L 5 AS 2197/10 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 24 AS 1487/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 2197/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Anordnungsgrund ist hinsichtlich der Erbringung von Regelleistungen zu verneinen, wenn der laufende Lebensunterhalt durch ein privates Darlehen bestritten werden kann. Bezüglich der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung ist ein Anordnungsgrund erst anzunehmen, wenn eine Räumungsankündigung vorliegt, so dass der Wohnraumverlust konkret droht.
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 18. Ok-tober 2010 werden zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander auch für die Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die am 19. November 2010 eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm am 22. Oktober 2010 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2010, mit dem das Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelleistungen sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 440,- EUR) zu gewähren, abgelehnt wor-den ist, hat keinen Erfolg.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungs-grund – also ein eiliges Regelungsbedürfnis – mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht (§§ 86b Abs. 2 des Sozialge-richtsgesetzes [SGG], 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]).

Soweit es dem Antragsteller, der zumindest seit dem 1. Oktober 2010 mit seiner Lebensgefähr-tin und dem am 11. September 2010 geborenen gemeinsamen Sohn zusammenlebt, um Leis-tungen für die Zeit ab dem 1. November 2010 geht, ist der Antragsgegner diesem Anliegen mit Bescheid vom 17. November 2010 im Wesentlichen nachgekommen, indem er die jeweiligen gesetzlichen Regelleistungen sowie Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 421,38 EUR (350,- EUR Kaltmiete und 71,38 EUR Nebenkosten) als Bedarf anerkannt hat. Die Klärung der Frage, ob möglicherweise höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erbringen sind, weil der Antragsgegner bisher die Kosten für die mit Strom betriebene Heizung nicht berücksichtigt hat, braucht nicht in diesem Verfahren zu erfolgen, da nichts für eine un-mittelbar bevorstehende Stromsperre ersichtlich ist. Soweit der Antragsteller aus dem laufen-den Miet- und Kaufvertrag vom 29. März 2010 zur Zahlung eines weiteren monatlichen Miet-zinses in Höhe von 350,- EUR verpflichtet ist, der nach dem Vertrag auf den Kaufpreis ange-rechnet wird, kann der Senat nicht über den erhobenen Anspruch in Höhe von 440,- EUR hin-aus entscheiden (§ 123 SGG). Zudem fehlt es auch diesbezüglich an einem Anordnungsgrund, da in Ermangelung einer konkreten Räumungsankündigung der Wohnraumverlust nicht unmit-telbar droht.

Hinsichtlich der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Oktober 2010 scheitert die Annahme eines Anordnungsgrundes daran, dass der Antragsteller am 27. Oktober 2010 aufgrund eines Privatdarlehens einen Betrag in Höhe von 2.000,- EUR erhielt, mit dem ausweislich eines Ge-sprächsvermerks des Antragsgegners vom 16. November 2010 nach eigenen Angaben des An-tragstellers der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft bestritten werden sollte. Ob dieser Betrag als Einkommen anzurechnen war, braucht nicht im Verfahren des einstweiligen Rechts-schutzes geklärt zu werden. Dasselbe gilt bezüglich der Zeit vom Antragseingang beim Sozial-gericht am 27. September 2010 bis zum 30. September 2010. Der Antragsteller muss sich wie-derum entgegenhalten lassen, dass er nach seinen eigenen Angaben aus dem Beschwerde-schriftsatz vom 19. November 2010 im September 2010 ein Darlehen in Höhe von 3.500,- EUR erhielt, das er für seinen Lebensunterhalt verbraucht hat.

Soweit es dem Antragsteller, der erstmals am 17. Mai 2010 beim Antragsgegner einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einreichte, um eine Leistungsgewährung für die Zeit vor der Antragstellung beim Sozialgericht am 27. September 2010 geht, ist aus den bereits oben dargelegten Gründen derzeit nichts für eine aus dieser Zeit noch fortdauernde Not-lage bezüglich der Sicherung seines gegenwärtigen Lebensunterhalts ersichtlich.

Aus den vorstehenden Gründen scheitert auch die Beschwerde gegen die mit dem angefochte-nen Beschluss erfolgte Ablehnung des Antrages auf Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ebenso wie der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, da der jeweiligen Rechtsverfolgung die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG sowie auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialge-richt angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
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