Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 57/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1181/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 2. März 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthaft Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen und der zutreffenden Verneinung eines Anordnungsanspruchs für die begehrte Anordnung verweist der Senat auf die Ausführungen des Sozialgerichts Freiburg (SG) im angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) sowie auf die zwischen den Beteiligten ergangene Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 18. September 2009, L 12 AS 3633/09 ER-B. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er -auch in Ansehung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Partnerin- hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist. Wie alle anderen, bisher die Frage der Bedarfsgemeinschaft entscheidenden Gerichte -17. Kammer des SG (Urteil vom 19. Juni 2009, S 17 AS 5355/08, Beschluss vom 1. Juli 2009, S 17 AS 3106/09 ER), die 4. Kammer des SG (Urteil vom 25. Januar 2011, S 4 AS 6064/09) und die 7. Kammer des SG (Beschluss vom 2. März 2011, S 7 AS 57/11 ER) sowie der 12. Senat des LSG (Beschluss vom 18. September 2009, L 12 AS 3633/09 ER-B)- ist auch der erkennende Senat davon überzeugt, dass die Partnerin des Antragstellers zu dessen Bedarfsgemeinschaft gehört.
Ergänzend bleibt noch auszuführen, das der Antragsteller mit seiner Partnerin -entgegen seiner Auffassung- seit dem 29. Dezember 2005 in einem gemeinsamen Haushalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Ziff. 3c, Abs. 3a 1. Alt. SGB II zusammenlebt. Richtig führt der als Rechtsanwalt zugelassene Antragsteller aus, dass sich die Vermutungsregelung des Abs. 3a nicht hierauf bezieht (s. Münder, Kommentar zum SGB II, 3. Auflage, § 7 SGB II Rdnr. 84). Doch kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass beide eine gemeinsame Wohnung bewohnen und in dieser "aus einem Topf" wirtschaften (hierzu s. Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage, § 7 SGB II Rdnr. 46).
Wesentlich hierfür ist für den Senat, dass die gemeinsame Wohnung von beiden sogar gemeinsam erworben worden ist, was bestätigt, dass ein auf Dauer angelegtes gemeinsames Wirtschaften beabsichtigt war und auch betrieben wird, und zwar hinsichtlich eines Gegenstandes, der üblicherweise von Eheleuten zur Grundlage der Lebensführung anvisiert wird. Der gemeinsame hohe finanzielle Einsatz, die Verantwortung und Kostenlast sowie die Schwierigkeit, das ungeteilte gemeinschaftliche Eigentum an dem mit einem Haus bebauten Grundstück, das abstrakt zur Hälfte gehört, allein zu verwerten, spricht herausragend für ein gemeinsames Wirtschaften auf höchstem Niveau. Das gemeinschaftliche Wirtschaften zeigt sich diesbezüglich auch bei den Betriebskosten, die teils vom Antragsteller, teils von seiner Partnerin abgeführt werden. Die Behauptung, diese würden intern je zur Hälfte abgerechnet, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Ein gemeinsames Konto, über das diese Kosten genau zur Hälfte umgelegt werden sollen, ist nicht glaubhaft gemacht worden; das Konto zeigt vielmehr keine derartige klare Abrechnung auf. So hat z.B. nur der Antragsteller auf das Konto der n. gL. am 2. Juli 2008 500 EUR zum Kontoausgleich eingezahlt, ohne dass dem eine Zahlung der Partnerin in gleicher Höhe entsprochen hat. Dass ein gemeinsames Wirtschaften vorliegt wird bestärkt dadurch, dass der Antragsteller die Zahlungen ab Januar 2011 einstellt, ohne dass behauptet würde, die Partnerin gehe hiergegen rechtlich vor. Das gemeinsame Wirtschaften zeigt sich auch daran, dass die Eigentumsverhältnisse über die eingebrachten Sachen unklar sind (so die Angaben des Antragstellers vor dem SG am 19. Juni 2009, Niederschrift im Verfahren S 17 AS 5355/08, was dann wieder pauschal im Schriftsatz vom 2. August 2009 anders behauptet wird). Ein derartiges Verständnis über die Eigentumsverhältnisse ist eheähnlich.
Die Angaben des Antragstellers und die Aussagen der Partnerin über den entstandenen Streit bezüglich der Finanzierung des Büroausbaus widerlegt die vom Antragsteller behauptete strikte Trennung der Finanzen und spricht wesentlich für ein gemeinsames Wirtschaften. Denn damit ist deutlich geworden, dass der Antragsteller die Partnerin für ausschließlich eigene und sogar berufsbedingte Kosten in Anspruch nehmen wollte. Die Partnerin hat diese Kosten nach ihrer Aussage als Zeugin in der mündlichen Verhandlung im Verfahren S 4 AS 6064/09 nicht nur alleine vorgestreckt (s. Niederschrift vom 25. Januar 2011) sondern sich -nach ihrer Zeugenaussage am 19. Juni 2009 im Verfahren S 17 AS 5355/08 (s. Niederschrift vom 19. Juni 2009)- sogar an diesen Kosten beteiligt. Die Kosten beliefen sich nach den Angaben des Antragstellers auf etwa 3000 EUR, welche er auch steuerlich abgesetzt hat (s. Niederschrift vom 25. Januar 2011). Der Antragsteller hat nach der Aussage der Zeugin 1500 EUR zurückbezahlt, was in Einklang steht mit der Überweisung am 1. Juli 2008 (s. Blatt 69 der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin), so dass sogar eine hälftige Übernahme der Büroausbaukosten durch die Partnerin des Antragstellers bestünde. Weshalb die Partnerin weitere 1500 EUR an ihn zahlen soll (so seine Angaben am 25. Januar 2011), ist nicht nachvollziehbar, zumal der Antragsteller die Gesamtkosten steuerlich abgesetzt hat. Die Beteiligung der Partnerin an den Kanzleikosten spricht jedenfalls stark für ein gemeinsames Wirtschaften. Schließlich spricht auch für ein gemeinsames Wirtschaften, dass die Partnerin dem Antragsteller die Urlaubsreisen bezahlt hat (so ihre Aussage vor dem SG am 25. Januar 2011). Dass sie dies im Wege eines rechtsverbindlichen Darlehens geleistet hat, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, zumal sie nicht einmal wusste, wieviel diese Urlaube gekostet haben. Die Formulierung, sie erwarte, dass er "dies" zu gegebener Zeit zurückzahle, spricht für eine moralische, nicht rechtsverbindliche Pflicht. Weder die Höhe noch die übrigen (Rückzahlungs-) Modalitäten sind vereinbart worden. Auch der -rechtskundige- Antragsteller hat dies nur derart beschrieben, dass er "das" als Darlehen "verstehe", das er zurückzahlen "möchte", so dass auch er keine konkreten Rechtspflichten benennen konnte.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine bestehende Bedarfsgemeinschaft nicht durch Änderung geringwertiger Modalitäten aufgehoben wird, sondern regelmäßig durch Auflösung der Wohngemeinschaft (BVerfGE 87, 234, 265). Dies gilt umso mehr, als die behaupteten Änderungen (s. Antrag vom 19. Juni 2009) als Reaktion auf die Verhandlung vor dem SG zu verstehen sind; denn eine Bedarfsgemeinschaft wird im Wesen nicht verändert, wenn zweckgerichtet nur gewisse Umstände verändert werden, die das Gericht für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft angeführt hat. Hinzu kommt, dass die behaupteten Änderungen nicht umgesetzt worden sind. So besteht entgegen den Angaben im Antrag vom 19. Juni 2009 nach den Aussagen am 25. Januar 2011 nach wie vor eine gemeinsame Haushaltskasse, auch Kochen und Waschen wurden nicht getrennt; im Gegenteil hat der Antragsteller sogar weitergehende Tätigkeiten übernommen, als es der Partnerin gesundheitlich nicht gut ging. Die Behauptung des Antragstellers, dies allerdings auch für jeden anderen zu machen, ist abwegig und kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden, um seine Aussage zu seinen Betreuungsleistungen zu relativieren. Nach alledem bestehen auch Zweifel daran, dass gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung des LSG vom 18. September 2009 wirklich Änderungen der Sachlage vorliegen, so dass der erneute Antrag bereits unzulässig wäre (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 86b SGG Rdnr. 45a m.w.N.), denn das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24. März 2011, BGBl. I, 453, hat keine hier einschlägige Rechtsänderung erbracht.
Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass er als Rechtsanwalt kein eigenen Einkommen hat und dass er keine Unterstützungen durch seine Mutter erlangt hat, die seiner Bedürftigkeit gem. § 11 SGB II entgegenstehen; auch ist nicht mehr relevant, ob das Eigentum am Haus mit einer Wohnfläche von 128 qm als zu berücksichtigendes Vermögen -das Haus ist ohne Belastung- gemäß § 12 SGB II (s. insbesondere Abs. 3 Nr. 4) einer Bedürftigkeit entgegenstünde.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Antragsteller erfolglos geblieben ist und die Antragsgegnerin keinen berechtigten Anlass zur Einleitung des Antragsverfahrens gegeben hat. Obwohl Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Prozessieren vorliegen -wiederholtes Geltendmachen des Begehrens durch einen Rechtsanwalt in eigener Sache, zweckgerichtetes Vortragen- hat der Senat von § 192 SGG für das Eilverfahren keinen Gebrauch gemacht.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthaft Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen und der zutreffenden Verneinung eines Anordnungsanspruchs für die begehrte Anordnung verweist der Senat auf die Ausführungen des Sozialgerichts Freiburg (SG) im angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) sowie auf die zwischen den Beteiligten ergangene Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 18. September 2009, L 12 AS 3633/09 ER-B. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er -auch in Ansehung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Partnerin- hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist. Wie alle anderen, bisher die Frage der Bedarfsgemeinschaft entscheidenden Gerichte -17. Kammer des SG (Urteil vom 19. Juni 2009, S 17 AS 5355/08, Beschluss vom 1. Juli 2009, S 17 AS 3106/09 ER), die 4. Kammer des SG (Urteil vom 25. Januar 2011, S 4 AS 6064/09) und die 7. Kammer des SG (Beschluss vom 2. März 2011, S 7 AS 57/11 ER) sowie der 12. Senat des LSG (Beschluss vom 18. September 2009, L 12 AS 3633/09 ER-B)- ist auch der erkennende Senat davon überzeugt, dass die Partnerin des Antragstellers zu dessen Bedarfsgemeinschaft gehört.
Ergänzend bleibt noch auszuführen, das der Antragsteller mit seiner Partnerin -entgegen seiner Auffassung- seit dem 29. Dezember 2005 in einem gemeinsamen Haushalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Ziff. 3c, Abs. 3a 1. Alt. SGB II zusammenlebt. Richtig führt der als Rechtsanwalt zugelassene Antragsteller aus, dass sich die Vermutungsregelung des Abs. 3a nicht hierauf bezieht (s. Münder, Kommentar zum SGB II, 3. Auflage, § 7 SGB II Rdnr. 84). Doch kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass beide eine gemeinsame Wohnung bewohnen und in dieser "aus einem Topf" wirtschaften (hierzu s. Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage, § 7 SGB II Rdnr. 46).
Wesentlich hierfür ist für den Senat, dass die gemeinsame Wohnung von beiden sogar gemeinsam erworben worden ist, was bestätigt, dass ein auf Dauer angelegtes gemeinsames Wirtschaften beabsichtigt war und auch betrieben wird, und zwar hinsichtlich eines Gegenstandes, der üblicherweise von Eheleuten zur Grundlage der Lebensführung anvisiert wird. Der gemeinsame hohe finanzielle Einsatz, die Verantwortung und Kostenlast sowie die Schwierigkeit, das ungeteilte gemeinschaftliche Eigentum an dem mit einem Haus bebauten Grundstück, das abstrakt zur Hälfte gehört, allein zu verwerten, spricht herausragend für ein gemeinsames Wirtschaften auf höchstem Niveau. Das gemeinschaftliche Wirtschaften zeigt sich diesbezüglich auch bei den Betriebskosten, die teils vom Antragsteller, teils von seiner Partnerin abgeführt werden. Die Behauptung, diese würden intern je zur Hälfte abgerechnet, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Ein gemeinsames Konto, über das diese Kosten genau zur Hälfte umgelegt werden sollen, ist nicht glaubhaft gemacht worden; das Konto zeigt vielmehr keine derartige klare Abrechnung auf. So hat z.B. nur der Antragsteller auf das Konto der n. gL. am 2. Juli 2008 500 EUR zum Kontoausgleich eingezahlt, ohne dass dem eine Zahlung der Partnerin in gleicher Höhe entsprochen hat. Dass ein gemeinsames Wirtschaften vorliegt wird bestärkt dadurch, dass der Antragsteller die Zahlungen ab Januar 2011 einstellt, ohne dass behauptet würde, die Partnerin gehe hiergegen rechtlich vor. Das gemeinsame Wirtschaften zeigt sich auch daran, dass die Eigentumsverhältnisse über die eingebrachten Sachen unklar sind (so die Angaben des Antragstellers vor dem SG am 19. Juni 2009, Niederschrift im Verfahren S 17 AS 5355/08, was dann wieder pauschal im Schriftsatz vom 2. August 2009 anders behauptet wird). Ein derartiges Verständnis über die Eigentumsverhältnisse ist eheähnlich.
Die Angaben des Antragstellers und die Aussagen der Partnerin über den entstandenen Streit bezüglich der Finanzierung des Büroausbaus widerlegt die vom Antragsteller behauptete strikte Trennung der Finanzen und spricht wesentlich für ein gemeinsames Wirtschaften. Denn damit ist deutlich geworden, dass der Antragsteller die Partnerin für ausschließlich eigene und sogar berufsbedingte Kosten in Anspruch nehmen wollte. Die Partnerin hat diese Kosten nach ihrer Aussage als Zeugin in der mündlichen Verhandlung im Verfahren S 4 AS 6064/09 nicht nur alleine vorgestreckt (s. Niederschrift vom 25. Januar 2011) sondern sich -nach ihrer Zeugenaussage am 19. Juni 2009 im Verfahren S 17 AS 5355/08 (s. Niederschrift vom 19. Juni 2009)- sogar an diesen Kosten beteiligt. Die Kosten beliefen sich nach den Angaben des Antragstellers auf etwa 3000 EUR, welche er auch steuerlich abgesetzt hat (s. Niederschrift vom 25. Januar 2011). Der Antragsteller hat nach der Aussage der Zeugin 1500 EUR zurückbezahlt, was in Einklang steht mit der Überweisung am 1. Juli 2008 (s. Blatt 69 der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin), so dass sogar eine hälftige Übernahme der Büroausbaukosten durch die Partnerin des Antragstellers bestünde. Weshalb die Partnerin weitere 1500 EUR an ihn zahlen soll (so seine Angaben am 25. Januar 2011), ist nicht nachvollziehbar, zumal der Antragsteller die Gesamtkosten steuerlich abgesetzt hat. Die Beteiligung der Partnerin an den Kanzleikosten spricht jedenfalls stark für ein gemeinsames Wirtschaften. Schließlich spricht auch für ein gemeinsames Wirtschaften, dass die Partnerin dem Antragsteller die Urlaubsreisen bezahlt hat (so ihre Aussage vor dem SG am 25. Januar 2011). Dass sie dies im Wege eines rechtsverbindlichen Darlehens geleistet hat, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, zumal sie nicht einmal wusste, wieviel diese Urlaube gekostet haben. Die Formulierung, sie erwarte, dass er "dies" zu gegebener Zeit zurückzahle, spricht für eine moralische, nicht rechtsverbindliche Pflicht. Weder die Höhe noch die übrigen (Rückzahlungs-) Modalitäten sind vereinbart worden. Auch der -rechtskundige- Antragsteller hat dies nur derart beschrieben, dass er "das" als Darlehen "verstehe", das er zurückzahlen "möchte", so dass auch er keine konkreten Rechtspflichten benennen konnte.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine bestehende Bedarfsgemeinschaft nicht durch Änderung geringwertiger Modalitäten aufgehoben wird, sondern regelmäßig durch Auflösung der Wohngemeinschaft (BVerfGE 87, 234, 265). Dies gilt umso mehr, als die behaupteten Änderungen (s. Antrag vom 19. Juni 2009) als Reaktion auf die Verhandlung vor dem SG zu verstehen sind; denn eine Bedarfsgemeinschaft wird im Wesen nicht verändert, wenn zweckgerichtet nur gewisse Umstände verändert werden, die das Gericht für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft angeführt hat. Hinzu kommt, dass die behaupteten Änderungen nicht umgesetzt worden sind. So besteht entgegen den Angaben im Antrag vom 19. Juni 2009 nach den Aussagen am 25. Januar 2011 nach wie vor eine gemeinsame Haushaltskasse, auch Kochen und Waschen wurden nicht getrennt; im Gegenteil hat der Antragsteller sogar weitergehende Tätigkeiten übernommen, als es der Partnerin gesundheitlich nicht gut ging. Die Behauptung des Antragstellers, dies allerdings auch für jeden anderen zu machen, ist abwegig und kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden, um seine Aussage zu seinen Betreuungsleistungen zu relativieren. Nach alledem bestehen auch Zweifel daran, dass gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung des LSG vom 18. September 2009 wirklich Änderungen der Sachlage vorliegen, so dass der erneute Antrag bereits unzulässig wäre (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 86b SGG Rdnr. 45a m.w.N.), denn das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24. März 2011, BGBl. I, 453, hat keine hier einschlägige Rechtsänderung erbracht.
Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass er als Rechtsanwalt kein eigenen Einkommen hat und dass er keine Unterstützungen durch seine Mutter erlangt hat, die seiner Bedürftigkeit gem. § 11 SGB II entgegenstehen; auch ist nicht mehr relevant, ob das Eigentum am Haus mit einer Wohnfläche von 128 qm als zu berücksichtigendes Vermögen -das Haus ist ohne Belastung- gemäß § 12 SGB II (s. insbesondere Abs. 3 Nr. 4) einer Bedürftigkeit entgegenstünde.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Antragsteller erfolglos geblieben ist und die Antragsgegnerin keinen berechtigten Anlass zur Einleitung des Antragsverfahrens gegeben hat. Obwohl Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Prozessieren vorliegen -wiederholtes Geltendmachen des Begehrens durch einen Rechtsanwalt in eigener Sache, zweckgerichtetes Vortragen- hat der Senat von § 192 SGG für das Eilverfahren keinen Gebrauch gemacht.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved