S 180 SF 2301/10 E

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
180
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 180 SF 2301/10 E
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts vom 20. Januar 2010 (Az. S 80 AL /07) wird dieser Beschluss dahingehend ergänzt, dass ein weiterer Betrag von 309,40 EUR ab dem 13. Mai 2009 mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Erinnerungsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsführerin zu 10 Prozent zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Erinnerung vom 25.02.2010, hier eingegangen am selben Tag, ist nur zum Teil begründet. Sie hat keinen Erfolg, soweit die Festsetzung einer Verfahrensgebühr gem. Nr. 3501 VV RVG für die anwaltliche Vertretung im erfolgreichen Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren geltend gemacht wird. Der Erinnerung ist zu folgen, soweit damit die Verzinsung auch der festgesetzten Vorverfahrenskosten begehrt wird.

Zu Recht ist im Kostenfestsetzungsbeschluss die beantragte Festsetzung von Kosten für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren unter Hinweis auf die Kostenentscheidung im Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 09.09.2008 (Az. L 12 B /07 AL PKH) abgelehnt worden. Mit diesem Beschluss hat das LSG zwar der Erinnerungsführerin Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht gewährt, aber zugleich entschieden, dass außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten sind. Die Kostenentscheidung hat es auf § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestützt.

Entgegen der Ansicht der Erinnerungsführerin folgt aus dieser Kostenentscheidung nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht nur, dass Kosten für das PKH-Beschwerdeverfahren durch die Landeskasse nicht zu erstatten sind. Vielmehr ergibt sich daraus auch, dass der jeweilige Prozessgegner im Hauptsacheverfahren Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu tragen hat (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.03.2011, L 6 R 131/11 B, zitiert nach juris Rn. 3; OLG Hamburg, Beschluss v. 16.04.2002, 8 W 72/02; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Nr. 3335 Rn. 80; Fischer in: Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 127 Rn. 29; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 127 Rn. 11). Deshalb wird eine Kostenentscheidung im PKH-Beschwerdeverfahren in der Rechtsprechung wohl überwiegend sogar für entbehrlich gehalten (BGH, Beschluss v. 09.03.2010, VI ZB 56/07; LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O.; LSG Bayern, Beschluss v. 22.10.2009, L 7 AS 525/09 B PKH; zitiert nach juris). Aus § 127 Abs. 4 ZPO folgt zudem, dass Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens nicht etwa als Vorbereitungskosten der Hauptsache auf der Grundlage einer für den Kläger günstigen Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens erstattet werden können (KG Berlin, Beschluss v. 21.03.1995, 1 W 6642/93; OLG Hamburg, Beschluss v. 16.04.2002, 8 W 72/02; OLG München, Beschluss v. 18.06.2001, 11 W 1589/01; Müller-Rabe, a. a. O.; Fischer, a. a. O.).

Die Kosten für die anwaltliche Vertretung im PKH-Beschwerdeverfahren kann die Erinnerungsführerin hier auch nicht im Wege der Prozesskostenhilfe gegen die Staatskasse geltend machen. Dies folgt ebenfalls aus der gesetzlichen Regelung in § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Soweit das LSG Rheinland-Pfalz in dem Beschluss vom 06.08.2007 (Az. L 3 B 307/06 AS, zitiert nach juris) auf der Grundlage von § 193 Abs. 1 SGG eine Kostenübernahmepflicht der Staatkasse für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren annimmt, kann das nicht überzeugen. Diese Ansicht übersieht zum Einen die spezielle Regelung in § 127 Abs. 4 ZPO und zum Anderen den Umstand, dass die Staatkasse keine Beteiligte i. S. d. § 193 Abs. 1 SGG ist und dementsprechend nicht auf dieser Rechtsgrundlage zur Kostenerstattung verpflichtet sein kann (so überzeugend: LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O.; SG Berlin, Beschluss v. 20.09.2010, S 127 SF 792/09 E , unveröffentlicht).

Die Erinnerung hat dagegen bezüglich der begehrten Verzinsung der Vorverfahrenskosten Erfolg. Zu Unrecht ist im angefochtenen Beschluss die beantragte Verzinsung der Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 309,40 EUR abgelehnt worden.

Zur Frage der Verzinsung von Kosten des Widerspruchsverfahrens im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 197 SGG verweist die Kammer auf ihren Musterbeschluss vom 20.01.2010 (Az.: S 180 SF 1459/09 E, zitiert nach juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de). Darin wird wie folgt ausgeführt: "Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin hat sie auch Zinsen für die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu zahlen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 197 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Etwas anderes folgt auch nicht aus der von ihr genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Insoweit folgt die Kammer dem Beschluss des SG Detmold vom 23.12.2004 (Az. S 3 (11) KR 95/03, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de). Dort wird zu dieser Problematik wie folgt ausgeführt:

"Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des BSG in seinen Entscheidungen vom 24.07.1986 (7 RAr 86/84) und vom 18.12.2001 (B 12 KR 42/00 R) ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Gegenstand dieser Verfahren waren die zu erstattenden Kosten im Rahmen eines isolierten Vorverfahrens. Das BSG hat eine entsprechende Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Kostenerstattung für das Vorverfahren ausgeschlossen. § 104 ZPO sei auf ein förmliches gerichtliches Verfahren zugeschnitten, hingegen handele es sich bei dem Vorverfahren um einen Teil des Verwaltungsverfahrens. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Wie im Vorverfahren als Teil des Verwaltungsverfahrens hat sich hier ein gerichtlicher Rechtsstreit angeschlossen. Auf die Kostenfestsetzung im gerichtlichen Verfahren findet § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO aufgrund der Verweisung in § 197 Abs. 1 Satz 2 SGG unmittelbar Anwendung. Es gilt der Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung. Eine Kostenentscheidung ergeht einheitlich für das Vorverfahren und das Gerichtsverfahren nach den Gesichtspunkten, die für Kostenentscheidungen im Gerichtsverfahren gelten. Es ist ständige Rechtsprechung, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens bei nachfolgenden Gerichtsverfahren als Kosten des letzteren gelten, so dass sie durch die Kostenentscheidung des Gerichts umfasst werden (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 193 Rdz. 5a m.w.N.)."

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. In § 197 Abs. 1 S. 2 SGG findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass hinsichtlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens die Verzinsung entsprechend § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht gelten soll. Für eine einheitliche Handhabung sprechen nicht zuletzt Praktikabilitätsgründe, da damit eine Differenzierung nach Vorverfahrens- und Prozesskosten entbehrlich wird."

Es besteht mithin auch ein Anspruch auf Verzinsung der Vorverfahrenskosten, soweit - wie hier - kein isoliertes Vorverfahren vorliegt. Dementsprechend war der Erinnerung insoweit zu entsprechen und der Beschluss im oben dargelegten Umfang abzuändern.

Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Kammer hält im Einklang mit der Rechtsprechung der 164. Kammer und 165. Kammer des Sozialgerichts Berlin eine eigenständige Kostenentscheidung auch im Erinnerungsverfahren für notwendig, und zwar aus den z. B. in den Beschlüssen der 164. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 164 SF 118/09 E vom 6. März 2009 - und der 165. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 165 SF 11/09 E vom 2. Februar 2009 - grundsätzlich dargelegten Gründen.

Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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