S 6 R 173/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 R 173/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 68/11
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 18.06.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2009 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Beigeladenen ab dem 01.04.2009 von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Bereich Haftpflicht/Schaden bei der Beigeladenen.

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist seit 26.05.2006 als selbständige Rechtsanwältin zugelassen und Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen. Für diese Tätigkeit wurde sie von der Beklagten von der Rentenversicherungspflicht befreit (Bescheid vom 09.10.2006). Seit 01.04.2009 geht die Klägerin neben ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin Haftpflicht/Schaden bei der Beigeladenen nach. Dieser Tätigkeit liegt ein schriftlicher Anstellungsvertrag vom 06.03.2009 zu Grunde. Für diese Tätigkeit beantragte die Klägerin unter dem 09.04.2009 Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Die Beklagte zog den Anstellungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen bei und wertete die Stellenbeschreibung der Beigeladenen aus. Mit Bescheid vom 18.06.2009 lehnte die Beklagte eine Befreiung ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei bei der Beigeladenen nicht anwaltlich beschäftigt. Hiervon sei auszugehen, wenn die Aufgabenfelder Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung kumulativ wahrgenommen würden, was bei der Klägerin nicht der Fall sei, da sie bei der Beigeladenen als Sachbearbeiterin tätig sei. Die Klägerin legte am 14.07.2009 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2009 unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen zurückwies.

Hiergegen richtet sich die am 23.10.2009 erhobene Klage.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Befreiung sei nicht tätigkeits,- sondern personenbezogen. Bereits aus diesem Grund müsse sie auch für die Tätigkeit bei der Beigeladenen von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Im Übrigen erfülle ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen die Aufgabenfelder Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 18.06.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2009 aufzuheben sowie festzustellen, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Beigeladenen ab dem 01.04.2009 von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest.

Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.

Das Gericht hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung in ausführlicher Weise zu ihrer Tätigkeit bei der Beigeladenen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie rechtswidrig sind. Sie hat einen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei der Beigeladenen ab 01.04.2009.

Grundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Wie der Wortlaut der Vorschrift zeigt, ist eine Befreiung entgegen der Auffassung der Klägerin immer tätigkeits- und nicht personenbezogen ("für die Beschäftigung"). Eine Befreiung ist der Klägerin daher nicht schon auf der Grundlage ihrer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwältin zu erteilen. Vielmehr ist die Frage, ob ihre Tätigkeit für die Beigeladene die geschriebenen und ungeschriebenen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. Die geschriebenen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - erfüllt. Die Klägerin ist wegen ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande NRW und zugleich Mitglied der Rechtsanwaltskammer, sie hat Beiträge zum Versorgungswerk zu zahlen und es werden aufgrund ihrer Beitragszahlung Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI enthält darüber hinaus - was sich aus ihrem Sinn und Zweck ergibt - ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit (vgl. zum Ganzen Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.10.2009, L 8 KR 189/08 = juris). Für die Mitglieder eines Rechtsanwaltsversorgungswerkes besteht eine Befreiungsmöglichkeit daher nur, wenn diese Mitglieder eine berufsspezifische Tätigkeit ausüben. Dies ist der Fall, wenn bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber die vier Tätigkeitsmerkmale Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung kumulativ erfüllt sind (Hess. LSG, a.a.O., Rdnr. 41 ff.).

Die Klägerin erfüllt in ihrer Person betreffend ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen diese vier Merkmale. Zunächst umfasst Ihre Tätigkeit den Bereich der Rechtsberatung. Hierunter ist die unabhängige Analyse von betriebsrelevanten, konkreten Rechtsfragen, die selbständige Herausarbeitung und Darstellung von Lösungswegen und Lösungsmöglichkeiten (vor dem spezifischen betrieblichen Hintergrund) und das unabhängige Bewerten der Lösungsmöglichkeiten zu verstehen (Hess. LSG, a.a.O., Rdnr. 42). Wie die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist ihr das selbständige Bearbeiten von Versicherungsfällen im Heilwesendezernat der Beigeladenen anvertraut. Diese Tätigkeit bringt es mit sich, dass sie zunächst entscheiden muss, ob eine Deckung für die ihr vorgelegten Fälle besteht und ob eine Haftung der Versicherungsnehmer in Betracht kommt. Bejaht die Klägerin dies nach eigehender Würdigung der ihr vorgelegten Fälle, führt sie z.B. selbständig Vergleichsverhandlungen (d.h. sie arbeitet auch Vergleichsvorschläge aus) oder regt Schlichtungsverfahren an. Für die Kammer besteht damit kein Zweifel, dass von ihr eine Analyse für die Beigeladene relevanter Rechtsfragen (Deckung, Haftung) verlangt wird und die Klägerin diese auch unabhängig (d.h. ohne Weisung von Seiten der Beigeladenen) durchführt.

Weiter erfüllt die Tätigkeit der Klägerin auch das Merkmal der Rechtsentscheidung. Maßgeblich hierfür ist ein nach außen wirksames Auftreten als Entscheidungsträger mit eigener Entscheidungskompetenz (Hess. LSG, a.a.O., Rdnr. 43). Nach den Ausführungen der Klägerin, die von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden sind, korrespondiert die Klägerin selbständig mit Rechtsanwälten von Geschädigten oder mit Sozialversicherungsträgern. Sie führt ferner selbständig Vergleichsverhandlungen mit Rechtsanwälten von Geschädigten und soweit die Beigeladene Anwälte einschaltet, die vor Gericht auftreten, instruiert sie diese Rechtsanwälte. Es bestehen damit keine Zweifel, dass sie nach außen als Entscheidungsträgerin mit eigener Entscheidungskompetenz auftritt.

Auch die Merkmale Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung sind in der Person der Klägerin erfüllt. Das Merkmal der Rechtsgestaltung erfordert ein eigenständiges Führen von Vertrags- und Einigungsverhandlungen (Hess. LSG, a.a.O., Rdnr. 44). Dieses Merkmal ist bereits angesichts der Vergleichsverhandlungen, welche die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig führt, erfüllt. Für eine Rechtsvermittlung im Sinne einer berufsspezifischen Tätigkeit ist bereits ausreichend, dass abstrakte Regelungskomplexe vor einem größeren Zuhörerkreis mündliche dargestellt werden (Hess. LSG, a.a.O., Rdnr. 45). Wie die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, gibt sie ihr auf Fortbildungsveranstaltungen (z.B. Heilwesenfachtagungen) erworbenes Wissen im Rahmen von betriebsinternen Schulungen an andere Mitarbeiter der Beigeladenen weiter. Zudem referiert sie im Rahmen von sog. Abteilungsrunden im Unternehmen regelmäßig über aktuelle Rechtsprechung im von ihr bearbeiteten Bereich oder über Gebührenrecht.

Erfüllt die Klägerin damit auch die ungeschriebenen Merkmale des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, so ist eine Befreiung zu erteilen, ein Ermessen steht der Beklagte nicht zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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