Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 AS 33239/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AS 7/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 2010 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1957 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) erhält von dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Nachdem eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen war, erließ der Bg den Bescheid vom 01. Oktober 2010, in dem er die zwischen den Beteiligten bestehenden Rechte und Pflichten festlegte.
Hiergegen hat der Bf Widerspruch eingelegt und am 25. Oktober 2010 beim Sozialgericht Berlin (SG) Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Bg vom 20. Oktober 2010, mit dem der Widerspruch gegen den Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung als unzulässig verworfen wurde, sowie gegen die Eingliederungsvereinbarung vom 01. Oktober 2010 erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Er machte geltend, der Bg wäre nicht berechtigt, die Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt zu ersetzen und zu regeln. Dies wäre rechtswidrig. Ihm wäre nicht zuzumuten, sich bundesweit zu bewerben. Außerdem leiste er eine "Strafarbeit" ab. Es wäre ihm nicht zuzumuten, den ihm von dem Bg auferlegten Verpflichtungen in seiner Freizeit nachzukommen.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 hat das SG den Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass der Entwurf der Eingliederungsvereinbarung vom 27. Mai 2010 unwirksam sei, sowie den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 25. Oktober 2010 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 01. Oktober 2010 anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Entwurf der Eingliederungsvereinbarung habe sich erledigt. Er gehöre der Vergangenheit an und werde durch den Bescheid vom 01. Oktober 2010 ersetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25. Oktober 2010 gegen den Widerspruchsbescheid vom 01. Oktober 2010 anzuordnen, habe nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Der infolge des Nichtzustandekommens der Eingliederungsvereinbarung zutreffend auf § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II gestützte Bescheid vom 01. Oktober 2010 sei rechtmäßig. Insbesondere übersehe der Antragsteller, dass er sich zwar bundesweit bewerben könne, dies nach dem Inhalt des Bescheides allerdings nicht müsse. Ferner sei nicht ersichtlich, dass er aufgrund der vorrangig zu erbringenden "Strafarbeit" nicht in der Lage wäre, sich monatlich sechsmal zu bewerben. Dagegen richtet sich die am 03. Januar 2011 zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegte Beschwerde des Bf, der sein bisheriges Vorbringen wiederholt und geltend macht, er könne nicht gezwungen werden, sich in anderen Bundesländern zu bewerben. Der Bg sei nicht befugt, die entsprechende Eingliederungsvereinbarung zu treffen. Er fühle sich in die Irre geführt, da bei der Vereinbarung nicht erkenntlich gewesen sei, dass es sich lediglich um einen Entwurf gehandelt habe.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG den sinngemäßen Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass der Entwurf der Eingliederungsvereinbarung vom 27. Mai 2010 unwirksam sei, abgelehnt, da diese durch den Bescheid vom 01. Oktober 2010 ersetzt und damit obsolet geworden ist. Ebenso zu Recht hat das SG den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25. Oktober 2010 gegen den Widerspruchsbescheid vom 01. Oktober 2010 anzuordnen, abgelehnt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches ist gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches (SGG) nicht angezeigt. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsbescheides bei summarischer Prüfung keine Bedenken bestehen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II wird der tragende Inhalt der Eingliederungsvereinbarung grob umrissen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sollen die Regelungen der für die Eingliederung erforderlichen Maßnahmen durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Hierzu hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 13/09 R – entschieden, dass es sich bei § 15 Abs. 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift handele, die das Verhalten und Vorgehen der Grundsicherungsträger erläutern solle. Der Grundsicherungsträger treffe insoweit eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung darüber, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wähle, ohne dass dieser dadurch einen Rechtsverlust erleide. Hauptzweck des SGB II sei es, erwerbsfähige Arbeitslose wieder in das Arbeitsleben einzugliedern. Um dieses Ziel zu erreichen, sehe das SGB II in sachlicher Hinsicht vielfältige Instrumente und Förderleistungen vor, vor allem solche, die sich im Bereich der Arbeitsförderung nach dem SGB III bewährt hätten (BSG, aaO, Juris – Ausdruck Randziffer 14 m. w. N.). Die Umsetzung der Konzepte obliege den Grundsicherungsträgern, wobei ihnen das Gesetz zwei Verfahrenswege hierfür an die Hand gebe. Nach Wortlaut der Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck von § 15 Abs. 1 SGB II seien der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung sowie der Erlass eines einen Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes zwei grundsätzlich gleichwertige Wege. Soweit der Bf die Ansicht vertritt, die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt stelle ein rechtswidriges Verwaltungshandeln dar, ist ein solcher Verstoß nicht ansatzweise erkennbar.
Der Bf wendet sich inhaltlich hinsichtlich des angefochtenen Bescheides in erster Linie gegen die Verpflichtung, sich zu bewerben. Er sieht sich generell aufgrund der Ausübung einer "Strafarbeit" an der Abfassung von sechs Bewerbungen monatlich gehindert. Der Bf übersieht dabei, dass er nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II verpflichtet ist, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Dass der Bf gegenwärtig eine Tätigkeit ausübt, enthebt ihn nicht von seiner Verpflichtung, parallel sich dazu auch um Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsstellen zu bemühen und hierüber Nachweise vorzulegen, da die ausgeübte Tätigkeit bisher nicht zu einer Verringerung der Hilfebedürftigkeit geführt hat und nicht absehbar ist, ob dies in Zukunft der Fall sein wird. Vielmehr ist der Bf gehalten, neben seiner ausgeübten Tätigkeit die in dem Eingliederungsbescheid aufgeführten Pflichten zu erfüllen. Dass dies eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellt bzw. eine Zwangsumsiedelung beinhaltet, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1957 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) erhält von dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Nachdem eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen war, erließ der Bg den Bescheid vom 01. Oktober 2010, in dem er die zwischen den Beteiligten bestehenden Rechte und Pflichten festlegte.
Hiergegen hat der Bf Widerspruch eingelegt und am 25. Oktober 2010 beim Sozialgericht Berlin (SG) Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Bg vom 20. Oktober 2010, mit dem der Widerspruch gegen den Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung als unzulässig verworfen wurde, sowie gegen die Eingliederungsvereinbarung vom 01. Oktober 2010 erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Er machte geltend, der Bg wäre nicht berechtigt, die Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt zu ersetzen und zu regeln. Dies wäre rechtswidrig. Ihm wäre nicht zuzumuten, sich bundesweit zu bewerben. Außerdem leiste er eine "Strafarbeit" ab. Es wäre ihm nicht zuzumuten, den ihm von dem Bg auferlegten Verpflichtungen in seiner Freizeit nachzukommen.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 hat das SG den Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass der Entwurf der Eingliederungsvereinbarung vom 27. Mai 2010 unwirksam sei, sowie den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 25. Oktober 2010 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 01. Oktober 2010 anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Entwurf der Eingliederungsvereinbarung habe sich erledigt. Er gehöre der Vergangenheit an und werde durch den Bescheid vom 01. Oktober 2010 ersetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25. Oktober 2010 gegen den Widerspruchsbescheid vom 01. Oktober 2010 anzuordnen, habe nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Der infolge des Nichtzustandekommens der Eingliederungsvereinbarung zutreffend auf § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II gestützte Bescheid vom 01. Oktober 2010 sei rechtmäßig. Insbesondere übersehe der Antragsteller, dass er sich zwar bundesweit bewerben könne, dies nach dem Inhalt des Bescheides allerdings nicht müsse. Ferner sei nicht ersichtlich, dass er aufgrund der vorrangig zu erbringenden "Strafarbeit" nicht in der Lage wäre, sich monatlich sechsmal zu bewerben. Dagegen richtet sich die am 03. Januar 2011 zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegte Beschwerde des Bf, der sein bisheriges Vorbringen wiederholt und geltend macht, er könne nicht gezwungen werden, sich in anderen Bundesländern zu bewerben. Der Bg sei nicht befugt, die entsprechende Eingliederungsvereinbarung zu treffen. Er fühle sich in die Irre geführt, da bei der Vereinbarung nicht erkenntlich gewesen sei, dass es sich lediglich um einen Entwurf gehandelt habe.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG den sinngemäßen Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass der Entwurf der Eingliederungsvereinbarung vom 27. Mai 2010 unwirksam sei, abgelehnt, da diese durch den Bescheid vom 01. Oktober 2010 ersetzt und damit obsolet geworden ist. Ebenso zu Recht hat das SG den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25. Oktober 2010 gegen den Widerspruchsbescheid vom 01. Oktober 2010 anzuordnen, abgelehnt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches ist gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches (SGG) nicht angezeigt. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsbescheides bei summarischer Prüfung keine Bedenken bestehen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II wird der tragende Inhalt der Eingliederungsvereinbarung grob umrissen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sollen die Regelungen der für die Eingliederung erforderlichen Maßnahmen durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Hierzu hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 13/09 R – entschieden, dass es sich bei § 15 Abs. 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift handele, die das Verhalten und Vorgehen der Grundsicherungsträger erläutern solle. Der Grundsicherungsträger treffe insoweit eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung darüber, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wähle, ohne dass dieser dadurch einen Rechtsverlust erleide. Hauptzweck des SGB II sei es, erwerbsfähige Arbeitslose wieder in das Arbeitsleben einzugliedern. Um dieses Ziel zu erreichen, sehe das SGB II in sachlicher Hinsicht vielfältige Instrumente und Förderleistungen vor, vor allem solche, die sich im Bereich der Arbeitsförderung nach dem SGB III bewährt hätten (BSG, aaO, Juris – Ausdruck Randziffer 14 m. w. N.). Die Umsetzung der Konzepte obliege den Grundsicherungsträgern, wobei ihnen das Gesetz zwei Verfahrenswege hierfür an die Hand gebe. Nach Wortlaut der Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck von § 15 Abs. 1 SGB II seien der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung sowie der Erlass eines einen Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes zwei grundsätzlich gleichwertige Wege. Soweit der Bf die Ansicht vertritt, die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt stelle ein rechtswidriges Verwaltungshandeln dar, ist ein solcher Verstoß nicht ansatzweise erkennbar.
Der Bf wendet sich inhaltlich hinsichtlich des angefochtenen Bescheides in erster Linie gegen die Verpflichtung, sich zu bewerben. Er sieht sich generell aufgrund der Ausübung einer "Strafarbeit" an der Abfassung von sechs Bewerbungen monatlich gehindert. Der Bf übersieht dabei, dass er nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II verpflichtet ist, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Dass der Bf gegenwärtig eine Tätigkeit ausübt, enthebt ihn nicht von seiner Verpflichtung, parallel sich dazu auch um Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsstellen zu bemühen und hierüber Nachweise vorzulegen, da die ausgeübte Tätigkeit bisher nicht zu einer Verringerung der Hilfebedürftigkeit geführt hat und nicht absehbar ist, ob dies in Zukunft der Fall sein wird. Vielmehr ist der Bf gehalten, neben seiner ausgeübten Tätigkeit die in dem Eingliederungsbescheid aufgeführten Pflichten zu erfüllen. Dass dies eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellt bzw. eine Zwangsumsiedelung beinhaltet, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
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