L 2 AL 31/06

Land
Mecklenburg-Vorpommern
Sozialgericht
LSG Mecklenburg-Vorpommern
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stralsund (MVP)
Aktenzeichen
S 3 AL 213/03
Datum
2. Instanz
LSG Mecklenburg-Vorpommern
Aktenzeichen
L 2 AL 31/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Einkünften des Auszubildenden zählt die bezogene Ausbildungs- vergütung unter Einschluss der Einmalzahlungen
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 09. Mai 2006 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Zeit vom 01. März 2003 bis 31. Juli 2004.

Die am 25. Januar 1979 geborene Klägerin absolvierte nach Erlangung des Abiturs und Abbruch eines Universitätsstudiums vom 01. August 2001 bis 31. Juli 2004 eine Ausbildung zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft bei der Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH G. Sie wohnte während der praktischen Ausbildung auf Grund eines Mietvertrags vom 28. Juni 2002 in einem eigenen Haushalt in der F-Straße 14 in G und während der theoretischen Ausbildung (Blockunterricht) an der Beruflichen Schule des Landkreises W auf Grund entsprechender Zeitmietverträge in einer Auszubildenden-Wohngemeinschaft am S-Platz 9 in W. Die Miete für die Wohnung in G belief sich auf 350,- Euro monatlich, der wöchentliche Kostensatz für die Unterbringung während der theoretischen Ausbildung auf 43,- Euro. Die Ausbildungsvergütung betrug nach den Angaben des Ausbildungsbetriebes und der Klägerin selbst in der Zeit vom 01. März 2003 bis 31. Juli 2003 (2. Ausbildungsjahr) 735,- Euro brutto bzw. 582,85 Euro netto und vom 01. August 2003 bis 31. Juli 2004 (3. Ausbildungsjahr) 845,- Euro brutto bzw. 670,09 Euro netto monatlich. Am 29. Januar 2003 bestätigte der Ausbildungsbetrieb der Klägerin, dass Urlaubsgeld im Juli 2003 in einer Höhe von voraussichtlich 402,- Euro und im Juni 2004 in einer Höhe von voraussichtlich 607,50 Euro sowie Weihnachtsgeld im November 2003 in einer Höhe von voraussichtlich 591,50 Euro zu erwarten seien.

Nachdem die damalige LVA Brandenburg der Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 31. August 2001 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 02. Oktober 2001 und 11. April 2002 für die Zeit vom 19. Mai 2001 bis 31. Juli 2004 eine Halbwaisenrente nach ihrem verstorbenen Stiefvater S i.H.v. zunächst 287,40 DM bzw. dann 288,49 DM und ab 01. Mai 2002 i.H.v. 151,93 Euro bewilligt hatte, setzte sie mit Änderungsbescheid vom 04. Juni 2002 ab 01. Juli 2002 die monatliche Rentenhöhe auf 157,34 Euro fest. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 24. Mai 2003 wurde die Waisenrente ab 01. Juli 2003 auf 149,36 Euro monatlich abgeändert.

In der Zeit vom 15. Juli 2001 bis 28. Februar 2003 erhielt die Klägerin auf Grund Bewilligungsbescheides vom 14. März 2002 und Änderungsbescheides vom 29. Oktober 2002 BAB.

Mit Bescheid vom 28. März 2003 lehnte die Beklagte einen Antrag der Klägerin vom 23. Januar 2003 auf Weitergewährung von BAB ab, da der Klägerin die für ihren Lebensunterhalt und ihre Berufsausbildung erforderlichen Mittel anderweitig zur Verfügung stünden.

Die Klägerin erhob hiergegen am 17. April 2003 Widerspruch, da sie während der Ausbildung zur Führung eines doppelten Haushalts gezwungen sei. Sie bezahle während der praktischen Ausbildung die Miete für eine kleine Wohnung am Ausbildungsort G i.H.v. 350,- Euro monatlich und müsse während der theoretischen Ausbildung in W noch zusätzlich Miete für die dortige Unterkunft i.H.v. 43,- Euro wöchentlich leisten. Die Turnuszeiten des Blockunterrichts umfassten immer drei bis vier Wochen. Dadurch fielen auch Fahr- und Verpflegungskosten i.H.v. ca. 250,- Euro monatlich an. Neben ihrem Gehalt beziehe sie noch eine Halbwaisenrente i.H.v. 157,34 Euro, von der laut Berechnung im angefochtenen Bescheid ein Teilbetrag von 112,- Euro anrechnungsfrei sei. Weder ihr leiblicher Vater B, der nur Unterhalt i.H.v. 61,36 Euro monatlich leiste, noch ihre Mutter könnten sie finanziell stärker unterstützen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2003 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, bei der Klägerin sei unter Berücksichtigung der anderweitigen Unterbringung der mögliche Höchstbedarf von 507,- Euro zugrunde gelegt worden. Darüber hinausgehende erhöhte Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung könnten bei der Ermittlung des Bedarfs keine Berücksichtigung finden. Unter Einbeziehung der Aufwendungen für die Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte, der Familienheimfahrten und der möglichen Pauschale für Arbeitskleidung ergebe sich ein Gesamtbedarf von 663,20 Euro monatlich. Da die Einkünfte der Klägerin 675,17 Euro monatlich betrügen, werde damit bereits der ermittelte Gesamtbedarf von 663,20 Euro überschritten. Somit stünden der Klägerin die für den Lebensunterhalt und für die Berufsausbildung erforderlichen Mittel anderweitig zur Verfügung. Einkommen ihres Vaters sei nicht zu berücksichtigen; aus dem Einkommen ihrer Mutter habe sich nur ein Anrechnungsbetrag von 0,26 Euro ergeben.

Hiergegen hat die Klägerin am 27. August 2003 Klage erhoben, mit der sie die Gewährung von BAB für die Zeit vom 01. März 2003 bis 31. Juli 2004 begehrt hat.

Mit Bescheid vom 12. April 2005, der nach § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist, hat die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Überprüfung der angefochtenen Bescheide nach § 44 SGB X abgelehnt.

Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, das anzurechnende Einkommen sei für den streitigen Zeitraum zu Unrecht mit 675,17 Euro angesetzt worden. Die Halbwaisenrente sei ab 01. Juli 2003 in einer reduzierten Höhe von 149,36 Euro zu berücksichtigen. Ihre Belastung aus der doppelten Haushaltsführung habe keine hinreichende Beachtung gefunden. § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III berechtige die Beklagte nicht, die ihr bekannten Änderungen im Einkommen der Klägerin mit der Begründung unbeachtet zu lassen, dass die Änderungen erst nach dem Zeitpunkt der Entscheidung bekannt geworden seien. Die Beklagte habe die tatsächliche Entscheidung über die Gewährung von BAB nicht am 28. März 2003, sondern erst mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2003 getroffen. Zu diesem Zeitpunkt seien ihr die im Widerspruch der Klägerin vom 15. April 2003 enthaltenen Einwände über die Zusatzkosten aus der doppelten Haushaltsführung und die am 01. Juli 2003 eingetretene Reduzierung der Halbwaisenrente bekannt gewesen. Die Beklagte hätte in dem Widerspruchsschreiben einen Härteantrag gemäß § 24 Abs. 3 BAföG erkennen oder zumindest die Klägerin zur Vermeidung unbilliger Härten i.S.d. § 23 Abs. 5 BAföG auf die Möglichkeit einer solchen gesonderten Antragstellung hinweisen müssen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 28. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2003 und den Bescheid vom 12. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 01. März 2003 bis 31. Juli 2004 BAB nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 SGB III werde über den BAB-Anspruch in Bewilligungszeiträumen (hier 01. März 2003 bis 31. Juli 2004) entschieden. Beim Einkommen erfolge also unabhängig von Übergängen in nächste Lehrjahre eine Durchschnittsberechnung. Dabei seien nach § 71 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III auch voraussichtliche Einmalzahlungen und die Halbwaisenrente zu berücksichtigen. Die Zahlung von BAB für Zeiten der Theorie sei nicht möglich, wenn sich keine BAB für Zeiten der Praxis errechne; dies gelte auch dann, wenn die Theorie höhere Kosten verursache. Maßgeblicher Zeitpunkt der Entscheidung i.S.v. § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III sei (auch hinsichtlich der Halbwaisenrente) allein der Bescheid vom 28. März 2003, nicht hingegen der im Vorverfahren ergangene Widerspruchsbescheid. Für etwaige erhöhte Aufwendungen für die Unterkunftskosten habe der Gesetzgeber den Sonderbedarf bis zu bestimmten Höchstbeträgen in § 65 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 3 BAföG vorgesehen. Für eine Berücksichtigung weitergehender Bedarfe sei im Rahmen der Bedarfsermittlung kein Raum.

Das Sozialgericht Stralsund hat zwei weitere Probeberechnungen von der Beklagten eingeholt, wonach sich bei Berücksichtigung eines Einkommens der Klägerin aus ihrer Berufsausbildung von durchgehend 735,- Euro, der Waisenrente i.H.v. 157,34 Euro und von Pendelfahrten zur Berufsschule i.H.v. 177,25 Euro (so die Vorgaben des Sozialgerichts) für den Streitzeitraum eine gerundete monatliche BAB von 93,- Euro für die praktische und 114,- Euro für die theoretische Ausbildung (bzw. bei zusätzlicher Annahme einer besonderen Härte nach § 65 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 23 Abs. 5 BAföG ein jeweils um 45,- Euro erhöhter Betrag) errechne.

Mit Urteil vom 09. Mai 2006 (Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG) hat das Sozialgericht der Klage überwiegend stattgegeben. Es hat unter Abweisung der Klage im Übrigen den Bescheid vom 28. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2003 und den Bescheid vom 12. April 2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin in der Zeit vom 01. März 2003 bis 31. Juli 2004 BAB während der praktischen Ausbildung i.H.v. 93,- Euro monatlich und während der theoretischen Ausbildung i.H.v. 114,- Euro monatlich zu gewähren. Darüber hinaus hat es der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 4/5 auferlegt.

Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Klägerin habe für die Zeit vom 01. März 2003 bis 31. Juli 2004 einen Anspruch auf BAB, da die entsprechenden Voraussetzungen nach § 59 Nr. 1 und 2 SGB III erfüllt seien; auch stünden ihr gemäß § 59 Nr. 3 SGB III die erforderlichen Mittel zur Deckung des Gesamtbedarfs (bestehend aus Lebensunterhalt, Fahrkosten, sonstige Aufwendungen und Lehrgangskosten) nicht anderweitig zur Verfügung.

Der Gesamtbedarf der Klägerin betrage nach §§ 65, 67, 68 SGB III und § 13 BAföG im streitigen Zeitraum 663,20 Euro für die praktische Ausbildung und 684,58 Euro für die theoretische Ausbildung. Er errechne sich im Einzelnen für die praktische Ausbildung aus Unterkunftskosten i.H.v. 507,- Euro (bestehend aus Unterkunft gemäß § 65 Abs. 1 SGB III i.H.v. 443,- Euro und Zusatzbedarf nach § 65 Abs. 1 SGB III, § 13 Abs. 3 BAföG i.H.v. 64,- Euro), Fahrkosten i.H.v. 145,20 Euro (bestehend aus Pendelfahrten zur Ausbildungsstelle nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III i.H.v. 57,20 Euro und Familienheimfahrt gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III i.H.v. 88,- Euro) sowie Arbeitskleidung nach § 68 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.H.v. 11,- Euro (507,- Euro + 145,20 Euro + 11,- Euro = 663,20 Euro). Für die theoretische Ausbildung errechne sich der Gesamtbedarf aus Unterkunftskosten i.H.v. 496,33 Euro (bestehend aus Unterkunft gemäß § 65 Abs. 1 SGB III i.H.v. 443,- Euro und Zusatzbedarf nach § 65 Abs. 1 SGB III, § 13 Abs. 3 BAföG i.H.v. 53,33 Euro), Fahrkosten in Form von Pendelfahrten zur Berufsschule i.H.v. 177,25 Euro sowie Arbeitskleidung nach § 68 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.H.v. 11,- Euro (496,33 + 177,25 + 11,- = 684,58 Euro; soweit das Sozialgericht den Gesamtbedarf auch für die theoretische Ausbildung auf 663,20 Euro beziffert hat, handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler).

Diesem Gesamtbedarf stehe ein Einkommen der Klägerin und ihrer Elten gemäß § 71 SGB III i.H.v. 570,57 Euro monatlich (Klägerin 570,31 Euro, ihre Mutter 0,26 Euro) gegenüber. Im Rahmen der Einkommensermittlung gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III seien die der Klägerin aus ihrer Ausbildung im Zeitpunkt der Entscheidung am 28. März 2003 zustehende Ausbildungsvergütung i.H.v. 735,- Euro brutto und die ihr zu dieser Zeit zustehende Halbwaisenrente i.H.v. 157,34 Euro (nicht die erst später reduzierte Halbwaisenrente ab 01. Juli 2003) zugrunde zu legen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nicht das Einkommen anzurechnen, das im Zeitpunkt der Bewilligung für den gesamten Bewilligungsabschnitt zu erwarten sei; entsprechend dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der BAB sei nur das tatsächliche und nicht das fiktive und künftige Einkommen maßgeblich. § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen (insbesondere Gleichheitssatz und Sozialstaatsprinzip) so auszulegen, dass dem Auszubildenden als Existenzminimum monatlich ein Betrag in Höhe der BAB (bestehend aus eigenem Einkommen und ergänzender BAB) zur Verfügung stehe; denn bei §§ 59 ff. SGB III handele es sich um die Sozialhilfe ersetzende Leistungen. Es entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass durch eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums die BAB gekürzt werde. Vielmehr seien bessere Leistungen durch eine schnellere Bearbeitung beabsichtigt gewesen. Auch sollten nach den Materialien zur Ursprungsfassung des SGB III Einmalzahlungen beim eigenen Einkommen des Auszubildenden nicht berücksichtigt werden. Eine Anrechnung fiktiver und künftiger Einkünfte beim SGB III verstoße u.a. auch deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Auszubildende mit niedriger Ausbildungsvergütung gegenüber Arbeitnehmern mit niedrigerem Entgelt ungerechtfertigt schlechter behandelt würden.

Unter Berücksichtigung dessen seien zwei Auslegungen verfassungsrechtlich zulässig. Zum Einen komme eine bedürftigkeitsbezogene Berechnung in Betracht; dabei sei das nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III absehbare Einkommen für den Bewilligungszeitraum zu ermitteln und der Bedarfssatz jeweils monatsbezogen um das zu erwartende künftige Einkommen zu kürzen. Gegenüber dieser Verfahrensweise, die innerhalb eines Bewilligungsabschnitts unterschiedliche Berechnungen erfordere, sei v.a. aus Gründen der angestrebten Verwaltungspraktikabilität und -vereinfachung eine pauschalierte Berechnung vorzugswürdig, bei der das Tatbestandsmerkmal des bei der Antragstellung bzw. Bewilligung absehbaren Einkommens so ausgelegt werde, dass es nur um das gegenwärtige Einkommen am Anfang der Ausbildung bzw. beim Verlängerungsantrag gehe.

Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung würden schon durch den Bedarfssatz gedeckt. Sie seien bei der Ermittlung des Bedarfssatzes bei den Wohnkosten nach § 65 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 3 BAföG als Sonderbedarf zu berücksichtigen und führten zur Erhöhung des Bedarfs für die Unterkunft um 64,- Euro für die praktische und um 53,33 Euro für die theoretische Ausbildung. Dagegen sei ein Härtefreibetrag vom Einkommen gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III i.V.m. § 23 Abs. 5 BAföG nicht zu berücksichtigen, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Bezogen auf den streitigen 17-monatigen Bewilligungszeitraum ergebe sich aus dem Einkommen der Klägerin ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 570,31 Euro. Dieser errechne sich im Einzelnen aus einer Ausbildungsvergütung i.H.v. 12.495,- Euro (735,- Euro x 17 Monate) abzüglich einer Sozialpauschale i.H.v. 2.686,43 Euro abzüglich eines Freibetrags nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB III i.H.v. 884,- Euro (52,- Euro x 17 Monate) und somit einer anzurechnenden Ausbildungsvergütung i.H.v. 8.924,57 Euro zuzüglich einer zu berücksichtigenden Waisenrente i.H.v. 770,78 Euro. Diese zu berücksichtigende Waisenrente errechne sich aus einer gesamten Waisenrente i.H.v. 2.674,78 Euro (157,34 Euro x 17 Monate) abzüglich eines Freibetrags gemäß DA 71.2 B 23.4 und 23.4.1 i.H.v. 1.904,- Euro. Die Addition der anzurechnenden Ausbildungsvergütung i.H.v. 8.924,57 Euro mit der zu berücksichtigenden Waisenrente i.H.v. 770,78 Euro führe zu einem Anrechnungsbetrag von 9.695,35 Euro für den gesamten Bewilligungszeitraum bzw. einem monatlichen Anrechnungsbetrag von 570,31 Euro (9.695,35 Euro: 17 Monate). Neben dem Anrechnungsbetrag aus dem eigenen Einkommen der Klägerin i.H.v. 570,31 Euro ergebe sich aus dem Einkommen ihrer Eltern für die Mutter ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 0,26 Euro, für den Vater dagegen keiner.

Für die praktische Ausbildung errechne sich somit eine monatliche BAB i.H.v. (gerundet) 93,- Euro, die sich im Einzelnen aus dem Gesamtbedarf der Auszubildenden i.H.v. 663,20 Euro abzüglich ihres Einkommens i.H.v. 570,31 Euro abzüglich des Einkommens ihrer Mutter i.H.v. 0,26 Euro erschließe. Für die theoretische Ausbildung ergebe sich eine monatliche BAB i.H.v. (gerundet) 114,- Euro, die sich aus dem Gesamtbedarf der Auszubildenden i.H.v. 684,58 Euro abzüglich ihres eigenen Einkommens i.H.v. 570,31 Euro abzüglich des Einkommens ihrer Mutter i.H.v. 0,26 Euro errechne.

In diesem Umfang sei der Klage stattzugeben gewesen. Dagegen sei der Klägerin der Erfolg versagt geblieben, soweit sie die Berücksichtigung der niedrigeren Waisenrente ab 01. Juli 2003 i.H.v. 149,36 Euro und die Berücksichtigung der Härteregelung des § 65 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 3 BAföG begehrt habe.

Gegen das Urteil, das ihr am 18. Mai 2006 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 19. Juni 2006 Berufung eingelegt.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt sie vor, es sei v.a. noch streitig, ob sie gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III zur entsprechenden Berücksichtigung aller zu erwartenden Einkünfte der Klägerin einschließlich des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes und der späteren Erhöhung der Ausbildungsvergütung berechtigt gewesen sei. Im Gegensatz zum Sozialgericht halte sie ihre Berechnung weiterhin für gesetzes- und verfassungskonform. In der BT-Drs. 13/4941 S. 166 sei deutlich dargelegt, dass bei Anwendung der BAföG-Regelungen Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubszuwendungen "systematisch lückenlos erfasst und wie laufendes Einkommen angerechnet werden könnten". Danach seien unter "absehbarem" Einkommen i.S.d. § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III neben den laufenden Ausbildungsvergütungen auch genau diese bereits vorab feststehenden bzw. überschaubaren Einkünfte zu verstehen. Denn "absehbar" sei hier entgegen der Darstellung des Sozialgerichts keinesfalls "fiktiv". Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte die vom Sozialgericht angeführte (nicht weiter verfolgte) bedürftigkeitsbezogene Berechnung nach den tatsächlichen Einkünften mit der Folge der ständigen Anpassung an die geänderten Verhältnisse durch Bescheide gerade vermieden werden. Auch die vom Sozialgericht bevorzugte Variante der Anrechnung anhand der zur Zeit der Antragstellung erzielten Einkünfte entspreche nach der Gesetzesbegründung nicht der gesetzlichen Regelung bzw. der Intention des Gesetzgebers. Hätte der Gesetzgeber nur die zum Zeitpunkt der Antragstellung erzielten Einnahmen gemeint, dann hätte er nicht "absehbar" formuliert. Angesichts der gesetzlichen Regelung könne im Gegensatz zu der vom Sozialgericht vorgenommenen Auslegung nur die Berechnung der Beklagten zutreffend sein, wonach die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung absehbaren Einnahmen (Erhöhung der Ausbildungsvergütung zum 01. August 2003 und die genannten Sonderzahlungen) zu berücksichtigen gewesen seien.

Danach sei das Einkommen der Klägerin zur Berechnung der BAB durch eine Addition der Ausbildungsvergütung für den Zeitraum vom 01. März 2003 bis 31. Juli 2003 i.H.v. 3.675,- Euro (5 Monate x 735,- Euro) und für die Zeit vom 01. August 2003 bis 31. Juli 2004 i.H.v. 10.140,- Euro (12 Monate x 845,- Euro) mit den Sonderzahlungen zum 01. Juli 2003 i.H.v. 402,- Euro, zum 01. November 2003 i.H.v. 591,50 Euro und zum 30. Juni 2004 i.H.v. 607,50 Euro sowie der Waisenrente i.H.v. 770,78 Euro (17 Monate x 157,34 Euro = 2.674,78 Euro, abzüglich eines Freibetrags von 1.904,- Euro) in einer Gesamthöhe von 16.186,78 Euro für den gesamten Streitzeitraum bzw. 952,16 Euro monatlich (16.186,78 Euro: 17 Monate) festzustellen. Unter Abzug einer Steuerpauschale i.H.v. 30,03 Euro, einer Sozialpauschale i.H.v. 194,97 Euro (3.314,44 Euro: 17 Monate) und eines Freibetrags nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB III i.H.v. 52,- Euro errechne sich ein monatliches Einkommen der Klägerin i.H.v. 675,16 Euro. Gegenüber der bisherigen Berechnung der Beklagten zeige sich eine bloße Rundungsdifferenz von 0,01 Euro. Nach Addition dieses Betrags mit dem Einkommen der Mutter i.H.v. 0,26 Euro ergebe sich ein insgesamt berücksichtigungsfähiges Einkommen von 675,42 Euro monatlich.

Da diesen Einnahmen ein Bedarf der Klägerin von 663,20 Euro für die praktische Ausbildung gegenüber stehe, sei der Bedarf der Klägerin für diesen Zeitraum gedeckt. Auf einen höheren Bedarf in der theoretischen Ausbildung, der vom Sozialgericht zutreffend mit 684,58 Euro ermittelt worden sei, komme es nicht weiter an, weil bereits für diese Zeit kein Anspruch auf BAB bestehe und dann für die weitere Zeit auch keine BAB gewährt werde.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie greift die Argumentation des Sozialgerichts auf und schließt sich dieser an. Ergänzend trägt sie vor, die im Berufungsvortrag der Beklagten enthaltene neue BAB-Berechnung sei zwar rechnerisch richtig, gehe jedoch in mehreren Positionen von falschen Voraussetzungen aus. So sei die Beklagte nicht berechtigt, für die Zeit vom 01. August 2003 bis 31. Juli 2004 eine monatliche Ausbildungsvergütung von 845,- Euro in Ansatz zu bringen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelzeiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung richtet sich gegen das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 09. Mai 2006, soweit darin der Klage stattgegeben worden ist.

Das Rechtsmittel ist zulässig und auch begründet. Die Klägerin kann für den streitigen Zeitraum vom 01. März 2003 bis 31. Juli 2004 von der Beklagten keine Gewährung von BAB verlangen.

Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind die §§ 59 ff. SGB III in der hier geltenden Fassung des Ausbildungsförderungsreformgesetzes (AföRG) vom 19. März 2001. Nach § 59 SGB III haben Auszubildende Anspruch auf BAB während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist (Nr. 1), sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind (Nr. 2) und ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen (Nr. 3). Anspruch auf BAB besteht gemäß § 73 Abs. 1 SGB III für die Dauer der beruflichen Ausbildung und der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme; über den Anspruch wird i.d.R. bei beruflicher Ausbildung für 18 Monate, im Übrigen für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden. Vorliegend war der Bewilligungszeitraum auf 17 Monate zu verkürzen, da z.Zt. der Bewilligung das Ausbildungsende am 31. Juli 2004 schon feststand.

Die berufliche erstmalige (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III) Ausbildung der Klägerin ist gemäß §§ 59 Nr. 1 i.V.m. 60 Abs. 1 SGB III förderungsfähig. Auch die Voraussetzungen des § 59 Nr. 2 SGB III sind erfüllt. Denn die Klägerin gehört nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zum förderungsfähigen Personenkreis; die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III gelten nach § 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III für die im Streitzeitraum bereits volljährige Klägerin nicht.

Dagegen ist eine nach § 59 Nr. 3 SGB III erforderliche Bedürftigkeit nicht zu bejahen.

Der zu deckende Gesamtbedarf setzt sich nach § 59 Nr. 3 SGB III aus dem Bedarf für den Lebensunterhalt, den Fahrkosten, den sonstigen Aufwendungen und den Lehrgangskosten zusammen. Bei der Bestimmung des Bedarfs für den Lebensunterhalt bei einer beruflichen Ausbildung und einer Unterbringung außerhalb der Haushalte der Eltern ist gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB III als Bedarf der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG (im Streitzeitraum 310,- Euro) zugrunde zu legen. Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB III erhöht sich dieser für die Unterkunft um den jeweiligen Betrag nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG (im Streitzeitraum 133,- Euro); § 13 Abs. 3 BAföG gilt entsprechend. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BAföG erhöht sich der Bedarf für die Unterkunft zudem um bis zu monatlich 64,- Euro, soweit die Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG übersteigen. Da die Klägerin in der praktischen Ausbildung Mietkosten i.H.v. 350,- Euro monatlich nachgewiesen hat, ist in der angefochtenen Entscheidung für ihre praktische Ausbildung zu Recht ein Bedarf für Lebensunterhalt und Unterkunft i.H.v. 507,- Euro zugrunde gelegt worden (310,- + 133,- + 64,- Euro). Auch die vom Sozialgericht für die praktische Ausbildung errechneten Fahrkosten von 145,20 Euro, die sich aus Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) i.H.v. 57,20 Euro und monatlicher Familienheimfahrt (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) i.H.v. 88,- Euro (400 km x 0,22 Euro) zusammensetzen, sind nicht zu beanstanden. Unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Pauschale für Arbeitskleidung (§ 68 Abs. 3 Satz 1 SGB III) i.H.v. 11,- Euro ergibt sich für die praktische Ausbildung als solche der auch vom Sozialgericht und der Beklagten ermittelte Gesamtbedarf der Klägerin von 663,20 Euro (507,- + 145,20 + 11,- Euro).

Soweit das Sozialgericht und die Beklagte auch für die theoretische Ausbildung die genannten Beträge von 310,- Euro und 133,- Euro für Lebensunterhalt und Unterkunft und die Pauschale für Arbeitskleidung i.H.v. 11,- Euro zugrunde gelegt haben, ist dies nicht zu beanstanden. Soweit sie jedoch darüber hinaus für die theoretische Ausbildung einen Zusatzbedarf für Unterkunft nach § 65 Abs. 1 SGB III, § 13 Abs. 3 BAföG auf 53,33 Euro beziffert und von Fahrkosten in Form von Pendelfahrten zur Berufsschule (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) i.H.v. 177,25 Euro ausgegangen sind, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Denn bei der Berücksichtigung des genannten Betrages von 53,33 Euro als Zusatzbedarf für Unterkunft, der nach entsprechenden handschriftlichen Vermerken in den Leistungsakten offenkundig auf einer Umrechnung der wöchentlichen Kosten auf monatliche Aufwendungen beruht (43 Euro x 13: 3), ist außer Acht gelassen worden, dass die Klägerin auch während der theoretischen Ausbildung fortlaufend die Unterkunftskosten aus ihrer G Wohnung zu tragen hatte. Während sie für die Unterkunft in W Zeitmietverträge allein über die jeweiligen Turnuszeiten des Blockunterrichts abschloss, war der Mietvertrag für die Wohnung am praktischen Ausbildungsort G ein normaler Mietvertrag auf unbestimmte Zeit ohne derartige Einschränkungen. So hat die Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 17. April 2003 auch ausdrücklich ausgeführt, sie müsse während der theoretischen Ausbildung neben der Miete für die G Wohnung noch zusätzlich die Miete für die Unterkunft in W leisten. Da sie somit auch für die Zeiten der theoretischen Ausbildung Unterkunftskosten hatte, die über den Betrag von 133,- Euro hinausgingen (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 3 BAföG), ist auch für die theoretische Ausbildung ein Zusatzbedarf in der Maximalhöhe von 64,- Euro anzusetzen.

Auch der vom Sozialgericht und der Beklagten für die theoretische Ausbildung zugrunde gelegte Fahrkostenbetrag von 177,25 Euro hat keinen Bestand. Nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III sind insoweit die Kosten der Klägerin für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt zugrunde zu legen.

Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der monatliche Bedarf für Monate mit theoretischer Ausbildung extra zu errechnen ist. Denn in diesen Monaten kann sich ein Bedarf von höchstens 668,48 Euro ergeben. Fallen An- und Abreise von der theoretischen Ausbildung sowie eine Familienheimfahrt in einen Monat, so ergeben sich bei Zugrundelegung einer von der Klägerin angegebenen einfachen Entfernung von 100 km zwischen G und W An- und Abreisekosten i.H.v. 44,- Euro (200 km x 0,22 Euro Kilometerpauschale) und Familienheimfahrkosten i.H.v. 88,- Euro (400 km x 0,22 Euro). Da für diese Monate für die verbleibende Zeit der praktischen Ausbildung außerdem Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte i.H.v. 18,48 Euro (12 km x 7 Tage x 0,22 Euro) berücksichtigt werden müssen, errechnen sich in diesen Monaten Fahrkosten i.H.v. 150,48 Euro (44,- + 88,- + 18,48 Euro) bzw. ein Gesamtbedarf von 668,48 Euro (310,- + 133,- + 11,- + 64,- + 150,48 Euro).

Auf den Gesamtbedarf sind nach § 71 Abs. 1 SGB III das Einkommen des Auszubildenden, seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, des Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen. Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III gelten für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen § 11 Abs. 4 SGB III und die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BAföG mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III ist abweichend von § 22 Abs. 1 BAföG das Einkommmen des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist, Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind jedoch zu berücksichtigen.

Vorliegend hat das Sozialgericht als Einkommen der Klägerin durchgehend die ihr im Zeitpunkt der Entscheidung am 28. März 2003 zustehende Ausbildungsvergütung i.H.v. 735,- Euro brutto und die ihr zu diesem Zeitpunkt zustehende Waisenrente i.H.v. 157,34 Euro berücksichtigt. Dieser Auffassung, die sich maßgeblich auf die Kommentierung von Fuchsloch in Gagel (SGB III, § 71 Rdnr. 69 ff.) stützt, vermag der Senat sich in Anbetracht der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht anzuschließen.

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zählt die bezogene Ausbildungsvergütung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) unter Einschluss der Einmalzahlungen. Dieses im Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes stehende weite Verständnis der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit wird bestätigt durch die Gesetzesmaterialien, die (ohne eine Differenzierung zwischen Einkommen von Eltern und Ehegatten und des Auszubildenden selbst) ausdrücklich darauf hinweisen, dass mit § 71 Abs. 2 SGB III die unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten problematische Regelung des § 18 Abs. 6 Nr. 1 der Anordnung der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung, nach der aus Gründen der Praktikabilität Einmalzahlungen nicht als Einkommen galten, entfallen kann (BSG, Urteil vom 08. Juli 2009, B 11 AL 20/08 R, Rdnr. 16, zitiert nach juris; vgl. BT-Drs. 13/4941, S. 166). Die gegenteilige Auffassung, die die Berücksichtigung von Einmalzahlungen zwar beim Eltern- und Ehegatteneinkommen bejaht, beim Einkommen des Auszubildenden selbst jedoch verneint (so Gagel, a.a.O., § 71 Rdnr. 71b), ist in sich widersprüchlich und mit den Gesetzesmaterialien nicht in Einklang zu bringen (LSG Saarland, Urteil vom 15. April 2008, L 6 AL 13/07, Rdnr. 59, zitiert nach juris). Mit der Berücksichtigung auch der Einmalzahlungen hat die Beklagte bei der Einkommensermittlung kein hypothetisches bzw. "fiktives" Einkommen der Klägerin, sondern nur solches Einkommen berücksichtigt, das ihr auf Grund des Ausbildungsvertrags als vertragliche Gegenleistung verbindlich zugesichert und somit zum Zeitpunkt der Antragstellung für den gesamten Bewilligungszeitraum von 17 Monaten absehbar war. Zwar hat die Beklagte erst in der Zukunft liegendes Einkommen bei der Klägerin berücksichtigt; diese Vorgehensweise entspricht jedoch der eindeutigen Regelung in § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III i.V.m. § 22 Abs. 2 BAföG. In der Sache handelt es sich um eine zukunftsbezogene Prognoseentscheidung, die auch dann richtig bleibt, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Auszubildenden nach der Bewilligung ändern und hinter seinem ursprünglich errechneten Bedarf zurückbleiben oder darüber hinausgehen, ohne dass dies vorauszusehen war (BSG, Urteil vom 28. November 2007, B 11a AL 47/06 R, Rdnr. 13, zitiert nach juris, und LSG Saarland, a.a.O., Rdnr. 62).

Nach § 22 Abs. 2 BAföG wird auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird. Damit ist das auf die Monate des Bewilligungszeitraums entfallende Durchschnittseinkommen auf den Bedarf der einzelnen Monate des Bewilligungszeitraums anzurechnen. Der Senat folgt insoweit nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung (Gagel, a.a.O., § 71 Rdnr. 71d), dass die Regelung des § 22 Abs. 2 BAföG nur die Grundregel des § 22 Abs. 1 BAföG ausführt, diese aber durch die speziellere Regelung des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bzw Nr. 2 SGB III verdrängt wird und damit auch die Regelung des § 22 Abs. 2 BAföG nicht zur Anwendung kommt (BSG, Urteil vom 08. Juli 2009, a.a.O., Rdnr. 19). Die Regelung des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III hat lediglich zur Folge, dass Änderungen bei der Ausbildungsvergütung, die während des Bewilligungszeitraums eintreten, zur Vermeidung von erheblichem Verwaltungsaufwand abweichend von § 48 Abs. 1 SGB X nicht zu einer Änderung des Bewilligungsbescheides führen. § 22 Abs. 2 BAföG bleibt demgegenüber ausdrücklich unberührt und weiter anwendbar. Dies widerspricht weder dem Willen des Gesetzgebers noch dem Zweck der BAB. Die Verweisung des § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III auf die Regelungen des BAföG dient vielmehr gerade dazu, das Recht der Ausbildungsförderung weiter zu harmonisieren (BT-Drs. 13/4941, S. 166 zu § 71 Abs. 2). Gründe, warum eine Durchschnittsberechnung im Interesse der Vereinfachung bei BAföG-Leistungen sinnvoll, bei Leistungen nach §§ 59 ff. SGB III aber sinnwidrig sein soll, sind nicht erkennbar. Dass BAföG-Leistungen üblicherweise an Leistungsempfänger erbracht werden, die kein eigenes Einkommen aus der Ausbildung selbst erzielen, während für die Auszubildenden nach §§ 59 ff. SGB III typischerweise das Gegenteil gilt, steht einer Durchschnittsberechnung der für den Bewilligungszeitraum absehbaren Gesamtvergütung nicht entgegen (BSG, Urteil vom 08. Juli 2009, a.a.O., Rdnr. 19).

Der Senat teilt nicht die in der Literatur (Gagel, a.a.O., § 71 Rdnr. 71) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung der Regelung des § 22 Abs. 2 BAföG, mit der Durchschnittsberechnung könne in einzelnen Monaten das in der BAB verkörperte Existenzminimum unterschritten werden. In Konsequenz der über § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III anwendbaren Regelung des § 22 Abs. 2 BAföG kann zwar der Fall eintreten, dass dem Auszubildenden in einzelnen Monaten, vornehmlich am Anfang der Ausbildung, weniger als der errechnete Gesamtbedarf der BAB zur Verfügung steht, da neben der BAB grundsätzlich keine bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen gewährt werden (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Vorübergehende Unterschreitungen können allerdings ausnahmsweise in besonderen Härtefällen dadurch ausgeglichen werden, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II als Darlehen erbracht werden (BSG, Urteil vom 08. Juli 2009, a.a.O., Rdnr. 20; vgl. auch Vorinstanz LSG Saarland, a.a.O., Rdnr. 63 ff.).

Ebenso wenig besteht aufgrund der Durchschnittsberechnung bei der Einkommensanrechnung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Auszubildenden mit niedriger Ausbildungsvergütung im Vergleich zu Arbeitnehmern mit niedrigem Entgelt. Dass der Gesetzgeber die Leistungsvoraussetzungen für die Sicherung des Lebensunterhalts für Erwerbstätige einerseits und für Studenten und Auszubildende, die nach dem BAföG oder dem SGB III förderungsfähig sind, andererseits unterschiedlich geregelt hat, ist wegen der bestehenden Unterschiede dieser Personengruppen gerechtfertigt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 1997 (1 BvL 5/93 = BVerfGE 96, 330) zur Verfassungsmäßigkeit des Wohngeldausschlusses bei BAföG verdeutlicht. Die abweichende Entscheidung zum Wohngeldausschluss beim Begleitstudium (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997, 1 Bvl 5/89 = BVerfGE 96, 315) betrifft demgegenüber die hier nicht vergleichbare Sondersituation berufsbegleitend studierender Erwerbstätiger (BSG, Urteil vom 08. Juli 2009, a.a.O., Rdnr. 21).

Da nach § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbare Einkommen maßgebend ist, ist neben den vom Arbeitgeber vor Beginn des Streitzeitraums bescheinigten voraussichtlichen Einmalzahlungen auch die Erhöhung der Ausbildungsvergütung im streitigen Zeitraum in die Berechnung einzubeziehen (so auch LSG Saarland, a.a.O., Rdnr. 57 f., und Bayerisches LSG, Urteil vom 15. Januar 2009, L 9 AL 181/05, Rdnr. 51 und 54, zitiert nach juris).

Neben der Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG sind als Einkommensarten außerhalb des steuerlichen Einkommensbegriffs auch Renten zu berücksichtigen; Waisenrenten werden in der Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 BAföG erfasst (Gagel, a.a.O., § 71 Rdnr. 22, 39).

In Übereinstimmung mit der Einkommensberechnung der Beklagten sind deshalb die Ausbildungsvergütung vom 01. März 2003 bis 31. Juli 2003 mit 3.675,- Euro (5 Monate x 735,- Euro) und vom 01. August 2003 bis 31. Juli 2004 mit 10.140,- Euro (12 Monate x 845,- Euro) sowie die Sonderzahlungen zum 01. Juli 2003 i.H.v. 402,- Euro (Urlaubsgeld), zum 01. November 2003 i.H.v. 591,50 Euro (Weihnachtsgeld) und zum 30. Juni 2004 i.H.v. 607,50 Euro (Urlaubsgeld) zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist die Halbwaisenrente i.H.v. 770,78 Euro anzusetzen (17 Monate x 157,34 Euro = 2.674,78 Euro, abzüglich eines Freibetrags von 1.904,- Euro nach § 23 Abs. 4 Nr. BAföG). Die Addition der genannten Beträge ergibt eine Gesamtsumme von 16.186,78 Euro (3.675,- + 10.140,- + 402,- + 591,50 + 607,50 + 770,78), die einem monatlichen Einkommen von 952,16 Euro (16.186,78 Euro: 17) entspricht.

Von diesem Einkommen ist gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB III i.V.m. § 21 Abs.1 Nr. 3 BAföG und der DA 71.2 B 21.1.31 der Beklagten eine Steuerpauschale i.H.v. 30,03 Euro abzuziehen, da die Ausbildungsvergütung der Klägerin im dritten Ausbildungsjahr vom 01. August 2003 bis 31. Juli 2004 einen Betrag von 815,51 Euro monatlich übersteigt. Darüber hinaus ist nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG eine Sozialpauschale i.H.v. 194,97 Euro abzusetzen. Diese errechnet sich, indem der aus der Gesamtsumme von 16.186,78 Euro abzüglich der (nicht zur Summe der positiven Einkünfte i.S.d. § 21 Abs. 2 BAföG gehörenden) Waisenrente von 770,78 Euro resultierende Betrag von 3.314,44 Euro durch 17 Monate geteilt wird. Des Weiteren ist ein Freibetrag nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III i.H.v. 52,- Euro abzusetzen. Somit errechnet sich ein monatliches Einkommen der Klägerin i.H.v. 675,16 Euro. Nach Addition dieses Betrags mit dem anrechenbaren Einkommen der Mutter der Klägerin i.H.v. 0,26 Euro (vgl. dazu LA Bl. 117-119, 122, 141 f., GA Bl. 36-38, 42-45) ergibt sich ein insgesamt berücksichtigungsfähiges Einkommen von 675,42 Euro monatlich.

Da sowohl der oben festgestellte Gesamtbedarf i.H.v. 663,20 Euro für die praktische Ausbildung als auch der ermittelte Gesamtbedarf von maximal 668,48 Euro für die theoretische Ausbildung das berücksichtigungsfähige Einkommen von 675,42 Euro nicht übersteigen, ist für beide Ausbildungsteile der Bedarf der Klägerin durch ihr Einkommen vollständig gedeckt. Dies bedeutet, dass (ohne dass es einer abschließenden Entscheidung darüber bedürfte, ob den entsprechenden Ansätzen der Sozialgerichts oder der Beklagten zu folgen oder ein durchschnittlicher Gesamtbedarf aus beiden Ausbildungszweigen zu bilden ist) der Klägerin die erforderlichen Mittel zur Deckung des Gesamtbedarfs jedenfalls anderweitig zur Verfügung stehen und somit die Voraussetzungen eines Anspruchs auf BAB nach § 59 Nr. 3 SGB III nicht erfüllt sind. Der Berufung der Beklagten war deshalb in vollem Umfang stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

Etwaige Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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