L 5 AS 156/11 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 194 AS 37107/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 156/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Januar 2011 werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das die Zurückweisung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes betreffende Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die vom 18. Januar 2011 datierende Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, wird aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Allein die Absicht, nun eine Vereinbarung mit der Versicherung zu treffen, ändert nichts daran, dass die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers bislang jedenfalls nicht glaubhaft gemacht ist. In der Verwertung der beiden Lebensversicherungen liegt weder eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt. Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) noch ist sie offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 1. Alt. SGB II. Nach den insoweit vorliegenden Unterlagen und der telefonischen Auskunft der Vd P GmbH stehen bis zum 31. Dezember 2010 eingezahlten Beiträgen in Höhe von 3.732,49 EUR und 7.976,28 EUR, insgesamt also 11.708,77 EUR, ein Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung von 7.594,06 EUR und ein Auszahlungsbetrag von 6.000,69 EUR, insgesamt also 13.594,75 EUR, gegenüber. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zutreffend wegen der fehlenden Erfolgsaussicht des Verfahrens in Anwendung von § 73a SGG in Verbindung mit §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt worden. Aus demselben Grund ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das die Zurückweisung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes betreffende Beschwerdeverfahren abzulehnen. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG sowie in § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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