L 9 SV 1509/10 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SV 1020/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 SV 1509/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. März 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 500 EUR festgesetzt. Gründe

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer (Bf) wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 22. März 2010, mit dem dieses festgestellt hat, dass es für sein Rechtsschutzbegehren, das allenfalls als Geltendmachung von Ansprüchen gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen verstanden werden könne, sachlich nicht zuständig sei, und den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht S. verwiesen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

Der Bf hat gegen den ihm am 24. März 2010 zugestellten Beschluss am 24. März 2010 Beschwerde eingelegt, da mit dem Beschluss eine Verschleppung verbunden sei. Ferner hat er sich mit Schreiben vom 7. und 18. Mai 2010, 12. Juni 2010 sowie 30. Juli 2010 nochmals geäußert. Auf die Schreiben nebst Anlagen wird verwiesen.

Der Beschwerdegegner hat ausgeführt, aus dem Vorbringen des Bf könne nicht entnommen werden, welches Begehren konkret verfolgt werde. Es lasse sich jedoch nicht sicher feststellen, dass das Vorbringen einen wie auch immer gearteten Anspruch sicherlich nicht zu begründen vermöge. Es sei auch nicht völlig ausgeschlossen, dass der BF Ansprüche im Sinne von § 71 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geltend machen wolle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des SG und des Senats sowie die darin enthaltenen schriftlichen Äußerungen verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier erfolgte Verweisung dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, weswegen der Rechtsstreit zu verweisen ist. Der Senat sieht deshalb analog § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend ist anzumerken, dass mangels nachvollziehbarer weiterer Präzisierung aus Sicht des Senats allenfalls ein Rechtsschutzbegehren im Sinne von § 71 Abs. 2 GVG, für das das Landgericht zuständig ist, angenommen werden kann.

Damit hat das SG zu Recht den Rechtsstreit an das Landgericht S. verwiesen.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 197a SGG und § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen nach Nr. 7504 des für die Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit geltenden Teils 7 Hauptabschnitt 5 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetzt 50 EUR.

Für den Streitwert wird in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit (Nr. 9.1, in NZS 2009, Seite 429) und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, 29. September 1994 - 3 BS 2/93 -; 9. Februar 2006 - B 3 SF 1/05 R -; 6. September 2007 - B 3 SF 1/07 R -; 22. April 2008 - B 1 SF 1/08 R -) in Ermangelung konkreterer Angaben zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche oder zum wirtschaftlichen Interesse auf 1/5 des Streitwerts von 5.000 EUR, hiervon die Hälfte, weil es sich um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz handelt, mithin 500 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Ein Grund, die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht zuzulassen (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG), liegt nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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