L 1 AS 5451/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 220/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 5451/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Im Streit steht die Rechtmäßigkeit der Absenkung der Regelleistung um 30 v.H. wegen des Abbruchs einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung.

Der Kläger steht seit 1. Januar 2005 im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Am 22. Juli 2009 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung, mit der sich der Kläger u.a. verpflichtete, alle Möglichkeiten zu nutzen, den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten und an allen Maßnahmen der Eingliederung teilzunehmen. Der Vereinbarung war eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt, wonach eine Verletzung der Grundpflichten u.a. dann vorliege, wenn sich der Kläger weigere, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit Beschäftigungszuschuss geförderte Arbeit, ein zumutbares Sofortangebot oder eine sonstige, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen. Bei einer Verletzung der Grundpflichten werde das Arbeitslosengeld II um 30 % der für ihn maßgebenden Regelleistung abgesenkt.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2009 bot der Beklagte dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (Zusatzjob) gemäß § 16 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) an. Das Angebot war im Einzelnen wie folgt formuliert:

Bezeichnung der Tätigkeit: Verkaufshilfe Beschreibung/Anforderungen: Reinigen und Sortieren von Lebensmitteln, Kontrollieren, Verkaufen, Telefonate abnehmen, hygienische Bedingungen beachten, kommunizieren mit Mitarbeiter und Kunden, Fahrdienstleistungen. Tätigkeitsort(e): S.straße ..., ... F. Mehraufwandsentschädigung: 2,- EUR je Stunde Zeitlicher Umfang: 20 Stunden/wchtl. Lage und Verteilung: Teilzeit - flexibel Dauer der Tätigkeit: vom 23.07.2009 bis 24.07.2009 Maßnahmennummer: 617/51/07 Kurzbezeichnung der Maßnahme: Träger der Maßnahme: ...Tafel e.V. Frau S ...laden S.straße ... F. Tel: ...

Ab 10. August 2009 war der Kläger im Rahmen dieser Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung tätig.

Mit Schreiben vom 18. August 2009 erhob der Kläger gegen das Schreiben vom 23. Juli 2009 Widerspruch und brachte vor, dem Schreiben lasse sich nicht entnehmen, welches individuelle, ihn betreffende Eingliederungskonzept hierin eingebettet sein solle. Weiterhin stelle die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit für ihn eine erhebliche, mit Schmerzen verbundene körperliche und gesundheitliche Belastung dar, so dass auch Folgeschäden nicht auszuschließen seien. Der zeitliche Umfang der Maßnahme sei in dem Schreiben vom 23. Juli 2009 ebenfalls nicht korrekt angegeben worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2009 wurde der Widerspruch als unzulässig verworfen.

Ab 7. September 2009 nahm der Kläger die Arbeitsgelegenheit nicht mehr wahr. Zur Begründung führte er aus, im Zuweisungsschreiben sei der Beginn falsch gewesen, denn tatsächlich habe er erst am 10. August 2009 dort zu arbeiten begonnen. Auch das Ende der Maßnahme sei durchgestrichen worden. Nicht zuletzt sei die Verteilung der täglichen Arbeitszeit im Zuweisungsschreiben nicht bestimmt. Er verweise auf die Beschlüsse des LSG Hamburg (L 5 B 161/05 ER AS) sowie des SG Berlin (S 37 AS 4801/05 ER), wonach Zuweisungen, die nicht den Bestimmtheitsanforderungen genügten, rechtswidrig seien. Darauf könne eine Sanktion nicht gestützt werden.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2009 senkte der Beklagte das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. November 2009 bis 31. Januar 2010 um 30 v.H. in Höhe von 108,- EUR ab. Der Kläger habe sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen am 7. September 2009 geweigert, eine zumutbare Tätigkeit aufzunehmen. Die Entscheidung beruhe auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c und Absatz 6 SGB II.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2009 zurückgewiesen wurde. Der Kläger sei am 24. Juli 2009 vollständig und verständlich über die Rechtsfolgen belehrt worden, die eintreten, wenn er die Arbeit nicht fortführte. Verteilung der Arbeitszeit wie Maßnahmebeginn würden dem Bestimmtheitsgebot genügen. Das Ende der Maßnahme sei nach Rücksprache bei dem Maßnahmeträger auf den 31. Dezember 2009 festgelegt worden. Ein wichtiger Grund für den Abbruch sei nicht erkennbar. Der Absenkungsbetrag belaufe sich auf 107,70 EUR monatlich.

Dagegen hat der Kläger am 13. Januar 2010 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat er durch seinen Bevollmächtigten vortragen lassen, die Absenkung der Leistung sei rechtswidrig, denn das Angebot sei vor Antritt der Maßnahme nicht hinreichend bestimmt gewesen. Die Unbestimmtheit lasse sich nicht nachträglich heilen.

Mit Urteil vom 1. Oktober 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich der Kläger geweigert habe, die ihm zugewiesene Arbeitsgelegenheit fortzusetzen. Er könne sich nicht auf die mangelnde Bestimmtheit des Angebots berufen. Auch wenn die Beschreibung der Arbeitszeit, wie sie im Angebot aufgeführt gewesen sei, nicht den Anforderungen entsprochen habe, die das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 16. Dezember 2008 (B 4 AS 60/07 R) formuliert habe, könne sich der Kläger hierauf nicht berufen, nachdem er die Arbeitsgelegenheit angetreten und einige Zeit fortgeführt habe. Denn dann sei ihm die Arbeitszeit im Einzelnen bekannt gewesen und er habe sich mit der Arbeitszeitverteilung zumindest stillschweigend einverstanden erklärt. Auch habe der Beklagte sicher gestellt, dass es sich bei dem dem Kläger unterbreiteten Angebot um eine gemeinnützige und zusätzliche Tätigkeit handle. Denn bei der Freiburger Tafel handle es sich um einen gemeinnützigen Verein, der gerichtsbekannt in ständiger und langjähriger Zusammenarbeit mit dem Beklagten stehe. Der Kläger habe im Übrigen keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachgewiesen. Er sei in der Eingliederungsvereinbarung vom 11. März 2009 im Einzelnen über die Rechtsfolgen belehrt worden, die eintreten, wenn eine Arbeitsgelegenheit abgebrochen werde. Das SG hat die Berufung zugelassen.

Mit Bescheid vom 8. Januar 2010 hat der Beklagte den Bescheid vom 19. Oktober 2009 abgeändert und dem Kläger weitere 0,90 EUR im Sanktionszeitraum bewilligt, da der Sanktionsbetrag von 108,- EUR auf 107,70 EUR abzusenken sei.

Gegen das seinem Bevollmächtigten am 22. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger durch diesen am 18. November 2010 Berufung eingelegt, mit der er seinen bisherigen Vortrag im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Er führt ergänzend aus, dass das SG bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe, dass neben der Verteilung der Arbeitszeit auch die Dauer der Maßnahme nicht hinreichend bestimmt gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Oktober 2010 und den Bescheid vom 19. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2009 sowie den Bescheid vom 8. Januar 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.

Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit erhalten hatten, sich hierzu zu äußern.

Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht für die Zeit vom 1. November 2009 bis 31. Januar 2010 die Grundsicherungsleistungen um 30 v.H. gemindert.

Streitgegenstand des Verfahrens ist nach § 96 SGG auch der Bescheid vom 8. Januar 2010, der den ursprünglichen Sanktionsbescheid vom 19. Oktober 2009 hinsichtlich der Höhe des Sanktionsbetrags - zutreffend - abgeändert hat.

Ziel der Klage ist ein Anspruch auf ungeminderte Leistungen, die bereits für die Zeit vom 1. November 2009 bis 31. Januar 2010 bewilligt worden waren. Daher ist richtige Klageart ausschließlich die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG), vgl. BSGE 105, 194-201. Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in einer ersten Stufe um 30 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a SGB II geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c SGB II). Die Festsetzung von Sanktionen nach § 31 Abs. 1 S 1 SGB 2 setzt voraus, dass der Hilfebedürftige über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt worden ist. Dabei kommt es auf den objektiven Erklärungswert der Belehrung an (vgl. BSG vom 18.2.2010 - B 14 AS 53/08 R = BSGE 105, 297 = SozR 4-4200 § 31 Nr. 5, Anschluss an BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R = BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 4 und vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R). Wie das Sozialgericht Freiburg in seinem Urteil vom 1. Oktober 2010 mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, hat der hinreichend über die Rechtsfolgen belehrte Kläger ohne wichtigen Grund ab 7. September 2009 nicht mehr an der ihm zumutbaren (§ 10 SGB II) Arbeitsgelegenheit im F. T.laden teilgenommen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II), so dass die Beklagte zu Recht das Arbeitslosengeld II vom 1. November 2009 bis 31. Januar 2010 um 30 v.H. abgesenkt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls die in der Eingliederungsvereinbarung vom 22. Juli 2009 enthaltene Rechtsfolgenbelehrung konkret, verständlich, richtig und vollständig über die Rechtsfolgen belehrt hat, die eintreten, wenn u.a. eine Arbeitsgelegenheit ohne wichtigen Grund nicht weiter fortgeführt wird. Diese Rechtsfolgenbelehrung konnte der Kläger auch zeitnah zu dem ihm mit Schreiben vom 23. Juli 2009 unterbreiteten Angebot einer Arbeitsgelegenheit zur Kenntnis nehmen, so dass sie auch ihre Warnfunktion erfüllen konnte (vgl. dazu BSG vom 18. Februar 2010 aaO unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Sperrzeit im Arbeitsförderungsrecht).

Das Vorbringen im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Aufgabe der Arbeitsgelegenheit. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten zwar mitteilen lassen, dass auch nach Antritt der Arbeitsgelegenheit deren Dauer noch ungeklärt gewesen sei, denn das auf dem schriftlichen Angebot noch aufgeführte Ende der Tätigkeit (24.7.2009) sei später gestrichen worden. Doch hat er auch auf gezielte Nachfrage nicht mitgeteilt, was er unternommen hat (er war immerhin seit 10. August 2009 bei der Tafel im Rahmen dieser Arbeitsgelegenheit beschäftigt), um diese eventuell bestehende Unsicherheit zu beseitigen. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht vorgetragen, was einer längerfristigen Beschäftigung im Rahmen dieser Arbeitsgelegenheit entgegen gestanden hätte, so dass das Wissen um das Beschäftigungsende von essentieller Bedeutung wäre. Mit dieser Auffassung sieht sich der Senat nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinsichtlich der Anforderungen an die Bestimmtheit eines Angebots (vgl. BSG vom 18. Dezember 2008 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 4). Darin hat das BSG deutlich gemacht, dass das für alle Eingliederungsleistungen geltende ungeschriebene Merkmal der Erforderlichkeit die Dauer und den zeitlichen Umfang der Inanspruchnahme steuert. Angesichts der Dauer der Arbeitslosigkeit des Klägers (jedenfalls seit Anfang 2005) darf es dem Beklagten in Zusammenarbeit mit dem Träger der Arbeitsgelegenheit deshalb nicht grundsätzlich verwehrt sein, eine zunächst zeitlich unbegrenzte Eingliederungsmaßnahme vorzusehen, die dann nach Rücksprache mit der Einrichtung unter Berücksichtigung des Eingliederungserfolgs des Betroffenen zeitlich begrenzt werden kann.

Soweit der Bevollmächtigte vorbringt, es sei nicht zulässig, dass eine zu Beginn unklar formulierte, dem Kläger angebotene Arbeitsgelegenheit nachträglich durch die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit faktisch präzisiert werde, überzeugt dies den Senat nicht. Denn hier steht nicht im Streit, ob der Kläger berechtigt war, eine Arbeitsgelegenheit nicht anzutreten, sondern, ob er sie mit oder ohne wichtigen Grund nicht fortgeführt hat.

Da diese Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln sind und sich bei der Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes auch unterschiedliche Rechtfertigungsgründe bilden lassen, wird der Kläger verglichen mit anderen Arbeitslosen, die in einer Arbeitsgelegenheit beschäftigt sind, auch nicht ungleich behandelt. Nur diese Vergleichsgruppe ist bei einer an Art. 3 Grundgesetz (GG) orientierten Prüfung heranzuziehen und die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Beendigung der Arbeitsgelegenheit vorgelegen hat, ist allein danach zu beurteilen, was der Fortsetzung der Arbeitsgelegenheit entgegen steht. Hinsichtlich der - entscheidenden - Frage eines (wichtigen) Grundes für den Abbruch hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten nichts vorbringen lassen. Auch den Verwaltungsakten ist ein entsprechender Sachverhalt nicht zu entnehmen. Insbesondere sind keine gesundheitlichen Gründe erkennbar, die die Weiterarbeit im Tafelladen unzumutbar gemacht hätten. Seine mögliche (rechtliche) Fehlvorstellung infolge des ursprünglich möglicherweise zu unbestimmten Angebots einer Arbeitsgelegenheit stellt jedenfalls keinen wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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