L 6 LW 11/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 LW 105/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 LW 11/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 LW 1/11 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der Erwerbsminderungsrente.

Die 1950 geborene Klägerin erhielt zunächst von der Beklagten Rente wegen (voller) Erwerbsminderung aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung bis 31.03.2002 und dann wieder aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs ab 01.05.2004 auf Dauer.

Mit Bescheid vom 06.11.2007 führte die Beklagte den Vergleich aus und verminderte bei der Berechnung den allgemeinen Rentenwert nach § 23 Abs.8 ALG wegen der Inanspruchnahme der Rente vor Vollendung des 63. Lebensjahres um einen Abschlag von
0,3 v.H. für jeden Kalendermonat, so dass sich ein um 10,8 v.H. verminderter Rentenbetrag ergab.

Widerspruch und Klage hiergegen waren erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.12.2007; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15.02.2008).

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hält die Rentenminderung für nicht vom Gesetz gedeckt und stützt sich auf die Entscheidung BSGE 96, 209.

Sie beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15.02.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 06.11.2007 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2007 den dynamisierten Geldwert des Rechtes auf volle Erwerbsminderung ohne eine Minderung eines Abschlages festzusetzen, ihr eine Rente aus dem allgemeinen Rentenwert und die sich daraus ergebende höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 19.02.2009 nach § 153 Abs.5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter übertragen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zum Verfahren beigezogen waren neben einer Vielzahl anderer Prozessakten aus Verfahren vor den Sozialgerichten die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts München in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
:

Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der von der Beklagten errechnete Abschlag vom Rentenwert entspricht dem Gesetz. Die Richtigkeit der Berechnung der Rente im Übrigen ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung, die statt zu einer Sachentscheidung zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art.100 Grundgesetz hätten führen müssen, bestehen nicht.

Die Höhe der der Klägerin gewährten Rente richtet sich nach § 23 ALG in der Fassung vom 24.07.2003 (Bundesgesetzblatt I 1526), die weiteren Gesetzesänderungen sind für den hier streitigen Berechnungsfaktor ohne Bedeutung.

Bei Inanspruchnahme von Renten vor Erreichen eines bestimmten Lebensalters ist der in § 23 Abs.4 ALG bestimmte allgemeine Rentenwert nach § 23 Abs.8 bis 11 ALG zu vermindern. Im Falle der Klägerin war nach § 23 Abs.8 ALG für jeden Kalendermonat, für den eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wurde, der allgemeine Rentenwert um
0,3 v.H. zu vermindern, höchstens jedoch um 10,8 v.H. Da die Klägerin die Erwerbsminderungsrente 114 Monate vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen hat, hat die Beklagte den allgemeinen Rentenwert nach § 23 Abs.8 Satz2 ALG rechnerisch zutreffend um den Höchstwert von 10,8 % gemindert.

Eine andere Auslegung lässt der eindeutige Wortlaut des Gesetzes nicht zu. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung BSGE 96, 209. Sie ist zum geminderten Zugangsfaktor für die Zeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 77 Sozialgesetzbuch (SGB) VI für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergangen und die darin geäußerte Rechtsauffassung wird vom Bundessozialgericht nicht mehr aufrecht erhalten (BSGE 101, 193 = NZS 2009, 385). Das Gericht schließt sich dieser neueren Rechtsmeinung an und sieht insoweit keine Veranlassung zur Erörterung der Frage, ob von der Auslegung des § 77 SGB VI Rückschlüsse auf die Anwendung des § 23 ALG gezogen werden können.

Auch nach Ansicht des Senats sind die Vorschriften über die Verminderung des allgemeinen Rentenwerts bei Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung aus der Alterssicherung der Landwirte vor der Vollendung des 63. Lebensjahrs mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Senat schließt sich insoweit der ausführlich und überzeugend begründeten Entscheidung des BSG vom 25.02.2010 Az.: B 10 LW 3/09 R an.

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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