S 2 SF 117/09 E

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 SF 117/09 E
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Beschluss:

I. Auf die Erinnerung der Beklagten vom 29.04.2008 und die Erinnerung des Klägers vom 05.08.2008 werden die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 18.04.2008 und 30.07.2008 aufgehoben.

II. Der Kläger hat die von der Beklagten im August 2008 gezahlten außergerichtlichen Kosten in Höhe von 494,39 Euro dieser zu erstatten.

Gründe:
I. Im Klageverfahren S 13 R 515/06 (Klage vom 05.10.2006) vertrat der Bevollmächtigte den Kläger ab Juni 2007. Auf seinen Antrag hin wurde dem Kläger mit Beschluss vom 26.06.2007 Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Würzburg bewilligt und der Bevollmächtigte als Rechtsbeistand beigeordnet. Am 11.12.2007 einigten sich die Beteiligten dahingehend, dass sich die Beklagte verpflichtete, die gesetzlichen Leistungen einer vollen Erwerbsminderungsrente auf Dauer mit dem Leistungsfall 05.10.2007 zu gewähren und die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach zur Hälfte zu übernehmen.

Am 11.12.2007 beantragte der Klägerbevollmächtigte, die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung gemäß § 55 RVG festzusetzen. Auf seinen Antrag hin sei ihm ein Vorschuss aus der Staatskasse in Höhe von 297,50 Euro brutto (= 250 Euro netto) gezahlt worden. Dieser sei in der nachfolgenden Berechnung bereits berücksichtigt. Weitere Zahlungen habe er weder von Dritten noch aus der Staatskasse oder von dem Kläger selbst erhalten.

Der Bevollmächtigte macht im Rahmen der Prozesskostenhilfe folgende Gebühren geltend: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 250,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 Euro Einigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten bei anhängigen (erstinstanzl.) Gerichtsverfahren Nr. 1006 VV RVG 262,50 Euro Tage- und Abwesenheitsgeld bis zu vier Stunden, Nr. 7005 VV RVG (11.12.2007 mdl. Verhandlung SG Würzburg) 20,00 Euro Fahrtkosten, eigenes Kfz, 241 km (11.12.2007 Schöllkrippen- Würzburg und zurück), Nr. 7003 VV RVG 72,30 Euro Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten, Nr. 7000 VV RVG 27,40 Euro 04.06.2007 23 Kopien aus Handakte RAin Schöffel 15.06.2007 43 Kopien aus Verwaltungsakte Beklagte insgesamt: 66 Kopien davon 50 Kopien à 0,50 = 25 Euro 16 Kopien à 0,15 = 2,40 Euro Zwischensumme 852,20 Euro./. Vorschusszahlung aus Staatskasse 16.07.2007 netto 250,00 Euro Zwischensumme 602,20 Euro 19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 114,42 Euro Endbetrag 716,62 Euro.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.04.2008 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die nach dem Vergleich vom 11.12.2007 vor dem Sozialgericht Würzburg von der Beklagten an die Beigeladene zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für das Klageverfahren gemäß § 197 Abs. 1 SGG auf 716,62 Euro fest.

Dagegen legte die Beklagte am 29.04.2008 Erinnerung ein, weil nach dem Vergleich vom 11.12.2007 die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach nur in Höhe der Hälfte zu erstatten seien. Außerdem seien bei den Fahrtkosten nur zweimal 85 km zu berücksichtigen.

Mit weiterem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.07.2008 setzte der Urkundsbeamte die nach dem Vergleich vom 11.12.2007 von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für das Klageverfahren gemäß § 197 Abs. 1 SGG auf 494,39 Euro fest. Dagegen legte der Bevollmächtigte namens und in Vollmacht des Klägers Erinnerung ein. Der Beschluss vom 30.07.2008 sei bereits deshalb aufzuheben, da er bis heute keinen Antrag nach § 197 SGG gestellt habe.

Mit Schreiben vom 23.02.2010 teilte die Geschäftsstelle dem Bevollmächtigten mit, dass die mit Kostenfestsetzungsgesuch vom 11.12.2007 beantragten Kosten mit Ausnahme der Fahrtkosten zwecks Abholung und Rückbringung des Klägers an seinen Wohnort an-tragsgemäß erstattet worden seien, weil die letztgenannten Fahrtkosten nicht zu den außergerichtlichen Kosten gehörten. Damit habe sich die Erinnerung vom 05.08.2008 erledigt. Leider sei bei der Überprüfung der Angelegenheit auch festgestellt worden, dass der Bevollmächtigte bezüglich der Erstattung der gewährten Prozesskostenhilfe versehentlich überzahlt worden sei. Die beantragten Kosten gemäß Schreiben vom 11.12.2007 in Höhe von 852,20 Euro netto bzw. 1.014,12 Euro brutto stünden dem gezahlten Betrag von 1.255,99 Euro entgegen. Denn mit Schreiben der Beklagten vom 11.08.2008 habe diese außergerichtliche Kosten in Höhe von 494,39 Euro erstattet. Von der Staatskasse seien zwei Vorschüsse ausgezahlt worden, einmal in Höhe von 297,50 Euro und einmal in Höhe von 464,10 Euro, dies ergebe einen Gesamtbetrag von 1.255,99 Euro. Somit sei eine Überzahlung von 249,47 Euro erfolgt. Es werde gebeten, den von der Staatskasse überzahlten Betrag gemäß der beiliegenden Kostenrechnung zu überweisen. Der Bevollmächtigte hat auf die Aufforderungen zur Stellungnahme vom 23.07., 24.08. und 29.09.2010 nicht reagiert. Mit Schreiben vom 30.09.2010 hat er sich lediglich gegen eine analoge Anwendung des § 102 Abs. 2 SGG gewandt.

II. Die eingelegten Erinnerungen der Beteiligten sind zulässig und in vollem Umfang begründet. Da der Klägerbevollmächtigte zu keinem Zeitpunkt für den Kläger einen Antrag nach § 197 Abs. 1 SGG gestellt hat, sondern nach § 55 RVG im eigenen Namen als Antragsteller gegen die Staatskasse, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, an den Kläger einen Betrag von 716,62 Euro bzw. 494,39 Euro zu zahlen. Die von der Beklagten im August 2008 erfolgte Zahlung von 494,39 Euro an den Kläger ist deshalb zu Unrecht erfolgt und ist der Beklagten zu erstatten. Da über den Antrag des Bevollmächtigten im eigenen Namen als Antragsteller nach § 55 RVG gegen die Staatskasse bisher keine Entscheidung getroffen worden ist, steht diese Entscheidung noch aus. Für eine solche Entscheidung ist die Geschäftsstelle zuständig. Sie wird in Kürze einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Ein Rechtsmittel ist nicht zulässig (197 Abs. 2, Halbs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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