S 2 SF 119/09 E

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 SF 119/09 E
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Beschluss: Die Erinnerung des Klägers vom 17.11.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss vom 09.11.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr im Rechtsstreit S 1 SB 625/08. Der Bevollmächtigte, der den Kläger auch im Widerspruchsverfahren vertreten hatte, erhob mit Schriftsatz vom 14.08.2008 Klage zum Sozialgericht Würzburg mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, einen erhöhten Gesamt-GdB von mindestens 60 zuzuerkennen. Zu seiner knapp dreiseitigen Klagebegründung legte er einen neurochirurgischen Befundbericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F. und einen Arztbrief der Klinik für Handchirurgie N. sowie einen Arztbrief des Neurologen S. bei. Die Kammer hat Befundberichte des HNO-Arztes T. und der Allgemeinärzte R. beigezogen. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat das Gericht ein Terminsgutachten durch den Internisten und Arzt für Sozialmedizin G. am 08.07.2009 eingeholt. Dieser hat in seinem etwa vierseitigen Gutachten die Beurteilung des Beklagten übernommen und einen Gesamt-GdB von 40 für zutreffend gehalten. In der anschließenden öffentlichen Sitzung haben sich die Beteiligten dahingehend geeinigt, dass der Beklagte ab 18.04.2007 einen Gesamt-GdB von 50 feststellt und dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu 6/10 erstattet. Am 14.07.2009 stellte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten einen Kostenerstattungsantrag für das Widerspruchs- und Klageverfahren:

Widerspruchsverfahren:

Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV § 3 RVG 300,00 Euro Pauschale für Post- und Telekom.dienste Nr. 7002 VV 20,00 Euro Zwischensumme netto 320,00 Euro Mehrwertsteuer 19 % Nr. 7008 VV 60,80 Euro Rechnungsendbetrag 380,80 Euro Hiervon 6/10 gem. Vergleich 228,48 Euro

Klageverfahren:

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV 250,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV 240,00 Euro Einigungs-/Erledigungsgebühr Nr. 1005 VV i.V.m. Nr. 1006 VV 240,00 Euro Pauschale für Post- und Telekom.dienste nr. 7002 VV 20,00 Euro Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV 107 Stück 33,55 Euro Zwischensumme netto 783,55 Euro Mehrwertsteuer 19 % Nr. 7008 VV 148,87 Euro Rechnungsendbetrag 932,42 Euro Hiervon 6/10 gem. Vergleich 559,45 Euro

Gleichzeitig beantragte er die festgesetzten Beträge ab Antragstellung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte äußerte sich dahingehend, dass dem Kostenerstattungsantrag insoweit nicht entsprochen werden könne, als Gebühren oberhalb der Regel- bzw. Mittelgebühren geltend gemacht worden seien. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.11.2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 622,43 Euro fest. Diese Festsetzung berechnet sich wie folgt:

Vorverfahren: Verfahrensgebühr §§ 3, 14 iVm der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG – VV Nr. 2400 240,00 Euro Auslagenpauschale – VV Nr. 7002 20,00 Euro 260,00 Euro 19 % Mehrwertsteuer – VV Nr. 7008 49,40 Euro Insgesamt 309,40 Euro 1. Instanz: Verfahrensgebühr §§ 3, 14 iVm der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG – VV Nr. 3103 170,00 Euro Terminsgebühr – VV Nr. 3106 200,00 Euro Einigungsgebühr §§ 3, 14 iVm der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG – VV Nr. 1006 190,00 Euro Auslagenpauschale – VV Nr. 7002 20,00 Euro Fotokopiekosten – VV Nr. 7000 50 Seiten à 0,50 Euro 25,00 Euro 45 Seiten à 0,15 Euro 6,75 Euro 611,75 Euro 19 % Mehrwertsteuer – VV Nr. 7008 116,23 Euro Insgesamt 727,98 Euro

Gesamtbetrag 1.307,38 Euro davon 6/10 lt. Vergleich vom 08.07.2009 622,43 Euro

Gemäß § 14 RVG bestimme der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren seine Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Sei die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, dann sei die Gebührenbestimmung nicht verbindlich wenn sie unbillig sei. Die Gebührenbestimmung des Klägerbevollmächtigten sei unbillig. Die Tätigkeit im Klageverfahren habe aus Einreichung der Klage vom 14.08.2008 bestanden. Diese sei begründet worden. Außerdem habe der Bevollmächtigte nochmals die dem Widerspruchsschreiben vom 21.04.2008 beigefügten Arztberichte vorgelegt. Er habe Einsicht in die Beklagtenakte genommen, den Schriftsatz vom 29.10.2008 erstellt und diverse Befundberichte sowie das Terminsgutachten vom 08.07.2009 ausgewertet. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei im Vergleich zur Mehrzahl der sozialgerichtlichen Verfahren in jeder Hinsicht durchschnittlich gewesen. Hinsichtlich der Schwierigkeit seien keine besonderen Gesichtspunkte aufgetreten. Entlegene juristische Rechtsprobleme, die noch wenig geklärt seien, hätten nicht diskutiert werden müssen. Bei dem Klage-ziel Schwerbehinderteneigenschaft liege höchstens eine durchschnittliche Bedeutung vor. Die mündliche Verhandlung habe ausweislich des Protokolls 10 Minuten gedauert. Laut Rechtsprechung des Kostenrichters des Sozialgerichts Würzburg betrage die durchschnittliche Sitzungsdauer in Würzburg zwischen 30 und 40 Minuten. Insofern sei die Mittelgebühr mehr als ausreichend. Dagegen hat der Klägerbevollmächtigte am 17.11.2009 Erinnerung eingelegt. Er moniert, dass der Kostenbeamte die Erhöhung bei parallel geplantem Rentenverfahren und bereits laufenden BG-Verfahren bestreite, auf das das Schwerbehindertenverfahren Auswirkun-gen habe. Der Kostenbeamte beziehe sich auf Rechtsprechung des BSG, die 17 bzw. 23 Jahre alt sei. Er verweise auf eine Entscheidung des SG Frankfurt vom 11.07.2007, S 35 SB 99/05, wobei überdurchschnittliche Bedeutung angenommen worden sei. Die Dauer der Verhandlung sei kein Kriterium. Terminsgutachten erhöhten die Haftung enorm, weil sie notgedrungen die Gefahr stark erhöhten, dass der Gutachter, der Bevollmächtigte oder auch das Gericht etwas übersehe. Auch bei ungefragter Vorlage von Befunden erhöhe sich die Gebühr entsprechend. Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese der erkennenden Kammer vorgelegt.

II. Die gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und form- und fristgerecht erhobene Erinnerung ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die angegriffene Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hat dem Kläger insgesamt eher eine zu hohe als zu niedrige Gesamtgebühr zugesprochen. Denn die Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr ist nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich der Höhe der Verfahrensgebühr nimmt die Kammer in vollem Umfang Bezug auf die Ausführungen des Urkundsbeamten. Es handelt sich um ein durchschnittliches Verfahren, für das die Mittelgebühr die einzig richtige Gebühr darstellt. Weshalb bei einem geplanten Rentenverfahren die Gebühr sich erhöhen sollte, lässt der Kläger offen. Denn wieso sollte sich ein geplantes Rentenverfahren auf die in § 14 RVG genannten Kriterien auswirken. Auch das parallel laufende BG-Verfahren bewirkt lediglich, dass sich der Um-fang der Tätigkeit des Bevollmächtigten dadurch reduziert. Dies würde eher für eine Verminderung der Gebühr als für eine Erhöhung sprechen. Natürlich ist die Dauer der Verhandlung ein maßgebliches Kriterium für die Höhe der Terminsgebühr. Denn die Dauer der Verhandlung zeigt den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwaltes auf. Bei einem 10-minütigen Termin liegt also der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit weit unter dem Durchschnitt. Bei durchschnittlicher Schwierigkeit, durchschnittlicher Bedeutung und durchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Klägers bedeutet dies, dass die richtige Gebühr unterhalb der Mittelgebühr liegt. Wieso durch Terminsgutachten die Haftung enorm erhöht werde, ist nicht erkennbar. Denn die Praxis zeigt, dass der Bevollmächtigte in der Regel bei Gutachten, die für seinen Mandanten negativ sind, unter Hinweis auf rechtliches Gehör Vertagung beantragt. Lediglich wenn das Gutachten für seinen Mandanten positiv ist, schließt er einen Vergleich ab, oder nimmt ein Anerkenntnis entgegen. Da lediglich der Kläger Erinnerung eingelegt hat, kommt eine Verböserung nicht in Betracht. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss Bezug genommen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Ein Rechtsmittel ist nicht zulässig (§ 197 Abs. 2, Halbs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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