Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 12 R 976/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 366/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat.
Die am ... 1961 geborene Klägerin erlernte von September 1978 bis Juli 1980 den Beruf einer Fachverkäuferin "Waren des täglichen Bedarfs". In dieser Tätigkeit arbeitete sie bis Ende Dezember 1991, war dann nach Arbeitslosigkeit bis Ende September 1994 als Verkäuferin in einer Bäckerei beschäftigt und war anschließend wiederum arbeitslos. Danach arbeitete sie in verschiedenen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, war arbeitslos oder in Feststellungsmaßnahmen, zuletzt bis Ende Januar 2002 in einer Feststellungsmaßnahme Arzthelferin, tätig.
Vom 3. Mai 2004 bis zum 14. Juni 2004 führte die Klägerin eine Rehabilitationsmaßnahme in der Diana-Klinik B. Bevensen, Abt. Psychosomatik/Psychotherapie, durch. Im Rehabilitationsentlassungsbericht wurde unter Zugrundelegung der Diagnosen anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Panikstörung und Wirbelsäulensyndrom eingeschätzt, dass sie als Verkäuferin noch sechs Stunden und mehr täglich tätig sein könne. Sie könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im ständigen Stehen und Gehen und zeitweise im Sitzen in Tages-, Früh-, Spät- und Nachtschicht verrichten. Wesentliche Einschränkungen beständen darüber hinaus nicht.
Am 20. Oktober 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 24. November 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Am 10. Dezember 2004 erhob die Klägerin Widerspruch, den sie damit begründete, dass sie einer Erwerbstätigkeit weder voll noch teilweise nachgehen könne, da bei ihr eine dauernde Schmerzsymptomatik bestehe. Außerdem träten Übelkeit und Schwindel auf, die es ihr nicht ermöglichten, eine Erwerbstätigkeit in voller geistiger Klarheit auszuüben. Die Beklagte holte im Widerspruchsverfahren Befundberichte von Dr. B., Fachärztin f. Neurologie/Psychiatrie vom 17. Februar 2005 und von Dipl.-Med. H., Fachärztin f. Allgemeinmedizin vom 14. Februar 2005 ein und beauftragte Dr. med. D, Facharzt f. Neurologie und Psychiatrie, sowie Dr. med. P, Facharzt f. Orthopädie mit der Erstellung von Gutachten auf ihrem Fachgebiet.
In seinem Gutachten vom 25. April 2005 kam Dr. D. unter Zugrundelegung der Diagnosen anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Angst-Panik-Störung zu der Einschätzung, dass die Klägerin noch sechs Stunden und mehr als Verkäuferin arbeiten könne. Ansonsten könne sie leichte Tätigkeiten zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen und zeitweise im Sitzen in Tages-, Früh- und Spätschicht verrichten. Hinsichtlich ihrer geistigen und psychischen Belastbarkeit und ihrer Sinnesorgane ergäben sich keine Einschränkungen. Zu vermeiden seien Nässe, Zugluft und extrem schwankende Temperaturen. Außerdem dürften keine Lasten getragen und bewegt werden.
Dr. P. kam in seinem Gutachten vom 10. Mai 2005 unter Zugrundelegung der Diagnose "statischfunktionell bedingtes vertebragenes Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance mit psychosomatischer Beeinflussung der Befindlichkeit" zu der Einschätzung, dass die Klägerin die Tätigkeit als Verkäuferin noch sechs Stunden und mehr täglich ausüben könne. Ansonsten könne sie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen in Tages-, Früh-, Spät- und Nachtschicht verrichten. Nennenswerte Funktionseinschränkungen des Haltungs- und Bewegungsapparates hätten nicht festgestellt werden können. Gemieden werden müssten Kälte-, Nässe- und Zuglufteinwirkungen und Zwangshaltungen der Wirbelsäule.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Es bestünde kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, weil die Voraussetzungen der §§ 43, 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) nicht erfüllt seien.
Am 13. September 2005 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Magdeburg erhoben. Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt (von Dipl.-Med. H. vom 9. Februar 2006; Dr. F., Facharzt f. Orthopädie/Chirotherapie, vom 13. Februar 2006; Dr. B. vom 13. Februar 2006; Dr. L, Fachärztin für innere Medizin, vom 23. Februar 2006). Sodann hat es Dr. F., Facharzt f. Neurologie und Psychiatrie, mit der Erstellung eines Gutachtens auf seinem Fachgebiet beauftragt. In seinem Gutachten vom 19. Februar 2007 kommt der Gutachter unter Zugrundelegung der Diagnosen generalisierte Angsterkrankung, Panikattacken, somatoforme Schmerzstörung im Stadium 3, dissoziative Störung und Neuropathie im Nervus peroneus links zu der Einschätzung, dass die Klägerin noch leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen durchführen könne, wobei das Sitzen überwiegen sollte. Die Arbeiten sollten vorwiegend in geschlossenen Räumen ausgeübt werden. Ein Arbeiten an laufenden Maschinen sei aufgrund der gesamten psychischen bzw. psychosomatischen Verfassung nicht empfehlenswert. Ebenfalls sei Akkordarbeit, ein Arbeiten in einem festgelegten Arbeitsrhythmus, Fließarbeit (wohl gemeint Fließbandarbeit), die Arbeit im Schichtsystem und ein Arbeiten unter Zeitdruck nicht möglich. Einschränkungen beim Lesen, Schreiben und Rechnen gebe es nicht. Das Denkvermögen könne durch Schmerzattacken, insbesondere Panikattacken, beeinträchtigt werden. Damit könne auch die Reaktionsfähigkeit, die Übersicht und die Aufmerksamkeit gestört sein. In ihrem letzten Beruf könne die Klägerin nicht mehr sechs Stunden arbeiten. Dies sei jedoch in anderen Berufen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich. Das SG hat nach Stellungnahme der Klägerin und der Beklagten zu dem Gutachten noch eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 26. Juli 2007 eingeholt.
Auf Antrag der Klägerin hat das SG nach § 109 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Dr. M., Facharzt f. Orthopädie und Unfallchirurgie, mit der Erstellung eines Gutachtens auf dessen Fachgebiet beauftragt. In seinem Gutachten vom 24. Juni 2008 kommt der Gutachter unter Zugrundelegung der Diagnosen Cervikalsyndrom, Lumbalsyndrom, beginnende Gonarthrose links, beginnende Retropatellaarthrose linkes Kniegelenk und beginnende OSG/USG-Arthrose links zu der Einschätzung, dass die Klägerin nur noch leichte körperliche Tätigkeiten mit einem regelmäßigen Tragen von weniger als 10 kg verrichten könne. Die Arbeiten sollten wechselweise im Stehen, Gehen und Sitzen erfolgen. Langanhaltende Zwangshaltungen seien zu vermeiden. Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderten, könnten durchgeführt werden. Die Arbeiten könnten im Freien unter Witterungsschutz, aber auch in geschlossenen Räumen erfolgen. Diese Tätigkeiten könne die Klägerin nur noch für vier Stunden ausüben. Dabei sei die Einschätzung von Dr. F. zu berücksichtigen, wonach die Klägerin noch sechs Stunden täglich tätig werden könne. Nähme man noch die genannten orthopädischen Erkrankungen hinzu, komme man zu einer vierstündigen täglichen Arbeitszeit. Dies entspreche auch dem von der Klägerin erfüllten Arbeitspensum im gemeinsamen Haus der Familie.
Mit Urteil vom 30. September 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht u. a. ausgeführt, dass die Klägerin noch sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne. Sie könne noch leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, wobei das Sitzen überwiegen sollte, in geschlossenen Räumen ohne Nässe und Zugluft bzw. Temperaturschwankungen ausüben. Einschränkungen in Hinsicht auf die Zuverlässigkeit und das Verantwortungsbewusstsein bestünden nicht. Ausgeschlossen werden müssten lediglich Arbeiten an laufenden Maschinen, Akkordarbeit, Arbeit in einem festgelegten Arbeitsrhythmus, Fließbandarbeit sowie Arbeit unter Zeitdruck. Dieses Leistungsbild ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. F ... Es liege keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung bei der Klägerin vor. Der Leistungseinschätzung Dr. M.s könne hingegen nicht gefolgt werden, da diese nicht schlüssig sei.
Gegen das ihr am 20. Oktober 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. November 2008 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch vier Stunden bei einer Fünftagewoche arbeiten könne, wobei noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen hinzukomme. Sie könne nur noch Arbeiten wechselweise im Stehen, Gehen und Sitzen ausführen, müsse lang anhaltende Zwangshaltungen vermeiden, dürfe keine Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen ausüben, könne keine Arbeiten mit geistig mittelschwierigen oder schwierigen Anforderungen und besonderen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, die Übersicht, die Aufmerksamkeit, das Verantwortungsbewusstsein und die Zuverlässigkeit ausüben, könne keine Arbeiten mehr unter Zeitdruck verrichten und müsse mit plötzlich auftretenden Angst- und Panikattacken rechnen. Außerdem müsse sie alle ein bis zwei Stunden zusätzliche Pausen einlegen. Dies ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. M ... Dr. F. habe demgegenüber nur die psychische Seite ihrer Leiden betrachtet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. September 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ab dem 1. Oktober 2004 Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Die von der Klägerin aufgeführten Leistungseinschränkungen seien nicht korrekt wiedergegeben und seien darum auch in ihrer Summierung nicht als ungewöhnlich zu betrachten. Beispielsweise werde durch keinerlei objektive Befunde erklärt, weshalb sie Arbeit mit durchschnittlichen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen nicht ausführen könne. Die objektiv erhobenen Funktionsbefunde verböten nur Tätigkeiten mit deutlich erhöhtem Zeitdruck und überdurchschnittlichen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit. Zusätzliche Arbeitspausen über die persönlichen Verteilzeiten hinaus ließen sich nicht begründen.
Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt (von Dr. F. vom 4. März 2009; Dr. B. vom 9. März 2009; Dr. L. vom 16. März 2009; Dipl.-Med. H. vom 9. April 2009) und Dr. M. ergänzende Fragen zu seinem Gutachten gestellt. Dr. M. hat erklärt, dass er bei isolierter Betrachtung der orthopädischen Erkrankungen der Klägerin eine sechsstündige Tätigkeit für möglich hält. Das Gericht hat Dr. P., Fachärztin f. Neurologie und Psychiatrie-Psychotherapie, mit der Erstellung eines Gutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet beauftragt. In ihrem Gutachten vom 20. November 2009 kommt die Gutachterin unterZugrundelegung der Diagnosen anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Adipositas mit muskulärer Insuffizienz, Zustand nach Spiralfraktur rechter Unterschenkel 03/2001 und Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (Rentenneurose) zu der Einschätzung, dass die Klägerin regelmäßig noch leichte körperliche, gelegentlich mittelschwere Arbeiten verrichten könne. Sie könne die Arbeiten überwiegend im Sitzen ausüben. Ein Wechsel der Haltungsarten zwischen Stehen, Sitzen und Laufen sei günstig. Dabei müsse die Klägerin den Rhythmus selber bestimmen können. Nicht möglich seien einseitige körperliche Belastungen mit Zwangshaltungen und häufigem Bücken und Knien sowie Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg. Die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände sei objektiv gegeben. Tätigkeiten unter Zeitdruck wären nicht günstig, weil diese immer die affektive Belastbarkeit strapazierten. Ebenso seien Tätigkeiten im Akkord oder Fließbandarbeiten nicht möglich. Tätigkeiten im Tagesschicht-, Wechselschicht- und Nachtschichteinsatz seien im Prinzip möglich. Objektive Einschränkungen dazu gebe es nicht. Da die Klägerin schon längerfristig nicht mehr berufstätig sei, müsse sie an eine vollschichtige Arbeit herangeführt werden, ähnlich wie im H.er Modell oder über eine Arbeits- und Belastungserprobung in einem Berufsförderungswerk. Die beschriebenen Tätigkeiten könne die Klägerin noch vollschichtig ausüben. Zusätzliche Arbeitspausen seien in der Einarbeitungszeit entsprechend der Berufsförderung für Behinderte erforderlich.
Die Klägerin führt zum Gutachten aus, die Gutachterin habe mitgeteilt, dass ihr subjektiv erlebtes Schmerzsyndrom sie zunächst an einer vollschichtigen Arbeit hindere. Die Beklagte müsse daher zunächst eine Rehabilitationsmaßnahme für sie anbieten. Die Beklagte weist darauf hin, dass die vorgeschlagene Arbeits- und Belastungserprobung aus ihrer Erfahrung heraus im Rahmen eines Streitverfahrens um eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht Erfolg versprechend sei. Im Ergebnis der aktuellen Begutachtung sei von einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen unter Beachtung qualitativer Einschränkungen auszugehen. Leistungen zur Teilhabe könne die Klägerin nach Abschluss des Verfahrens beantragen und würden dann durch die Beklagte auch in Kenntnis der eingeholten Gutachten geprüft.
Im Zeitraum vom 3. Juli 2010 bis zum 13. Juli 2010 war die Klägerin stationär im O.-Klinikum. Der Entlassungsbericht wurde von der Klägerin an das Gericht übersandt.
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. § 143 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2005 die Klägerin nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da sie keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung hat.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI, in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Februar 2002, BGBl. I S. 754) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Fassung ab 1. Januar 2008: bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (siehe Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung, RV – Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007, BGBl. I S. 554)) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie u. a. teilweise erwerbsgemindert sind. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist jedoch nach § 43 Abs. 3 1. Halbsatz SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Bei der Klägerin liegt keine teilweise bzw. volle Erwerbsminderung vor.
Für das Gericht steht aufgrund des Rehabilitationsentlassungsberichts und der vorliegenden Gutachten fest, dass die Klägerin mindestens noch sechs Stunden am Tag leichte Tätigkeiten im überwiegenden Sitzen und zeitweise im Gehen und Stehen in Tages-, Früh- und Spätschicht vorwiegend in geschlossenen Räumen verrichten kann. Zu vermeiden sind Nässe, Zugluft und extrem schwankende Temperaturen und Zwangshaltungen der Wirbelsäule. Außerdem ist das Arbeiten an laufenden Maschinen, im Akkord, das Arbeiten in einem festgelegten Arbeitsrhythmus, Fließbandarbeit und unter Zeitdruck nicht möglich. Ausgeschlossen sind außerdem häufiges Bücken und Knien sowie das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg.
Diese Leistungseinschätzung ist vor dem Hintergrund der mitgeteilten Diagnosen und erhobenen Befunde nachvollziehbar. Bereits in der Rehabilitationsklinik in Bad Bevesen konnten die Ärzte keine nennenswerten orthopädischen Krankheitsefunde mitteilen. Es bestanden zwar ausgeprägte muskuläre Dysbalancen im gesamten Rückenbereich, das Zeichen nach Lasègue war jedoch beidseitig negativ. Der neurologische Status war unauffällig. Der orthopädische Gutachter Dr. P. stellte als pathologische Befunde Myogelosen (druckschmerzhafte Verhärtungen) der Trapeziusmuskulatur (Kapuzenmuskel), eine Insuffizienz (Leistungsschwäche) der Rückenmuskulatur und einen schlaffen Rundrücken fest. Diese Befunde können sicher eine qualitative, aber keine quantitative Leistungseinschränkung begründen.
Auch Dr. M. hat im Wesentlichen unauffällige orthopädische Befunde mitgeteilt. Die Zeichen nach Bragard und Lasègue waren negativ, die Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenke und die Hände waren klinisch unauffällig, die Hüftgelenke frei beweglich, die Kniegelenke ohne weiteren Befund und normal beweglich. Die Auswertung der Röntgenaufnahmen ergab, abgesehen von einer deutlichen Steilstellung der Lendenwirbelsäule, einer beginnenden Retropatellararthrose, die aber nicht zu Bewegungseinschränkungen führte (s. o.), und einer beginnenden Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenks, keine klinischen Auffälligkeiten. Auch Dr. M. berichtete von einer deutlichen Verspannung des Kapuzenmuskels und dessen Druckschmerzhaftigkeit. Die Klägerin benutzte keine orthopädischen Hilfsmittel, bewegte sich nach Angaben des Gutachters flüssig in kleinen Schritten und kleidete sich ohne fremde Hilfe aus und an. Daher ist es für das Gericht folgerichtig, wenn der Gutachter bei alleiniger Berücksichtigung seiner orthopädischen Befunde ein sechsstündiges Arbeiten für möglich hält.
Der Schwerpunkt der gesundheitlichen Beeinträchtigung liegt vielmehr auf der Schmerzfehlverarbeitung der Klägerin (somatoforme Schmerzstörung). Im Rahmen einer Schmerzerkrankung kommt es auf die tatsächlichen Auswirkungen der Schmerzen im täglichen Leben und die dadurch bestehenden Funktionseinschränkungen an. Nach den von Dr. F. und Dr. P. erfragten täglichen Aktivitäten ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage wäre, wenigstens noch sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten zu verrichten. Sie kauft ein, fährt kurze Autostrecken, geht spazieren, beschäftigt sich mit ihrem Hund, fährt Fahrrad, pflegt soziale Kontakte, fegt den Hof und einen zum Grundstück (insg. 900 qm) gehörenden Betonweg, pflegt die Blumen im Garten, kocht gemeinsam mit ihrem Ehemann das Essen, kümmert sich um die Wäsche und staubsaugt, wobei sie allerdings Probleme habe (insg. 191 qm Wohnfläche). Der Schmerz hat also noch nicht die Lebensplanung der Klägerin übernommen und sie schafft es offenkundig, einen Tagesablauf zu strukturieren und in diesem Tagesablauf Aufgaben zu bewältigen. Etwas anderes verlangt auch eine sechsstündige Beschäftigung nicht.
Dr. P. hat auch ausdrücklich ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen bei der Klägerin bejaht, unabhängig von ihrer Empfehlung, eine berufliche Wiedereingliederung, z. B. nach dem Hamburger Modell, durchzuführen. Insoweit besteht für das Gericht kein Widerspruch zwischen dem festgestellten Leistungsvermögen und dem eventuellen Erfordernis einer Rehabilitationsmaßnahme.
Der Klägerin ist auch nicht deshalb der Arbeitsmarkt verschlossen, weil sie nur unter nicht betriebsüblichen Bedingungen arbeiten könnte. Der Arbeitsmarkt gilt nämlich trotz an sich mindestens sechsstündiger bis vollschichtiger Erwerbsfähigkeit als verschlossen, wenn nur unter nicht betriebsüblichen Arbeitsbedingungen gearbeitet werden kann. Benötigt ein Arbeitnehmer zusätzliche Arbeitspausen, die im Arbeitszeitgesetz nicht vorgesehen sind, ist zu prüfen, ob er unter solchen Bedingungen eingestellt würde (Niesel in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 43, Rdnr. 40). Die Klägerin benötigt nach Einschätzung von Dr. P. zusätzliche Ruhepausen nur im Rahmen einer Wiedereingliederung. Damit ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin dauerhaft nur unter nicht betriebsüblichen Bedingungen tätig werden kann.
Bei der Klägerin liegen auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die trotz des mindestens sechsstündigen täglichen Leistungsvermögens zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würden. Eine konkrete Verweisungstätigkeit ist daher nicht zu benennen. Das Restleistungsvermögen der Klägerin reicht vielmehr noch für leichte körperliche Verrichtungen im Wechsel der drei Körperhaltungen aus (z. B. Bürohilfsarbeiten wie Öffnen und Sortieren der eingehenden Post, Frankieren der ausgehenden Post, Aktenführung oder Archivierung; vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 19. Dezember 1996, Az: GS 2/95, SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8 = BSGE 80, S. 24, 33 f.; Loytved, NZS 1999, S. 276, 278).
Das Gericht sieht sich auch nicht aufgrund des Krankenhausentlassungsberichtes des O.-Klinikums veranlasst, weitere medizinische Ermittlungen anzustellen. Nach einem Hörsturz war die Klägerin dort eingeliefert worden. Im Verlauf der Therapie ist dann eine deutliche Besserung erreicht worden.
Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Klägerin, die im Gerichtsverfahren tätig gewordenen Gutachter zu hören, war nicht stattzugeben. Grundsätzlich hat jeder Verfahrensbeteiligte gem. §§ 116 Satz 2, § 118 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 62 SGG ein Recht auf Befragung eines Sachverständigen, der ein schriftliches Gutachten erstattet hat, welches unabhängig von dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts besteht, bei einem erläuterungsbedürftigen schriftlichen Gutachten nach § 411 Abs. 3 ZPO das Erscheinen des Sachverständigen. anzuordnen (siehe BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2006, Az: B 13 R 427/06 B, dokumentiert in juris). Der Antrag ist jedoch rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu stellen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 118, Rdnr. 12e). Dies hat die Klägerin nicht getan. Eine Ladung des Gutachters von Amts wegen nach § 411 Abs. 3 ZPO (dazu Keller a. a. O.) war nicht erforderlich. Die Gutachten sind aus Sicht des Gerichts nicht unklar oder sonst ergänzungsbedürftig. Allein der Umstand, dass sich Gutachten widersprechen, macht eine Anhörung der Gutachter ohnehin nicht nötig (Keller, a. a. O., Rdnr. 12f).
Da die Klägerin nach dem ... 1961 geboren wurde, hat sie keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach den §§ 43 Abs. 1, 240 Abs. 1 SGB VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat.
Die am ... 1961 geborene Klägerin erlernte von September 1978 bis Juli 1980 den Beruf einer Fachverkäuferin "Waren des täglichen Bedarfs". In dieser Tätigkeit arbeitete sie bis Ende Dezember 1991, war dann nach Arbeitslosigkeit bis Ende September 1994 als Verkäuferin in einer Bäckerei beschäftigt und war anschließend wiederum arbeitslos. Danach arbeitete sie in verschiedenen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, war arbeitslos oder in Feststellungsmaßnahmen, zuletzt bis Ende Januar 2002 in einer Feststellungsmaßnahme Arzthelferin, tätig.
Vom 3. Mai 2004 bis zum 14. Juni 2004 führte die Klägerin eine Rehabilitationsmaßnahme in der Diana-Klinik B. Bevensen, Abt. Psychosomatik/Psychotherapie, durch. Im Rehabilitationsentlassungsbericht wurde unter Zugrundelegung der Diagnosen anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Panikstörung und Wirbelsäulensyndrom eingeschätzt, dass sie als Verkäuferin noch sechs Stunden und mehr täglich tätig sein könne. Sie könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im ständigen Stehen und Gehen und zeitweise im Sitzen in Tages-, Früh-, Spät- und Nachtschicht verrichten. Wesentliche Einschränkungen beständen darüber hinaus nicht.
Am 20. Oktober 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 24. November 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Am 10. Dezember 2004 erhob die Klägerin Widerspruch, den sie damit begründete, dass sie einer Erwerbstätigkeit weder voll noch teilweise nachgehen könne, da bei ihr eine dauernde Schmerzsymptomatik bestehe. Außerdem träten Übelkeit und Schwindel auf, die es ihr nicht ermöglichten, eine Erwerbstätigkeit in voller geistiger Klarheit auszuüben. Die Beklagte holte im Widerspruchsverfahren Befundberichte von Dr. B., Fachärztin f. Neurologie/Psychiatrie vom 17. Februar 2005 und von Dipl.-Med. H., Fachärztin f. Allgemeinmedizin vom 14. Februar 2005 ein und beauftragte Dr. med. D, Facharzt f. Neurologie und Psychiatrie, sowie Dr. med. P, Facharzt f. Orthopädie mit der Erstellung von Gutachten auf ihrem Fachgebiet.
In seinem Gutachten vom 25. April 2005 kam Dr. D. unter Zugrundelegung der Diagnosen anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Angst-Panik-Störung zu der Einschätzung, dass die Klägerin noch sechs Stunden und mehr als Verkäuferin arbeiten könne. Ansonsten könne sie leichte Tätigkeiten zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen und zeitweise im Sitzen in Tages-, Früh- und Spätschicht verrichten. Hinsichtlich ihrer geistigen und psychischen Belastbarkeit und ihrer Sinnesorgane ergäben sich keine Einschränkungen. Zu vermeiden seien Nässe, Zugluft und extrem schwankende Temperaturen. Außerdem dürften keine Lasten getragen und bewegt werden.
Dr. P. kam in seinem Gutachten vom 10. Mai 2005 unter Zugrundelegung der Diagnose "statischfunktionell bedingtes vertebragenes Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance mit psychosomatischer Beeinflussung der Befindlichkeit" zu der Einschätzung, dass die Klägerin die Tätigkeit als Verkäuferin noch sechs Stunden und mehr täglich ausüben könne. Ansonsten könne sie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen in Tages-, Früh-, Spät- und Nachtschicht verrichten. Nennenswerte Funktionseinschränkungen des Haltungs- und Bewegungsapparates hätten nicht festgestellt werden können. Gemieden werden müssten Kälte-, Nässe- und Zuglufteinwirkungen und Zwangshaltungen der Wirbelsäule.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Es bestünde kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, weil die Voraussetzungen der §§ 43, 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) nicht erfüllt seien.
Am 13. September 2005 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Magdeburg erhoben. Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt (von Dipl.-Med. H. vom 9. Februar 2006; Dr. F., Facharzt f. Orthopädie/Chirotherapie, vom 13. Februar 2006; Dr. B. vom 13. Februar 2006; Dr. L, Fachärztin für innere Medizin, vom 23. Februar 2006). Sodann hat es Dr. F., Facharzt f. Neurologie und Psychiatrie, mit der Erstellung eines Gutachtens auf seinem Fachgebiet beauftragt. In seinem Gutachten vom 19. Februar 2007 kommt der Gutachter unter Zugrundelegung der Diagnosen generalisierte Angsterkrankung, Panikattacken, somatoforme Schmerzstörung im Stadium 3, dissoziative Störung und Neuropathie im Nervus peroneus links zu der Einschätzung, dass die Klägerin noch leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen durchführen könne, wobei das Sitzen überwiegen sollte. Die Arbeiten sollten vorwiegend in geschlossenen Räumen ausgeübt werden. Ein Arbeiten an laufenden Maschinen sei aufgrund der gesamten psychischen bzw. psychosomatischen Verfassung nicht empfehlenswert. Ebenfalls sei Akkordarbeit, ein Arbeiten in einem festgelegten Arbeitsrhythmus, Fließarbeit (wohl gemeint Fließbandarbeit), die Arbeit im Schichtsystem und ein Arbeiten unter Zeitdruck nicht möglich. Einschränkungen beim Lesen, Schreiben und Rechnen gebe es nicht. Das Denkvermögen könne durch Schmerzattacken, insbesondere Panikattacken, beeinträchtigt werden. Damit könne auch die Reaktionsfähigkeit, die Übersicht und die Aufmerksamkeit gestört sein. In ihrem letzten Beruf könne die Klägerin nicht mehr sechs Stunden arbeiten. Dies sei jedoch in anderen Berufen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich. Das SG hat nach Stellungnahme der Klägerin und der Beklagten zu dem Gutachten noch eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 26. Juli 2007 eingeholt.
Auf Antrag der Klägerin hat das SG nach § 109 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Dr. M., Facharzt f. Orthopädie und Unfallchirurgie, mit der Erstellung eines Gutachtens auf dessen Fachgebiet beauftragt. In seinem Gutachten vom 24. Juni 2008 kommt der Gutachter unter Zugrundelegung der Diagnosen Cervikalsyndrom, Lumbalsyndrom, beginnende Gonarthrose links, beginnende Retropatellaarthrose linkes Kniegelenk und beginnende OSG/USG-Arthrose links zu der Einschätzung, dass die Klägerin nur noch leichte körperliche Tätigkeiten mit einem regelmäßigen Tragen von weniger als 10 kg verrichten könne. Die Arbeiten sollten wechselweise im Stehen, Gehen und Sitzen erfolgen. Langanhaltende Zwangshaltungen seien zu vermeiden. Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderten, könnten durchgeführt werden. Die Arbeiten könnten im Freien unter Witterungsschutz, aber auch in geschlossenen Räumen erfolgen. Diese Tätigkeiten könne die Klägerin nur noch für vier Stunden ausüben. Dabei sei die Einschätzung von Dr. F. zu berücksichtigen, wonach die Klägerin noch sechs Stunden täglich tätig werden könne. Nähme man noch die genannten orthopädischen Erkrankungen hinzu, komme man zu einer vierstündigen täglichen Arbeitszeit. Dies entspreche auch dem von der Klägerin erfüllten Arbeitspensum im gemeinsamen Haus der Familie.
Mit Urteil vom 30. September 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht u. a. ausgeführt, dass die Klägerin noch sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne. Sie könne noch leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, wobei das Sitzen überwiegen sollte, in geschlossenen Räumen ohne Nässe und Zugluft bzw. Temperaturschwankungen ausüben. Einschränkungen in Hinsicht auf die Zuverlässigkeit und das Verantwortungsbewusstsein bestünden nicht. Ausgeschlossen werden müssten lediglich Arbeiten an laufenden Maschinen, Akkordarbeit, Arbeit in einem festgelegten Arbeitsrhythmus, Fließbandarbeit sowie Arbeit unter Zeitdruck. Dieses Leistungsbild ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. F ... Es liege keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung bei der Klägerin vor. Der Leistungseinschätzung Dr. M.s könne hingegen nicht gefolgt werden, da diese nicht schlüssig sei.
Gegen das ihr am 20. Oktober 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. November 2008 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch vier Stunden bei einer Fünftagewoche arbeiten könne, wobei noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen hinzukomme. Sie könne nur noch Arbeiten wechselweise im Stehen, Gehen und Sitzen ausführen, müsse lang anhaltende Zwangshaltungen vermeiden, dürfe keine Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen ausüben, könne keine Arbeiten mit geistig mittelschwierigen oder schwierigen Anforderungen und besonderen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, die Übersicht, die Aufmerksamkeit, das Verantwortungsbewusstsein und die Zuverlässigkeit ausüben, könne keine Arbeiten mehr unter Zeitdruck verrichten und müsse mit plötzlich auftretenden Angst- und Panikattacken rechnen. Außerdem müsse sie alle ein bis zwei Stunden zusätzliche Pausen einlegen. Dies ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. M ... Dr. F. habe demgegenüber nur die psychische Seite ihrer Leiden betrachtet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. September 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ab dem 1. Oktober 2004 Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Die von der Klägerin aufgeführten Leistungseinschränkungen seien nicht korrekt wiedergegeben und seien darum auch in ihrer Summierung nicht als ungewöhnlich zu betrachten. Beispielsweise werde durch keinerlei objektive Befunde erklärt, weshalb sie Arbeit mit durchschnittlichen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen nicht ausführen könne. Die objektiv erhobenen Funktionsbefunde verböten nur Tätigkeiten mit deutlich erhöhtem Zeitdruck und überdurchschnittlichen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit. Zusätzliche Arbeitspausen über die persönlichen Verteilzeiten hinaus ließen sich nicht begründen.
Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt (von Dr. F. vom 4. März 2009; Dr. B. vom 9. März 2009; Dr. L. vom 16. März 2009; Dipl.-Med. H. vom 9. April 2009) und Dr. M. ergänzende Fragen zu seinem Gutachten gestellt. Dr. M. hat erklärt, dass er bei isolierter Betrachtung der orthopädischen Erkrankungen der Klägerin eine sechsstündige Tätigkeit für möglich hält. Das Gericht hat Dr. P., Fachärztin f. Neurologie und Psychiatrie-Psychotherapie, mit der Erstellung eines Gutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet beauftragt. In ihrem Gutachten vom 20. November 2009 kommt die Gutachterin unterZugrundelegung der Diagnosen anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Adipositas mit muskulärer Insuffizienz, Zustand nach Spiralfraktur rechter Unterschenkel 03/2001 und Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (Rentenneurose) zu der Einschätzung, dass die Klägerin regelmäßig noch leichte körperliche, gelegentlich mittelschwere Arbeiten verrichten könne. Sie könne die Arbeiten überwiegend im Sitzen ausüben. Ein Wechsel der Haltungsarten zwischen Stehen, Sitzen und Laufen sei günstig. Dabei müsse die Klägerin den Rhythmus selber bestimmen können. Nicht möglich seien einseitige körperliche Belastungen mit Zwangshaltungen und häufigem Bücken und Knien sowie Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg. Die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände sei objektiv gegeben. Tätigkeiten unter Zeitdruck wären nicht günstig, weil diese immer die affektive Belastbarkeit strapazierten. Ebenso seien Tätigkeiten im Akkord oder Fließbandarbeiten nicht möglich. Tätigkeiten im Tagesschicht-, Wechselschicht- und Nachtschichteinsatz seien im Prinzip möglich. Objektive Einschränkungen dazu gebe es nicht. Da die Klägerin schon längerfristig nicht mehr berufstätig sei, müsse sie an eine vollschichtige Arbeit herangeführt werden, ähnlich wie im H.er Modell oder über eine Arbeits- und Belastungserprobung in einem Berufsförderungswerk. Die beschriebenen Tätigkeiten könne die Klägerin noch vollschichtig ausüben. Zusätzliche Arbeitspausen seien in der Einarbeitungszeit entsprechend der Berufsförderung für Behinderte erforderlich.
Die Klägerin führt zum Gutachten aus, die Gutachterin habe mitgeteilt, dass ihr subjektiv erlebtes Schmerzsyndrom sie zunächst an einer vollschichtigen Arbeit hindere. Die Beklagte müsse daher zunächst eine Rehabilitationsmaßnahme für sie anbieten. Die Beklagte weist darauf hin, dass die vorgeschlagene Arbeits- und Belastungserprobung aus ihrer Erfahrung heraus im Rahmen eines Streitverfahrens um eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht Erfolg versprechend sei. Im Ergebnis der aktuellen Begutachtung sei von einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen unter Beachtung qualitativer Einschränkungen auszugehen. Leistungen zur Teilhabe könne die Klägerin nach Abschluss des Verfahrens beantragen und würden dann durch die Beklagte auch in Kenntnis der eingeholten Gutachten geprüft.
Im Zeitraum vom 3. Juli 2010 bis zum 13. Juli 2010 war die Klägerin stationär im O.-Klinikum. Der Entlassungsbericht wurde von der Klägerin an das Gericht übersandt.
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. § 143 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2005 die Klägerin nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da sie keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung hat.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI, in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Februar 2002, BGBl. I S. 754) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Fassung ab 1. Januar 2008: bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (siehe Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung, RV – Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007, BGBl. I S. 554)) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie u. a. teilweise erwerbsgemindert sind. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist jedoch nach § 43 Abs. 3 1. Halbsatz SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Bei der Klägerin liegt keine teilweise bzw. volle Erwerbsminderung vor.
Für das Gericht steht aufgrund des Rehabilitationsentlassungsberichts und der vorliegenden Gutachten fest, dass die Klägerin mindestens noch sechs Stunden am Tag leichte Tätigkeiten im überwiegenden Sitzen und zeitweise im Gehen und Stehen in Tages-, Früh- und Spätschicht vorwiegend in geschlossenen Räumen verrichten kann. Zu vermeiden sind Nässe, Zugluft und extrem schwankende Temperaturen und Zwangshaltungen der Wirbelsäule. Außerdem ist das Arbeiten an laufenden Maschinen, im Akkord, das Arbeiten in einem festgelegten Arbeitsrhythmus, Fließbandarbeit und unter Zeitdruck nicht möglich. Ausgeschlossen sind außerdem häufiges Bücken und Knien sowie das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg.
Diese Leistungseinschätzung ist vor dem Hintergrund der mitgeteilten Diagnosen und erhobenen Befunde nachvollziehbar. Bereits in der Rehabilitationsklinik in Bad Bevesen konnten die Ärzte keine nennenswerten orthopädischen Krankheitsefunde mitteilen. Es bestanden zwar ausgeprägte muskuläre Dysbalancen im gesamten Rückenbereich, das Zeichen nach Lasègue war jedoch beidseitig negativ. Der neurologische Status war unauffällig. Der orthopädische Gutachter Dr. P. stellte als pathologische Befunde Myogelosen (druckschmerzhafte Verhärtungen) der Trapeziusmuskulatur (Kapuzenmuskel), eine Insuffizienz (Leistungsschwäche) der Rückenmuskulatur und einen schlaffen Rundrücken fest. Diese Befunde können sicher eine qualitative, aber keine quantitative Leistungseinschränkung begründen.
Auch Dr. M. hat im Wesentlichen unauffällige orthopädische Befunde mitgeteilt. Die Zeichen nach Bragard und Lasègue waren negativ, die Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenke und die Hände waren klinisch unauffällig, die Hüftgelenke frei beweglich, die Kniegelenke ohne weiteren Befund und normal beweglich. Die Auswertung der Röntgenaufnahmen ergab, abgesehen von einer deutlichen Steilstellung der Lendenwirbelsäule, einer beginnenden Retropatellararthrose, die aber nicht zu Bewegungseinschränkungen führte (s. o.), und einer beginnenden Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenks, keine klinischen Auffälligkeiten. Auch Dr. M. berichtete von einer deutlichen Verspannung des Kapuzenmuskels und dessen Druckschmerzhaftigkeit. Die Klägerin benutzte keine orthopädischen Hilfsmittel, bewegte sich nach Angaben des Gutachters flüssig in kleinen Schritten und kleidete sich ohne fremde Hilfe aus und an. Daher ist es für das Gericht folgerichtig, wenn der Gutachter bei alleiniger Berücksichtigung seiner orthopädischen Befunde ein sechsstündiges Arbeiten für möglich hält.
Der Schwerpunkt der gesundheitlichen Beeinträchtigung liegt vielmehr auf der Schmerzfehlverarbeitung der Klägerin (somatoforme Schmerzstörung). Im Rahmen einer Schmerzerkrankung kommt es auf die tatsächlichen Auswirkungen der Schmerzen im täglichen Leben und die dadurch bestehenden Funktionseinschränkungen an. Nach den von Dr. F. und Dr. P. erfragten täglichen Aktivitäten ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage wäre, wenigstens noch sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten zu verrichten. Sie kauft ein, fährt kurze Autostrecken, geht spazieren, beschäftigt sich mit ihrem Hund, fährt Fahrrad, pflegt soziale Kontakte, fegt den Hof und einen zum Grundstück (insg. 900 qm) gehörenden Betonweg, pflegt die Blumen im Garten, kocht gemeinsam mit ihrem Ehemann das Essen, kümmert sich um die Wäsche und staubsaugt, wobei sie allerdings Probleme habe (insg. 191 qm Wohnfläche). Der Schmerz hat also noch nicht die Lebensplanung der Klägerin übernommen und sie schafft es offenkundig, einen Tagesablauf zu strukturieren und in diesem Tagesablauf Aufgaben zu bewältigen. Etwas anderes verlangt auch eine sechsstündige Beschäftigung nicht.
Dr. P. hat auch ausdrücklich ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen bei der Klägerin bejaht, unabhängig von ihrer Empfehlung, eine berufliche Wiedereingliederung, z. B. nach dem Hamburger Modell, durchzuführen. Insoweit besteht für das Gericht kein Widerspruch zwischen dem festgestellten Leistungsvermögen und dem eventuellen Erfordernis einer Rehabilitationsmaßnahme.
Der Klägerin ist auch nicht deshalb der Arbeitsmarkt verschlossen, weil sie nur unter nicht betriebsüblichen Bedingungen arbeiten könnte. Der Arbeitsmarkt gilt nämlich trotz an sich mindestens sechsstündiger bis vollschichtiger Erwerbsfähigkeit als verschlossen, wenn nur unter nicht betriebsüblichen Arbeitsbedingungen gearbeitet werden kann. Benötigt ein Arbeitnehmer zusätzliche Arbeitspausen, die im Arbeitszeitgesetz nicht vorgesehen sind, ist zu prüfen, ob er unter solchen Bedingungen eingestellt würde (Niesel in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 43, Rdnr. 40). Die Klägerin benötigt nach Einschätzung von Dr. P. zusätzliche Ruhepausen nur im Rahmen einer Wiedereingliederung. Damit ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin dauerhaft nur unter nicht betriebsüblichen Bedingungen tätig werden kann.
Bei der Klägerin liegen auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die trotz des mindestens sechsstündigen täglichen Leistungsvermögens zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würden. Eine konkrete Verweisungstätigkeit ist daher nicht zu benennen. Das Restleistungsvermögen der Klägerin reicht vielmehr noch für leichte körperliche Verrichtungen im Wechsel der drei Körperhaltungen aus (z. B. Bürohilfsarbeiten wie Öffnen und Sortieren der eingehenden Post, Frankieren der ausgehenden Post, Aktenführung oder Archivierung; vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 19. Dezember 1996, Az: GS 2/95, SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8 = BSGE 80, S. 24, 33 f.; Loytved, NZS 1999, S. 276, 278).
Das Gericht sieht sich auch nicht aufgrund des Krankenhausentlassungsberichtes des O.-Klinikums veranlasst, weitere medizinische Ermittlungen anzustellen. Nach einem Hörsturz war die Klägerin dort eingeliefert worden. Im Verlauf der Therapie ist dann eine deutliche Besserung erreicht worden.
Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Klägerin, die im Gerichtsverfahren tätig gewordenen Gutachter zu hören, war nicht stattzugeben. Grundsätzlich hat jeder Verfahrensbeteiligte gem. §§ 116 Satz 2, § 118 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 62 SGG ein Recht auf Befragung eines Sachverständigen, der ein schriftliches Gutachten erstattet hat, welches unabhängig von dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts besteht, bei einem erläuterungsbedürftigen schriftlichen Gutachten nach § 411 Abs. 3 ZPO das Erscheinen des Sachverständigen. anzuordnen (siehe BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2006, Az: B 13 R 427/06 B, dokumentiert in juris). Der Antrag ist jedoch rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu stellen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 118, Rdnr. 12e). Dies hat die Klägerin nicht getan. Eine Ladung des Gutachters von Amts wegen nach § 411 Abs. 3 ZPO (dazu Keller a. a. O.) war nicht erforderlich. Die Gutachten sind aus Sicht des Gerichts nicht unklar oder sonst ergänzungsbedürftig. Allein der Umstand, dass sich Gutachten widersprechen, macht eine Anhörung der Gutachter ohnehin nicht nötig (Keller, a. a. O., Rdnr. 12f).
Da die Klägerin nach dem ... 1961 geboren wurde, hat sie keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach den §§ 43 Abs. 1, 240 Abs. 1 SGB VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
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