzen, haben entweder mehrere an einem Verfahren beteiligten Organisationseinheiten ihr Handeln abzustimmen oder es kommen die Institute der Mitzeichnung und Federführung zur Einbindung aller betroffenen Organisationseinheiten zur Anwendung.
Letztendlich kann die Frage, ob die Regelung unter Ziffer 8.6 der "Ergänzenden Bestimmungen" den vorliegenden Fall der teilweisen Unzuständigkeit erfasst, jedoch dahinstehen. Die Kammer ist der Ansicht, dass die Regelung keine ausreichende organisatorische Maßnahme darstellt um sicherzustellen, dass Schreiben, deren Erledigung mehreren Referaten oblag, an alle zuständigen Stellen in der Bezirksfinanzdirektion weitergeleitet wur-den.
Die Kammer geht dabei von folgenden Überlegungen aus:
Das Bundessozialgericht hat für einen Ausschluss der Wissenszurechnung ausreichende organisatorische Vorkehrungen verlangt (BSG, a. a. O., Rn 22, zitiert nach Juris). Begrifflich umfasst der Begriff "Vorkehrungen" Maßnahmen zum Schutz vor dem Eintritt bestimmter Ereignisse. Vorkehrungen ist somit der Bezug auf eine konkrete Situation immanent.
Für die Anforderungen, die an die zu treffenden Vorkehrungen zu stellen sind, und den Grad der erforderlichen Bestimmtheit ist nach Auffassung der Kammer weiter folgendes zu berücksichtigen:
Im Fall des Ausscheidens von Bediensteten, für die die Nachversicherung der Bezirksfinanzdirektion München oblag, waren zwei Referate für die Bearbeitung der mit dem Aus-scheiden zusammenhängenden Aufgaben (Nachversicherung und Einstellung der Bezü-ge) zuständig, wodurch offenkundig eine potentielle Fehlerquelle entstand. Es war be-kannt, dass seitens einiger Personalverwaltender Stellen wie z. B. dem Justizministerium zwei unterschiedliche Verfahrensweisen gehandhabt wurden: Entweder das Besoldungs-referat 51/2 und das Nachversicherungsreferat 55 wurden beide durch die Personalverwaltende Stelle über das Ausscheiden informiert, indem das Nachversicherungsreferat einen Abdruck des an das Besoldungsreferat gerichteten Schreibens, mit dem das Aus-scheiden mitgeteilt wurde, erhielt. Oder – wie im vorliegenden Fall - die Personalverwaltende Stelle informierte lediglich das Besoldungsreferat 51/2 mit der Bitte, die Nachversicherung zu veranlassen, also das Schreiben an das Nachversicherungsreferat 55 weiter-zuleiten.
Solch uneinheitliche Handhabung ist per se risikobehaftet. Unregelmäßige Arbeitsabläufe werden erfahrungsgemäß nicht so konsequent eingehalten wie standardisierte Arbeitsabläufe. Hinzu kommt, dass das Besoldungsreferat 51/2 für die Bearbeitung der Mitteilung über das Ausscheiden nicht unzuständig war. Wenn - wie im vorliegenden Fall geschehen - die Sachbearbeitung in eigener Sache vordringlich behandelt wird, besteht nach allge-meiner Lebenserfahrung die Gefahr, dass im Verlauf der Bearbeitung der Umstand, dass das Nachversicherungsreferat zu benachrichtigen ist, aus dem Blickfeld gerät, wenn nicht entsprechende Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden.
Wegen dieser offenkundigen potentiellen Fehlerquelle war die Bezirksfinanzdirektion München in besonderem Maße gefordert, diese durch konkret auf sie bezogene Maß-nahmen auszuschalten und die Weiterleitung der entsprechenden Schreiben sicherzustellen bzw. Kontrollmechanismen zu schaffen, um eine Nichtweiterleitung so zeitnah feststellen zu können, dass die Nachversicherung umgehend nachgeholt werden kann.
Der Kläger kann insofern nicht erfolgreich einwenden, weiterreichende organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen hätten von ihm nicht verlangt werden können, da es nicht möglich sei, Anweisungen für alle denkbaren Einzelfälle zu erteilen, dies stelle eine übertriebene, nicht realisierbare Kasuistik dar. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass die Anforderungen, die an organisatorische Vorkehrungen zu stellen sind, sich im Rah-men des Realisierbaren halten müssen. Demnach müssen sich Arbeitsanweisungen und Handlungsleitfäden auch nicht mit rein hypothetischen Fallgestaltungen auseinanderset-zen.
Bei der hier maßgeblichen Fallgestaltung handelt es sich jedoch nicht um eine hypothetische Situation. Vielmehr war es Tatsache, dass bei einigen Personalverwaltenden Stellen zwei verschiedene Vorgehensweisen praktiziert wurden, um die Einstellung der Bezüge und die Nachversicherung zu veranlassen. Hierin lag erkennbar eine abstrakte Fehler-quelle.
Auch der Einwand des Klägers, im Vergleich zum Gesamtaufkommen der Nachversicherungsfälle sei nur bei einem verhältnismäßig geringen Anteil lediglich das Besoldungsreferat von der Personalverwaltenden Stelle über das Ausscheiden eines Bediensteten infor-miert worden, verfängt nicht. Denn aus dem Umstand allein, dass der Kläger die Verfah-rensweise als eine gehandhabte beschreibt, folgt, dass sie zahlenmäßig so häufig war, dass sie regelmäßig praktiziert wurde und in relevantem Umfang auffiel.
Das Argument, Anlass zur weiteren Maßnahmen habe nicht bestanden, da sich ein Vor-gesetzter bzw. eine Behördenleitung mangels anderer Anhaltspunkte darauf verlassen können, dass gegebene Dienstanweisungen befolgt werden, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Abzustellen ist alleine darauf, dass konkret im Verfahrensablauf eine potentielle Fehlerquelle bestand. Dass sich diese zur Kenntnis der Vorgesetzten realisiert, ist keine Vorraussetzung für das Erfordernis weiterer organisatorischer Maßnahmen. Denn der Kläger hatte von vorneherein den erforderlichen Informationsaustausch sicher-zustellen. Es musste gewährleistet sein, dass dieser bei der gegebenen Sachlage immer funktioniert. Eine Konkretisierung des bestehenden Risikos musste gerade nicht erst ein-treten.
Auch der Umstand, dass es sich bei der Regelung unter Ziffer 8.6 der "Ergänzenden Be-stimmungen" um eine Dienstanweisung handelt und deren Nichtbeachtung ein Dienstver-gehen darstellt, macht weitere organisatorische Maßnahmen nicht entbehrlich. Durch die geforderten organisatorischen Maßnahmen soll im Vorfeld die sachgerechte Bearbeitung sichergestellt werden. Die nachträglichen Konsequenzen eines Dienstvergehens helfen in dieser Hinsicht nicht weiter.
Der Kläger kann auch nicht erfolgreich geltend machen, weitere organisatorische Maß-nahmen seien nicht erforderlich, da es sich bei der Weiterleitung einer Kopie bzw. eines Abdrucks des Schreibens, mit dem das Ausscheiden eines Mitarbeiters mitgeteilt worden sei, der Sache nach um eine Selbstverständlichkeit und um einen einfachen Vorgang handele.
Auch wenn es sich bei der Weiterleitung eines Schreibens der Sache nach um einen ein-fachen Vorgang handelt, ist jedoch die Bedeutung zu berücksichtigen, die hinter dieser "einfachen Weiterleitung" steht. Durch diese soll die Nachversicherung eines ausgeschie-denen Mitarbeiters sichergestellt werden, für deren unverzügliche Durchführung den Klä-ger eine besondere Fürsorgeverpflichtung trifft (BSG, a. a. O., Rn. 34, zitiert nach Juris). Das Unterbleiben der Nachversicherung hat erhebliche Konsequenzen. Diese Bedeutung in der Sache rechtfertigt das Erfordernis weiterer organisatorischer Maßnahmen.
Es sind auch organisatorische Vorkehrungen denkbar, die sich einfach umsetzen lassen und nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sind.
Dem Kläger ist zuzugestehen, dass bei der Menge der täglich eingehenden Post es nicht zumutbar ist, die Mitarbeiter der Poststelle dazu anzuhalten, die Schriftstücke darauf zu kontrollieren, ob neben der angegebenen Organisationseinheit noch eine weitere für die Erledigung des Schreibens zuständig ist und bejahendenfalls eine Kopie des Schriftstü-ckes anzufertigen und weiterzuleiten.
Die Bezirksfinanzdirektion München hätte jedoch eine generelle Absprache mit den Per-sonalverwaltenden Stellen treffen können, dass auf jeden Fall sowohl das Nachversiche-rungsreferat als auch das Besoldungsreferat von dem Ausscheiden eines Bediensteten zu informieren sind.
Weiter hätte innerhalb der Bezirksfinanzdirektion die Möglichkeit bestanden, im Besol-dungsreferat 51/2 eine Abschlussverfügung vorzugeben, die die Benachrichtigung des Nachversicherungsreferates umfasst. Diese hätte auch ohne weiteres im Vier-Augen-Prinzip unterzeichnet werden können. Soweit der Kläger geltend macht, das Vier-Augen-Prinzip passe nicht für "einfache" Aufgaben, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es nicht nur darauf ankommt, ob die zu erbringende Tätigkeit einfach ist, sondern auch dar-auf, welche Bedeutung die Tätigkeit hat und welche Konsequenzen zu befürchten sind, wenn sie nicht erbracht wird.
Ebenso hätte im Referat 51/2 eine Wiedervorlage standardmäßig vorgesehen werden können, nach der durch das Besoldungsreferat zu prüfen war, ob die Nachversicherung durch Information des Nachversicherungsreferates 55 veranlasst hätte werden müssen und veranlasst worden war.
Im Rahmen einer nachträglichen Kontrolle hätte das Nachversicherungsreferat monatlich mit dem Besoldungsreferat oder mit den Personalverwaltenden Stellen abgleichen kön-nen, welche Bediensteten als ausgeschieden gemeldet worden waren, um festzustellen, ob für diese die Nachversicherung veranlasst worden war.
Nach alledem wird die Regelung unter Ziffer 8.6 der "Ergänzenden Bestimmungen" den oben genannten Anforderungen an die geforderte organisatorische Vorkehrung und den bestehenden organisatorischen Möglichkeiten nicht gerecht. Es handelt sich bei ihr ledig-lich um eine allgemeine Anweisung, die keinen konkreten Fall und insbesondere nicht den hier zur Diskussion stehenden Fall der Behandlung der Mitteilung einer Personalverwal-tenden Stelle über das Ausscheiden eines Bediensteten durch das Besoldungsreferat 51/2 betrifft. Ziffer 8.6 der "Ergänzenden Bestimmungen" regelt nur Fragen des internen Grundverfahrens in der Bezirksfinanzdirektion (vergleiche SG Stuttgart, a. a. O., Rn. 62, zitiert nach Juris)
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 01.07.2010 (BSG, Urteil vom 01.07.2010, Az. B 13 R 67/09 R). Zwar hat das Bundessozi-algericht dort eine Dienstanweisung als ausreichende organisatorische Maßnahme ange-sehen. In dem dort gegebenen Fall ging diese jedoch auf konkrete kritische Einzelfälle in der Sachbearbeitung ein (BSG, Urteil vom 01.07.2010, Az. B 13 R 67/09 R, Rn. 26, zitiert nach Juris). Hieran fehlt es jedoch gerade im Fall der Ziffer 8.6 der "Ergänzenden Be-stimmungen".
Somit hat der Kläger keine ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass ein Schreiben wie das des Justizministeriums, dessen Erledigung mehreren Referaten oblag, bei Eingang sogleich an alle zuständigen Stellen weitergege-ben wurde oder zumindest zeitnah zu kontrollieren, ob die Weiterleitung erfolgte.
Der Kläger hatte daher keine unverschuldete Unkenntnis von der Verpflichtung zur Zah-lung der Nachversicherungsbeiträge im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV. Eine Exkulpation nach dieser Vorschrift ist somit nicht möglich.
Der Kläger kann auch nicht erfolgreich die Einrede der Verjährung erheben.
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Dies gilt auch für die auf die Nachversicherungsbeiträge entfallenden Nebenforderungen und somit auch die Säumnis-zuschläge.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV verjähren Ansprüche auf vorsätzlich enthaltene Beiträge jedoch in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.
Der Kläger hat vorliegend die Beiträge vorsätzlich verspätet gezahlt, so dass die 30jährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommt.
Ob der Kläger die Nachversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten hat, ist im Ergebnis nicht anders zu beurteilen als die Frage, ob er im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hatte (BSG, a. a. O., Rn. 25, zitiert nach Juris).
Der Begriff "Vorsatz" schließt den bedingten Vorsatz mit ein. Daraus folgt, dass es für die Bejahung des Vorsatzes ausreichend ist, dass der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genom-men hat (BSG, a. a. O., Rn. 28, zitiert nach Juris).
Ist eine natürliche Person Beitragsschuldner, lässt in der Regel die Nichtzahlung der ge-schuldeten Beiträge trotz Kenntnis von der Beitragspflicht die Feststellung zu, dass die Beiträge zumindest bedingt vorsätzlich nicht gezahlt wurden. Denn aus dem Unterlassen der Zahlung ist auf den Willen, die Beiträge nicht abzuführen, zu schließen (SG Stuttgart, a. a. O., Rn. 74, 75, zitiert nach Juris). Erlangt der Beitragsschuldner zu irgendeinem Zeit-punkt innerhalb der kurzen Verjährungsfrist von seiner Pflicht zur Beitragszahlung Kennt-nis, führt diese jedoch nicht durch, obwohl er hierzu in der Lage ist, indiziert dies beding-ten Vorsatz im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV (BSG, a. a. O., Rn. 31, zitiert nach Juris, SG Stuttgart, a. a. O., Rn. 74, zitiert nach Juris).
Etwas anderes kann nicht für Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten. Auch sofern diese Beitragsschuldner sind, muss die Zurechnung der Kenntnis ausreichen, um ein vor-sätzliches Vorenthalten der Beiträge anzunehmen. Es besteht kein Grund, solche Bei-tragsschuldner zu bevorzugen (SG Stuttgart, a. a. O., Rn. 75, zitiert nach Juris).
Der Kläger hatte Kenntnis von der Beitragspflicht. Insofern wird ihm – mangels ausrei-chender organisatorischer Maßnahmen zur Sicherstellung des Informationsaustausches - das Wissen der Mitarbeiter des Besoldungsreferates 51/2 über das Ausscheiden des Ver-sicherten G. P. zugerechnet.
Dieses Wissen indiziert den Vorsatz, da trotz Kenntnis keine Zahlung erfolgte.
Entgegen der Auffassung des Klägers wird diese Indizwirkung auch nicht durch vom Re-gelfall abweichende Umstände entkräftet. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die den Vorwurf der vorsätzlichen Nichtleistung entkräften und ähnliches Gewicht haben wie Zahlungsunfähigkeit oder nicht zuzurechnendes Verschulden Dritter (BSG, a. a. O., Rn. 31, zitiert nach Juris).
Der Kläger macht geltend, es habe seinerseits lediglich ein fahrlässiges Organisations-verschulden vorgelegen. Dieses Verschulden ist jedoch Grundlage für die Zurechnung der Kenntnis von dem Nachversicherungsfall und damit auch Grundlage für die Indizwirkung des bedingten Vorsatzes und kann nicht zur Entlastung des Klägers herangezogen wer-den. Ein vorsätzliches Organisationsverschulden wird vom Bundessozialgericht gerade nicht als Grundlage für die Indizwirkung gefordert.
Der Umstand, dass die Weiterleitung des Schreibens durch den Besoldungssacharbeiter nur versehentlich unterblieben ist, entlastet den Kläger ebenfalls nicht.
Auch wenn der Besoldungssacharbeiter nur aus Versehen, weil sich die Rückforderung der Dienstbezüge des ausgeschiedenen Versicherten kompliziert gestaltete, die Übermitt-lung der Schreiben vom 02.06.1999 und 09.06.1999 an das Nachversicherungsreferat übersehen hat, so liegt doch ein – wenn auch fahrlässiges – Fehlverhalten eines Bediens-teten des Klägers vor. Dieses Verschulden muss sich der Kläger, da es sich bei dem Sachbearbeiter um einen Bediensteten des Klägers und nicht um einen außen stehenden Dritten handelt, zurechnen lassen und kann es nicht zu seiner Entlastung heranziehen.
Nach alldem besteht die in dem Bescheid vom 27.08.2004 festgestellte Forderung der Beklagten zu Recht.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
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