L 3 U 238/10 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 25 U 132/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 238/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 06. Oktober 2010 geändert und der Streitwert für das erstin-stanzliche Verfahren auf 366.653,10 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 3, 63 Abs. 3 S. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) statthafte, frist- und formgerechte Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 06. Oktober 2010 ist begründet. Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss des Streitwert unzutreffend auf nur 21.828,89 EUR festgesetzt. Der Streitwert ist richtigerweise auf 366.653,10 EUR festzusetzen.

Die Streitwertfestsetzung beruht, weil kein Beteiligter dem nach § 183 des Sozialge-richtsgesetzes (SGG) kostenprivilegierten Personenkreis angehört, auf § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 S. 1, § 47 Abs. 1, 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungs-akt, so ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend.

Der Antrag des Klägers zielte auf die Aufhebung des Beitragsbescheids vom 23. April 2008 ab, welcher den vom Kläger zu entrichtenden Zahlbetrag für 2007 als Beitrag und für 2008 als Beitragsvorschuss auf insgesamt 366.653,10 EUR festsetzte. Soweit das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss für die Festsetzung des Streitwerts auf die sich aus der Veranlagung zu unterschiedlichen Gefahrenklassen ergebende Bei-tragsdifferenz abstellt, findet dies nach dem klaren Wortlaut des § 52 Abs. 3 GKG ("bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt") im Gesetz keine Stütze (dementsprechend Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 10. Juni 2010 – B 2 U 4/10 B -, zitiert nach juris Rn. 12 f.; so im Ergebnis auch Urteile vom 22.September 2009 – B 2 U 2/08 R -, zitiert nach juris Rn. 50 und – B 2 U 32/08 R -, zitiert nach juris Rn. 26 f.).

Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei und werden Kosten nicht erstattet.

Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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