L 13 SF 5447/10 AB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 SF 5447/10 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richter Ec. wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das zulässige Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richter Ec. in dem Rechtsstreit S 13 AS 3379/10 ist unbegründet. Nachdem der Kläger die Anfrage des Senats, ob sich das Ablehnungsgesuch auch auf weitere anhängige Verfahren bezieht, trotz Fristsetzung nicht beantwortet hat, ist nur über das Ablehnungsgesuch im Verfahren S 13 AS 3379/10 zu entscheiden.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch we-gen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein in Betracht zu ziehende Ab-lehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gege-ben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Eine rein subjektive, un-vernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Richter tatsäch-lich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvor-eingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], BVerfGE 82, 30, 38; 73, 330, 335; Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 60 Nr. 1).

Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist hiernach nicht begründet. Die vom Kläger zu dessen Begründung vorgetragenen Umstände sind nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Der Vortrag des Klägers, der Hinweis des abgelehnten Richters sei "nicht nachvollziehbar", er habe "es versäumt eine rechtliche Wertung zu einem einfachen - aber strittigen - Sachverhalt verständlich angemessen und dem Antrag entsprechend dem Antragsteller darzustellen", stattdessen habe er "aus dem einfachen - aber strittigen - Sachverhalt durch abschweifende Argumentation und Ignorieren des Klagantrages eine unnötige komplizierte verwirrende Darstellung von Argumenten vorgelegt, offensichtlich um eine Klagerücknahme im Sinne der ARGE Job Center Mannheim zu erreichen", ist nicht geeignet Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu begründen. Sowohl die sachlichen und rechtlichen Hinweise des abgelehnten Richters, als auch der Rat einer Klagerücknahme rechtfertigen keine Besorgnis der Befangenheit. Meinungsäußerungen eines Richters vermögen nur dann Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen, wenn diese auf einer unsachlichen Einstellung oder gar Willkür beruhen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 10. August 2010, L 13 AL 784/09, Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 60 Rdnr. 8j m.w.N.). Aus den Meinungsäußerungen des abgelehnten Richters sind jedoch Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung oder Willkür schon im Ansatz nicht zu erkennen.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden ( § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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