L 5 AL 1796/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 03376/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 AL 1796/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. April 2002 wird zurückgewiesen.

Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Arbeitslosenhilfe.

Die 1952 geborene Klägerin bezog Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 27.9.2001, zuletzt in Höhe von DM 136,40 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 390,00; Leistungssatz 60%; Leistungsgruppe D; Kindermerkmal 0; Leistungstabelle 2001; Bescheid vom 15.1.2001). Mit einem am 4.10.2001 beim Arbeitsamt Reutlingen (AA) eingegangenen Antrag beantragte sie die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe. Sie gab u.a. an, ihr 1947 geborener Ehemann habe Einkommen (vom 1.6.2001 bis 20.6.2001 DM 4.245,70 netto, vom 1.7.2001 bis 31.7.2001 DM 3.906,86 netto, vom 1.8.2001 bis 31.8.2001 DM 4.129,94 netto). An Vermögen sei eine Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von DM 100.000,00 (Vertragsbeginn 2/92, Fälligkeit 2/27, Verwendungszweck: Rückzahlung des Darlehens) sowie ein bebautes Grundstück (Grundstücksgröße 717 m², Wohnfläche (selbst bewohnt) 159 m², Verkehrswert DM 300.000,00, Belastungen DM 2.708,25 zzgl. Nebenkosten) vorhanden. Des Weiteren gab sie Aufwendungen für verschiedene Versicherungen an. Auf Grund dieser Angaben der Klägerin ermittelte das AA einen Gesamtabrechnungsbetrag von wöchentlich DM 253,40 (= EUR 129,56) wie folgt:

Gesamtdurchschnitt Nettoeinkommen des Ehegatten DM 3.927,30 abzüglich Versicherungen insgesamt DM 487,90 abzüglich Freibetrag in Höhe der hypothetischen Arbeitslosenhilfe DM 2.047,80 restliches Einkommen DM 1.391,60 abzüglich Pauschbetrag aus Erwerbsbezügen DM 293,60 Anrechnungsbetrag DM 1.098,00 Gesamtanrechnungsbetrag (wöchentlich gerundet) DM 253,40.

Das AA lehnte den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab, da das anzurechnende Einkommen den Betrag von DM 110,46 wöchentlich, der der Klägerin an Arbeitslosenhilfe zugestanden hätte, übersteige (Bescheid vom 16.11.2001).

Die Klägerin erhob Widerspruch und machte geltend, ihr Ehemann habe lediglich einen Verdienst von ca. DM 3.700,00 netto monatlich. Im bescheinigten Verdienst müsse Urlaubsgeld o.ä. enthalten gewesen sein. Außerdem entstünden noch Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem PKW von täglich 20 Kilometer.

Den Widerspruch der Klägerin wies die Widerspruchsstelle des AA zurück (Widerspruchsbescheid vom 26.11.2001) mit der Begründung, selbst bei Berücksichtigung der Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstelle und ausgehend von einem Verdienst des Ehemannes von ca. DM 3.700,00 netto errechne sich ein Anrechnungsbetrag aus dem Einkommen des Ehemannes, der den Leistungssatz von DM 110,46 wöchentlich übersteige.

Die Klägerin hat am 19.12.2001 Klage bei dem Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass sie und ihr Ehemann ein Hausgrundstück hätten, das mit erheblichen Schulden belastet sei. Unter Berücksichtigung der Zins- und Tilgungszahlungen blieben monatlich EUR 769,87 übrig. Die Verwertung dieses Einfamilienhauses sei für sie und ihren Ehemann nicht zumutbar und sei als zusätzliche Altersversorgung erworben worden.

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 26.4.2002 die Klage unter Bezugnahme auf die Gründe in der angegriffenen Widerspruchsentscheidung abgewiesen und ergänzend ausgeführt, die Berechnung des anzurechnenden Betrages aus dem Einkommen des Ehemannes sei im Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden, selbst wenn man nur einen Betrag von DM 3.700,00 ansetze. Zins und Tilgung für das Hausgrundstück seien nicht zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sei dies nur, wenn sich ein anzurechnendes Einkommen aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergebe oder das Hausgrundstück als einzusetzendes Vermögen nach Maßgabe der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) zu berücksichtigen wäre.

Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 13.5.2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 23.5.2002 Berufung eingelegt und ihre Auffassung weiter verfolgt, Zins- und Tilgungsleistungen für das Hausgrundstück, das ihrer Altersvorsorge diene, seien zu berücksichtigen. Aus der Argumentation des SG ergebe sich, dass diejenigen, die soviel Geld hätten, dass sie nicht nur ein Eigenheim mit einer Wohnung, sondern ein Eigenheim mit zwei Wohnungen bauen könnten, besser gestellt würden, als die sozial schwächeren Hausbauer, die nur soviel Mittel hätten, dass sie nur ein Eigenheim mit einer Wohnung bauen könnten. Diese Ungleichbehandlung verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) sowie gegen das Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. April 2002 und den Bescheid des Arbeitsamtes Reutlingen vom 16. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2001 aufzuheben und ihr ab 28. September 2001 Arbeitslosenhilfe zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Leistungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin, über die der Senat auf Grund des vorherigen schriftlichen Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von EUR 500,00 ist überschritten. Denn für den ab 28.9.2001 laufenden Bewilligungsabschnitt stünde der Klägerin ohne anrechenbares Einkommen Arbeitslosenhilfe von deutlich mehr als EUR 500,00 zu.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab 28.9.2001.

Nach § 190 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung - (SGB III) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung im Oktober 2001 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 8 des Dritten SGB III-Änderungsgesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I, S. 2624) haben Anspruch auf Arbeitslosenhilfe Arbeitnehmer, 1. die arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben, 3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben, 4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist und 5. bedürftig sind. Bedürftig ist nach § 193 Abs. 1 SGB III ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Nicht bedürftig ist nach § 193 Abs. 2 SGB III in der zum Zeitpunkt der Antragstellung im Oktober 2001 geltenden Fassung des Art. 3 Nr. 14 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16.2.2001 (BGBl I, S. 266) ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Zu berücksichtigendes Einkommen sind nach § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, soweit es den Freibetrag, der sich aus Satz 2 und 3 ergibt, übersteigt. Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe sind nach § 194 Abs. 2 Satz 1 SGB III alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können. Das vom Ehemann der Klägerin erzielte Arbeitsentgelt ist Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe. Da die Klägerin und ihr Ehemann nicht dauernd getrennt leben, ist das Einkommen des Ehemannes der Klägerin im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen.

Die Berechnung des Anrechnungsbetrages aus dem Einkommen des Ehemannes der Klägerin ergibt sich aus § 194 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 SGB III. Nach § 194 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB III ist Freibetrag ein Betrag in Höhe der Arbeitslosenhilfe, die dem Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, entspricht, mindestens aber in Höhe des Betrags, bis zu dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden Einkommensteuer nicht festzusetzen wäre (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Der Freibetrag erhöht sich um Unterhaltsleistungen, die der Ehegatte, der Lebenspartner oder die Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, Dritten auf Grund einer rechtlichen Pflicht zu erbringen hat. Den Freibetrag der hypothetischen Arbeitslosenhilfe des Ehemannes der Klägerin hat das AA mit DM 2.047,80 monatlich zutreffend errechnet. Er liegt über dem Mindestbetrag in Höhe des steuerfreien Grundbetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG. Dieser betrug im Jahre 2000 DM 14.093,00 (§32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 15 Buchst. a des Gesetzes vom 23.10.2000, BGBl. I, S. 1433). Dies entspricht einem monatlichen Betrag von DM 1.174,42.

Welche Beträge von dem zu berücksichtigenden Einkommen weiter abzusetzen sind, bestimmt § 194 Abs. 2 Satz 2 SGB III. Abzusetzen sind 1. die auf das Einkommen entfallenden Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, 3. die notwendigen Aufwendungen für den Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und 4. ein Betrag in angemessener Höhe von den Erwerbsbezügen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.

Das AA hat die auf das Einkommen entfallenden Steuern sowie die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung abgesetzt, da es von dem Nettoeinkommen des Ehemannes der Klägerin ausgegangen ist. Es hat des Weiteren sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Beträge für Versicherungen abgesetzt. Schließlich hat es auch einen Pauschbetrag aus Erwerbsbezügen abgesetzt.

Abgesetzt werden hätten noch die behaupteten Fahrtkosten des Ehemannes der Klägerin von und zu seiner Arbeitsstelle, mit einem Betrag von höchstens 0,31 Pfennig je gefahrenen Kilometer (vgl. insoweit BSG SozR 4100 § 138 Nr. 19; 3-4100 § 138 Nr. 13). Bei täglich gefahrenen 20 Kilometern ergibt dies einen täglichen Betrag von DM 6,20, bei durchschnittlich 22 Arbeitstagen je Monat DM 136,40.

Geht man von dem von der Klägerin behaupteten Nettoeinkommen von DM 3.700,00 aus, errechnet sich der Anrechnungsbetrag wie folgt:

Nettoeinkommen des Ehegatten DM 3.700,00 abzüglich Versicherungen insgesamt DM 487,90 abzüglich Fahrkosten DM 136,40 abzüglich Freibetrag in Höhe der hypothetischen Arbeitslosenhilfe DM 2.047,80 restliches Einkommen DM 1.027,90 abzüglich Pauschbetrag aus Erwerbsbezügen DM 293,60 Anrechnungsbetrag DM 734,30 Gesamtanrechnungsbetrag (wöchentlich gerundet) DM 169,45.

Der wöchentliche Anrechnungsbetrag von DM 169,45 läge immer noch über dem der Klägerin zustehenden Leistungssatz von DM 110,46 wöchentlich.

Die von der Klägerin geltend gemachten Zins- und Tilgungsleistungen für das selbst bewohnte Haus können nicht abgesetzt werden. Sie können keiner der in § 194 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 SGB III aufgezählten Fallgruppen zugeordnet werden. Sie dienen insbesondere nicht der Sicherung des Erwerbseinkommens des Ehemannes der Klägerin. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 194 Abs. 2 Satz 2 SGB III sind - wie schon in der Vorgängerregelung des § 138 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) – unabhängig von steuerlichen Maßstäben zu prüfen. Durch einen eigenständigen Begriff des Einkommens im Bereich der Arbeitslosenhilfe soll auch ausgeschlossen werden, dass - anders als im Steuerrecht -ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten nicht möglich ist (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 26; SozR 3-4100 § 138 Nr. 7, st. Rspr.). Als subsidiäre Sozialleistung dient die Arbeitslosenhilfe nicht der Vermögensbildung. Verwendungen für das Vermögen sind deshalb nicht vom anrechenbaren Einkommen abzusetzen (BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 10). Bei den von der Klägerin geltend gemachten Zins- und Tilgungsleistungen handelt es sich um Verwendungen auf das Vermögen. Die Wohnung der Klägerin und ihres Ehegatten ist Vermögen, und zwar auf Grund der bis 31.12.2001 geltenden Regelung des § 6 Abs. 3 Nr. 7 Alhi-VO bzw. der seit 1.1.2002 geltenden Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 5 Alhi-VO 2002 sog. Schonvermögen, das bei der Prüfung der Bedürftigkeit nicht berücksichtigt wird.

Einen Verstoß gegen das Grundgesetz, auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, liegt nicht vor (vgl. BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 7, mwN; s. auch BVerfGE 82, 60 ff zum Ausschluss des Verlustausgleichs nach § 11 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes). Insbesondere besteht auch nicht die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung. Die Klägerin übersieht, dass bei dem Arbeitslosen, der Eigentümer eines Eigenheims mit zwei oder mehr Wohnungen ist, die nicht selbst bewohnten Wohnungen bei der Prüfung, ob Bedürftigkeit vorliegt, als Vermögen berücksichtigt werden und dann je nach Verkehrswert der Wohnungen eine Bedürftigkeit und damit ebenfalls ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht gegeben ist. Des Weiteren muss sich der Arbeitslose, der Mieteinnahmen aus Wohnungen hat, diese Mieteinnahmen als Einkommen anrechnen lassen, so dass auch deshalb die Bedürftigkeit entfallen kann. Davon abziehen kann er dann die zur Sicherung der Einnahmen anfallenden Kosten. Dies sind gegebenenfalls die Zins- und Tilgungsleistungen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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